Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Städte sey theils nicht ad affectum kommen, theils habe dieselbe eine gantz andere Bewandnüß, daß also a conditionibus diversis kein bündiger Schluß auff Gelnhausen zu machen sey. Ad. IX. Die Autorität der Scribenten bewiese alhie nichts, sonderlich da Limnaeus selbst anderswo, nehmlich Tom. III, L. 2. c. 20. und Tom. IV. Addit, ad L. 2. c. 7. & ad L. 7. c. 20. gar deutlich von der Exemption der Stadt Gelnhausen handle und lehre; diejenige Liste aber der Reichs-Städte, welche bey Matth. Stephano zu finden, sey sehr alt und sehr unrichtig; eine bessere hergegen gebe Paurmeister der JCtione L. 2. c. 1. No. 17. p. 330. seqq. worinnen. Gelnhausen nicht mit begriffen. Ad X. Als der Käyserliche Fiscal den Exemptions-Process angefangen, so habe er principaliter nicht die Pfand-Herrschafften, sondern die Stadt Gelnhausen verklaget, da nun diese als Principal Beklagte in judicio erschienen, litem contestiret, des Fiscals Klage widersprochen sc. zu diesen Actibus allen aber einen Chur-Pfältzlichen Rath, als Advocatum Causae angenommen, welches in ihrem freyen Willen gestanden, so habe sie eo ipso sich vor exempt angegeben, und davor auch intentata & pendente lite gehalten seyn wollen. Dergleichen Actus nach der Zeit sich noch mehrere ereignet, woraus zu schliessen, daß ihren Vorfahren alles wohl bewust gewesen, und itzige Bürger-Meister und Rath mala fide handeln. Ad XI. Daß die Stadt Gelnhausen zu Reichs-Tägen beschrieben werde, solches sey noch nicht erwiesen; zwar sey Sie ein und andermahl beschrieben, aber iedesmahl von den Pfand-Herrschafften entschuldiget, eximiret und vertreten worden. Und zu dem so machet sola convocatio ad Comitia keinen Statum Imperii, weil öffters eine Stadt per errorem ad Comitia beschrieben werde, die doch keine Reichs-Stadt sey. Ad XII. Daß die Stadt Gelnhausen vor anno 1641 entweder selbst, oder per Mandatarium auff Reichs-Tägen erschienen, solches könte dieselbe nimmermehr erweisen; die allegirte Abschiede habe der Chur-Pfältzische Gesandte/ Namens der beyden Pfand-Herren, als er die Stadt Gelnhausen entschuldiget, eximiret und vertreten hätte, unterschrieben. Was von der Stadt Franckfurt Deputato angeführet würde, solches sey zwar wahr; allein es sey dasselbe ein Attentatum, und hätten die Pfand-Herrschafften sogleich bey dem Chur-Mäyntzischen Directorio ad Acta Imperii dagegen protestiret, anbey der Stadt Gelnhausen ihren Unfug schrifftlich verwiesen, und dahero Abtrag und Revers von derselben gefodert; worauff sich die Stadt auch schrifftlich gegen die Pfand-Herrschafften anno 1655 den 6. Jul. erkläret, daß sie sich hinfüro von denenselben, jedoch den Cameral litis pendentien ohn vorgreifflich, in Comitiis vertreten lassen wolte; Und als dahero anno 1662 die Stadt auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg erscheinen wollen, hätten die Pfand-Herrschafften solches abermahl inhibiret, von welcher Zeit an sie auch davon abgestanden wären. Zu geschweigen, daß ex subscriptionibus Recessuum Imperii kein bündiges argument pro statu Imperii & Immedietatis genommen werden könte; sintemahlen auch zu Zeiten ausländische Könige denen Recessibus subscribiret, und der König in Böheim von 200 Jahren her gar nicht subscribiret; die Reichs-Stände sich auch mehrmahlen gegen die subscriptiones Recessuum Imperii, per insertam singularem clausulam, de non praejudicando verwahret hätten. Ad XIII. Das Document von des Königs Ruperti Huldigung sey, anderer Umbstände zu geschweigen, von gantz ohnglaubhaffter Art, und so wohl ratione formae, als materiae, sehr verdächtig; Die von Käyser Maximiliano I auffgenommene Huldigung sey ein