Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Chur-Pfältzis. Replic. Ad I. Daß Chur-Pfaltz das Oeffnungs-Recht in Newen-Baimburg hätte sey gewiß, und könte Chur-Mayntz nicht unbewust seyn, dann der Raugraf Philipp, dem Newen-Baimburg gehöret, hätte solch Oeffnungs-Recht anno 1369 dem Ertz-Bischoff zu Mäyntz Gerlacho, den Churfürsten zu der Pfaltz Ruperto, dem ältern und jüngern, und denen Pfältzischen Städten Oppenheim, Odernheim, Ingelnheim und Lautern cediret, dergestalt, daß obgedachte Churfürsten und Städte unter andern auch dieses Schlosses gewaltig seyn, und sich daraus wider aller männiglich behelffen mögen sc. wie die Worte des Vergleichs lauteten. Ad II. Daß der Ertz-Bischoff zu Mayntz purus Dominus in Newen-Baimburg seyn solte, deme würde contradiciret, massen derselbe darinnen nur ein Theil und zwar pignoris loco besässe; das Recht aber alle Raugräfische Pfänder und Herrschafften einzulösen, hätte Otto Raugraf und Herr in alten- und Newen-Baimburg anno 1412 Ludovico, Churfürsten zu der Pfaltz, titulo oneroso cediret, welches die Churfürsten auch bißhero exerciret hätten, und künfftig auch in Newen-Baimburg exerciren würden: Uberdem hätte Pfaltzgraf Johannes des Churfürsten Friderici III Vater, mit consens seines Sohnes, anno 1543 seinen Cantzler Carsilium Bejern von Bellhoven mit dem 4 ten Theil von Newen-Baimburg belehnet, das jus aperturae ber ihme und seinen Nachkommen reserviret. Ad III. Das jus aperturae sey auff keine gewisse Zeit restringiret, es geschehe solches auch niemahlen; das jus aperturae sey eine particula juris superioritatis, dabero Chur-Mayntz vormahlen in der mit denen Hertzogen zu Braunschweig, wegen der Grafschafft Hohnstein, gehabten Streitigkeit, aus dem jure aperturae das jus territoriale deduciren wollen; zu geschweigen, daß die Lothringische gedrawete Invasiones genugsam erinnerten auff guter Hut zu seyn sc. Ad IV. Was die Communication mit dem Landes-Herrn betreffe, solches hätte in continenti nicht geschehen können, weil periculum in mora gewesen, massen die Mayntzische Unterthanen sich denen Pfältzern mit Gewalt widersetzet, die Sturm-Glocken gezogen, auff sie geschossen, und andere injurien zugefüget, dahero man Gewalt wider Gewalt brauchen müssen. Welches Schreiben Chur-Mayntz den 14 Aug. a. e. duplicando also beantwortete: Chur-Mayntzische Duplic. Ad I. Von dem Oeffnungs-Recht, welches Chur-Pflatz aus producirtem Extract behaupten wolte, sey Chur-Mayntz nichts bewust; wohl aber befinde sich in den Mayntzischen Archivis diese Nachricht, daß die Vorfahren im Ertz-Stifft, ehe und bevor sie das Eigenthum des Schlosses und Fleckens Newen-Baimburg überkommen, schon in allen Raugräffischen Schlössern (darunter Newen-Baimburg notorie begriffen) der Oeffnung berechtiget gewesen, wie solches aus einer beygelegten Verschreibung zu ersehen, worinnen aber einige Meldung des Chur-Pfältzischen Oeffnungs-Rechtes nicht befindlich. Ad II. Daß Chur-Mayntz nur einen Theil von Baimburg, und zwar jure pignoris, besässe, würde negiret, und müste vom Gegentheil erwiesen werden; Was die durch die Raugrafen cedirte Einlösung aller Raugräfischen Pfandschaffts-Güter betreffe, solche würde durch beygelegte Brieffe nicht erwiesen, weil selbe nur meldeten, daß die Pfaltzgrafen Macht haben solten, die Pfandschafften zu reluiren; nun sey aber Chur-Mayntz schon vor selbiger Zeit Eigenthumbs-Herr zu Newen-Baimburg gewesen, dahero Chur-Pfaltz keine reluitio gebühren könne. Die Bellhofische Belehnung zum 4 ten Theil betreffend, so sey zu wissen, daß solcher vierter Theil vor Zeiten von Pfaltz-Simmern jederzeit