Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.VII. Daß fast alle Pfältzische Güter entweder durch Heyrath, oder Geschenck, oder durch Kauff acquiriret worden, wann diese alle demnach abgezogen werden solten, würde dem Churfürsten in der Pfaltz wenig übrig bleiben, die Churfürstl. Dignität zu führen sc. Der Erfolg und itzige Zustand. Man suchte diese Streitigkeit erstlich zu Heidelberg, hernach zu Regenspurg, und weiters zu Wien in Güte beyzulegen, es was aber alles vergebens; Endlich compromittirte man auf den Pabst nach Rom. Weil Franckreich aber lieber mit Gewalt sich in die Possession setzen wolte; so ward der Pabst von Frantzösischer Seiten einer Partheylikeit beschuldiget, und schickte Franckreich einige Trouppen anno 1688 in die Pfaltz, welches der Angang des darauff erfolgten Krieges was. In welchem Stande es auch blieb biß auff den Ryßwickischen Frieden; wobey dieser Streitigkeit halber zwar lange tractiret wurde, da man die Sache aber nicht gäntzlich ausmachen konte, so ward verglichen: Daß dem Churfürsten von der Pfaltz alle occupirte Länder restituiret werden solten, die Sache aber wegen des Rechts, oder der Praetension der Hertzogin von Orleans, solte, nach vorhergehender Restitution, in Form eines Compromissi von Ihr. Käyserl. und Allerchristl. Königl. Maj. als Arbitris nach den Gesetzen und Satzungen des Reichs decidiret werden, und, wofern dieselbige sich über dem Ausspruch nicht vergleichen könten, solte selbige dem Pabst, als Super-Arbitro, zu decidiren auffgetragen werden sc. Deme zu folge nun kamen die von dem Käyser und König in Franckreich dazu verordnete zu Franckfurt zusammen; weil sie sich aber nicht vergleichen konten, so faste jedes Theil ein besonderes Laudum ab, und remittirten die Sache an den Pabst nach Rom, welcher, als Super-Arbiter, dieselbe anno 1702 den 17 Febr. also entschied: Daß der Churfürst von der Pfaltz von allen an ihn gemachten Foderungen und Praetensionen, wie sie Nahmen haben mögen, loß zu zählen, auch bey allen Stücken der Erbschafft, beweg- und unbeweglichen zu lassen, der Hertzogin von Orleans hergegen 300000 Scudi Röm. Müntz zu zahlen schuldig und gehalten seyn solte, jedoch mit Abzug desjenigen, was ihr deshalb vor oder nach dem Ryßwickischen Frieden bereits bezahlet worden; wobey es auch verblieben. Vierzehendes Capitel/ Von dem Chur-Pfältzischen praetendirten Oeffnungs-Rechte in Newen-Baimburg. UBer dieses Oeffnungs-Recht ist anno 1668 zwischen Chur-Mayntz und Chur-Pfaltz grosse Streitigkeit entstanden; dann wie Chur-Pfaltz dasselbe damahls begehrte, die Chur-Mäyntzische Leute in Newen-Baimburg aber demselben solches nicht zustehen wolten, bemächtigte sich Chur-Pfaltz dieses Orts mit Gewalt, und ließ nachdem von dem Verlauff den 6 Jul. ein Schreiben an Chur-Mayntz abgehen. Chur-Mayntz nahm solches Unternehmen aber sehr übel auff, klagte deshalb nicht allein bey der Reichs-Cammer zu Speier, sondern suchte auch in dem an Chur-Pfaltz abgelassenen Autwort-Schreiben sub dato