Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.gelegene des Ordens Commenthureyen und Balleyen, derselben Schlösser, Dörffer, Flecken sc. als dem Hoch-Meisterthum incorporirte und unterworffene Lande und Leute plenam & omnimodam JCtionem & Imperium jederzeit hero gehabt; der Johanniter-Meister auch für sich und des Ritterlichen Ordens zugewandte Personen und Unterthanen, als ein abgesonderter Reichs-Stand, und ohne Mittel Ihr. Käyserl. Maj. und dem Reich immediate unterworffen, und von allen und jeden dero Commenthureyen, Landen und Leuten, hin und wieder gelegen, die Reichs-Anlagen entrichteten. II. Daß ob wohl sonsten die zu Hochstatt und Nieder-Luchstatt einwohnende Unterthanen der Chur-Pfaltz mit Leibeigenschafft (quae servitus nullam tribuit JCtionem vel Imperium) zugethan, selbe dennoch dem Ordens-Meister und gantzen Orden das Juramentum homagii oder assecurationis, als ein ohnfehlbahres Zeichen der Superiorität, geleistet. III. Daß der Ritterliche Orden unter andern Regalien und Hoheiten (so der gleichen Praeeminentz und Superiorität importireten) auch die Schatzung von den Haimbachischen Unterthanen zu erheben, ohne männigliches, und sonderlich der Chur-Pfaltz bißhero in ruhigem besitzlichen Herbringen gewesen, und noch sey. IV. Daß dem Ritterlichen Orden die Beeth von allen und ieden in denselben Gemarckungen liegenden Gütern, ob sie gleich Churpfältzischen anderswo wohnenden unstreitigen Unterthanen zu zuständig, unweigerlich gereichet würden. V. Daß Chur-Pfaltz außerhalb der limitirten Malefitz und anderer Händel, ferners gar keine dem Ritterlichen Orden aber fast alle JCtionalia gebührten, würde durch die in Sachen Kurtzen contra Heckmann am Käyserlichen Cammer-Gericht eröffnete Urthel bekräfftiget. VI. Daß die Unterthanen dem Hause Haimbach ohne alles Widersetzen bißhero auf beschehenes Geboth allerhand Frohndienste geleistet. VII. Daß des Ordens hohe Obrigkeit durch viele Käyserliche Privilegien (der Päbstlichen zu geschweigen) und sonderlich durch das von Käyser Friderico anno 1180 ertheilete, stattlich bestätiget würde; als in welchem der Käyser verordnet, quod hospitales domus Hierosoly mitano Xenodochio pertinentes in loco Imperii ubique sitae cum omnibus pertinentiis suis tam hominibus quam rebus sub tuitione Imperiali sint constiturae, mit angehängtem Befehl ut nulla Ecclesia vel secularis persona Imperio subjecta in praedictas domos & ipsorum bona aliquam JCtionem exerceat, vel molestiam faciat &c. Welch Privilegium in specie Käyser Rudolphus anno 1274 und Käyser Adolphus anno 1295 confirmirethätten. VIII. Daß eben die Pfaltzgrafen und Churfürsten am Rhein neben den Käserl. und des H. Reichs Land-Vögten in Schwaben und Elsaß zu solcher dem Ritterlichen Orden ertheilter Gnad, Freyheiten und Privilegien, Conservation und Beschirmung ausdrücklich verordnet, laut Käysers Caroli V Confirmation de anno 1545. Auff die Chur-Pfältzische Gründe aber ist von dem Johanniter-Orden geantwortet worden: Beantwortung der Pfältzischen Gründe. Ad I. Die ex ambitu territorii entspringende praesumption sey ein schlechtes Fundament, weil bekandt, daß fast in allen Chur- und Fürstenthümern, andere Chur-Fürsten, Grafen, Herren und Stände, Güter liegen hätten, die dem domino territorii mit Landes-Fürstl. Obrigkeit gar nicht zugethan, sondern als unmittelbahre Stände des H. Reichs solche Güter mit aller Ober-Herrlich- und Gerechtigkeit inne hätten; Und zu dem so