sey possediret, und nachgehends denen von Bellenhofen zu Lehen verliehen, nunmehro aber von Herr Ludwig Heinrich, Pfaltzgrafen zu Simmern, dem Stifft pleno jure & cum omni causa durch rechtmäßigen Vergleich, und zwar titulo oneroso cediret worden; wie denn auch der von Bellenhofen solche Lehen dergestalt würcklich von dem Stifft empfangen hätte. Ad III. Daß das jus aperturae einige Superiorität, oder jus militare attribuire, sey irrig, und hätten die Vorfahren am Stifft aus dem jure aperturae auch gar kein jus territoriale über die Grafschafft Hohenstein inferiret, dann sie mit den Grafen von Hohenstein wegen des Oeffnungs-Rechtes nie im Streit gewesen. Ad IV. Was von der vorhandenen Gefahr angeführet würde sey nichts, sintemahlen anitzo alles in Ruhe und Friede wäre. Der Erfolg und itzige Zustand. Indessen daß diese Schreiben zwischen Chur-Mayntz und Chur-Pfaltz also gewechselt wurden, ergieng von der Reichs-Cammer zu Speier den 24 Jul. 1668 an den Churfürsten zur Pfaltz ein Befehl, Klägers Unterthanen Hab, Gütern und sonsten hinführo Literae Responsoriae extant ap. Londorp. d. l. c. 163.
Chur-Pfältzis. Replic. Ad I. Daß Chur-Pfaltz das Oeffnungs-Recht in Newen-Baimburg hätte sey gewiß, uñ könte Chur-Mayntz nicht unbewust seyn, dann der Raugraf Philipp, dem Newen-Baimburg gehöret, hätte solch Oeffnungs-Recht anno 1369 dem Ertz-Bischoff zu Mäyntz Gerlacho, den Churfürsten zu der Pfaltz Ruperto, dem ältern und jüngern, und denen Pfältzischen Städten Oppenheim, Odernheim, Ingelnheim und Lautern cediret, dergestalt, daß obgedachte Churfürsten und Städte unter andern auch dieses Schlosses gewaltig seyn, und sich daraus wider aller männiglich behelffen mögen sc. wie die Worte des Vergleichs lauteten. Ad II. Daß der Ertz-Bischoff zu Mayntz purus Dominus in Newen-Baimburg seyn solte, deme würde contradiciret, massen derselbe darinnen nur ein Theil und zwar pignoris loco besässe; das Recht aber alle Raugräfische Pfänder und Herrschafften einzulösen, hätte Otto Raugraf und Herr in alten- und Newen-Baimburg anno 1412 Ludovico, Churfürsten zu der Pfaltz, titulo oneroso cediret, welches die Churfürsten auch bißhero exerciret hätten, und künfftig auch in Newen-Baimburg exerciren würden: Uberdem hätte Pfaltzgraf Johannes des Churfürsten Friderici III Vater, mit consens seines Sohnes, anno 1543 seinen Cantzler Carsilium Bejern von Bellhoven mit dem 4 ten Theil von Newen-Baimburg belehnet, das jus aperturae ber ihme und seinen Nachkommen reserviret. Ad III. Das jus aperturae sey auff keine gewisse Zeit restringiret, es geschehe solches auch niemahlen; das jus aperturae sey eine particula juris superioritatis, dabero Chur-Mayntz vormahlen in der mit denen Hertzogen zu Braunschweig, wegen der Grafschafft Hohnstein, gehabten Streitigkeit, aus dem jure aperturae das jus territoriale deduciren wollen; zu geschweigen, daß die Lothringische gedrawete Invasiones genugsam erinnerten auff guter Hut zu seyn sc. Ad IV. Was die Communication mit dem Landes-Herrn betreffe, solches hätte in continenti nicht geschehen können, weil periculum in mora gewesen, massen die Mayntzische Unterthanen sich denen Pfältzern mit Gewalt widersetzet, die Sturm-Glocken gezogen, auff sie geschossen, und andere injurien zugefüget, dahero man Gewalt wider Gewalt brauchen müssen. Welches Schreiben Chur-Mayntz den 14 Aug. a. e. duplicando also beantwortete: Chur-Mayntzische Duplic. Ad I. Von dem Oeffnungs-Recht, welches Chur-Pflatz aus producirtem Extract behaupten wolte, sey Chur-Mayntz nichts bewust; wohl aber befinde sich in den Mayntzischen Archivis diese Nachricht, daß