Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Citationis ex L. Diffamari in specie Sayn betreffend, ist in puncto Supplicationis super summariissimo possessorio erkannt; daß gedachten Klägern die possession deren zum Schloß und Herrschafft Freußberg in Actis angebene 4 Kirspel, als nemlich Kirch, Fischbach, Gobersheim und Daden, sambt deren Zugehörungen, wie auch von weyland Herr Henrichen Grafen zu Sayn, in ermeldten 4 Kirspeln erkauffte Allodial-Güter einzugeben, und Beklagten Klägern darinn ferner nicht zu verhindern, und zu turbiren, biß in possessorio plenario, oder petitorio ein anders erkannt, zu inhibiren sey, als wir hiemit respective eingeben und inhibiren sc. Welches Urthel Chur-Trier auch den vierdten Tag hernach ohn einige erlangte Executoriales propria autoritate de facto exequiret, das Ambt Freußburg und die darinnen gelegene 4 Kirspeln mit etlichen Soldaten in possess nehmen lassen, und die Unterthanen, ihres supplicirens, wie auch der Gräfl. Saynischen Protestation und Remonstration ungeachtet, zur Huldigung gezwungen. Und sind diese Oerter noch diese Stunde in Chur-Trierschen Händen. Sechzehendes Capitel/ Von des Churfürsten zu der Pfaltz Praetension auff die Jülichsche und Clevische Succession. WAs es mit den Jülichschen und Clevischen Ländern vor Beschaffenheit habe, davon ist oben bey Er. Königl. Majest. in Preussen Streitigkeiten wegen der Jülich- und Clevischen Succession weitläufftig Meldung geschehen, wohin mich Kürtze halber beziehe, und alhie nur bloß anführe, daß des letzt verstorbenen Hertzogs, Johannis Wilhelmi, zu Jülich und Cleve andere Schwester, Nahmens Anna, an Pfaltzgraff Philipp Ludwig zu Neuburg vermählet war, und ihres Bruders gantze Verlassenschafft hauptsächlich daher praetendirte weil die ältere Schwester, Maria Eleonora, so an Hertzog Albrecht Fridrich in Preußen vermählet gewesen, diesen Erbfall nicht erlebet, und nur eine Tochter hinterlassen hätte, die Churfürst Johann Sigmund zu Brandenburg zur Ehe hatte. Es fundirte sich gedachte Pfaltzgräfin aber Pfältzische Gründe. I. Auff das Privilegium Käysers Caroli V und Ferdinandi I, vorgebend diese Hertzogthümer und Lande wären rechte Mann-Lehen, darinnen die Frauens-persohnen keine Succession praetendiren könten, es sey dann aus Käyserl. Gnade und Privilegien; diese nun hätte Käyser Carolus V anno 1546 dem Hertzog Wilhelm zu Jülich und Cleve ertheilet, und, nach Abgang der männlichen Linie, dessen Tochter, jedoch nur in primo gradu zur Succession habilitiret, so daß, im Fall alsdann keine Töchter mehr dam Leben, dero männliche Erben succediren solten; Davon die Worte des Käyserlichen Diplomatis also lauteten: So kein männlicher Leibes-Erbe von sein Hertzog Wilhelms Leib erbohren, mehr verhanden sc. auff seine Hertzog Wilhelms eheliche Tochter sc. von einer oder mehr ehelich gebohrne Leibes-Erben sc. auff derselben männliche Leibes-Erben sc. Solch Privilegium hätte hernach Käyser Ferdinandus I anno 1559 confirmiret, und zugleich das Jus Unionis und Primogeniturae concediret. Weil nun des obgedachten Hertzogs Wilhelmi älteste Tochter, Maria Eleonora, ohne männliche Erben verstorben, und dero hinterlassene Tochter, Anna, des Churfürst Johann Sigmund zu Brandenburg Gemahlin, als remotior, vermöge Käysers Caroli V Privilegii, keine Succession praetendiren könte, so käme das Recht der Succession eintzig und allein auff des Wilhelmi ander gebohrne Tochter, Annam, und dero Sohn Pfaltzgraf Wolffgang Wilhelm zu Neuburg. II. Auff die Proximität, welche in linea collaterali, wie hier, eintzig und allein observiret würde, denn eine Schwester sey ja näher, als eine Schwester Tochter. vid. scriptum sub Tit. Informatio facti Graf Ernstens zu Sayn und Witgenstein contra den Ertz-Bischoff zu Trier/ quod extat etiam in supra alleg. Gründlichen Bericht. p. 143. seqq. vid. scriptum sub Tit. Vera & perspicua demonstratio causae Juliacens. e Privilegio Carolino dirimendae ad jura Domus Neoburgensis. ed. 1654. f. add. Burgoldens. ad Instr. Pac. Part. 1. Disc. 32. §. 3. Klock. Tom. 1. Cons. 7. n. 887. seqq. Spener hist. Insign. L. 3. c. 27. §. 20. Giovanni Germ. Princ. L. 5. c. 3. §. 12. Conveniebat in eo cum Domo Saxon. Argumenta autem quibus id probare conantur videri possunt infra in Praetens. Dom. Saxon. in Duc. Jul. & Cliv.