den 11/21[unleserliches Material]. Jul. 1668 das praetendirte jus aperturae oder Oeffnungs-Recht damit zu widerlegen: Mayntzische I. Daß er von diesem dem Chur-Fürsten zu Widerlegung. der Pfaltz zustehenden Rechte nie etwas gehöret; seine daselbst sich befindende Bediente auch davon nichts wüsten. II. Daß er daselbst pure Herr sey. III. Daß, wann dem Churfürsten zu der Pfaltz dergleichen Gerechtigkeit auch zustünde (so doch nicht zugegeben würde) solches doch nur limitate, und zu Zeit der Noth und des Krieges zu verstehen sey, umb alsdann eine Retraite dahin zu nehmen, nicht aber, wann überall Friede. IV. Daß Chur-Pfaltz bey dessen Verwägerung nicht mit gewapneter Hand sein Recht suchen, sondern deshalb vorhero in Güte mit dem Landes-Herrn handeln sollen. Chur-Pfaltz gab hierauff den 28 Jul. a. e. in einem anderwärtigen Schreiben zur Antwort: vid. Franckenb. Europ. Herold. Part. 1. p. 303. vid. Instr. Pac. Ryswit. Artic. VIII. Laudum utrumque exhibet Franckenberg im Europ. Herold. d. l. p. 304. Laudum Pontificis extat ap. Franckenberg. d. l. p. 304. & in Fabri Staats-Cantzeley Part. VI. c. 12. p. 767. Literae illae extant ap. Londorp. Tom. IX. Act. Publ. L. 10. c. 159. Quae Literae extant ap. Londorp. d. l. c. 160. & Francisc. Iren. in Not. ad Burgoldens. Part. l. p. 283. Quae extant ap. Londorp. d. l. c. 161. & 162. & Francisc. Iren. d. l.
VII. Daß fast alle Pfältzische Güter entweder durch Heyrath, oder Geschenck, oder durch Kauff acquiriret worden, wann diese alle demnach abgezogen werden solten, würde dem Churfürsten in der Pfaltz wenig übrig bleiben, die Churfürstl. Dignität zu führen sc. Der Erfolg und itzige Zustand. Man suchte diese Streitigkeit erstlich zu Heidelberg, hernach zu Regenspurg, und weiters zu Wien in Güte beyzulegen, es was aber alles vergebens; Endlich compromittirte man auf den Pabst nach Rom. Weil Franckreich aber lieber mit Gewalt sich in die Possession setzen wolte; so ward der Pabst von Frantzösischer Seiten einer Partheylikeit beschuldiget, und schickte Franckreich einige Trouppen anno 1688 in die Pfaltz, welches der Angang des darauff erfolgten Krieges was. In welchem Stande es auch blieb biß auff den Ryßwickischen Frieden; wobey dieser Streitigkeit halber zwar lange tractiret wurde, da man die Sache aber nicht gäntzlich ausmachen konte, so ward verglichen: Daß dem Churfürsten von der Pfaltz alle occupirte Länder restituiret werden solten, die Sache aber wegen des Rechts, oder der Praetension der Hertzogin von Orleans, solte, nach vorhergehender Restitution, in Form eines Compromissi von Ihr. Käyserl. und Allerchristl. Königl. Maj. als Arbitris nach den Gesetzen und Satzungen des Reichs decidiret werden, und, wofern dieselbige sich über dem Ausspruch nicht vergleichen könten, solte selbige dem Pabst, als Super-Arbitro, zu decidiren auffgetragen werden sc. Deme zu folge nun kamen die von dem Käyser und König in Franckreich dazu verordnete zu Franckfurt zusammen; weil sie sich aber nicht vergleichen konten, so faste jedes Theil ein besonderes Laudum ab, und remittirten die Sache an den Pabst nach Rom, welcher, als Super-Arbiter, dieselbe anno 1702 den 17 Febr. also entschied: Daß der Churfürst von der Pfaltz von allen an ihn gemachten Foderungen und Praetensionen, wie sie Nahmen haben mögen, loß zu zählen, auch bey allen Stücken der Erbschafft, beweg- und unbeweglichen zu lassen, der Hertzogin von Orleans hergegen 300000 Scudi Röm. Müntz zu zahlen schuldig und gehalten seyn solte, jedoch mit Abzug desjenigen, was ihr deshalb vor oder nach dem Ryßwickischen Frieden bereits bezahlet worden; wobey es auch verblieben. Vierzehendes Capitel/ Von dem Chur-Pfältzischen praetendirten Oeffnungs-Rechte in Newen-Baimburg. UBer dieses Oeffnungs-Recht ist anno 1668 zwischen Chur-Mayntz und Chur-Pfaltz grosse Streitigkeit entstanden; dann wie Chur-Pfaltz dasselbe damahls begehrte, die Chur-Mäyntzische Leute in Newen-Baimburg aber demselben solches nicht zustehen wolten, bemächtigte sich Chur-Pfaltz dieses Orts mit Gewalt, und ließ nachdem von dem Verlauff den 6 Jul. ein Schreiben an Chur-Mayntz abgehen. Chur-Mayntz nahm solches Unternehmen aber sehr übel auff, klagte deshalb nicht allein bey der Reichs-Cammer zu Speier, sondern suchte auch in dem an Chur-Pfaltz abgelassenen Autwort-Schreiben sub dato den 11/21[unleserliches Material]. Jul. 1668 das praetendirte jus aperturae oder Oeffnungs-Recht damit zu widerlegen: Mayntzische I. Daß er von diesem dem Chur-Fürsten zu Widerlegung. der Pfaltz zustehenden Rechte nie etwas gehöret; seine daselbst sich befindende Bediente auch davon nichts wüsten. II. Daß er daselbst pure Herr sey. III. Daß, wann dem Churfürsten zu der Pfaltz dergleichen Gerechtigkeit auch zustünde (so doch nicht zugegeben würde) solches doch nur limitate, und zu Zeit der Noth und des Krieges zu verstehen sey, umb alsdann eine Retraite dahin zu nehmen, nicht aber, wann überall Friede. IV. Daß Chur-Pfaltz bey dessen Verwägerung nicht mit gewapneter Hand sein Recht suchen, sondern deshalb vorhero in Güte mit dem Landes-Herrn handeln sollen. Chur-Pfaltz gab hierauff den 28 Jul. a. e. in einem anderwärtigen Schreiben zur Antwort: vid. Franckenb. Europ. Herold. Part. 1. p. 303. vid. Instr. Pac. Ryswit. Artic. VIII. Laudum utrumque exhibet Franckenberg im Europ. Herold. d. l. p. 304. Laudum Pontificis extat ap. Franckenberg. d. l. p. 304. & in Fabri Staats-Cantzeley Part. VI. c. 12. p. 767. Literae illae extant ap. Londorp. Tom. IX. Act. Publ. L. 10. c. 159. Quae Literae extant ap. Londorp. d. l. c. 160. & Francisc. Iren. in Not. ad Burgoldens. Part. l. p. 283. Quae extant ap. Londorp. d. l. c. 161. & 162. & Francisc. Iren. d. l.
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VII. Daß fast alle Pfältzische Güter entweder durch Heyrath, oder Geschenck, oder durch Kauff acquiriret worden, wann diese alle demnach abgezogen werden solten, würde dem Churfürsten in der Pfaltz wenig übrig bleiben, die Churfürstl. Dignität zu führen sc.