gleichmäßiges figmentum, und lauffe dem eigenen Gelnhausischen Einbringen, und Actis bey dem Exemptions-Process gerade entgegen. Was von Ihr. Käyserl. Maj. Maj. Leopoldo und Josepho vorgenommen worden, dawider hätten sich die Pfand-Herrschafften schrifftlich protestando verwahret, und die Stadt Gelnhausen selbst hätte laut Schreiben sub dato 31 Jan. 1660 sich es gantz fremde bedüncken lassen, als ihr die Reichs-Huldigung anno 1659 zum erstenmahl angesonnen worden. Ad XIV. Der Reichs-Anschlag de anno 1647 könne die Stadt nicht schützen, weil dieselbe vermuthlich nur darum wieder inseriret worden, damit, wann sie etwa einmahl von dem Reich eingelöset werden solte, man wissen möchte, wie hoch sie im Anschlag stehe; Es sey hauptsächlich auff die Matricul de anno 1521 zu reflectiren, zumahlen die Stadt bereits anno 1501 aus derselben gezogen worden. Ad XV. Die Entrichtung des Vorrath- und Bau-Geldes sey theils anno 1548. theils nach derselben Zeit, niemahls aber bey Städte sey theils nicht ad affectum kommen, theils habe dieselbe eine gantz andere Bewandnüß, daß also a conditionibus diversis kein bündiger Schluß auff Gelnhausen zu machen sey. Ad. IX. Die Autorität der Scribenten bewiese alhie nichts, sonderlich da Limnaeus selbst anderswo, nehmlich Tom. III, L. 2. c. 20. und Tom. IV. Addit, ad L. 2. c. 7. & ad L. 7. c. 20. gar deutlich von der Exemption der Stadt Gelnhausen handle und lehre; diejenige Liste aber der Reichs-Städte, welche bey Matth. Stephano zu finden, sey sehr alt und sehr unrichtig; eine bessere hergegen gebe Paurmeister der JCtione L. 2. c. 1. No. 17. p. 330. seqq. worinnen. Gelnhausen nicht mit begriffen. Ad X. Als der Käyserliche Fiscal den Exemptions-Process angefangen, so habe er principaliter nicht die Pfand-Herrschafften, sondern die Stadt Gelnhausen verklaget, da nun diese als Principal Beklagte in judicio erschienen, litem contestiret, des Fiscals Klage widersprochen sc. zu diesen Actibus allen aber einen Chur-Pfältzlichen Rath, als Advocatum Causae angenommen, welches in ihrem freyen Willen gestanden, so habe sie eo ipso sich vor exempt angegeben, und davor auch intentata & pendente lite gehalten seyn wollen. Dergleichen Actus nach der Zeit sich noch mehrere ereignet, woraus zu schliessen, daß ihren Vorfahren alles wohl bewust gewesen, und itzige Bürger-Meister und Rath mala fide handeln. Ad XI. Daß die Stadt Gelnhausen zu Reichs-Tägen beschrieben werde, solches sey noch nicht erwiesen; zwar sey Sie ein und andermahl beschrieben, aber iedesmahl von den Pfand-Herrschafften entschuldiget, eximiret und vertreten worden. Und zu dem so machet sola convocatio ad Comitia keinen Statum Imperii, weil öffters eine Stadt per errorem ad Comitia beschrieben werde, die doch keine Reichs-Stadt sey. Ad XII. Daß die Stadt Gelnhausen vor anno 1641 entweder selbst, oder per Mandatarium auff Reichs-Tägen erschienen, solches könte dieselbe nimmermehr erweisen; die allegirte Abschiede habe der Chur-Pfältzische Gesandte/ Namens der beyden Pfand-Herren, als er die Stadt Gelnhausen entschuldiget, eximiret und vertreten hätte, unterschrieben. Was von der Stadt Franckfurt Deputato angeführet würde, solches sey zwar wahr; allein es sey dasselbe ein Attentatum, und hätten die Pfand-Herrschafften sogleich bey dem Chur-Mäyntzischen Directorio ad Acta Imperii dagegen protestiret, anbey der Stadt Gelnhausen ihren Unfug schrifftlich verwiesen, und dahero Abtrag und Revers von derselben gefodert; worauff sich die Stadt auch schrifftlich gegen die Pfand-Herrschafften anno 1655 den 6. Jul. erkläret, daß sie sich hinfüro von denenselben, jedoch den Cameral litis pendentien ohn vorgreifflich, in Comitiis vertreten