wären des Ritterlichen Ordens Güter und Leute von anderer so wohl geist-als weltlicher Stände JCtion vermöge Käyserl. Privilegien exempt und befreyet. Ad II. Die Ritterliche Ordens-Unterthanen hätten in schweren und wichtigen Sachen nur per viam consultationis & per modum voluntariae prorogationis an den Rath zu Germersheim (welche Stadt hiebevor dem Reich immediate unterworffen gewesen) und gar nicht an das Churfürstl. Ambt daselbst beruffen; dergleichen Appellationes vormahlen im Reich nicht ungemein gewesen, und hin und wieder noch wären; Wann aber Pfaltz auch des juris recipiendarum appellationum sich rechtmäßiger Weise anzunehmen hätte, so würde doch dahero gantz übel auff andere Regalia, oder auch die General Landes-Fürstl. Obrigkeit, geschlossen werden. Ad III. Aus angestelleter Religions-Veränderung sey nicht gleich necessario die Landes-Fürstl. Obrigkeit zu erzwingen, weil Chur-Pfaltz auch zu Speier das Exercitium Religionis mutiret, und doch daselbst weder Territorium noch geistlicher oder auch ande- vid. Klock. d. Cons. 9. n. 65. us[unleserliches Material] ad sin. & Tom. 3. Cons. 151.
gelegene des Ordens Commenthureyen und Balleyen, derselben Schlösser, Dörffer, Flecken sc. als dem Hoch-Meisterthum incorporirte und unterworffene Lande und Leute plenam & omnimodam JCtionem & Imperium jederzeit hero gehabt; der Johanniter-Meister auch für sich und des Ritterlichen Ordens zugewandte Personen und Unterthanen, als ein abgesonderter Reichs-Stand, und ohne Mittel Ihr. Käyserl. Maj. und dem Reich immediate unterworffen, und von allen und jeden dero Commenthureyen, Landen und Leuten, hin und wieder gelegen, die Reichs-Anlagen entrichteten. II. Daß ob wohl sonsten die zu Hochstatt und Nieder-Luchstatt einwohnende Unterthanen der Chur-Pfaltz mit Leibeigenschafft (quae servitus nullam tribuit JCtionem vel Imperium) zugethan, selbe dennoch dem Ordens-Meister und gantzen Orden das Juramentum homagii oder assecurationis, als ein ohnfehlbahres Zeichen der Superiorität, geleistet. III. Daß der Ritterliche Orden unter andern Regalien und Hoheiten (so der gleichen Praeeminentz und Superiorität importireten) auch die Schatzung von den Haimbachischen Unterthanen zu erheben, ohne männigliches, und sonderlich der Chur-Pfaltz bißhero in ruhigem besitzlichen Herbringen gewesen, und noch sey. IV. Daß dem Ritterlichen Orden die Beeth von allen und ieden in denselben Gemarckungen liegenden Gütern, ob sie gleich Churpfältzischen anderswo wohnenden unstreitigen Unterthanen zu zuständig, unweigerlich gereichet würden. V. Daß Chur-Pfaltz außerhalb der limitirten Malefitz und anderer Händel, ferners gar keine dem Ritterlichen Orden aber fast alle JCtionalia gebührten, würde durch die in Sachen Kurtzen contra Heckmann am Käyserlichen Cammer-Gericht eröffnete Urthel bekräfftiget. VI. Daß die Unterthanen dem Hause Haimbach ohne alles Widersetzen bißhero auf beschehenes Geboth allerhand Frohndienste geleistet. VII. Daß des Ordens hohe Obrigkeit durch viele Käyserliche Privilegien (der Päbstlichen zu geschweigen) und sonderlich durch das von Käyser Friderico anno 1180 ertheilete, stattlich bestätiget würde; als in welchem der Käyser verordnet, quod hospitales domus Hierosoly mitano Xenodochio pertinentes in loco Imperii ubique sitae cum omnibus pertinentiis suis tam hominibus quam rebus sub tuitione Imperiali sint constiturae, mit angehängtem Befehl ut nulla Ecclesia vel secularis persona