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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Antheil bemächtiget; außer dem aber wäre das gantze Regnum Transjuranum, so hernach mit dem Regno Arrelatensi vereiniget worden, von dem Ost-Fränckischen Reiche abgerissene Provintzien gewesen; Dahero auch die West-Fränckischen Könige nichts dawider eingewendet, da die Könige von Arelat und Burgund die Käyser, sonderlich Arnolphum und Ottonem M. vor ihre Oberherren erkennet, ja sie hätten sich nicht einmahl gemeldet, da der letzte König Rudolphus III sein Reich an Käyser Conradum cediret.

II. Der letzte König Rudolphus III hätte das Konigreich auf Käyser Conradum II nicht so wol in Ansehung der nahen Verwandschafft, sondern vielmehr wegen der denen Käysern zustehenden Oberherrschafft, und andern Ursachen, gebracht.

III. Was die vorgegebene donationes, cessiones oder Venditiones beträffe, solche bestünden in facto, und müsten mit Original documenten bewiesen werden, welches bißhero noch nicht geschehen; vielmehr machten die unterschiedlichen Meynungen der Frantzösischen Scribenten die Sache verdächtig; zu geschweigen daß die Könige in Franckreich in denen letzten 5 seculis und darüber gantz Burgund niemahlen besessen, so doch seyn müste, wann es ihnen wäre cediret worden. In specie aber des Henrici V vorgegebene alienation betreffend, so erhelle die Unwarheit dessen genugsam daraus, daß Käyser Henricus V im 12 seculo dem R. Reiche vorgestanden, Philippus Valesius aber im 14 seculo in Franckreich regieret; daß die Instrumenta venditionis weder von Bodino, noch jemand anders nach ihme bißhero produciret worden; daß Henricus V viele actus der Käyserlichen Hoheit in Burgund exerciret; und daß endlich Käyser Fridericus I das meiste davon durch Heyrath an das Reich gebracht, bey dem es auch noch lange nachdem geblieben. Gleiche Bewandnüß hätte es mit der vorgegebenen donation Käysers Alberti, dann ob dieser zwar mit Philippo pulchro an. 1299 einen Frieden und Vergleich getroffen, so finde man doch nirgends, daß Albertus darinnen des Reichs Recht auf das gantze Königreich Arrelat solte transferiret haben, wol aber finde man, daß auch noch nach der Zeit die Käyserliche Hoheit darinne exerciret worden; Wenn aber auch Albertus solches gethan haben solte, so sey solche cession doch nul und nichtig, weil sie ohne consens der Churfürsten geschehen wäre, massen Vignier selber gestünde, die Churfürsten zu Trier, zu Mayntz, und zu Cölln, wären dawider gewesen, und hätten nicht consentiret; ja Vignier contradicire sich selber, wann er hernach melde, Käyser Henricus VII hätte des Reichs Gerechtigkeit über das Königreich Arelat an Franckreich verkauffet, dann, dafern dieses Reich schon von Alberto an Franckreich cediret, hätte solches Henricus VII nicht erst thun dürffen: Wiewohl auch dieses Henrici VII alienation noch nicht erwiesen; dann zugeschweigen, daß vor Bodino keiner etwas davon gemeldet, so wiederlege solche so wol der grosse Haß, den gedachter Henricus jederzeit wider Franckreich gehabt, als auch die von denen Käysern noch nach der Zeit in dem Arelatischen Reiche vorgenommene Actus Superioritatis; dann Henricus selbst hätte noch kurtz vor seinem Ende Robertum König in Sicilien und Grafen in Provence in die Acht erklähret; und, wie Humbertus, Fürst in Dauphine, dieses zu dem Arelatischen Reiche gehörige Fürstenthum auf die Königl. Frantzösische Familie transferiret, hätte König Philippus Valesius in Franckreich Käyser Ludovicum V ersuchet, daß er solche translation genehm halten möchte, welches nicht würde geschehen seyn, wann das Arelatische Königreich nicht mehr zum R. Reich gehöret hätte. . Was endlich die vorgegebene Cession des Käysers Caroli IV beträffe, so würde solche dadurch verdächtig gemacht, (1) daß Carolus IV sich an. 1365 zu Arelat krönen lassen, (2) daß Pabst Clemens VII den Kauff der Stadt, und des Gebieths Avignon von Käyser Carolo IV ratihabiren lassen, (3) daß der Churfürst zu Trier von Carolo IV in dem Archicancellariat des Königreichs Arelat in der güldenen Bulle bestätiget worden, (4) daß er dem Dauphin in Franckreich an. 1378 veniam aetatis gegeben, und ihn zum Vicario des Arrelatischen Reiches, jedoch nur vor seine Persohn, nicht aber erblich, gemachet; (5)

Conring. de Fin. c. 24. §. 7.
vid. Conring. c. 13. & c. 24. §. 13. Schvvederi Jus Publ. Part. gen. c. 4. §. 20.
