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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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daß dahero auch Käyser Rupertus, wie Carolus VI König in Franckreich an. 1392 blödes Hauptes worden, und dessen Vetter die administration übernehmen müssen, seinen Sohn Ludovicum nicht allein in Teutschland, sondern auch in dem Arrelatischen Reich ann. 1401 zum Vicario gesetzet; (6) daß Käyser Fridericus III noch ann. 1444, wie die Eydgenossen die Stadt Zürch belägert gehabt, Ludovicum, Dauphin von Franckreich, so nachmahls den Nahmen des XI geführet, als des H. R. Reichs Vasallen ermahnen lassen, der belägerten Stadt des Reichs zu Arles zu Hülffe zu kommen.

Wann aber auch ja ein Käyser dergleichen alienation vorgenommen haben solte, würde solche doch null und nichtig seyn/ weil das Reich und dessen Stände darinnen nicht consentiret. Und endlich so gestünden einige Frantzosen selber, daß, wann sie das Arelatische Königreich der Cron Franckreich zueigneten, sie nur Provence darunter verstünden.

IV. Daß ein und andere Provintz extitulo particulari an Franckreich kommen, wäre zwar war; es hätte sich aber das Reich in allen die Souverainite darüber vorbehalten, wie aus nachfolgenden Capiteln mit mehrern wird zu sehen seyn.

Itziger Zustand. Franckreich ist zwar bißhero im Besitz der meisten zu diesem Königreich gehörigen Provintzien gewesen; Daß aber dem Reich sein Recht daran, ausser denen in dem Münsterischen und Nimägischen-Frieden abgetretenen Oertern, noch in salvo, wird von denen Publicisten, wie schon gemeldet, durchgehends behauptet. Wie denn auch Käyser Carolus V noch bey den Madritischen Friedens-Tractaten von Francisco I König in Franckreich begehret, daß er wegen Provence, Dauphine, und andern zu dem Königreich Burgund ehemahlen gehörigen Herrschafften, so Franckreich im Besitz hätte, den Käyser und das Reich vor einen Oberherrn erkennen solte;

Funffzehendes Capitel/ Von des Reichs Praetension auf Provence.

NAchdem im vorigen Cap. von dem Königreich Arelat und Burgund insgemein gehandelt worden, so wollen wir nunmehro von einigen dazu gehörigen Provintzien, und des Reichs Anspruche auf dieselbe, in nachfolgenden Capiteln noch etwas in specie gedencken; und zwar erstlich von Provence.

Historie. Dieses war eine zu dem Arrelatischen Reiche gehörige Graffschafft, wie aus vorigem Cap. zu sehen, die sich zwar von demselben in denen Reichs troublen, insonderheit zu Zeiten Henrici V abriß/ von Käyser Friderico I aber durch Heyrath der Beatrice, eines mächtigen Grafens in Arelat Tochter, wieder an das Reich gebracht wurde. Und haben es nach der Zeit die Grafen, so es innen gehabt, als ein Lehen vom Reiche erkandt. Der letzte von diesen Grafen war Raimundus Berengarius, welcher 4 Töchter hatte, davon die älteste Margaretha an Ludovicum IX König in Franckreich, die andere Eleonora an Henricum König in Engelland, die dritte Sanca an dessen Bruder Richard, und die vierdte Beatrix an Carolum von Anjou nachmahls König in Sicilien, Königs Ludovici IX Bruder, vermählet war. Wie demnach Raimundus starb, entstund unter dessen Töchtern, sonderlich der ältesten und jüngsten, wegen der Succession grosser Streit, und weil Carl von Anjou sich gleich in possession gesetzet hatte, so nahm die Margaretha ihre Zuflucht zu Käyser Rudolpho, als Lehensherrn von Provence, und ersuchte des-