lassen wolte; Und als dahero anno 1662 die Stadt auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg erscheinen wollen, hätten die Pfand-Herrschafften solches abermahl inhibiret, von welcher Zeit an sie auch davon abgestanden wären. Zu geschweigen, daß ex subscriptionibus Recessuum Imperii kein bündiges argument pro statu Imperii & Immedietatis genommen werden könte; sintemahlen auch zu Zeiten ausländische Könige denen Recessibus subscribiret, und der König in Böheim von 200 Jahren her gar nicht subscribiret; die Reichs-Stände sich auch mehrmahlen gegen die subscriptiones Recessuum Imperii, per insertam singularem clausulam, de non praejudicando verwahret hätten. Ad XIII. Das Document von des Königs Ruperti Huldigung sey, anderer Umbstände zu geschweigen, von gantz ohnglaubhaffter Art, und so wohl ratione formae, als materiae, sehr verdächtig; Die von Käyser Maximiliano I auffgenommene Huldigung sey ein gleichmäßiges figmentum, und lauffe dem eigenen Gelnhausischen Einbringen, und Actis bey dem Exemptions-Process gerade entgegen. Was von Ihr. Käyserl. Maj. Maj. Leopoldo und Josepho vorgenommen worden, dawider hätten sich die Pfand-Herrschafften schrifftlich protestando verwahret, und die Stadt Gelnhausen selbst hätte laut Schreiben sub dato 31 Jan. 1660 sich es gantz fremde bedüncken lassen, als ihr die Reichs-Huldigung anno 1659 zum erstenmahl angesonnen worden. Ad XIV. Der Reichs-Anschlag de anno 1647 könne die Stadt nicht schützen, weil dieselbe vermuthlich nur darum wieder inseriret worden, damit, wann sie etwa einmahl von dem Reich eingelöset werden solte, man wissen möchte, wie hoch sie im Anschlag stehe; Es sey hauptsächlich auff die Matricul de anno 1521 zu reflectiren, zumahlen die Stadt bereits anno 1501 aus derselben gezogen worden. Ad XV. Die Entrichtung des Vorrath- und Bau-Geldes sey theils anno 1548. theils nach derselben Zeit, niemahls aber bey <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0635" n="724"/> Städte sey theils nicht ad affectum kommen, theils habe dieselbe eine gantz andere Bewandnüß, daß also a conditionibus diversis kein bündiger Schluß auff Gelnhausen zu machen sey.</p> <p>Ad. IX. Die Autorität der Scribenten bewiese alhie nichts, sonderlich da Limnaeus selbst anderswo, nehmlich Tom. III, L. 2. c. 20. und Tom. IV. Addit, ad L. 2. c. 7. & ad L. 7. c. 20. gar deutlich von der Exemption der Stadt Gelnhausen handle und lehre; diejenige Liste aber der Reichs-Städte, welche bey Matth. Stephano zu finden, sey sehr alt und sehr unrichtig; eine bessere hergegen gebe Paurmeister der JCtione L. 2. c. 1. No. 17. p. 330. seqq. worinnen. Gelnhausen nicht mit begriffen.</p> <p>Ad X. Als der Käyserliche Fiscal den Exemptions-Process angefangen, so habe er principaliter nicht die Pfand-Herrschafften, sondern die Stadt Gelnhausen verklaget, da nun diese als Principal Beklagte in judicio erschienen, litem contestiret, des Fiscals Klage widersprochen sc. zu diesen Actibus allen aber einen Chur-Pfältzlichen Rath, als Advocatum Causae angenommen, welches in ihrem freyen Willen gestanden, so habe sie eo ipso sich vor exempt angegeben, und davor auch intentata & pendente lite gehalten seyn wollen. Dergleichen Actus nach der Zeit sich noch mehrere ereignet, woraus zu schliessen, daß ihren Vorfahren alles wohl bewust gewesen, und itzige Bürger-Meister und Rath mala fide handeln.</p> <p>Ad XI. Daß die Stadt Gelnhausen zu Reichs-Tägen beschrieben werde, solches sey noch nicht erwiesen; zwar sey Sie ein und andermahl beschrieben, aber iedesmahl von den Pfand-Herrschafften entschuldiget, eximiret und vertreten worden. Und zu dem so machet sola convocatio ad Comitia keinen Statum Imperii, weil öffters eine Stadt per errorem ad Comitia beschrieben werde, die doch keine Reichs-Stadt sey.