die Vorfahren im Ertz-Stifft, ehe und bevor sie das Eigenthum des Schlosses und Fleckens Newen-Baimburg überkommen, schon in allen Raugräffischen Schlössern (darunter Newen-Baimburg notorie begriffen) der Oeffnung berechtiget gewesen, wie solches aus einer beygelegten Verschreibung zu ersehen, worinnen aber einige Meldung des Chur-Pfältzischen Oeffnungs-Rechtes nicht befindlich. Ad II. Daß Chur-Mayntz nur einen Theil von Baimburg, und zwar jure pignoris, besässe, würde negiret, und müste vom Gegentheil erwiesen werden; Was die durch die Raugrafen cedirte Einlösung aller Raugräfischen Pfandschaffts-Güter betreffe, solche würde durch beygelegte Brieffe nicht erwiesen, weil selbe nur meldeten, daß die Pfaltzgrafen Macht haben solten, die Pfandschafften zu reluiren; nun sey aber Chur-Mayntz schon vor selbiger Zeit Eigenthumbs-Herr zu Newen-Baimburg gewesen, dahero Chur-Pfaltz keine reluitio gebühren könne. Die Bellhofische Belehnung zum 4 ten Theil betreffend, so sey zu wissen, daß solcher vierter Theil vor Zeiten von Pfaltz-Simmern jederzeit sey possediret, und nachgehends denen von Bellenhofen zu Lehen verliehen, nunmehro aber von Herr Ludwig Heinrich, Pfaltzgrafen zu Simmern, dem Stifft pleno jure & cum omni causa durch rechtmäßigen Vergleich, und zwar titulo oneroso cediret worden; wie denn auch der von Bellenhofen solche Lehen dergestalt würcklich von dem Stifft empfangen hätte. Ad III. Daß das jus aperturae einige Superiorität, oder jus militare attribuire, sey irrig, und hätten die Vorfahren am Stifft aus dem jure aperturae auch gar kein jus territoriale über die Grafschafft Hohenstein inferiret, dann sie mit den Grafen von Hohenstein wegen des Oeffnungs-Rechtes nie im Streit gewesen. Ad IV. Was von der vorhandenen Gefahr angeführet würde sey nichts, sintemahlen anitzo alles in Ruhe und Friede wäre. Der Erfolg und itzige Zustand. Indessen daß diese Schreiben zwischen Chur-Mayntz und Chur-Pfaltz also gewechselt wurden, ergieng von der Reichs-Cammer zu Speier den 24 Jul. 1668 an den Churfürsten zur Pfaltz ein Befehl, Klägers Unterthanen Hab, Gütern und sonsten hinführo Literae Responsoriae extant ap. Londorp. d. l. c. 163.
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Ad I. Daß Chur-Pfaltz das Oeffnungs-Recht in Newen-Baimburg hätte sey gewiß, uñ könte Chur-Mayntz nicht unbewust seyn, dann der Raugraf Philipp, dem Newen-Baimburg gehöret, hätte solch Oeffnungs-Recht anno 1369 dem Ertz-Bischoff zu Mäyntz Gerlacho, den Churfürsten zu der Pfaltz Ruperto, dem ältern und jüngern, und denen Pfältzischen Städten Oppenheim, Odernheim, Ingelnheim und Lautern cediret, dergestalt, daß obgedachte Churfürsten und Städte unter andern auch dieses Schlosses gewaltig seyn, und sich daraus wider aller männiglich behelffen mögen sc. wie die Worte des Vergleichs lauteten.
Chur-Pfältzis. Replic. Ad II. Daß der Ertz-Bischoff zu Mayntz purus Dominus in Newen-Baimburg seyn solte, deme würde contradiciret, massen derselbe darinnen nur ein Theil und zwar pignoris loco besässe; das Recht aber alle Raugräfische Pfänder und Herrschafften einzulösen, hätte Otto Raugraf und Herr in alten- und Newen-Baimburg anno 1412 Ludovico, Churfürsten zu der Pfaltz, titulo oneroso cediret, welches die Churfürsten auch bißhero exerciret hätten, und künfftig auch in Newen-Baimburg exerciren würden: Uberdem hätte Pfaltzgraf Johannes des Churfürsten Friderici III Vater, mit consens seines Sohnes, anno 1543 seinen Cantzler Carsilium Bejern von Bellhoven mit dem 4 ten Theil von Newen-Baimburg belehnet, das jus aperturae ber ihme und seinen Nachkommen reserviret.