Conring. d. c. 24. §. 12. Schurtzfleisch in Disp. quod Carolus IV. non dissipuerit regn. Arrelat. §. 28.
Conring. d. c. 24. §. 13. & 14.
vid. de his & aliis late Conring. d. l. §. 15. seqq. & Schurtzfleisch. Disp. quod Carolus IV. non dissip. reg. Arelat. per tot

Antheil bemächtiget; außer dem aber wäre das gantze Regnum Transjuranum, so hernach mit dem Regno Arrelatensi vereiniget worden, von dem Ost-Fränckischen Reiche abgerissene Provintzien gewesen; Dahero auch die West-Fränckischen Könige nichts dawider eingewendet, da die Könige von Arelat und Burgund die Käyser, sonderlich Arnolphum und Ottonem M. vor ihre Oberherren erkennet, ja sie hätten sich nicht einmahl gemeldet, da der letzte König Rudolphus III sein Reich an Käyser Conradum cediret.

II. Der letzte König Rudolphus III hätte das Konigreich auf Käyser Conradum II nicht so wol in Ansehung der nahen Verwandschafft, sondern vielmehr wegen der denen Käysern zustehenden Oberherrschafft, und andern Ursachen, gebracht.

III. Was die vorgegebene donationes, cessiones oder Venditiones beträffe, solche bestünden in facto, und müsten mit Original documenten bewiesen werden, welches bißhero noch nicht geschehen; vielmehr machten die unterschiedlichen Meynungen der Frantzösischen Scribenten die Sache verdächtig; zu geschweigen daß die Könige in Franckreich in denen letzten 5 seculis und darüber gantz Burgund niemahlen besessen, so doch seyn müste, wann es ihnen wäre cediret worden. In specie aber des Henrici V vorgegebene alienation betreffend, so erhelle die Unwarheit dessen genugsam daraus, daß Käyser Henricus V im 12 seculo dem R. Reiche vorgestanden, Philippus Valesius aber im 14 seculo in Franckreich regieret; daß die Instrumenta venditionis weder von Bodino, noch jemand anders nach ihme bißhero produciret worden; daß Henricus V viele actus der Käyserlichen Hoheit in Burgund exerciret; und daß endlich Käyser Fridericus I das meiste davon durch Heyrath an das Reich gebracht, bey dem es auch noch lange nachdem geblieben. Gleiche Bewandnüß hätte es mit der vorgegebenen donation Käysers Alberti, dann ob dieser zwar mit Philippo pulchro an. 1299 einen Frieden und Vergleich getroffen, so finde man doch nirgends, daß Albertus darinnen des Reichs Recht auf das gantze Königreich Arrelat solte transferiret haben, wol aber finde man, daß auch noch nach der Zeit die Käyserliche Hoheit darinne exerciret worden; Wenn aber auch Albertus solches gethan haben solte, so sey solche cession doch nul und nichtig, weil sie ohne consens der Churfürsten geschehen wäre, massen Vignier selber gestünde, die Churfürsten zu Trier, zu Mayntz, und zu Cölln, wären dawider gewesen, und hätten nicht consentiret; ja Vignier contradicire sich selber, wann er hernach melde, Käyser Henricus VII hätte des Reichs Gerechtigkeit über das Königreich Arelat an Franckreich verkauffet, dann, dafern dieses Reich schon von Alberto an Franckreich cediret, hätte solches Henricus VII nicht erst thun dürffen: Wiewohl auch dieses Henrici VII alienation noch nicht erwiesen; dann zugeschweigen, daß vor Bodino keiner etwas davon gemeldet, so wiederlege solche so wol der grosse Haß, den gedachter Henricus jederzeit wider Franckreich gehabt, als auch die von denen Käysern noch nach der Zeit in dem Arelatischen Reiche vorgenommene Actus Superioritatis; dann Henricus selbst hätte noch kurtz vor seinem Ende Robertum König in Sicilien und Grafen in Provence in die Acht erklähret; und, wie Humbertus, Fürst in Dauphiné, dieses zu dem Arelatischen Reiche gehörige Fürstenthum auf die Königl. Frantzösische Familie transferiret, hätte König Philippus Valesius in Franckreich Käyser Ludovicum V ersuchet, daß er solche translation genehm halten möchte, welches