Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Menschen-gedencken geschehen; die Pfand-Herrschafften hätten auch eben dieser Gelder wegen protestiret, und jura reserviret, und sey darhero solcher Zahlung ungeachtet, der Exceptions-Process in Camera dennoch seinen Weg ungehindert fortgegangen. Die Türcken-Hülffe sey eine privilegirte Reichs-Hülffe, die denen exemptis sowohl, als eximentibus ohne praejuditz habe müssen gegeben werden, juxt. Rec. Imp. de anno 1544. §. 7. seqq. Und zu dem, so hätte die Stadt Gelnhausen diese Türcken-Steuer nicht immediate dem Reich, sondern mediate ihrer Pfand-Herrschafft gelieffert, welche letztere das Geld so fort an das Reich zahlen lassen; Die Moderation sey geschehen, um nur in den privilegirten Reichs-Hülffen, als welche man aller Orten nach dem alten Matricular-Fuß eingerichtet gehabt, einige Erleichterung zu geniessen. Daß endlich die Stadt von Käyser Leopoldo etliche mahl an Chur-Trier zu Bezahlung der Römer-Gelder assigniret worden, solches sey zwar wahr, es hätten aber hergegen auch die Pfand-Herrschafften gegen diese und dergleichen Assignationes ihre jura protestando verwahret; bey welcher Protestation es auch Käyserl. Majest. bewenden lassen. Der Erfolg und itzige Zustand. Was anno 1708 in dieser Sache vorgegangen, indem die hohen Pfand-Herrschafften Chur-Pfaltz und der Graf zu Hanau die Stadt Gelnhausen bloquiret, auff Interposition der benachbarten Stände aber bald wieder verlassen, solches wird einem ieden annoch in frischem Andencken seyn. Die Streitigkeit aber an sich ist indessen noch nicht gehoben. Zwölfftes Capitel/ Von des Hauses Pflatz Praetension auff die Landesfürstl. Obrigkeit über des Johanniter Ordens Hauß Haimbach/ und andere in der Pfaltz gelegene Ordens-Dörffer. DIese Praetension fundiret Chur-Pfaltz auf nachfolgende Gründe: Pfältzische Gründe. I. Daß des Dorff Haimbach und dessen angehörige Dörffer im Chur-Pfältzischen Territorio, Districtu und Bothmäßigkeit, gelegen. II. Daß des Ordens Unterthanen von den in des Ordens Dörffern Untergerichten gesprochenen Urtheln an das Amt Germersheim ihre Appellationes gehen liessen. III. Daß Chur-Pfaltz krafft solcher Landesfürstl. hohen Obrigkeit in des Ritterlichen Ordens Dörffern der Religion Veränderung, tacente ordine, vorgenommen. IV. Daß Chur-Pfaltz in solchen Dörffern das jus dandi & confirmandi Tutores vel Curatores habe. V. Daß Chur-Pfaltz die hohe Fraißliche und Malefitzische Obrigkeit ohne alle Ausbedingung von dem Ritterlichen Orden eingeräumet worden. VI. Daß Chur-Pfaltz das jus protectionis, Schutz und Schirm über solche Güter habe. VII. Daß Chur-Pfaltz sich der Atzung auff dem Hause Haimbach anzumassen hätte. VIII. Daß des Ritterlichen Ordens Angehörige und Unterthanen in Kriegs-Nöthen einen Reißwagen mit aller seiner Zugehör geben, und auff ihre Kosten unterhalten, auch mit der Musterung (quae armandiae appellari possunt) Folgund Reiß-gewärtig seyn müsten. IX. Daß in der fürm Churfürstl. Hoffgericht zu Heidelberg verübten Sache in causa Kurtzen contra Heckmann, in Replica ad exceptiones declinatorias von Kurtzen verbotenus eingewendet worden: Obwohl Ihr. Fürstl. Gnaden der Herr Johanfer Meister zu Ober-Luchstatt Grundherr/ und die Unter-Obrigkeit hätte, so wäre doch das Ambt Germersheim ihr Oberhof sc. Dem allen des Johanniter-Meisters gevollmächtigter Anwalt nicht widersprochen, sondern tacendo es eingeräumet. X. Daß in gedachten Johanniterischen Dörffern an den Kirchen das Churfürstl. Pfältzische Wapen, und zwar in dextro latere benebenst des Ritterlichen Ordens Creutz befunden würde. XI. Daß Chur-Pfaltz das Universal-Gleit in des Ritterlichen Ordens Dörffern zugehörig, und dahero auch das gewöhnliche Gleit-Geld erhebe. Der Johanniter-Orden hergegen führet zu Behauptung der ihme zustehenden Landes-Fürstl. Hoheit nachfolgende Gründe an: Des Ordens Gründe. I. Daß der Johanniter-Meister über alle und jede hin und wieder im H. R. Reich vid. Merckelbach ap. Klock Tom. 1. Consil. 9. n. 1. seqq. junct. Tom. III. Consil. 151. vid. Klock. d. Consil. 9. n. 34. seqq.