</p> <p>Ad XII. Daß die Stadt Gelnhausen vor anno 1641 entweder selbst, oder per Mandatarium auff Reichs-Tägen erschienen, solches könte dieselbe nimmermehr erweisen; die allegirte Abschiede habe der Chur-Pfältzische Gesandte/ Namens der beyden Pfand-Herren, als er die Stadt Gelnhausen entschuldiget, eximiret und vertreten hätte, unterschrieben. Was von der Stadt Franckfurt Deputato angeführet würde, solches sey zwar wahr; allein es sey dasselbe ein Attentatum, und hätten die Pfand-Herrschafften sogleich bey dem Chur-Mäyntzischen Directorio ad Acta Imperii dagegen protestiret, anbey der Stadt Gelnhausen ihren Unfug schrifftlich verwiesen, und dahero Abtrag und Revers von derselben gefodert; worauff sich die Stadt auch schrifftlich gegen die Pfand-Herrschafften anno 1655 den 6. Jul. erkläret, daß sie sich hinfüro von denenselben, jedoch den Cameral litis pendentien ohn vorgreifflich, in Comitiis vertreten lassen wolte; Und als dahero anno 1662 die Stadt auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg erscheinen wollen, hätten die Pfand-Herrschafften solches abermahl inhibiret, von welcher Zeit an sie auch davon abgestanden wären. Zu geschweigen, daß ex subscriptionibus Recessuum Imperii kein bündiges argument pro statu Imperii & Immedietatis genommen werden könte; sintemahlen auch zu Zeiten ausländische Könige denen Recessibus subscribiret, und der König in Böheim von 200 Jahren her gar nicht subscribiret; die Reichs-Stände sich auch mehrmahlen gegen die subscriptiones Recessuum Imperii, per insertam singularem clausulam, de non praejudicando verwahret hätten.</p> <p>Ad XIII. Das Document von des Königs Ruperti Huldigung sey, anderer Umbstände zu geschweigen, von gantz ohnglaubhaffter Art, und so wohl ratione formae, als materiae, sehr verdächtig; Die von Käyser Maximiliano I auffgenommene Huldigung sey ein gleichmäßiges figmentum, und lauffe dem eigenen Gelnhausischen Einbringen, und Actis bey dem Exemptions-Process gerade entgegen. Was von Ihr. Käyserl. Maj. Maj. Leopoldo und Josepho vorgenommen worden, dawider hätten sich die Pfand-Herrschafften schrifftlich protestando verwahret, und die Stadt Gelnhausen selbst hätte laut Schreiben sub dato 31 Jan. 1660 sich es gantz fremde bedüncken lassen, als ihr die Reichs-Huldigung anno 1659 zum erstenmahl angesonnen worden.</p> <p>Ad XIV. Der Reichs-Anschlag de anno 1647 könne die Stadt nicht schützen, weil dieselbe vermuthlich nur darum wieder inseriret worden, damit, wann sie etwa einmahl von dem Reich eingelöset werden solte, man wissen möchte, wie hoch sie im Anschlag stehe; Es sey hauptsächlich auff die Matricul de anno 1521 zu reflectiren, zumahlen die Stadt bereits anno 1501 aus derselben gezogen worden.</p> <p>Ad XV. Die Entrichtung des Vorrath- und Bau-Geldes sey theils anno 1548. theils nach derselben Zeit, niemahls aber bey </p> </div> </body> </text> </TEI> [724/0635]
Städte sey theils nicht ad affectum kommen, theils habe dieselbe eine gantz andere Bewandnüß, daß also a conditionibus diversis kein bündiger Schluß auff Gelnhausen zu machen sey.
Ad. IX. Die Autorität der Scribenten bewiese alhie nichts, sonderlich da Limnaeus selbst anderswo, nehmlich Tom. III, L. 2. c. 20. und Tom. IV. Addit, ad L. 2. c. 7. & ad L. 7. c. 20. gar deutlich von der Exemption der Stadt Gelnhausen handle und lehre; diejenige Liste aber der Reichs-Städte, welche bey Matth. Stephano zu finden, sey sehr alt und sehr unrichtig; eine bessere hergegen gebe Paurmeister der JCtione L. 2. c. 1. No. 17. p. 330. seqq. worinnen. Gelnhausen nicht mit begriffen.