nicht würde geschehen seyn, wann das Arelatische Königreich nicht mehr zum R. Reich gehöret hätte. . Was endlich die vorgegebene Cession des Käysers Caroli IV beträffe, so würde solche dadurch verdächtig gemacht, (1) daß Carolus IV sich an. 1365 zu Arelat krönen lassen, (2) daß Pabst Clemens VII den Kauff der Stadt, und des Gebieths Avignon von Käyser Carolo IV ratihabiren lassen, (3) daß der Churfürst zu Trier von Carolo IV in dem Archicancellariat des Königreichs Arelat in der güldenen Bulle bestätiget worden, (4) daß er dem Dauphin in Franckreich an. 1378 veniam aetatis gegeben, und ihn zum Vicario des Arrelatischen Reiches, jedoch nur vor seine Persohn, nicht aber erblich, gemachet; (5)

Conring. de Fin. c. 24. §. 7.
vid. Conring. c. 13. & c. 24. §. 13. Schvvederi Jus Publ. Part. gen. c. 4. §. 20.
Conring. d. c. 24. §. 12. Schurtzfleisch in Disp. quod Carolus IV. non dissipuerit regn. Arrelat. §. 28.
Conring. d. c. 24. §. 13. & 14.
vid. de his & aliis late Conring. d. l. §. 15. seqq. & Schurtzfleisch. Disp. quod Carolus IV. non dissip. reg. Arelat. per tot
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Antheil bemächtiget; außer dem aber wäre das gantze Regnum Transjuranum, so            hernach mit dem Regno Arrelatensi vereiniget worden, von dem Ost-Fränckischen Reiche            abgerissene Provintzien gewesen; Dahero auch die West-Fränckischen Könige nichts dawider            eingewendet, da die Könige von Arelat und Burgund die Käyser, sonderlich Arnolphum und            Ottonem M. vor ihre Oberherren erkennet, ja sie hätten sich nicht einmahl gemeldet, da der            letzte König Rudolphus III sein Reich an Käyser Conradum cediret. <note place="foot">Conring. de Fin. c. 24. §. 7.</note></p>
        <p>II. Der letzte König Rudolphus III hätte das Konigreich auf Käyser Conradum II nicht so            wol in Ansehung der nahen Verwandschafft, sondern vielmehr wegen der denen Käysern            zustehenden Oberherrschafft, und andern Ursachen, gebracht.</p>
        <p>III. Was die vorgegebene donationes, cessiones oder Venditiones beträffe, solche            bestünden in facto, und müsten mit Original documenten bewiesen werden, welches bißhero            noch nicht geschehen; vielmehr machten die unterschiedlichen Meynungen der Frantzösischen            Scribenten die Sache verdächtig; zu geschweigen daß die Könige in Franckreich in denen            letzten 5 seculis und darüber gantz Burgund niemahlen besessen, so doch seyn müste, wann            es ihnen wäre cediret worden. <note place="foot">vid. Conring. c. 13. &amp; c. 24. §. 13.              Schvvederi Jus Publ. Part. gen. c. 4. §. 20.</note> In specie aber des Henrici V            vorgegebene alienation betreffend, so erhelle die Unwarheit dessen genugsam daraus, daß            Käyser Henricus V im 12 seculo dem R. Reiche vorgestanden, Philippus Valesius aber im 14            seculo in Franckreich regieret; daß die Instrumenta venditionis weder von Bodino, noch            jemand anders nach ihme bißhero produciret worden; daß Henricus V viele actus der            Käyserlichen Hoheit in Burgund exerciret; und daß endlich Käyser Fridericus I das meiste            davon durch Heyrath an das Reich gebracht, bey dem es auch noch lange nachdem geblieben.              <note place="foot">Conring. d. c. 24. §. 12. Schurtzfleisch in Disp. quod Carolus IV.              non dissipuerit regn. Arrelat. §. 28.