Menschen-gedencken geschehen; die Pfand-Herrschafften hätten auch eben dieser Gelder wegen protestiret, und jura reserviret, und sey darhero solcher Zahlung ungeachtet, der Exceptions-Process in Camera dennoch seinen Weg ungehindert fortgegangen. Die Türcken-Hülffe sey eine privilegirte Reichs-Hülffe, die denen exemptis sowohl, als eximentibus ohne praejuditz habe müssen gegeben werden, juxt. Rec. Imp. de anno 1544. §. 7. seqq. Und zu dem, so hätte die Stadt Gelnhausen diese Türcken-Steuer nicht immediate dem Reich, sondern mediate ihrer Pfand-Herrschafft gelieffert, welche letztere das Geld so fort an das Reich zahlen lassen; Die Moderation sey geschehen, um nur in den privilegirten Reichs-Hülffen, als welche man aller Orten nach dem alten Matricular-Fuß eingerichtet gehabt, einige Erleichterung zu geniessen. Daß endlich die Stadt von Käyser Leopoldo etliche mahl an Chur-Trier zu Bezahlung der Römer-Gelder assigniret worden, solches sey zwar wahr, es hätten aber hergegen auch die Pfand-Herrschafften gegen diese und dergleichen Assignationes ihre jura protestando verwahret; bey welcher Protestation es auch Käyserl. Majest. bewenden lassen. Der Erfolg und itzige Zustand. Was anno 1708 in dieser Sache vorgegangen, indem die hohen Pfand-Herrschafften Chur-Pfaltz und der Graf zu Hanau die Stadt Gelnhausen bloquiret, auff Interposition der benachbarten Stände aber bald wieder verlassen, solches wird einem ieden annoch in frischem Andencken seyn. Die Streitigkeit aber an sich ist indessen noch nicht gehoben. Zwölfftes Capitel/ Von des Hauses Pflatz Praetension auff die Landesfürstl. Obrigkeit über des Johanniter Ordens Hauß Haimbach/ und andere in der Pfaltz gelegene Ordens-Dörffer. DIese Praetension fundiret Chur-Pfaltz auf nachfolgende Gründe: Pfältzische Gründe. I. Daß des Dorff Haimbach und dessen angehörige Dörffer im Chur-Pfältzischen Territorio, Districtu und Bothmäßigkeit, gelegen. II. Daß des Ordens Unterthanen von den in des Ordens Dörffern Untergerichten gesprochenen Urtheln an das Amt Germersheim ihre Appellationes gehen liessen. III. Daß Chur-Pfaltz krafft solcher Landesfürstl. hohen Obrigkeit in des Ritterlichen Ordens Dörffern der Religion Veränderung, tacente ordine, vorgenommen. IV. Daß Chur-Pfaltz in solchen Dörffern das jus dandi & confirmandi Tutores vel Curatores habe. V. Daß Chur-Pfaltz die hohe Fraißliche und Malefitzische Obrigkeit ohne alle Ausbedingung von dem Ritterlichen Orden eingeräumet worden. VI. Daß Chur-Pfaltz das jus protectionis, Schutz und Schirm über solche Güter habe. VII. Daß Chur-Pfaltz sich der Atzung auff dem Hause Haimbach anzumassen hätte. VIII. Daß des Ritterlichen Ordens Angehörige und Unterthanen in Kriegs-Nöthen einen Reißwagen mit aller seiner Zugehör geben, und auff ihre Kosten unterhalten, auch mit der Musterung (quae armandiae appellari possunt) Folgund Reiß-gewärtig seyn müsten. IX. Daß in der fürm Churfürstl. Hoffgericht zu Heidelberg verübten Sache in causa Kurtzen contra Heckmann, in Replica ad exceptiones declinatorias von Kurtzen verbotenus eingewendet worden: Obwohl Ihr. Fürstl. Gnaden der Herr Johanfer Meister zu Ober-Luchstatt Grundherr/ und die Unter-Obrigkeit hätte, so wäre doch das Ambt Germersheim ihr Oberhof sc. Dem allen des Johanniter-Meisters gevollmächtigter Anwalt nicht widersprochen, sondern tacendo es eingeräumet. X. Daß in gedachten Johanniterischen Dörffern an den Kirchen das Churfürstl. Pfältzische Wapen, und zwar in dextro latere benebenst des Ritterlichen Ordens Creutz befunden würde. XI. Daß Chur-Pfaltz das Universal-Gleit in des Ritterlichen Ordens Dörffern zugehörig, und dahero auch das gewöhnliche Gleit-Geld erhebe. Der Johanniter-Orden hergegen führet zu Behauptung der ihme zustehenden Landes-Fürstl. Hoheit nachfolgende Gründe an: Des Ordens Gründe. I. Daß der Johanniter-Meister über alle und jede hin und wieder im H. R. Reich vid. Merckelbach ap. Klock Tom. 1. Consil. 9. n. 1. seqq. junct. Tom. III. Consil. 151. vid. Klock. d. Consil. 9. n. 34. seqq.