vid. Marq. Freher. in Origin. Palat. Lib. 1. c. 16. ubi exhibetur Diploma:
Goldast. in praefat. der Reichs-Händel.
vid. Schurtzfleisch d. disp. §. 23. Limnae. Tom. 1. Jur. Publ. Lib. 1. c. 9. §. 12.
Ita scribit Vignerius in bibliotheca hist.
vid. Conring. d. c. 24. §. 8. seqq.
vid. inter plures alios Conring. d. c. 24. §. 23. Schvveder. in J. P. Part. general c. 4. §. 21. Francisc. Irenic. ad Burgoldens. Part. 3. Disc. 8. p. 72. seqq.
Dupuy des droits du Roy de France sur plusieurs Etats. p. 342.
vid. Otto Frising. de reb. gest. Friderici I. Lib. 2. c. 29. Radevicus Lib. 1. c. 11. Güntherus Lib. 6. Conring. de Fin. c. 13. §. 7.
vid. Conring. d. l. §. 11. von Käyser Friderico II meldet Godofredus in Annal. ad ann. 1236. und Andr. du Chesne Lib. 4. Burg. c. 9. daß, wie er sich ann. 1235. den Winter über in der Stadt Hagenau aufgehalten, der Gr. zu Tholouse und Provence zu ihm gekommen, und hätte jener wegen Provence den Eyd der Treue dem Käyser abgestattet.
Jean de Serres en son Inventaire de France p. 129.

daß dahero auch Käyser Rupertus, wie Carolus VI König in Franckreich an. 1392 blödes Hauptes worden, und dessen Vetter die administration übernehmen müssen, seinen Sohn Ludovicum nicht allein in Teutschland, sondern auch in dem Arrelatischen Reich ann. 1401 zum Vicario gesetzet; (6) daß Käyser Fridericus III noch ann. 1444, wie die Eydgenossen die Stadt Zürch belägert gehabt, Ludovicum, Dauphin von Franckreich, so nachmahls den Nahmen des XI geführet, als des H. R. Reichs Vasallen ermahnen lassen, der belägerten Stadt des Reichs zu Arles zu Hülffe zu kommen.

Wann aber auch ja ein Käyser dergleichen alienation vorgenommen haben solte, würde solche doch null und nichtig seyn/ weil das Reich und dessen Stände darinnen nicht consentiret. Und endlich so gestünden einige Frantzosen selber, daß, wann sie das Arelatische Königreich der Cron Franckreich zueigneten, sie nur Provence darunter verstünden.

IV. Daß ein und andere Provintz extitulo particulari an Franckreich kommen, wäre zwar war; es hätte sich aber das Reich in allen die Souverainité darüber vorbehalten, wie aus nachfolgenden Capiteln mit mehrern wird zu sehen seyn.

Itziger Zustand. Franckreich ist zwar bißhero im Besitz der meisten zu diesem Königreich gehörigen Provintzien gewesen; Daß aber dem Reich sein Recht daran, ausser denen in dem Münsterischen und Nimägischen-Frieden abgetretenen Oertern, noch in salvo, wird von denen Publicisten, wie schon gemeldet, durchgehends behauptet. Wie denn auch Käyser Carolus V noch bey den Madritischen Friedens-Tractaten von Francisco I König in Franckreich begehret, daß er wegen Provence, Dauphiné, und andern zu dem Königreich Burgund ehemahlen gehörigen Herrschafften, so Franckreich im Besitz hätte, den Käyser und das Reich vor einen Oberherrn erkennen solte;

Funffzehendes Capitel/ Von des Reichs Praetension auf Provence.

NAchdem im vorigen Cap. von dem Königreich Arelat und Burgund insgemein gehandelt worden, so wollen wir nunmehro von einigen dazu gehörigen Provintzien, und des Reichs Anspruche auf dieselbe, in nachfolgenden Capiteln noch etwas in specie gedencken; und zwar erstlich von Provence.