Citationis ex L. Diffamari in specie Sayn betreffend, ist in puncto Supplicationis super summariissimo possessorio erkannt; daß gedachten Klägern die possession deren zum Schloß und Herrschafft Freußberg in Actis angebene 4 Kirspel, als nemlich Kirch, Fischbach, Gobersheim und Daden, sambt deren Zugehörungen, wie auch von weyland Herr Henrichen Grafen zu Sayn, in ermeldten 4 Kirspeln erkauffte Allodial-Güter einzugeben, und Beklagten Klägern darinn ferner nicht zu verhindern, und zu turbiren, biß in possessorio plenario, oder petitorio ein anders erkannt, zu inhibiren sey, als wir hiemit respective eingeben und inhibiren sc. Welches Urthel Chur-Trier auch den vierdten Tag hernach ohn einige erlangte Executoriales propria autoritate de facto exequiret, das Ambt Freußburg und die darinnen gelegene 4 Kirspeln mit etlichen Soldaten in possess nehmen lassen, und die Unterthanen, ihres supplicirens, wie auch der Gräfl. Saynischen Protestation und Remonstration ungeachtet, zur Huldigung gezwungen. Und sind diese Oerter noch diese Stunde in Chur-Trierschen Händen. Sechzehendes Capitel/ Von des Churfürsten zu der Pfaltz Praetension auff die Jülichsche und Clevische Succession. WAs es mit den Jülichschen und Clevischen Ländern vor Beschaffenheit habe, davon ist oben bey Er. Königl. Majest. in Preussen Streitigkeiten wegen der Jülich- und Clevischen Succession weitläufftig Meldung geschehen, wohin mich Kürtze halber beziehe, und alhie nur bloß anführe, daß des letzt verstorbenen Hertzogs, Johannis Wilhelmi, zu Jülich und Cleve andere Schwester, Nahmens Anna, an Pfaltzgraff Philipp Ludwig zu Neuburg vermählet war, und ihres Bruders gantze Verlassenschafft hauptsächlich daher praetendirte weil die ältere Schwester, Maria Eleonora, so an Hertzog Albrecht Fridrich in Preußen vermählet gewesen, diesen Erbfall nicht erlebet, und nur eine Tochter hinterlassen hätte, die Churfürst Johann Sigmund zu Brandenburg zur Ehe hatte. Es fundirte sich gedachte Pfaltzgräfin aber Pfältzische Gründe. I. Auff das Privilegium Käysers Caroli V und Ferdinandi I, vorgebend diese Hertzogthümer und Lande wären rechte Mann-Lehen, darinnen die Frauens-persohnen keine Succession praetendiren könten, es sey dann aus Käyserl. Gnade und Privilegien; diese nun hätte Käyser Carolus V anno 1546 dem Hertzog Wilhelm zu Jülich und Cleve ertheilet, und, nach Abgang der männlichen Linie, dessen Tochter, jedoch nur in primo gradu zur Succession habilitiret, so daß, im Fall alsdann keine Töchter mehr dam Leben, dero männliche Erben succediren solten; Davon die Worte des Käyserlichen Diplomatis also lauteten: So kein männlicher Leibes-Erbe von sein Hertzog Wilhelms Leib erbohren, mehr verhanden sc. auff seine Hertzog Wilhelms eheliche Tochter sc. von einer oder mehr ehelich gebohrne Leibes-Erben sc. auff derselben männliche Leibes-Erben sc. Solch Privilegium hätte hernach Käyser Ferdinandus I anno 1559 confirmiret, und zugleich das Jus Unionis und Primogeniturae concediret. Weil nun des obgedachten Hertzogs Wilhelmi älteste Tochter, Maria Eleonora, ohne männliche Erben verstorben, und dero hinterlassene Tochter, Anna, des Churfürst Johann Sigmund zu Brandenburg Gemahlin, als remotior, vermöge Käysers Caroli V Privilegii, keine Succession praetendiren könte, so