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Menschen-gedencken geschehen; die Pfand-Herrschafften hätten auch eben dieser Gelder wegen protestiret, und jura reserviret, und sey darhero solcher Zahlung ungeachtet, der Exceptions-Process in Camera dennoch seinen Weg ungehindert fortgegangen. Die Türcken-Hülffe sey eine privilegirte Reichs-Hülffe, die denen exemptis sowohl, als eximentibus ohne praejuditz habe müssen gegeben werden, juxt. Rec. Imp. de anno 1544. §. 7. seqq. Und zu dem, so hätte die Stadt Gelnhausen diese Türcken-Steuer nicht immediate dem Reich, sondern mediate ihrer Pfand-Herrschafft gelieffert, welche letztere das Geld so fort an das Reich zahlen lassen; Die Moderation sey geschehen, um nur in den privilegirten Reichs-Hülffen, als welche man aller Orten nach dem alten Matricular-Fuß eingerichtet gehabt, einige Erleichterung zu geniessen. Daß endlich die Stadt von Käyser Leopoldo etliche mahl an Chur-Trier zu Bezahlung der Römer-Gelder assigniret worden, solches sey zwar wahr, es hätten aber hergegen auch die Pfand-Herrschafften gegen diese und dergleichen Assignationes ihre jura protestando verwahret; bey welcher Protestation es auch Käyserl. Majest. bewenden lassen.
Was anno 1708 in dieser Sache vorgegangen, indem die hohen Pfand-Herrschafften Chur-Pfaltz und der Graf zu Hanau die Stadt Gelnhausen bloquiret, auff Interposition der benachbarten Stände aber bald wieder verlassen, solches wird einem ieden annoch in frischem Andencken seyn. Die Streitigkeit aber an sich ist indessen noch nicht gehoben.
Der Erfolg und itzige Zustand. Zwölfftes Capitel/ Von des Hauses Pflatz Praetension auff die Landesfürstl. Obrigkeit über des Johanniter Ordens Hauß Haimbach/ und andere in der Pfaltz gelegene Ordens-Dörffer.
DIese Praetension fundiret Chur-Pfaltz auf nachfolgende Gründe:
I. Daß des Dorff Haimbach und dessen angehörige Dörffer im Chur-Pfältzischen Territorio, Districtu und Bothmäßigkeit, gelegen.
Pfältzische Gründe. II. Daß des Ordens Unterthanen von den in des Ordens Dörffern Untergerichten gesprochenen Urtheln an das Amt Germersheim ihre Appellationes gehen liessen.
III. Daß Chur-Pfaltz krafft solcher Landesfürstl. hohen Obrigkeit in des Ritterlichen Ordens Dörffern der Religion Veränderung, tacente ordine, vorgenommen.
IV. Daß Chur-Pfaltz in solchen Dörffern das jus dandi & confirmandi Tutores vel Curatores habe.
V. Daß Chur-Pfaltz die hohe Fraißliche und Malefitzische Obrigkeit ohne alle Ausbedingung von dem Ritterlichen Orden eingeräumet worden.
VI. Daß Chur-Pfaltz das jus protectionis, Schutz und Schirm über solche Güter habe.
VII. Daß Chur-Pfaltz sich der Atzung auff dem Hause Haimbach anzumassen hätte.
VIII. Daß des Ritterlichen Ordens Angehörige und Unterthanen in Kriegs-Nöthen einen Reißwagen mit aller seiner Zugehör geben, und auff ihre Kosten unterhalten, auch mit der Musterung (quae armandiae appellari possunt) Folgund Reiß-gewärtig seyn müsten.
IX. Daß in der fürm Churfürstl. Hoffgericht zu Heidelberg verübten Sache in causa Kurtzen contra Heckmann, in Replica ad exceptiones declinatorias von Kurtzen verbotenus eingewendet worden: Obwohl Ihr. Fürstl. Gnaden der Herr Johanfer Meister zu Ober-Luchstatt Grundherr/ und die Unter-Obrigkeit hätte, so wäre doch das Ambt Germersheim ihr Oberhof sc. Dem allen des Johanniter-Meisters gevollmächtigter Anwalt nicht widersprochen, sondern tacendo es eingeräumet.
X. Daß in gedachten Johanniterischen Dörffern an den Kirchen das Churfürstl. Pfältzische Wapen, und zwar in dextro latere benebenst des Ritterlichen Ordens Creutz befunden würde.
XI. Daß Chur-Pfaltz das Universal-Gleit in des Ritterlichen Ordens Dörffern zugehörig, und dahero auch das gewöhnliche Gleit-Geld erhebe.
Der Johanniter-Orden hergegen führet zu Behauptung der ihme zustehenden Landes-Fürstl. Hoheit nachfolgende Gründe an:
I. Daß der Johanniter-Meister über alle und jede hin und wieder im H. R. Reich
Des Ordens Gründe.
vid. Merckelbach ap. Klock Tom. 1. Consil. 9. n. 1. seqq. junct. Tom. III. Consil. 151.
vid. Klock. d. Consil. 9. n. 34. seqq.
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