</note> Gleiche Bewandnüß hätte es mit der            vorgegebenen donation Käysers Alberti, dann ob dieser zwar mit Philippo pulchro an. 1299            einen Frieden und Vergleich getroffen, so finde man doch nirgends, daß Albertus darinnen            des Reichs Recht auf das gantze Königreich Arrelat solte transferiret haben, wol aber            finde man, daß auch noch nach der Zeit die Käyserliche Hoheit darinne exerciret worden;            Wenn aber auch Albertus solches gethan haben solte, so sey solche cession doch nul und            nichtig, weil sie ohne consens der Churfürsten geschehen wäre, massen Vignier selber            gestünde, die Churfürsten zu Trier, zu Mayntz, und zu Cölln, wären dawider gewesen, und            hätten nicht consentiret; ja Vignier contradicire sich selber, wann er hernach melde,            Käyser Henricus VII hätte des Reichs Gerechtigkeit über das Königreich Arelat an            Franckreich verkauffet, dann, dafern dieses Reich schon von Alberto an Franckreich            cediret, hätte solches Henricus VII nicht erst thun dürffen: <note place="foot">Conring.              d. c. 24. §. 13. &amp; 14.</note> Wiewohl auch dieses Henrici VII alienation noch nicht            erwiesen; dann zugeschweigen, daß vor Bodino keiner etwas davon gemeldet, so wiederlege            solche so wol der grosse Haß, den gedachter Henricus jederzeit wider Franckreich gehabt,            als auch die von denen Käysern noch nach der Zeit in dem Arelatischen Reiche vorgenommene            Actus Superioritatis; dann Henricus selbst hätte noch kurtz vor seinem Ende Robertum König            in Sicilien und Grafen in Provence in die Acht erklähret; und, wie Humbertus, Fürst in            Dauphiné, dieses zu dem Arelatischen Reiche gehörige Fürstenthum auf die Königl.            Frantzösische Familie transferiret, hätte König Philippus Valesius in Franckreich Käyser            Ludovicum V ersuchet, daß er solche translation genehm halten möchte, welches nicht würde            geschehen seyn, wann das Arelatische Königreich nicht mehr zum R. Reich gehöret hätte.              <note place="foot">vid. de his &amp; aliis late Conring. d. l. §. 15. seqq. &amp;              Schurtzfleisch. Disp. quod Carolus IV. non dissip. reg. Arelat. per tot</note>. Was            endlich die vorgegebene Cession des Käysers Caroli IV beträffe, so würde solche dadurch            verdächtig gemacht, (1) daß Carolus IV sich an. 1365 zu Arelat krönen lassen, (2) daß            Pabst Clemens VII den Kauff der Stadt, und des Gebieths Avignon von Käyser Carolo IV            ratihabiren lassen, (3) daß der Churfürst zu Trier von Carolo IV in dem Archicancellariat            des Königreichs Arelat in der güldenen Bulle bestätiget worden, (4) daß er dem Dauphin in            Franckreich an. 1378 veniam aetatis gegeben, und ihn zum Vicario des Arrelatischen            Reiches, jedoch nur vor seine Persohn, nicht aber erblich, gemachet; (5)
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[36/0064] Antheil bemächtiget; außer dem aber wäre das gantze Regnum Transjuranum, so hernach mit dem Regno Arrelatensi vereiniget worden, von dem Ost-Fränckischen Reiche abgerissene Provintzien gewesen; Dahero auch die West-Fränckischen Könige nichts dawider eingewendet, da die Könige von Arelat und Burgund die Käyser, sonderlich Arnolphum und Ottonem M. vor ihre Oberherren erkennet, ja sie hätten sich nicht einmahl gemeldet, da der letzte König Rudolphus III sein Reich an Käyser Conradum cediret. II. Der letzte König Rudolphus III hätte das Konigreich auf Käyser Conradum II nicht so wol in Ansehung der nahen Verwandschafft, sondern vielmehr wegen der denen Käysern zustehenden Oberherrschafft, und andern Ursachen, gebracht. III. Was die vorgegebene donationes, cessiones oder Venditiones beträffe, solche bestünden in facto, und müsten mit Original documenten bewiesen werden, welches bißhero noch nicht geschehen; vielmehr machten die unterschiedlichen Meynungen der Frantzösischen Scribenten die Sache verdächtig; zu geschweigen daß die Könige in Franckreich in denen letzten 5 seculis und darüber gantz Burgund niemahlen besessen, so doch seyn müste, wann es ihnen wäre cediret worden. In specie aber des Henrici V vorgegebene alienation betreffend, so erhelle die Unwarheit dessen genugsam daraus, daß Käyser Henricus V im 12 seculo dem R. Reiche vorgestanden, Philippus Valesius aber im 14 seculo in Franckreich regieret; daß die Instrumenta venditionis weder von Bodino, noch jemand anders nach ihme bißhero produciret worden; daß Henricus V viele actus der Käyserlichen Hoheit in Burgund exerciret; und daß endlich Käyser Fridericus I das meiste davon durch Heyrath an das Reich gebracht, bey dem es auch noch lange nachdem geblieben. Gleiche Bewandnüß hätte es mit der vorgegebenen donation Käysers Alberti, dann ob dieser zwar mit Philippo pulchro an. 1299 einen Frieden und Vergleich getroffen, so finde man doch nirgends, daß Albertus darinnen des Reichs Recht auf das gantze Königreich Arrelat solte transferiret haben, wol aber finde man, daß auch noch nach der Zeit die Käyserliche Hoheit darinne exerciret worden; Wenn aber auch Albertus solches gethan haben solte, so sey solche cession doch nul und nichtig, weil sie ohne consens der Churfürsten geschehen wäre, massen Vignier selber gestünde, die Churfürsten zu Trier, zu Mayntz, und zu Cölln, wären dawider gewesen, und hätten nicht consentiret; ja Vignier contradicire sich selber, wann er hernach melde, Käyser Henricus VII hätte des Reichs Gerechtigkeit über das Königreich Arelat an Franckreich verkauffet, dann, dafern dieses Reich schon von Alberto an Franckreich cediret, hätte solches Henricus VII nicht erst thun dürffen: Wiewohl auch dieses Henrici VII alienation noch nicht erwiesen; dann zugeschweigen, daß vor Bodino keiner etwas davon gemeldet, so wiederlege solche so wol der grosse Haß, den gedachter Henricus jederzeit wider Franckreich gehabt, als auch die von denen Käysern noch nach der Zeit in dem Arelatischen Reiche vorgenommene Actus Superioritatis; dann Henricus selbst hätte noch kurtz vor seinem Ende Robertum König in Sicilien und Grafen in Provence in die Acht erklähret; und, wie Humbertus, Fürst in Dauphiné, dieses zu dem Arelatischen Reiche gehörige Fürstenthum auf die Königl. Frantzösische Familie transferiret, hätte König Philippus Valesius in Franckreich Käyser Ludovicum V ersuchet, daß er solche translation genehm halten möchte, welches nicht würde geschehen seyn, wann das Arelatische Königreich nicht mehr zum R. Reich gehöret hätte. . Was endlich die vorgegebene Cession des Käysers Caroli IV beträffe, so würde solche dadurch verdächtig gemacht, (1) daß Carolus IV sich an. 1365 zu Arelat krönen lassen, (2) daß Pabst Clemens VII den Kauff der Stadt, und des Gebieths Avignon von Käyser Carolo IV ratihabiren lassen, (3) daß der Churfürst zu Trier von Carolo IV in dem Archicancellariat des Königreichs Arelat in der güldenen Bulle bestätiget worden, (4) daß er dem Dauphin in Franckreich an. 1378 veniam aetatis gegeben, und ihn zum Vicario des Arrelatischen Reiches, jedoch nur vor seine Persohn, nicht aber erblich, gemachet; (5) Conring. de Fin. c. 24. §. 7. vid. Conring. c. 13. & c. 24. §. 13. Schvvederi Jus Publ. Part. gen. c. 4. §. 20. Conring. d. c. 24. §. 12. Schurtzfleisch in Disp. quod Carolus IV. non dissipuerit regn. Arrelat. §. 28. Conring. d. c. 24. §. 13. & 14. vid. de his & aliis late Conring. d. l. §. 15. seqq. & Schurtzfleisch. Disp. quod Carolus IV. non dissip. reg. Arelat. per tot

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 36. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/64>, abgerufen am 18.05.2024.