käme das Recht der Succession eintzig und allein auff des Wilhelmi ander gebohrne Tochter, Annam, und dero Sohn Pfaltzgraf Wolffgang Wilhelm zu Neuburg. II. Auff die Proximität, welche in linea collaterali, wie hier, eintzig und allein observiret würde, denn eine Schwester sey ja näher, als eine Schwester Tochter. vid. scriptum sub Tit. Informatio facti Graf Ernstens zu Sayn und Witgenstein contra den Ertz-Bischoff zu Trier/ quod extat etiam in supra alleg. Gründlichen Bericht. p. 143. seqq. vid. scriptum sub Tit. Vera & perspicua demonstratio causae Juliacens. e Privilegio Carolino dirimendae ad jura Domus Neoburgensis. ed. 1654. f. add. Burgoldens. ad Instr. Pac. Part. 1. Disc. 32. §. 3. Klock. Tom. 1. Cons. 7. n. 887. seqq. Spener hist. Insign. L. 3. c. 27. §. 20. Giovanni Germ. Princ. L. 5. c. 3. §. 12. Conveniebat in eo cum Domo Saxon. Argumenta autem quibus id probare conantur videri possunt infra in Praetens. Dom. Saxon. in Duc. Jul. & Cliv.
<TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0645" n="734"/> Citationis ex L. Diffamari in specie Sayn betreffend, ist in puncto Supplicationis super summariissimo possessorio erkannt; daß gedachten Klägern die possession deren zum Schloß und Herrschafft Freußberg in Actis angebene 4 Kirspel, als nemlich Kirch, Fischbach, Gobersheim und Daden, sambt deren Zugehörungen, wie auch von weyland Herr Henrichen Grafen zu Sayn, in ermeldten 4 Kirspeln erkauffte Allodial-Güter einzugeben, und Beklagten Klägern darinn ferner nicht zu verhindern, und zu turbiren, biß in possessorio plenario, oder petitorio ein anders erkannt, zu inhibiren sey, als wir hiemit respective eingeben und inhibiren sc. Welches Urthel Chur-Trier auch den vierdten Tag hernach ohn einige erlangte Executoriales propria autoritate de facto exequiret, das Ambt Freußburg und die darinnen gelegene 4 Kirspeln mit etlichen Soldaten in possess nehmen lassen, und die Unterthanen, ihres supplicirens, wie auch der Gräfl. Saynischen Protestation und Remonstration ungeachtet, zur Huldigung gezwungen. <note place="foot">vid. scriptum sub Tit. Informatio facti Graf Ernstens zu Sayn und Witgenstein contra den Ertz-Bischoff zu Trier/ quod extat etiam in supra alleg. Gründlichen Bericht. p. 143. seqq.</note> Und sind diese Oerter noch diese Stunde in Chur-Trierschen Händen.</p> <p>Sechzehendes Capitel/ Von des Churfürsten zu der Pfaltz Praetension auff die Jülichsche und Clevische Succession.</p> <p>WAs es mit den Jülichschen und Clevischen Ländern vor Beschaffenheit habe, davon ist oben bey Er. Königl. Majest. in Preussen Streitigkeiten wegen der Jülich- und Clevischen Succession weitläufftig Meldung geschehen, wohin mich Kürtze halber beziehe, und alhie nur bloß anführe, daß des letzt verstorbenen Hertzogs, Johannis Wilhelmi, zu Jülich und Cleve andere Schwester, Nahmens Anna, an Pfaltzgraff Philipp Ludwig zu Neuburg vermählet war, und ihres Bruders gantze Verlassenschafft hauptsächlich daher praetendirte weil die ältere Schwester, Maria Eleonora, so an Hertzog Albrecht Fridrich in Preußen vermählet gewesen, diesen Erbfall nicht erlebet, und nur eine Tochter hinterlassen hätte, die Churfürst Johann Sigmund zu Brandenburg zur Ehe hatte.