Historie. Dieses war eine zu dem Arrelatischen Reiche gehörige Graffschafft, wie aus vorigem Cap. zu sehen, die sich zwar von demselben in denen Reichs troublen, insonderheit zu Zeiten Henrici V abriß/ von Käyser Friderico I aber durch Heyrath der Beatrice, eines mächtigen Grafens in Arelat Tochter, wieder an das Reich gebracht wurde. Und haben es nach der Zeit die Grafen, so es innen gehabt, als ein Lehen vom Reiche erkandt. Der letzte von diesen Grafen war Raimundus Berengarius, welcher 4 Töchter hatte, davon die älteste Margaretha an Ludovicum IX König in Franckreich, die andere Eleonora an Henricum König in Engelland, die dritte Sanca an dessen Bruder Richard, und die vierdte Beatrix an Carolum von Anjou nachmahls König in Sicilien, Königs Ludovici IX Bruder, vermählet war. Wie demnach Raimundus starb, entstund unter dessen Töchtern, sonderlich der ältesten und jüngsten, wegen der Succession grosser Streit, und weil Carl von Anjou sich gleich in possession gesetzet hatte, so nahm die Margaretha ihre Zuflucht zu Käyser Rudolpho, als Lehensherrn von Provence, und ersuchte des-

vid. Marq. Freher. in Origin. Palat. Lib. 1. c. 16. ubi exhibetur Diploma:
Goldast. in praefat. der Reichs-Händel.
vid. Schurtzfleisch d. disp. §. 23. Limnae. Tom. 1. Jur. Publ. Lib. 1. c. 9. §. 12.
Ita scribit Vignerius in bibliotheca hist.
vid. Conring. d. c. 24. §. 8. seqq.
vid. inter plures alios Conring. d. c. 24. §. 23. Schvveder. in J. P. Part. general c. 4. §. 21. Francisc. Irenic. ad Burgoldens. Part. 3. Disc. 8. p. 72. seqq.
Dupuy des droits du Roy de France sur plusieurs Etats. p. 342.
vid. Otto Frising. de reb. gest. Friderici I. Lib. 2. c. 29. Radevicus Lib. 1. c. 11. Güntherus Lib. 6. Conring. de Fin. c. 13. §. 7.
vid. Conring. d. l. §. 11. von Käyser Friderico II meldet Godofredus in Annal. ad ann. 1236. und Andr. du Chesne Lib. 4. Burg. c. 9. daß, wie er sich ann. 1235. den Winter über in der Stadt Hagenau aufgehalten, der Gr. zu Tholouse und Provence zu ihm gekommen, und hätte jener wegen Provence den Eyd der Treue dem Käyser abgestattet.
Jean de Serres en son Inventaire de France p. 129.
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        <p>Wann aber auch ja ein Käyser dergleichen alienation vorgenommen haben solte, würde solche            doch null und nichtig seyn/ weil das Reich und dessen Stände darinnen nicht consentiret.              <note place="foot">vid. Schurtzfleisch d. disp. §. 23. Limnae. Tom. 1. Jur. Publ. Lib.              1. c. 9. §. 12.</note> Und endlich so gestünden einige Frantzosen selber, daß, wann sie            das Arelatische Königreich der Cron Franckreich zueigneten, sie nur Provence darunter            verstünden. <note place="foot">Ita scribit Vignerius in bibliotheca hist.</note></p>
        <p>IV. Daß ein und andere Provintz extitulo particulari an Franckreich kommen, wäre zwar            war; es hätte sich aber das Reich in allen die Souverainité darüber vorbehalten, <note place="foot">vid. Conring. d. c. 24. §. 8. seqq.</note> wie aus nachfolgenden Capiteln            mit mehrern wird zu sehen seyn.</p>
        <p><note place="right">Itziger Zustand.</note> Franckreich ist zwar bißhero im Besitz der            meisten zu diesem Königreich gehörigen Provintzien gewesen; Daß aber dem Reich sein Recht            daran, ausser denen in dem Münsterischen und Nimägischen-Frieden abgetretenen Oertern,            noch in salvo, wird von denen Publicisten, wie schon gemeldet, durchgehends behauptet.              <note place="foot">vid. inter plures alios Conring. d. c. 24. §. 23. Schvveder. in J. P.              Part. general c. 4. §. 21. Francisc. Irenic. ad Burgoldens. Part. 3. Disc. 8. p. 72.              seqq.</note> Wie denn auch Käyser Carolus V noch bey den Madritischen Friedens-Tractaten            von Francisco I König in Franckreich begehret, daß er wegen Provence, Dauphiné, und andern            zu dem Königreich Burgund ehemahlen gehörigen Herrschafften, so Franckreich im Besitz            hätte, den Käyser und das Reich vor einen Oberherrn erkennen solte; <note place="foot">Dupuy des droits du Roy de France sur plusieurs Etats. p. 342.</note></p>
        <p>Funffzehendes Capitel/ Von des Reichs Praetension auf Provence.</p>
        <p>NAchdem im vorigen Cap. von dem Königreich Arelat und Burgund insgemein gehandelt worden,            so wollen wir nunmehro von einigen dazu gehörigen Provintzien, und des Reichs Anspruche            auf dieselbe, in nachfolgenden Capiteln noch etwas in specie gedencken; und zwar erstlich            von Provence.</p>
        <p><note place="left">Historie.</note> Dieses war eine zu dem Arrelatischen Reiche gehörige            Graffschafft, wie aus vorigem Cap. zu sehen, die sich zwar von demselben in denen Reichs            troublen, insonderheit zu Zeiten Henrici V abriß/ von Käyser Friderico I aber durch            Heyrath der Beatrice, eines mächtigen Grafens in Arelat Tochter, wieder an das Reich            gebracht wurde. <note place="foot">vid. Otto Frising. de reb. gest. Friderici I. Lib. 2.              c. 29. Radevicus Lib. 1. c. 11. Güntherus Lib. 6. Conring. de Fin. c. 13. §. 7.</note>            Und haben es nach der Zeit die Grafen, so es innen gehabt, als ein Lehen vom Reiche            erkandt. <note place="foot">vid. Conring. d. l. §. 11. von Käyser Friderico II meldet              Godofredus in Annal. ad ann. 1236. und Andr. du Chesne Lib. 4. Burg. c. 9. daß, wie er              sich ann. 1235. den Winter über in der Stadt Hagenau aufgehalten, der Gr. zu Tholouse              und Provence zu ihm gekommen, und hätte jener wegen Provence den Eyd der Treue dem              Käyser abgestattet.</note> Der letzte von diesen Grafen war Raimundus Berengarius,            welcher 4 Töchter hatte, davon die älteste Margaretha an Ludovicum IX König in            Franckreich, die andere Eleonora an Henricum König in Engelland, die dritte Sanca an            dessen Bruder Richard, und die vierdte Beatrix an Carolum von Anjou nachmahls König in            Sicilien, Königs Ludovici IX Bruder, vermählet war. <note place="foot">Jean de Serres en              son Inventaire de France p. 129.</note> Wie demnach Raimundus starb, entstund unter            dessen Töchtern, sonderlich der ältesten und jüngsten, wegen der Succession grosser            Streit, und weil Carl von Anjou sich gleich in possession gesetzet hatte, so nahm die            Margaretha ihre Zuflucht zu Käyser Rudolpho, als Lehensherrn von Provence, und ersuchte            des-
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[37/0065] daß dahero auch Käyser Rupertus, wie Carolus VI König in Franckreich an. 1392 blödes Hauptes worden, und dessen Vetter die administration übernehmen müssen, seinen Sohn Ludovicum nicht allein in Teutschland, sondern auch in dem Arrelatischen Reich ann. 1401 zum Vicario gesetzet; (6) daß Käyser Fridericus III noch ann. 1444, wie die Eydgenossen die Stadt Zürch belägert gehabt, Ludovicum, Dauphin von Franckreich, so nachmahls den Nahmen des XI geführet, als des H. R. Reichs Vasallen ermahnen lassen, der belägerten Stadt des Reichs zu Arles zu Hülffe zu kommen. Wann aber auch ja ein Käyser dergleichen alienation vorgenommen haben solte, würde solche doch null und nichtig seyn/ weil das Reich und dessen Stände darinnen