Ad III. Das jus aperturae sey auff keine gewisse Zeit restringiret, es geschehe solches auch niemahlen; das jus aperturae sey eine particula juris superioritatis, dabero Chur-Mayntz vormahlen in der mit denen Hertzogen zu Braunschweig, wegen der Grafschafft Hohnstein, gehabten Streitigkeit, aus dem jure aperturae das jus territoriale deduciren wollen; zu geschweigen, daß die Lothringische gedrawete Invasiones genugsam erinnerten auff guter Hut zu seyn sc.
Ad IV. Was die Communication mit dem Landes-Herrn betreffe, solches hätte in continenti nicht geschehen können, weil periculum in mora gewesen, massen die Mayntzische Unterthanen sich denen Pfältzern mit Gewalt widersetzet, die Sturm-Glocken gezogen, auff sie geschossen, und andere injurien zugefüget, dahero man Gewalt wider Gewalt brauchen müssen.
Welches Schreiben Chur-Mayntz den 14 Aug. a. e. duplicando also beantwortete:
Ad I. Von dem Oeffnungs-Recht, welches Chur-Pflatz aus producirtem Extract behaupten wolte, sey Chur-Mayntz nichts bewust; wohl aber befinde sich in den Mayntzischen Archivis diese Nachricht, daß die Vorfahren im Ertz-Stifft, ehe und bevor sie das Eigenthum des Schlosses und Fleckens Newen-Baimburg überkommen, schon in allen Raugräffischen Schlössern (darunter Newen-Baimburg notorie begriffen) der Oeffnung berechtiget gewesen, wie solches aus einer beygelegten Verschreibung zu ersehen, worinnen aber einige Meldung des Chur-Pfältzischen Oeffnungs-Rechtes nicht befindlich.
Chur-Mayntzische Duplic. Ad II. Daß Chur-Mayntz nur einen Theil von Baimburg, und zwar jure pignoris, besässe, würde negiret, und müste vom Gegentheil erwiesen werden; Was die durch die Raugrafen cedirte Einlösung aller Raugräfischen Pfandschaffts-Güter betreffe, solche würde durch beygelegte Brieffe nicht erwiesen, weil selbe nur meldeten, daß die Pfaltzgrafen Macht haben solten, die Pfandschafften zu reluiren; nun sey aber Chur-Mayntz schon vor selbiger Zeit Eigenthumbs-Herr zu Newen-Baimburg gewesen, dahero Chur-Pfaltz keine reluitio gebühren könne. Die Bellhofische Belehnung zum 4 ten Theil betreffend, so sey zu wissen, daß solcher vierter Theil vor Zeiten von Pfaltz-Simmern jederzeit sey possediret, und nachgehends denen von Bellenhofen zu Lehen verliehen, nunmehro aber von Herr Ludwig Heinrich, Pfaltzgrafen zu Simmern, dem Stifft pleno jure & cum omni causa durch rechtmäßigen Vergleich, und zwar titulo oneroso cediret worden; wie denn auch der von Bellenhofen solche Lehen dergestalt würcklich von dem Stifft empfangen hätte.
Ad III. Daß das jus aperturae einige Superiorität, oder jus militare attribuire, sey irrig, und hätten die Vorfahren am Stifft aus dem jure aperturae auch gar kein jus territoriale über die Grafschafft Hohenstein inferiret, dann sie mit den Grafen von Hohenstein wegen des Oeffnungs-Rechtes nie im Streit gewesen.
Ad IV. Was von der vorhandenen Gefahr angeführet würde sey nichts, sintemahlen anitzo alles in Ruhe und Friede wäre.
Indessen daß diese Schreiben zwischen Chur-Mayntz und Chur-Pfaltz also gewechselt wurden, ergieng von der Reichs-Cammer zu Speier den 24 Jul. 1668 an den Churfürsten zur Pfaltz ein Befehl, Klägers Unterthanen Hab, Gütern und sonsten hinführo
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