Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.rer hohen Landes-Fürstl. Obrigkeit sich anzumassen hätte. Zu geschweigen, daß Chur-Pfaltz per violentam usurpationem solche mutation ausgerichtet. Ad IV. Die Bevogtigung der Unmündigen könte auch nicht irren: Denn nachdem die Johannitischen Unterthanen der Chur-Pfaltz mit Leibeigenschafft verfangen und zugethan, die tutorum datio aber mehrentheils das jus personarum, antea servitute affectarum, berühre, so werde aller Muthmassung nach die Pfaltz unter dem Schein der Leibeigenschafft der Bevogtigung sich unterzogen haben, welche insgemein keine Landes-Fürstl. Obrigkeit involvire. Ad V. Wegen der Malefitzischen Obrigkeit könte Chur-Pfaltz keine universal superiorität und subjection erzwingen, massen im H. Reich nicht seltzam, daß ein unmittelbahrer Stand in eines andern territorio in begebenden Fällen die Halsgerichts-Obrigkeit zu exerciren hätte. Ad. VI. Die Schutz- und Schirm-Gerechtigkeit gebe keine Obrigkeit und JCtions; solche Schirm-Gerechtigkeit sey a jure Advocatiae hergesprossen: Dann weil des ritterlichen Ordens Commenthureyen, Güter und Unterthanen, hin und wieder in andern Herrschaffen lägen, der Ritterliche Orden aber ob continuam expeditionem in vorigen Zeiten dieselbe durch Ambt-Leute verwalten lassen, und dahero in Abwesenheit nicht füglich selbst schützen mögen, so hätte derselbe seinem Benachbarten auff vorstehenden Nothfall das Patrocinium auffgetragen; solches sey aber wiederrufflich. Ad VII. Ob Chur-Pfaltz die Atz in Haimbach habe, sey billich in Zweiffel zu ziehen, sintemahlen der Ritterliche Orden, und dessen Güter, von dergleichen Auffsatz, Gastungen, Herbergung und andern Beschwerden, vermöge Käyserl. Privilegien, und sonderlich des Ferdinandi de dato den 16 Jun. 1559 gäntzlich exempt, frey und ledig sey. Zwar könte seyn, daß für vielen Jahren ex hospitalitate vel Curialitate das Hauß Haimbach die Chur-Pfältzische Diener zuweilen gespeiset, solche Curialität aber involvire keine Obligation. Ad VIII. Daß zu Kriegesläufften die Ritterlichen-Ordens Unterthanen einen Reißwagen unterhalten, und Musterung, Reiß, und Folg gewärtig seyn müsten, solch onus trügen dieselbe Schutzes und Protection halber. Ad IX. Auff das ex Actis zwischen Kuntzen und Heckmann angeführte Fundament hätte pars adversa sich nicht zu gründen, weil eben solche verübte Acta durch die reformatoriam sententiam am Käyserl. Cammer-Gericht wiederumb cassiret, und auffgehoben worden; zu geschweigen, daß in Rechten klärlich versehen, quod in actibus praejudicialibus praesens & tacens non videatur consentire, solchem nach vielmehr höchstgemeldetes Principals Interessenten (cui nihil constitit de Procuratoris negligentia vel taciturnitate) Abwesenheit dieses Orts Entschuldigung releviren und entheben würde. Ad X. Die angeschlagene Wapen bedeuteten alhie keine Superiorität, sondern das Jus Patronatus, weil sich dieselben an der Kirche befinden. Ad XI. Aus der Geleits-Gerechtigkeit liesse sich keine Landes Fürstl. Obrigkeit erhärten, indem bekandt, daß, vermöge kundbahrer Usurpation, Chur- und Fürsten ausserhalb ihren Territoriis weiter über frembde Herrschafften das Geleit üblich her bracht; wie mit vielen Exempeln erwiesen werden erwiesen werden könte. Ob diese Streitigkeit ietzo beygeleget oder nicht, ist mir nicht bewust. Dreyzehendes Capitel/ Von des Churfürsten zur Pfaltz Streitigkeit mit dem Hertzog von Orleans wegen der Erbschafft des Churfürstens Caroli in der Pfaltz. WIe anno 1685 der letzte Churfürst Simmerscher Linie, Carolus, ohne Leibes-Erben verstarb, entstund wegen dessen Succession ein doppelter Streit, als erstlich zwischen Pfaltz-Neuburg und Pfaltz-Veldentz wegen des Churfürstenthumbs, darinnen jedoch Pfaltz-Neuburg die Oberhand behielte, und ist solcher Streit völlig gehoben, nachdem die Veldentzische Linie anno 1694 mit Pfaltzgraff Leopold Ludwig auch abgangen; Und hiernechst mit dem Hertzog von Orleans, der wegen seiner Gemahlin, Elisabeth Char- vid. Pfeffinger ad Vitriar. L. 1. Tit. 14. §. 13. lit. d.