Man suchte diese Streitigkeit erstlich zu Heidelberg, hernach zu Regenspurg, und weiters zu Wien in Güte beyzulegen, es was aber alles vergebens; Endlich compromittirte man auf den Pabst nach Rom. Weil Franckreich aber lieber mit Gewalt sich in die Possession setzen wolte; so ward der Pabst von Frantzösischer Seiten einer Partheylikeit beschuldiget, und schickte Franckreich einige Trouppen anno 1688 in die Pfaltz, welches der Angang des darauff erfolgten Krieges was. In welchem Stande es auch blieb biß auff den Ryßwickischen Frieden; wobey dieser Streitigkeit halber zwar lange tractiret wurde, da man die Sache aber nicht gäntzlich ausmachen konte, so ward verglichen: Daß dem Churfürsten von der Pfaltz alle occupirte Länder restituiret werden solten, die Sache aber wegen des Rechts, oder der Praetension der Hertzogin von Orleans, solte, nach vorhergehender Restitution, in Form eines Compromissi von Ihr. Käyserl. und Allerchristl. Königl. Maj. als Arbitris nach den Gesetzen und Satzungen des Reichs decidiret werden, und, wofern dieselbige sich über dem Ausspruch nicht vergleichen könten, solte selbige dem Pabst, als Super-Arbitro, zu decidiren auffgetragen werden sc. Deme zu folge nun kamen die von dem Käyser und König in Franckreich dazu verordnete zu Franckfurt zusammen; weil sie sich aber nicht vergleichen konten, so faste jedes Theil ein besonderes Laudum ab, und remittirten die Sache an den Pabst nach Rom, welcher, als Super-Arbiter, dieselbe anno 1702 den 17 Febr. also entschied: Daß der Churfürst von der Pfaltz von allen an ihn gemachten Foderungen und Praetensionen, wie sie Nahmen haben mögen, loß zu zählen, auch bey allen Stücken der Erbschafft, beweg- und unbeweglichen zu lassen, der Hertzogin von Orleans hergegen 300000 Scudi Röm. Müntz zu zahlen schuldig und gehalten seyn solte, jedoch mit Abzug desjenigen, was ihr deshalb vor oder nach dem Ryßwickischen Frieden bereits bezahlet worden; wobey es auch verblieben.
Der Erfolg und itzige Zustand. Vierzehendes Capitel/ Von dem Chur-Pfältzischen praetendirten Oeffnungs-Rechte in Newen-Baimburg.
UBer dieses Oeffnungs-Recht ist anno 1668 zwischen Chur-Mayntz und Chur-Pfaltz grosse Streitigkeit entstanden; dann wie Chur-Pfaltz dasselbe damahls begehrte, die Chur-Mäyntzische Leute in Newen-Baimburg aber demselben solches nicht zustehen wolten, bemächtigte sich Chur-Pfaltz dieses Orts mit Gewalt, und ließ nachdem von dem Verlauff den 6 Jul. ein Schreiben an Chur-Mayntz abgehen. Chur-Mayntz nahm solches Unternehmen aber sehr übel auff, klagte deshalb nicht allein bey der Reichs-Cammer zu Speier, sondern suchte auch in dem an Chur-Pfaltz abgelassenen Autwort-Schreiben sub dato den 11/21_ . Jul. 1668 das praetendirte jus aperturae oder Oeffnungs-Recht damit zu widerlegen:
I. Daß er von diesem dem Chur-Fürsten zu der Pfaltz zustehenden Rechte nie etwas gehöret; seine daselbst sich befindende Bediente auch davon nichts wüsten.
Mayntzische
Widerlegung. II. Daß er daselbst pure Herr sey.
III. Daß, wann dem Churfürsten zu der Pfaltz dergleichen Gerechtigkeit auch zustünde (so doch nicht zugegeben würde) solches doch nur limitate, und zu Zeit der Noth und des Krieges zu verstehen sey, umb alsdann eine Retraite dahin zu nehmen, nicht aber, wann überall Friede.
IV. Daß Chur-Pfaltz bey dessen Verwägerung nicht mit gewapneter Hand sein Recht suchen, sondern deshalb vorhero in Güte mit dem Landes-Herrn handeln sollen.
Chur-Pfaltz gab hierauff den 28 Jul. a. e. in einem anderwärtigen Schreiben zur Antwort:
vid. Franckenb. Europ. Herold. Part. 1. p. 303.
vid. Instr. Pac. Ryswit. Artic. VIII.
Laudum utrumque exhibet Franckenberg im Europ. Herold. d. l. p. 304.
Laudum Pontificis extat ap. Franckenberg. d. l. p. 304. & in Fabri Staats-Cantzeley Part. VI. c. 12. p. 767.
Literae illae extant ap. Londorp. Tom. IX. Act. Publ. L. 10. c. 159.
Quae Literae extant ap. Londorp. d. l. c. 160. & Francisc. Iren. in Not. ad Burgoldens. Part. l. p. 283.
Quae extant ap. Londorp. d. l. c. 161. & 162. & Francisc. Iren. d. l.
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