</p> <p>Es fundirte sich gedachte Pfaltzgräfin aber <note place="foot">vid. scriptum sub Tit. Vera & perspicua demonstratio causae Juliacens. e Privilegio Carolino dirimendae ad jura Domus Neoburgensis. ed. 1654. f. add. Burgoldens. ad Instr. Pac. Part. 1. Disc. 32. §. 3. Klock. Tom. 1. Cons. 7. n. 887. seqq. Spener hist. Insign. L. 3. c. 27. §. 20. Giovanni Germ. Princ. L. 5. c. 3. §. 12.</note></p> <p><note place="left">Pfältzische Gründe.</note> I. Auff das Privilegium Käysers Caroli V und Ferdinandi I, vorgebend diese Hertzogthümer und Lande wären rechte Mann-Lehen, <note place="foot">Conveniebat in eo cum Domo Saxon. Argumenta autem quibus id probare conantur videri possunt infra in Praetens. Dom. Saxon. in Duc. Jul. & Cliv.</note> darinnen die Frauens-persohnen keine Succession praetendiren könten, es sey dann aus Käyserl. Gnade und Privilegien; diese nun hätte Käyser Carolus V anno 1546 dem Hertzog Wilhelm zu Jülich und Cleve ertheilet, und, nach Abgang der männlichen Linie, dessen Tochter, jedoch nur in primo gradu zur Succession habilitiret, so daß, im Fall alsdann keine Töchter mehr dam Leben, dero männliche Erben succediren solten; Davon die Worte des Käyserlichen Diplomatis also lauteten: So kein männlicher Leibes-Erbe von sein Hertzog Wilhelms Leib erbohren, mehr verhanden sc. auff seine Hertzog Wilhelms eheliche Tochter sc. von einer oder mehr ehelich gebohrne Leibes-Erben sc. auff derselben männliche Leibes-Erben sc. Solch Privilegium hätte hernach Käyser Ferdinandus I anno 1559 confirmiret, und zugleich das Jus Unionis und Primogeniturae concediret. Weil nun des obgedachten Hertzogs Wilhelmi älteste Tochter, Maria Eleonora, ohne männliche Erben verstorben, und dero hinterlassene Tochter, Anna, des Churfürst Johann Sigmund zu Brandenburg Gemahlin, als remotior, vermöge Käysers Caroli V Privilegii, keine Succession praetendiren könte, so käme das Recht der Succession eintzig und allein auff des Wilhelmi ander gebohrne Tochter, Annam, und dero Sohn Pfaltzgraf Wolffgang Wilhelm zu Neuburg.</p> <p>II. Auff die Proximität, welche in linea collaterali, wie hier, eintzig und allein observiret würde, denn eine Schwester sey ja näher, als eine Schwester Tochter.</p> </div> </body> </text> </TEI> [734/0645]
Citationis ex L. Diffamari in specie Sayn betreffend, ist in puncto Supplicationis super summariissimo possessorio erkannt; daß gedachten Klägern die possession deren zum Schloß und Herrschafft Freußberg in Actis angebene 4 Kirspel, als nemlich Kirch, Fischbach, Gobersheim und Daden, sambt deren Zugehörungen, wie auch von weyland Herr Henrichen Grafen zu Sayn, in ermeldten 4 Kirspeln erkauffte Allodial-Güter einzugeben, und Beklagten Klägern darinn ferner nicht zu verhindern, und zu turbiren, biß in possessorio plenario, oder petitorio ein anders erkannt, zu inhibiren sey, als wir hiemit respective eingeben und inhibiren sc. Welches Urthel Chur-Trier auch den vierdten Tag hernach ohn einige erlangte Executoriales propria autoritate de facto exequiret, das Ambt Freußburg und die darinnen gelegene 4 Kirspeln mit etlichen Soldaten in possess nehmen lassen, und die Unterthanen, ihres supplicirens, wie auch der Gräfl. Saynischen Protestation und Remonstration ungeachtet, zur Huldigung gezwungen. Und sind diese Oerter noch diese Stunde in Chur-Trierschen Händen.