rer hohen Landes-Fürstl. Obrigkeit sich anzumassen hätte. Zu geschweigen, daß Chur-Pfaltz per violentam usurpationem solche mutation ausgerichtet. Ad IV. Die Bevogtigung der Unmündigen könte auch nicht irren: Denn nachdem die Johannitischen Unterthanen der Chur-Pfaltz mit Leibeigenschafft verfangen und zugethan, die tutorum datio aber mehrentheils das jus personarum, antea servitute affectarum, berühre, so werde aller Muthmassung nach die Pfaltz unter dem Schein der Leibeigenschafft der Bevogtigung sich unterzogen haben, welche insgemein keine Landes-Fürstl. Obrigkeit involvire. Ad V. Wegen der Malefitzischen Obrigkeit könte Chur-Pfaltz keine universal superiorität und subjection erzwingen, massen im H. Reich nicht seltzam, daß ein unmittelbahrer Stand in eines andern territorio in begebenden Fällen die Halsgerichts-Obrigkeit zu exerciren hätte. Ad. VI. Die Schutz- und Schirm-Gerechtigkeit gebe keine Obrigkeit und JCtions; solche Schirm-Gerechtigkeit sey a jure Advocatiae hergesprossen: Dann weil des ritterlichen Ordens Commenthureyen, Güter und Unterthanen, hin und wieder in andern Herrschaffen lägen, der Ritterliche Orden aber ob continuam expeditionem in vorigen Zeiten dieselbe durch Ambt-Leute verwalten lassen, und dahero in Abwesenheit nicht füglich selbst schützen mögen, so hätte derselbe seinem Benachbarten auff vorstehenden Nothfall das Patrocinium auffgetragen; solches sey aber wiederrufflich. Ad VII. Ob Chur-Pfaltz die Atz in Haimbach habe, sey billich in Zweiffel zu ziehen, sintemahlen der Ritterliche Orden, und dessen Güter, von dergleichen Auffsatz, Gastungen, Herbergung und andern Beschwerden, vermöge Käyserl. Privilegien, und sonderlich des Ferdinandi de dato den 16 Jun. 1559 gäntzlich exempt, frey und ledig sey. Zwar könte seyn, daß für vielen Jahren ex hospitalitate vel Curialitate das Hauß Haimbach die Chur-Pfältzische Diener zuweilen gespeiset, solche Curialität aber involvire keine Obligation. Ad VIII. Daß zu Kriegesläufften die Ritterlichen-Ordens Unterthanen einen Reißwagen unterhalten, und Musterung, Reiß, und Folg gewärtig seyn müsten, solch onus trügen dieselbe Schutzes und Protection halber. Ad IX. Auff das ex Actis zwischen Kuntzen und Heckmann angeführte Fundament hätte pars adversa sich nicht zu gründen, weil eben solche verübte Acta durch die reformatoriam sententiam am Käyserl. Cammer-Gericht wiederumb cassiret, und auffgehoben worden; zu geschweigen, daß in Rechten klärlich versehen, quod in actibus praejudicialibus praesens & tacens non videatur consentire, solchem nach vielmehr höchstgemeldetes Principals Interessenten (cui nihil constitit de Procuratoris negligentia vel taciturnitate) Abwesenheit dieses Orts Entschuldigung releviren und entheben würde. Ad X. Die angeschlagene Wapen bedeuteten alhie keine Superiorität, sondern das Jus Patronatus, weil sich dieselben an der Kirche befinden. Ad XI. Aus der Geleits-Gerechtigkeit liesse sich keine Landes Fürstl. Obrigkeit erhärten, indem bekandt, daß, vermöge kundbahrer Usurpation, Chur- und Fürsten ausserhalb ihren Territoriis weiter über frembde Herrschafften das Geleit üblich her bracht; wie mit vielen Exempeln erwiesen werden erwiesen werden könte. Ob diese Streitigkeit ietzo beygeleget oder nicht, ist mir nicht bewust. Dreyzehendes Capitel/ Von des Churfürsten zur Pfaltz Streitigkeit mit dem Hertzog von Orleans wegen der Erbschafft des Churfürstens Caroli in der Pfaltz. WIe anno 1685 der letzte Churfürst Simmerscher Linie, Carolus, ohne Leibes-Erben verstarb, entstund wegen dessen Succession ein doppelter Streit, als erstlich zwischen Pfaltz-Neuburg und Pfaltz-Veldentz wegen des Churfürstenthumbs, darinnen jedoch Pfaltz-Neuburg die Oberhand behielte, und ist solcher Streit völlig gehoben, nachdem die Veldentzische Linie anno 1694 mit Pfaltzgraff Leopold Ludwig auch abgangen; Und hiernechst mit dem Hertzog von Orleans, der wegen seiner Gemahlin, Elisabeth Char- vid. Pfeffinger ad Vitriar. L. 1. Tit. 14. §. 13. lit. d.
