Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

Bild:
<< vorherige Seite

Menschen-gedencken geschehen; die Pfand-Herrschafften hätten auch eben dieser Gelder wegen protestiret, und jura reserviret, und sey darhero solcher Zahlung ungeachtet, der Exceptions-Process in Camera dennoch seinen Weg ungehindert fortgegangen. Die Türcken-Hülffe sey eine privilegirte Reichs-Hülffe, die denen exemptis sowohl, als eximentibus ohne praejuditz habe müssen gegeben werden, juxt. Rec. Imp. de anno 1544. §. 7. seqq. Und zu dem, so hätte die Stadt Gelnhausen diese Türcken-Steuer nicht immediate dem Reich, sondern mediate ihrer Pfand-Herrschafft gelieffert, welche letztere das Geld so fort an das Reich zahlen lassen; Die Moderation sey geschehen, um nur in den privilegirten Reichs-Hülffen, als welche man aller Orten nach dem alten Matricular-Fuß eingerichtet gehabt, einige Erleichterung zu geniessen. Daß endlich die Stadt von Käyser Leopoldo etliche mahl an Chur-Trier zu Bezahlung der Römer-Gelder assigniret worden, solches sey zwar wahr, es hätten aber hergegen auch die Pfand-Herrschafften gegen diese und dergleichen Assignationes ihre jura protestando verwahret; bey welcher Protestation es auch Käyserl. Majest. bewenden lassen.

Der Erfolg und itzige Zustand. Was anno 1708 in dieser Sache vorgegangen, indem die hohen Pfand-Herrschafften Chur-Pfaltz und der Graf zu Hanau die Stadt Gelnhausen bloquiret, auff Interposition der benachbarten Stände aber bald wieder verlassen, solches wird einem ieden annoch in frischem Andencken seyn. Die Streitigkeit aber an sich ist indessen noch nicht gehoben.

Zwölfftes Capitel/ Von des Hauses Pflatz Praetension auff die Landesfürstl. Obrigkeit über des Johanniter Ordens Hauß Haimbach/ und andere in der Pfaltz gelegene Ordens-Dörffer.

DIese Praetension fundiret Chur-Pfaltz auf nachfolgende Gründe:

Pfältzische Gründe. I. Daß des Dorff Haimbach und dessen angehörige Dörffer im Chur-Pfältzischen Territorio, Districtu und Bothmäßigkeit, gelegen.

II. Daß des Ordens Unterthanen von den in des Ordens Dörffern Untergerichten gesprochenen Urtheln an das Amt Germersheim ihre Appellationes gehen liessen.

III. Daß Chur-Pfaltz krafft solcher Landesfürstl. hohen Obrigkeit in des Ritterlichen Ordens Dörffern der Religion Veränderung, tacente ordine, vorgenommen.

IV. Daß Chur-Pfaltz in solchen Dörffern das jus dandi & confirmandi Tutores vel Curatores habe.

V. Daß Chur-Pfaltz die hohe Fraißliche und Malefitzische Obrigkeit ohne alle Ausbedingung von dem Ritterlichen Orden eingeräumet worden.

VI. Daß Chur-Pfaltz das jus protectionis, Schutz und Schirm über solche Güter habe.

VII. Daß Chur-Pfaltz sich der Atzung auff dem Hause Haimbach anzumassen hätte.

VIII. Daß des Ritterlichen Ordens Angehörige und Unterthanen in Kriegs-Nöthen einen Reißwagen mit aller seiner Zugehör geben, und auff ihre Kosten unterhalten, auch mit der Musterung (quae armandiae appellari possunt) Folgund Reiß-gewärtig seyn müsten.

IX. Daß in der fürm Churfürstl. Hoffgericht zu Heidelberg verübten Sache in causa Kurtzen contra Heckmann, in Replica ad exceptiones declinatorias von Kurtzen verbotenus eingewendet worden: Obwohl Ihr. Fürstl. Gnaden der Herr Johanfer Meister zu Ober-Luchstatt Grundherr/ und die Unter-Obrigkeit hätte, so wäre doch das Ambt Germersheim ihr Oberhof sc. Dem allen des Johanniter-Meisters gevollmächtigter Anwalt nicht widersprochen, sondern tacendo es eingeräumet.