nicht consentiret. Und endlich so gestünden einige Frantzosen selber, daß, wann sie das Arelatische Königreich der Cron Franckreich zueigneten, sie nur Provence darunter verstünden. IV. Daß ein und andere Provintz extitulo particulari an Franckreich kommen, wäre zwar war; es hätte sich aber das Reich in allen die Souverainité darüber vorbehalten, wie aus nachfolgenden Capiteln mit mehrern wird zu sehen seyn. Franckreich ist zwar bißhero im Besitz der meisten zu diesem Königreich gehörigen Provintzien gewesen; Daß aber dem Reich sein Recht daran, ausser denen in dem Münsterischen und Nimägischen-Frieden abgetretenen Oertern, noch in salvo, wird von denen Publicisten, wie schon gemeldet, durchgehends behauptet. Wie denn auch Käyser Carolus V noch bey den Madritischen Friedens-Tractaten von Francisco I König in Franckreich begehret, daß er wegen Provence, Dauphiné, und andern zu dem Königreich Burgund ehemahlen gehörigen Herrschafften, so Franckreich im Besitz hätte, den Käyser und das Reich vor einen Oberherrn erkennen solte; Itziger Zustand. Funffzehendes Capitel/ Von des Reichs Praetension auf Provence. NAchdem im vorigen Cap. von dem Königreich Arelat und Burgund insgemein gehandelt worden, so wollen wir nunmehro von einigen dazu gehörigen Provintzien, und des Reichs Anspruche auf dieselbe, in nachfolgenden Capiteln noch etwas in specie gedencken; und zwar erstlich von Provence. Dieses war eine zu dem Arrelatischen Reiche gehörige Graffschafft, wie aus vorigem Cap. zu sehen, die sich zwar von demselben in denen Reichs troublen, insonderheit zu Zeiten Henrici V abriß/ von Käyser Friderico I aber durch Heyrath der Beatrice, eines mächtigen Grafens in Arelat Tochter, wieder an das Reich gebracht wurde. Und haben es nach der Zeit die Grafen, so es innen gehabt, als ein Lehen vom Reiche erkandt. Der letzte von diesen Grafen war Raimundus Berengarius, welcher 4 Töchter hatte, davon die älteste Margaretha an Ludovicum IX König in Franckreich, die andere Eleonora an Henricum König in Engelland, die dritte Sanca an dessen Bruder Richard, und die vierdte Beatrix an Carolum von Anjou nachmahls König in Sicilien, Königs Ludovici IX Bruder, vermählet war. Wie demnach Raimundus starb, entstund unter dessen Töchtern, sonderlich der ältesten und jüngsten, wegen der Succession grosser Streit, und weil Carl von Anjou sich gleich in possession gesetzet hatte, so nahm die Margaretha ihre Zuflucht zu Käyser Rudolpho, als Lehensherrn von Provence, und ersuchte des- Historie. vid. Marq. Freher. in Origin. Palat. Lib. 1. c. 16. ubi exhibetur Diploma: Goldast. in praefat. der Reichs-Händel. vid. Schurtzfleisch d. disp. §. 23. Limnae. Tom. 1. Jur. Publ. Lib. 1. c. 9. §. 12. Ita scribit Vignerius in bibliotheca hist. vid. Conring. d. c. 24. §. 8. seqq. vid. inter plures alios Conring. d. c. 24. §. 23. Schvveder. in J. P. Part. general c. 4. §. 21. Francisc. Irenic. ad Burgoldens. Part. 3. Disc. 8. p. 72. seqq. Dupuy des droits du Roy de France sur plusieurs Etats. p. 342. vid. Otto Frising. de reb. gest. Friderici I. Lib. 2. c. 29. Radevicus Lib. 1. c. 11. Güntherus Lib. 6. Conring. de Fin. c. 13. §. 7. vid. Conring. d. l. §. 11. von Käyser Friderico II meldet Godofredus in Annal. ad ann. 1236. und Andr. du Chesne Lib. 4. Burg. c. 9. daß, wie er sich ann. 1235. den Winter über in der Stadt Hagenau aufgehalten, der Gr. zu Tholouse und Provence zu ihm gekommen, und hätte jener wegen Provence den Eyd der Treue dem Käyser abgestattet. Jean de Serres en son Inventaire de France p. 129.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 37. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/65>, abgerufen am 18.12.2024.