Imperio subjecta in praedictas domos & ipsorum bona aliquam JCtionem exerceat, vel molestiam faciat &c. Welch Privilegium in specie Käyser Rudolphus anno 1274 und Käyser Adolphus anno 1295 confirmirethätten. VIII. Daß eben die Pfaltzgrafen und Churfürsten am Rhein neben den Käserl. und des H. Reichs Land-Vögten in Schwaben und Elsaß zu solcher dem Ritterlichen Orden ertheilter Gnad, Freyheiten und Privilegien, Conservation uñ Beschirmung ausdrücklich verordnet, laut Käysers Caroli V Confirmation de anno 1545. Auff die Chur-Pfältzische Gründe aber ist von dem Johanniter-Orden geantwortet worden: Beantwortung der Pfältzischen Gründe. Ad I. Die ex ambitu territorii entspringende praesumption sey ein schlechtes Fundament, weil bekandt, daß fast in allen Chur- und Fürstenthümern, andere Chur-Fürsten, Grafen, Herren und Stände, Güter liegen hätten, die dem domino territorii mit Landes-Fürstl. Obrigkeit gar nicht zugethan, sondern als unmittelbahre Stände des H. Reichs solche Güter mit aller Ober-Herrlich- und Gerechtigkeit inne hätten; Und zu dem so wären des Ritterlichen Ordens Güter und Leute von anderer so wohl geist-als weltlicher Stände JCtion vermöge Käyserl. Privilegien exempt und befreyet. Ad II. Die Ritterliche Ordens-Unterthanen hätten in schweren und wichtigen Sachen nur per viam consultationis & per modum voluntariae prorogationis an den Rath zu Germersheim (welche Stadt hiebevor dem Reich immediate unterworffen gewesen) und gar nicht an das Churfürstl. Ambt daselbst beruffen; dergleichen Appellationes vormahlen im Reich nicht ungemein gewesen, und hin und wieder noch wären; Wann aber Pfaltz auch des juris recipiendarum appellationum sich rechtmäßiger Weise anzunehmen hätte, so würde doch dahero gantz übel auff andere Regalia, oder auch die General Landes-Fürstl. Obrigkeit, geschlossen werden. Ad III. Aus angestelleter Religions-Veränderung sey nicht gleich necessario die Landes-Fürstl. Obrigkeit zu erzwingen, weil Chur-Pfaltz auch zu Speier das Exercitium Religionis mutiret, und doch daselbst weder Territorium noch geistlicher oder auch ande- vid. Klock. d. Cons. 9. n. 65. us[unleserliches Material] ad sin. & Tom. 3. Cons. 151.
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gelegene des Ordens Commenthureyen und Balleyen, derselben Schlösser, Dörffer, Flecken sc. als dem Hoch-Meisterthum incorporirte und unterworffene Lande und Leute plenam & omnimodam JCtionem & Imperium jederzeit hero gehabt; der Johanniter-Meister auch für sich und des Ritterlichen Ordens zugewandte Personen und Unterthanen, als ein abgesonderter Reichs-Stand, und ohne Mittel Ihr. Käyserl. Maj. und dem Reich immediate unterworffen, und von allen und jeden dero Commenthureyen, Landen und Leuten, hin und wieder gelegen, die Reichs-Anlagen entrichteten.
II. Daß ob wohl sonsten die zu Hochstatt und Nieder-Luchstatt einwohnende Unterthanen der Chur-Pfaltz mit Leibeigenschafft (quae servitus nullam tribuit JCtionem vel Imperium) zugethan, selbe dennoch dem Ordens-Meister und gantzen Orden das Juramentum homagii oder assecurationis, als ein ohnfehlbahres Zeichen der Superiorität, geleistet.
III. Daß der Ritterliche Orden unter andern Regalien und Hoheiten (so der gleichen Praeeminentz und Superiorität importireten) auch die Schatzung von den Haimbachischen Unterthanen zu erheben, ohne männigliches, und sonderlich der Chur-Pfaltz bißhero in ruhigem besitzlichen Herbringen gewesen, und noch sey.
IV. Daß dem Ritterlichen Orden die Beeth von allen und ieden in denselben Gemarckungen liegenden Gütern, ob sie gleich Churpfältzischen anderswo wohnenden unstreitigen Unterthanen zu zuständig, unweigerlich gereichet würden.
V. Daß Chur-Pfaltz außerhalb der limitirten Malefitz und anderer Händel, ferners gar keine dem Ritterlichen Orden aber fast alle JCtionalia gebührten, würde durch die in Sachen Kurtzen contra Heckmann am Käyserlichen Cammer-Gericht eröffnete Urthel bekräfftiget.
VI. Daß die Unterthanen dem Hause Haimbach ohne alles Widersetzen bißhero auf beschehenes Geboth allerhand Frohndienste geleistet.
VII. Daß des Ordens hohe Obrigkeit durch viele Käyserliche Privilegien (der Päbstlichen zu geschweigen) und sonderlich durch das von Käyser Friderico anno 1180 ertheilete, stattlich bestätiget würde; als in welchem der Käyser verordnet, quod hospitales domus Hierosoly mitano Xenodochio pertinentes in loco Imperii ubique sitae cum omnibus pertinentiis suis tam hominibus quam rebus sub tuitione Imperiali sint constiturae, mit angehängtem Befehl ut nulla Ecclesia vel secularis persona Imperio subjecta in praedictas domos & ipsorum bona aliquam JCtionem exerceat, vel molestiam faciat &c. Welch Privilegium in specie Käyser Rudolphus anno 1274 und Käyser Adolphus anno 1295 confirmirethätten.
VIII. Daß eben die Pfaltzgrafen und Churfürsten am Rhein neben den Käserl. und des H. Reichs Land-Vögten in Schwaben und Elsaß zu solcher dem Ritterlichen Orden ertheilter Gnad, Freyheiten und Privilegien, Conservation uñ Beschirmung ausdrücklich verordnet, laut Käysers Caroli V Confirmation de anno 1545.
Auff die Chur-Pfältzische Gründe aber ist von dem Johanniter-Orden geantwortet worden:
Ad I. Die ex ambitu territorii entspringende praesumption sey ein schlechtes Fundament, weil bekandt, daß fast in allen Chur- und Fürstenthümern, andere Chur-Fürsten, Grafen, Herren und Stände, Güter liegen hätten, die dem domino territorii mit Landes-Fürstl. Obrigkeit gar nicht zugethan, sondern als unmittelbahre Stände des H. Reichs solche Güter mit aller Ober-Herrlich- und Gerechtigkeit inne hätten; Und zu dem so wären des Ritterlichen Ordens Güter und Leute von anderer so wohl geist-als weltlicher Stände JCtion vermöge Käyserl. Privilegien exempt und befreyet.
Beantwortung der Pfältzischen Gründe. Ad II. Die Ritterliche Ordens-Unterthanen hätten in schweren und wichtigen Sachen nur per viam consultationis & per modum voluntariae prorogationis an den Rath zu Germersheim (welche Stadt hiebevor dem Reich immediate unterworffen gewesen) und gar nicht an das Churfürstl. Ambt daselbst beruffen; dergleichen Appellationes vormahlen im Reich nicht ungemein gewesen, und hin und wieder noch wären; Wann aber Pfaltz auch des juris recipiendarum appellationum sich rechtmäßiger Weise anzunehmen hätte, so würde doch dahero gantz übel auff andere Regalia, oder auch die General Landes-Fürstl. Obrigkeit, geschlossen werden.
Ad III. Aus angestelleter Religions-Veränderung sey nicht gleich necessario die Landes-Fürstl. Obrigkeit zu erzwingen, weil Chur-Pfaltz auch zu Speier das Exercitium Religionis mutiret, und doch daselbst weder Territorium noch geistlicher oder auch ande-
vid. Klock. d. Cons. 9. n. 65. us_ ad sin. & Tom. 3. Cons. 151.
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