X. Daß in gedachten Johanniterischen Dörffern an den Kirchen das Churfürstl. Pfältzische Wapen, und zwar in dextro latere benebenst des Ritterlichen Ordens Creutz befunden würde.

XI. Daß Chur-Pfaltz das Universal-Gleit in des Ritterlichen Ordens Dörffern zugehörig, und dahero auch das gewöhnliche Gleit-Geld erhebe.

Der Johanniter-Orden hergegen führet zu Behauptung der ihme zustehenden Landes-Fürstl. Hoheit nachfolgende Gründe an:

Des Ordens Gründe. I. Daß der Johanniter-Meister über alle und jede hin und wieder im H. R. Reich

vid. Merckelbach ap. Klock Tom. 1. Consil. 9. n. 1. seqq. junct. Tom. III. Consil. 151.
vid. Klock. d. Consil. 9. n. 34. seqq.

Menschen-gedencken geschehen; die Pfand-Herrschafften hätten auch eben dieser Gelder wegen protestiret, und jura reserviret, und sey darhero solcher Zahlung ungeachtet, der Exceptions-Process in Camera dennoch seinen Weg ungehindert fortgegangen. Die Türcken-Hülffe sey eine privilegirte Reichs-Hülffe, die denen exemptis sowohl, als eximentibus ohne praejuditz habe müssen gegeben werden, juxt. Rec. Imp. de anno 1544. §. 7. seqq. Und zu dem, so hätte die Stadt Gelnhausen diese Türcken-Steuer nicht immediate dem Reich, sondern mediate ihrer Pfand-Herrschafft gelieffert, welche letztere das Geld so fort an das Reich zahlen lassen; Die Moderation sey geschehen, um nur in den privilegirten Reichs-Hülffen, als welche man aller Orten nach dem alten Matricular-Fuß eingerichtet gehabt, einige Erleichterung zu geniessen. Daß endlich die Stadt von Käyser Leopoldo etliche mahl an Chur-Trier zu Bezahlung der Römer-Gelder assigniret worden, solches sey zwar wahr, es hätten aber hergegen auch die Pfand-Herrschafften gegen diese und dergleichen Assignationes ihre jura protestando verwahret; bey welcher Protestation es auch Käyserl. Majest. bewenden lassen.

Der Erfolg und itzige Zustand. Was anno 1708 in dieser Sache vorgegangen, indem die hohen Pfand-Herrschafften Chur-Pfaltz und der Graf zu Hanau die Stadt Gelnhausen bloquiret, auff Interposition der benachbarten Stände aber bald wieder verlassen, solches wird einem ieden annoch in frischem Andencken seyn. Die Streitigkeit aber an sich ist indessen noch nicht gehoben.

Zwölfftes Capitel/ Von des Hauses Pflatz Praetension auff die Landesfürstl. Obrigkeit über des Johanniter Ordens Hauß Haimbach/ und andere in der Pfaltz gelegene Ordens-Dörffer.

DIese Praetension fundiret Chur-Pfaltz auf nachfolgende Gründe:

Pfältzische Gründe. I. Daß des Dorff Haimbach und dessen angehörige Dörffer im Chur-Pfältzischen Territorio, Districtu und Bothmäßigkeit, gelegen.

II. Daß des Ordens Unterthanen von den in des Ordens Dörffern Untergerichten gesprochenen Urtheln an das Amt Germersheim ihre Appellationes gehen liessen.

III. Daß Chur-Pfaltz krafft solcher Landesfürstl. hohen Obrigkeit in des Ritterlichen Ordens Dörffern der Religion Veränderung, tacente ordine, vorgenommen.

IV. Daß Chur-Pfaltz in solchen Dörffern das jus dandi & confirmandi Tutores vel Curatores habe.

V. Daß Chur-Pfaltz die hohe Fraißliche und Malefitzische Obrigkeit ohne alle Ausbedingung von dem Ritterlichen Orden eingeräumet worden.