Ad X. Als der Käyserliche Fiscal den Exemptions-Process angefangen, so habe er principaliter nicht die Pfand-Herrschafften, sondern die Stadt Gelnhausen verklaget, da nun diese als Principal Beklagte in judicio erschienen, litem contestiret, des Fiscals Klage widersprochen sc. zu diesen Actibus allen aber einen Chur-Pfältzlichen Rath, als Advocatum Causae angenommen, welches in ihrem freyen Willen gestanden, so habe sie eo ipso sich vor exempt angegeben, und davor auch intentata & pendente lite gehalten seyn wollen. Dergleichen Actus nach der Zeit sich noch mehrere ereignet, woraus zu schliessen, daß ihren Vorfahren alles wohl bewust gewesen, und itzige Bürger-Meister und Rath mala fide handeln.
Ad XI. Daß die Stadt Gelnhausen zu Reichs-Tägen beschrieben werde, solches sey noch nicht erwiesen; zwar sey Sie ein und andermahl beschrieben, aber iedesmahl von den Pfand-Herrschafften entschuldiget, eximiret und vertreten worden. Und zu dem so machet sola convocatio ad Comitia keinen Statum Imperii, weil öffters eine Stadt per errorem ad Comitia beschrieben werde, die doch keine Reichs-Stadt sey.
Ad XII. Daß die Stadt Gelnhausen vor anno 1641 entweder selbst, oder per Mandatarium auff Reichs-Tägen erschienen, solches könte dieselbe nimmermehr erweisen; die allegirte Abschiede habe der Chur-Pfältzische Gesandte/ Namens der beyden Pfand-Herren, als er die Stadt Gelnhausen entschuldiget, eximiret und vertreten hätte, unterschrieben. Was von der Stadt Franckfurt Deputato angeführet würde, solches sey zwar wahr; allein es sey dasselbe ein Attentatum, und hätten die Pfand-Herrschafften sogleich bey dem Chur-Mäyntzischen Directorio ad Acta Imperii dagegen protestiret, anbey der Stadt Gelnhausen ihren Unfug schrifftlich verwiesen, und dahero Abtrag und Revers von derselben gefodert; worauff sich die Stadt auch schrifftlich gegen die Pfand-Herrschafften anno 1655 den 6. Jul. erkläret, daß sie sich hinfüro von denenselben, jedoch den Cameral litis pendentien ohn vorgreifflich, in Comitiis vertreten lassen wolte; Und als dahero anno 1662 die Stadt auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg erscheinen wollen, hätten die Pfand-Herrschafften solches abermahl inhibiret, von welcher Zeit an sie auch davon abgestanden wären. Zu geschweigen, daß ex subscriptionibus Recessuum Imperii kein bündiges argument pro statu Imperii & Immedietatis genommen werden könte; sintemahlen auch zu Zeiten ausländische Könige denen Recessibus subscribiret, und der König in Böheim von 200 Jahren her gar nicht subscribiret; die Reichs-Stände sich auch mehrmahlen gegen die subscriptiones Recessuum Imperii, per insertam singularem clausulam, de non praejudicando verwahret hätten.
Ad XIII. Das Document von des Königs Ruperti Huldigung sey, anderer Umbstände zu geschweigen, von gantz ohnglaubhaffter Art, und so wohl ratione formae, als materiae, sehr verdächtig; Die von Käyser Maximiliano I auffgenommene Huldigung sey ein gleichmäßiges figmentum, und lauffe dem eigenen Gelnhausischen Einbringen, und Actis bey dem Exemptions-Process gerade entgegen. Was von Ihr. Käyserl. Maj. Maj. Leopoldo und Josepho vorgenommen worden, dawider hätten sich die Pfand-Herrschafften schrifftlich protestando verwahret, und die Stadt Gelnhausen selbst hätte laut Schreiben sub dato 31 Jan. 1660 sich es gantz fremde bedüncken lassen, als ihr die Reichs-Huldigung anno 1659 zum erstenmahl angesonnen worden.
Ad XIV. Der Reichs-Anschlag de anno 1647 könne die Stadt nicht schützen, weil dieselbe vermuthlich nur darum wieder inseriret worden, damit, wann sie etwa einmahl von dem Reich eingelöset werden solte, man wissen möchte, wie hoch sie im Anschlag stehe; Es sey hauptsächlich auff die Matricul de anno 1521 zu reflectiren, zumahlen die Stadt bereits anno 1501 aus derselben gezogen worden.
Ad XV. Die Entrichtung des Vorrath- und Bau-Geldes sey theils anno 1548. theils nach derselben Zeit, niemahls aber bey
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