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rer hohen Landes-Fürstl. Obrigkeit sich anzumassen hätte. Zu geschweigen, daß Chur-Pfaltz per violentam usurpationem solche mutation ausgerichtet.
Ad IV. Die Bevogtigung der Unmündigen könte auch nicht irren: Denn nachdem die Johannitischen Unterthanen der Chur-Pfaltz mit Leibeigenschafft verfangen und zugethan, die tutorum datio aber mehrentheils das jus personarum, antea servitute affectarum, berühre, so werde aller Muthmassung nach die Pfaltz unter dem Schein der Leibeigenschafft der Bevogtigung sich unterzogen haben, welche insgemein keine Landes-Fürstl. Obrigkeit involvire.
Ad V. Wegen der Malefitzischen Obrigkeit könte Chur-Pfaltz keine universal superiorität und subjection erzwingen, massen im H. Reich nicht seltzam, daß ein unmittelbahrer Stand in eines andern territorio in begebenden Fällen die Halsgerichts-Obrigkeit zu exerciren hätte.
Ad. VI. Die Schutz- und Schirm-Gerechtigkeit gebe keine Obrigkeit und JCtions; solche Schirm-Gerechtigkeit sey a jure Advocatiae hergesprossen: Dann weil des ritterlichen Ordens Commenthureyen, Güter und Unterthanen, hin und wieder in andern Herrschaffen lägen, der Ritterliche Orden aber ob continuam expeditionem in vorigen Zeiten dieselbe durch Ambt-Leute verwalten lassen, und dahero in Abwesenheit nicht füglich selbst schützen mögen, so hätte derselbe seinem Benachbarten auff vorstehenden Nothfall das Patrocinium auffgetragen; solches sey aber wiederrufflich.
Ad VII. Ob Chur-Pfaltz die Atz in Haimbach habe, sey billich in Zweiffel zu ziehen, sintemahlen der Ritterliche Orden, und dessen Güter, von dergleichen Auffsatz, Gastungen, Herbergung und andern Beschwerden, vermöge Käyserl. Privilegien, und sonderlich des Ferdinandi de dato den 16 Jun. 1559 gäntzlich exempt, frey und ledig sey. Zwar könte seyn, daß für vielen Jahren ex hospitalitate vel Curialitate das Hauß Haimbach die Chur-Pfältzische Diener zuweilen gespeiset, solche Curialität aber involvire keine Obligation.
Ad VIII. Daß zu Kriegesläufften die Ritterlichen-Ordens Unterthanen einen Reißwagen unterhalten, und Musterung, Reiß, und Folg gewärtig seyn müsten, solch onus trügen dieselbe Schutzes und Protection halber.
Ad IX. Auff das ex Actis zwischen Kuntzen und Heckmann angeführte Fundament hätte pars adversa sich nicht zu gründen, weil eben solche verübte Acta durch die reformatoriam sententiam am Käyserl. Cammer-Gericht wiederumb cassiret, und auffgehoben worden; zu geschweigen, daß in Rechten klärlich versehen, quod in actibus praejudicialibus praesens & tacens non videatur consentire, solchem nach vielmehr höchstgemeldetes Principals Interessenten (cui nihil constitit de Procuratoris negligentia vel taciturnitate) Abwesenheit dieses Orts Entschuldigung releviren und entheben würde.
Ad X. Die angeschlagene Wapen bedeuteten alhie keine Superiorität, sondern das Jus Patronatus, weil sich dieselben an der Kirche befinden.
Ad XI. Aus der Geleits-Gerechtigkeit liesse sich keine Landes Fürstl. Obrigkeit erhärten, indem bekandt, daß, vermöge kundbahrer Usurpation, Chur- und Fürsten ausserhalb ihren Territoriis weiter über frembde Herrschafften das Geleit üblich her bracht; wie mit vielen Exempeln erwiesen werden erwiesen werden könte.
Ob diese Streitigkeit ietzo beygeleget oder nicht, ist mir nicht bewust.
Dreyzehendes Capitel/ Von des Churfürsten zur Pfaltz Streitigkeit mit dem Hertzog von Orleans wegen der Erbschafft des Churfürstens Caroli in der Pfaltz.
WIe anno 1685 der letzte Churfürst Simmerscher Linie, Carolus, ohne Leibes-Erben verstarb, entstund wegen dessen Succession ein doppelter Streit, als erstlich zwischen Pfaltz-Neuburg und Pfaltz-Veldentz wegen des Churfürstenthumbs, darinnen jedoch Pfaltz-Neuburg die Oberhand behielte, und ist solcher Streit völlig gehoben, nachdem die Veldentzische Linie anno 1694 mit Pfaltzgraff Leopold Ludwig auch abgangen; Und hiernechst mit dem Hertzog von Orleans, der wegen seiner Gemahlin, Elisabeth Char-
vid. Pfeffinger ad Vitriar. L. 1. Tit. 14. §. 13. lit. d.
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