VI. Daß Chur-Pfaltz das jus protectionis, Schutz und Schirm über solche Güter habe.

VII. Daß Chur-Pfaltz sich der Atzung auff dem Hause Haimbach anzumassen hätte.

VIII. Daß des Ritterlichen Ordens Angehörige und Unterthanen in Kriegs-Nöthen einen Reißwagen mit aller seiner Zugehör geben, und auff ihre Kosten unterhalten, auch mit der Musterung (quae armandiae appellari possunt) Folgund Reiß-gewärtig seyn müsten.

IX. Daß in der fürm Churfürstl. Hoffgericht zu Heidelberg verübten Sache in causa Kurtzen contra Heckmann, in Replica ad exceptiones declinatorias von Kurtzen verbotenus eingewendet worden: Obwohl Ihr. Fürstl. Gnaden der Herr Johanfer Meister zu Ober-Luchstatt Grundherr/ und die Unter-Obrigkeit hätte, so wäre doch das Ambt Germersheim ihr Oberhof sc. Dem allen des Johanniter-Meisters gevollmächtigter Anwalt nicht widersprochen, sondern tacendo es eingeräumet.

X. Daß in gedachten Johanniterischen Dörffern an den Kirchen das Churfürstl. Pfältzische Wapen, und zwar in dextro latere benebenst des Ritterlichen Ordens Creutz befunden würde.

XI. Daß Chur-Pfaltz das Universal-Gleit in des Ritterlichen Ordens Dörffern zugehörig, und dahero auch das gewöhnliche Gleit-Geld erhebe.

Der Johanniter-Orden hergegen führet zu Behauptung der ihme zustehenden Landes-Fürstl. Hoheit nachfolgende Gründe an:

Des Ordens Gründe. I. Daß der Johanniter-Meister über alle und jede hin und wieder im H. R. Reich

vid. Merckelbach ap. Klock Tom. 1. Consil. 9. n. 1. seqq. junct. Tom. III. Consil. 151.
vid. Klock. d. Consil. 9. n. 34. seqq.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0636" n="725"/>
Menschen-gedencken geschehen; die Pfand-Herrschafften hätten auch eben dieser Gelder            wegen protestiret, und jura reserviret, und sey darhero solcher Zahlung ungeachtet, der            Exceptions-Process in Camera dennoch seinen Weg ungehindert fortgegangen. Die            Türcken-Hülffe sey eine privilegirte Reichs-Hülffe, die denen exemptis sowohl, als            eximentibus ohne praejuditz habe müssen gegeben werden, juxt. Rec. Imp. de anno 1544. §.            7. seqq. Und zu dem, so hätte die Stadt Gelnhausen diese Türcken-Steuer nicht immediate            dem Reich, sondern mediate ihrer Pfand-Herrschafft gelieffert, welche letztere das Geld so            fort an das Reich zahlen lassen; Die Moderation sey geschehen, um nur in den privilegirten            Reichs-Hülffen, als welche man aller Orten nach dem alten Matricular-Fuß eingerichtet            gehabt, einige Erleichterung zu geniessen. Daß endlich die Stadt von Käyser Leopoldo            etliche mahl an Chur-Trier zu Bezahlung der Römer-Gelder assigniret worden, solches sey            zwar wahr, es hätten aber hergegen auch die Pfand-Herrschafften gegen diese und            dergleichen Assignationes ihre jura protestando verwahret; bey welcher Protestation es            auch Käyserl. Majest. bewenden lassen.</p>
        <p><note place="right">Der Erfolg und itzige Zustand.</note> Was anno 1708 in dieser Sache            vorgegangen, indem die hohen Pfand-Herrschafften Chur-Pfaltz und der Graf zu Hanau die            Stadt Gelnhausen bloquiret, auff Interposition der benachbarten Stände aber bald wieder            verlassen, solches wird einem ieden annoch in frischem Andencken seyn. Die Streitigkeit            aber an sich ist indessen noch nicht gehoben.</p>
        <p>Zwölfftes Capitel/ Von des Hauses Pflatz Praetension auff die Landesfürstl. Obrigkeit            über des Johanniter Ordens Hauß Haimbach/ und andere in der Pfaltz gelegene            Ordens-Dörffer.</p>
        <p>DIese Praetension fundiret Chur-Pfaltz auf nachfolgende Gründe: <note place="foot">vid.              Merckelbach ap. Klock Tom. 1. Consil. 9. n. 1. seqq. junct. Tom. III. Consil.              151.</note></p>
        <p><note place="left">Pfältzische Gründe.</note> I. Daß des Dorff Haimbach und dessen            angehörige Dörffer im Chur-Pfältzischen Territorio, Districtu und Bothmäßigkeit,            gelegen.</p>
        <p>II. Daß des Ordens Unterthanen von den in des Ordens Dörffern Untergerichten gesprochenen            Urtheln an das Amt Germersheim ihre Appellationes gehen liessen.</p>
        <p>III. Daß Chur-Pfaltz krafft solcher Landesfürstl. hohen Obrigkeit in des Ritterlichen            Ordens Dörffern der Religion Veränderung, tacente ordine, vorgenommen.</p>
        <p>IV. Daß Chur-Pfaltz in solchen Dörffern das jus dandi &amp; confirmandi Tutores vel            Curatores habe.</p>
        <p>V. Daß Chur-Pfaltz die hohe Fraißliche und Malefitzische Obrigkeit ohne alle Ausbedingung            von dem Ritterlichen Orden eingeräumet worden.</p>
        <p>VI. Daß Chur-Pfaltz das jus protectionis, Schutz und Schirm über solche Güter habe.</p>
        <p>VII. Daß Chur-Pfaltz sich der Atzung auff dem Hause Haimbach anzumassen hätte.</p>
        <p>VIII. Daß des Ritterlichen Ordens Angehörige und Unterthanen in Kriegs-Nöthen einen Reißwagen mit aller seiner Zugehör geben, und auff ihre Kosten unterhalten, auch mit der Musterung (quae armandiae appellari possunt) Folgund Reiß-gewärtig seyn müsten.</p>
        <p>IX. Daß in der fürm Churfürstl. Hoffgericht zu Heidelberg verübten Sache in causa Kurtzen            contra Heckmann, in Replica ad exceptiones declinatorias von Kurtzen verbotenus            eingewendet worden: Obwohl Ihr. Fürstl. Gnaden der Herr Johanfer Meister zu Ober-Luchstatt            Grundherr/ und die Unter-Obrigkeit hätte, so wäre doch das Ambt Germersheim ihr Oberhof            sc. Dem allen des Johanniter-Meisters gevollmächtigter Anwalt nicht widersprochen, sondern            tacendo es eingeräumet.</p>
        <p>X. Daß in gedachten Johanniterischen Dörffern an den Kirchen das Churfürstl. Pfältzische            Wapen, und zwar in dextro latere benebenst des Ritterlichen Ordens Creutz befunden            würde.</p>
        <p>XI. Daß Chur-Pfaltz das Universal-Gleit in des Ritterlichen Ordens Dörffern zugehörig,            und dahero auch das gewöhnliche Gleit-Geld erhebe.</p>
        <p>Der Johanniter-Orden hergegen führet zu Behauptung der ihme zustehenden Landes-Fürstl.            Hoheit nachfolgende Gründe an: <note place="foot">vid. Klock. d. Consil. 9. n. 34.              seqq.</note></p>
        <p><note place="right">Des Ordens Gründe.</note> I. Daß der Johanniter-Meister über alle und            jede hin und wieder im H. R. Reich
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[725/0636] Menschen-gedencken geschehen; die Pfand-Herrschafften hätten auch eben dieser Gelder wegen protestiret, und jura reserviret, und sey darhero solcher Zahlung ungeachtet, der Exceptions-Process in Camera dennoch seinen Weg ungehindert fortgegangen. Die Türcken-Hülffe sey eine privilegirte Reichs-Hülffe, die denen exemptis sowohl, als eximentibus ohne praejuditz habe müssen gegeben werden, juxt. Rec. Imp. de anno 1544. §. 7. seqq. Und zu dem, so hätte die Stadt Gelnhausen diese Türcken-Steuer nicht immediate dem Reich, sondern mediate ihrer Pfand-Herrschafft gelieffert, welche letztere das Geld so fort an das Reich zahlen lassen; Die Moderation sey geschehen, um nur in den privilegirten Reichs-Hülffen, als welche man aller Orten nach dem alten Matricular-Fuß eingerichtet gehabt, einige Erleichterung zu geniessen. Daß endlich die Stadt von Käyser Leopoldo etliche mahl an Chur-Trier zu Bezahlung der Römer-Gelder assigniret worden, solches sey zwar wahr, es hätten aber hergegen auch die Pfand-Herrschafften gegen diese und dergleichen Assignationes ihre jura protestando verwahret; bey welcher Protestation es auch Käyserl. Majest. bewenden lassen. Was anno 1708 in dieser Sache vorgegangen, indem die hohen Pfand-Herrschafften Chur-Pfaltz und der Graf zu Hanau die Stadt Gelnhausen bloquiret, auff Interposition der benachbarten Stände aber bald wieder verlassen, solches wird einem ieden annoch in frischem Andencken seyn. Die Streitigkeit aber an sich ist indessen noch nicht gehoben. Der Erfolg und itzige Zustand. Zwölfftes Capitel/ Von des Hauses Pflatz Praetension auff die Landesfürstl. Obrigkeit über des Johanniter Ordens Hauß Haimbach/ und andere in der Pfaltz gelegene Ordens-Dörffer. DIese Praetension fundiret Chur-Pfaltz auf nachfolgende Gründe: I. Daß des Dorff Haimbach und dessen angehörige Dörffer im Chur-Pfältzischen Territorio, Districtu und Bothmäßigkeit, gelegen. Pfältzische Gründe. II. Daß des Ordens Unterthanen von den in des Ordens Dörffern Untergerichten gesprochenen Urtheln an das Amt Germersheim ihre Appellationes gehen liessen. III. Daß Chur-Pfaltz krafft solcher Landesfürstl. hohen Obrigkeit in des Ritterlichen Ordens Dörffern der Religion Veränderung, tacente ordine, vorgenommen. IV. Daß Chur-Pfaltz in solchen Dörffern das jus dandi & confirmandi Tutores vel Curatores habe. V. Daß Chur-Pfaltz die hohe Fraißliche und Malefitzische Obrigkeit ohne alle Ausbedingung von dem Ritterlichen Orden eingeräumet worden. VI. Daß Chur-Pfaltz das jus protectionis, Schutz und Schirm über solche Güter habe. VII. Daß Chur-Pfaltz sich der Atzung auff dem Hause Haimbach anzumassen hätte. VIII. Daß des Ritterlichen Ordens Angehörige und Unterthanen in Kriegs-Nöthen einen Reißwagen mit aller seiner Zugehör geben, und auff ihre Kosten unterhalten, auch mit der Musterung (quae armandiae appellari possunt) Folgund Reiß-gewärtig seyn müsten. IX. Daß in der fürm Churfürstl. Hoffgericht zu Heidelberg verübten Sache in causa Kurtzen contra Heckmann, in Replica ad exceptiones declinatorias von Kurtzen verbotenus eingewendet worden: Obwohl Ihr. Fürstl. Gnaden der Herr Johanfer Meister zu Ober-Luchstatt Grundherr/ und die Unter-Obrigkeit hätte, so wäre doch das Ambt Germersheim ihr Oberhof sc. Dem allen des Johanniter-Meisters gevollmächtigter Anwalt nicht widersprochen, sondern tacendo es eingeräumet. X. Daß in gedachten Johanniterischen Dörffern an den Kirchen das Churfürstl. Pfältzische Wapen, und zwar in dextro latere benebenst des Ritterlichen Ordens Creutz befunden würde. XI. Daß Chur-Pfaltz das Universal-Gleit in des Ritterlichen Ordens Dörffern zugehörig, und dahero auch das gewöhnliche Gleit-Geld erhebe. Der Johanniter-Orden hergegen führet zu Behauptung der ihme zustehenden Landes-Fürstl. Hoheit nachfolgende Gründe an: I. Daß der Johanniter-Meister über alle und jede hin und wieder im H. R. Reich Des Ordens Gründe. vid. Merckelbach ap. Klock Tom. 1. Consil. 9. n. 1. seqq. junct. Tom. III. Consil. 151. vid. Klock. d. Consil. 9. n. 34. seqq.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/636
Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 725. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/636>, abgerufen am 21.11.2024.