Sechzehendes Capitel/ Von des Churfürsten zu der Pfaltz Praetension auff die Jülichsche und Clevische Succession.
WAs es mit den Jülichschen und Clevischen Ländern vor Beschaffenheit habe, davon ist oben bey Er. Königl. Majest. in Preussen Streitigkeiten wegen der Jülich- und Clevischen Succession weitläufftig Meldung geschehen, wohin mich Kürtze halber beziehe, und alhie nur bloß anführe, daß des letzt verstorbenen Hertzogs, Johannis Wilhelmi, zu Jülich und Cleve andere Schwester, Nahmens Anna, an Pfaltzgraff Philipp Ludwig zu Neuburg vermählet war, und ihres Bruders gantze Verlassenschafft hauptsächlich daher praetendirte weil die ältere Schwester, Maria Eleonora, so an Hertzog Albrecht Fridrich in Preußen vermählet gewesen, diesen Erbfall nicht erlebet, und nur eine Tochter hinterlassen hätte, die Churfürst Johann Sigmund zu Brandenburg zur Ehe hatte.
Es fundirte sich gedachte Pfaltzgräfin aber
I. Auff das Privilegium Käysers Caroli V und Ferdinandi I, vorgebend diese Hertzogthümer und Lande wären rechte Mann-Lehen, darinnen die Frauens-persohnen keine Succession praetendiren könten, es sey dann aus Käyserl. Gnade und Privilegien; diese nun hätte Käyser Carolus V anno 1546 dem Hertzog Wilhelm zu Jülich und Cleve ertheilet, und, nach Abgang der männlichen Linie, dessen Tochter, jedoch nur in primo gradu zur Succession habilitiret, so daß, im Fall alsdann keine Töchter mehr dam Leben, dero männliche Erben succediren solten; Davon die Worte des Käyserlichen Diplomatis also lauteten: So kein männlicher Leibes-Erbe von sein Hertzog Wilhelms Leib erbohren, mehr verhanden sc. auff seine Hertzog Wilhelms eheliche Tochter sc. von einer oder mehr ehelich gebohrne Leibes-Erben sc. auff derselben männliche Leibes-Erben sc. Solch Privilegium hätte hernach Käyser Ferdinandus I anno 1559 confirmiret, und zugleich das Jus Unionis und Primogeniturae concediret. Weil nun des obgedachten Hertzogs Wilhelmi älteste Tochter, Maria Eleonora, ohne männliche Erben verstorben, und dero hinterlassene Tochter, Anna, des Churfürst Johann Sigmund zu Brandenburg Gemahlin, als remotior, vermöge Käysers Caroli V Privilegii, keine Succession praetendiren könte, so käme das Recht der Succession eintzig und allein auff des Wilhelmi ander gebohrne Tochter, Annam, und dero Sohn Pfaltzgraf Wolffgang Wilhelm zu Neuburg.
Pfältzische Gründe. II. Auff die Proximität, welche in linea collaterali, wie hier, eintzig und allein observiret würde, denn eine Schwester sey ja näher, als eine Schwester Tochter.
vid. scriptum sub Tit. Informatio facti Graf Ernstens zu Sayn und Witgenstein contra den Ertz-Bischoff zu Trier/ quod extat etiam in supra alleg. Gründlichen Bericht. p. 143. seqq.
vid. scriptum sub Tit. Vera & perspicua demonstratio causae Juliacens. e Privilegio Carolino dirimendae ad jura Domus Neoburgensis. ed. 1654. f. add. Burgoldens. ad Instr. Pac. Part. 1. Disc. 32. §. 3. Klock. Tom. 1. Cons. 7. n. 887. seqq. Spener hist. Insign. L. 3. c. 27. §. 20. Giovanni Germ. Princ. L. 5. c. 3. §. 12.
Conveniebat in eo cum Domo Saxon. Argumenta autem quibus id probare conantur videri possunt infra in Praetens. Dom. Saxon. in Duc. Jul. & Cliv.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |