Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Ehren, Begnadungen, Tituln, Wapen, Freyheiten sc. wie die Worte lauten, restituiret worden, auch wieder seine Kräffte verlohren; und wäre umb so viel weniger verbindlich, weil es von keinem der nachfolgenden Käyser confirmiret, ob sie gleich unterschiedliche mahl darumb ersuchet worden. Ad II. In feudo ex pacto & providentia könne die Praescriptio denen Nachkommen, qui agere hactenus non potuerunt, nicht praejudiciren, wann solche gleich contra proximiores primi acquirentis vollendet, also daß denen Successoribus angeregte Lehen utili rei vindicatione einzufodern noch freystehe; Die Hertzoge zu Cleve hätten solche Lehen auch nicht praescribiren können, weil sie in mala fide gewesen, in dem Hertzog Johann zu Cleve die Hertzogthümer Gülich und Berg; mit gewaltsamer Hand eingenommen hätte; Es wären überdem viel Kriege dazwischen gekommen, in welchen die Praescription nicht fortgienge, dann Käyser Maximilianus und Carolus V hätten mit der Cron Franckreich allerhand beschwerliche Kriege gehabt, dahero sie wegen besorgter Verbündniß der Hertzoge zu Cleve mit Franckreich, weder dem Hause Sachsen die Hand biethen, noch dieses dieselbe um würckliche Immission in obangeregte Lande fruchtbarlich ansuchen können; immittelst hätte auch der protestirende Krieg im H. Rom. Reich sich angesponnen; und endlich so wäre die Praescriptio durch öfftere Implorationes, Supplicationes, Petitiones, u. d. g. bey den obersten Lehen-Herren und auff Reichs-Tägen interrumpiret worden; es hätte das Hauß Sachsen anno 1572 bey der Preußischen Heyraths-Tractation eine Protestation eingewendet, und anno 1593 hätte der weyland Administrator der Chur Sachsen bey der Käyserl. Majest. dem Hause Brandenburg die gebethene Assistentz verweigert, desgleichen sey durch Churfürst Christian II. dem von Pfaltz-Neuburg am Käyserl. Hofe eingewendeten Suchen widersprochen, und sonst in viele Wege die Praescriptio interrumpiret worden; zugeschweigen, daß alle vom Käyser Carolo IV, Sigismundo, Friderico III, Maximiliano I, und Carolo V herrührende Sächsische Privilegia von einem Käyser zum andern in genere bestätiget worden. Auff die Special Exceptiones wird repliciret: Ad I. Die in denen Capitulationen denen Käysern vorgeschriebene Norm hätte erst nach der Zeit, nehmlich zu Zeiten Käysers Caroli V. ihren Anfang genommen, vorhin aber hätten die Käyser freye Macht gehabt mit eröffneten Lehen nach ihren Gefallen zu disponiren, wie unter andern aus der güldenen Bull Tit. 5. & 7. zu ersehen; und daß auch Käyser Fridericus III, und Maximilianus I, solche Macht annoch gehabt, bezeuge die von Maximiliano geschehene Belehnung des Hertzogs zu Würtenberg, als worinnen der Käyser versprochen, daß er nach Abgange der Hertzoge zu Würtenberg solch Hertzogthum niemand wieder conferiren wolle, welches unnöthig gewesen wäre, dafern solches schon in den Capitulationibus verbothen gewesen: wiewohl solche Prohibition auch nur zu verstehen, dafern der Käyser ohne rechtmäßige und wichtige Ursachen solche Investitur vornehmen wolte. Die allegirten Textus 1. Feud. 3. und 2. Feud. 23 redeten von Clericis und Kirchen-Gütern. bey welchen dieses etwas besonders per c. apostolica 7. c. 8. qv. 1. c. ad decorum 5. X. de justit. ein anders aber obtinire bey Laicis juxt. Text. 1. Feud. 3. v. Laici vero & 2. Feud. 26. §. 2. Die Belehnung des Hertzogs Johannis zu Cleve hätte dem Hause Sachsen nicht praejudiciren können, weil selbe nicht nur sub-& obreptitie erhalten, sondern auch die Clausul, salvo jure tertii, allemahl tacite bey sich führe; insonderheit aber, weil Käyser Carolus V in einem an die Chur- und Fürsten zu Sachsen sub dato den 9 Sept. 1521 abgelassenem Schreiben sich dahin erklähret, daß solche Belehnung dem Hause Sachsen an seinen Rechten gantz unschädlich seyn solte, und Ihr. Majest. auff deren Ansuchen in der Sache was recht ist ergehen lassen wolten, den Hertzog Johann zu Cleve hätte er deswegen investiren müssen, damit er im Fall der Verwägerung sich nicht zum Könige in Franckreich schlüge. Daß diese Länder keine Kunckel-sondern Mann-Lehen sey schon dargethan, und sey also der Casus Expectantiae würcklich verhanden. Die Merita des Hauses Sachsen könten nicht in Zweiffel gezogen werden; diejenige aber, so das Hauß Cleve Ihr. Käyserl. Majest. erwiesen, wären in specie nicht dargethan, dann der Beweiß mit dem Privilegio, darinnen allein generaliter getreuer und nützlicher Dienste Meldung geschehe, wäre unkräfftig, weil dergleichen Clausulae allen Privilegiis eingerücket würden. Ad II. Die in denen Ehe-Pacten gesetzte Condition wäre fürnehmlich auff den Abgang und Erlöschung des Gülichschen-Clevischen Mann-Stammes, wann und zu wel- Ehren, Begnadungen, Tituln, Wapen, Freyheiten sc. wie die Worte lauten, restituiret worden, auch wieder seine Kräffte verlohren; und wäre umb so viel weniger verbindlich, weil es von keinem der nachfolgenden Käyser confirmiret, ob sie gleich unterschiedliche mahl darumb ersuchet worden. Ad II. In feudo ex pacto & providentia könne die Praescriptio denen Nachkommen, qui agere hactenus non potuerunt, nicht praejudiciren, wann solche gleich contra proximiores primi acquirentis vollendet, also daß denen Successoribus angeregte Lehen utili rei vindicatione einzufodern noch freystehe; Die Hertzoge zu Cleve hätten solche Lehen auch nicht praescribiren können, weil sie in mala fide gewesen, in dem Hertzog Johann zu Cleve die Hertzogthümer Gülich und Berg; mit gewaltsamer Hand eingenommen hätte; Es wären überdem viel Kriege dazwischen gekommen, in welchen die Praescription nicht fortgienge, dann Käyser Maximilianus und Carolus V hätten mit der Cron Franckreich allerhand beschwerliche Kriege gehabt, dahero sie wegen besorgter Verbündniß der Hertzoge zu Cleve mit Franckreich, weder dem Hause Sachsen die Hand biethen, noch dieses dieselbe um würckliche Immission in obangeregte Lande fruchtbarlich ansuchen können; immittelst hätte auch der protestirende Krieg im H. Rom. Reich sich angesponnen; und endlich so wäre die Praescriptio durch öfftere Implorationes, Supplicationes, Petitiones, u. d. g. bey den obersten Lehen-Herren und auff Reichs-Tägen interrumpiret worden; es hätte das Hauß Sachsen anno 1572 bey der Preußischen Heyraths-Tractation eine Protestation eingewendet, und anno 1593 hätte der weyland Administrator der Chur Sachsen bey der Käyserl. Majest. dem Hause Brandenburg die gebethene Assistentz verweigert, desgleichen sey durch Churfürst Christian II. dem von Pfaltz-Neuburg am Käyserl. Hofe eingewendeten Suchen widersprochen, und sonst in viele Wege die Praescriptio interrumpiret worden; zugeschweigen, daß alle vom Käyser Carolo IV, Sigismundo, Friderico III, Maximiliano I, und Carolo V herrührende Sächsische Privilegia von einem Käyser zum andern in genere bestätiget worden. Auff die Special Exceptiones wird repliciret: Ad I. Die in denen Capitulationen denen Käysern vorgeschriebene Norm hätte erst nach der Zeit, nehmlich zu Zeiten Käysers Caroli V. ihren Anfang genommen, vorhin aber hätten die Käyser freye Macht gehabt mit eröffneten Lehen nach ihren Gefallen zu disponiren, wie unter andern aus der güldenen Bull Tit. 5. & 7. zu ersehen; und daß auch Käyser Fridericus III, und Maximilianus I, solche Macht annoch gehabt, bezeuge die von Maximiliano geschehene Belehnung des Hertzogs zu Würtenberg, als worinnen der Käyser versprochen, daß er nach Abgange der Hertzoge zu Würtenberg solch Hertzogthum niemand wieder conferiren wolle, welches unnöthig gewesen wäre, dafern solches schon in den Capitulationibus verbothen gewesen: wiewohl solche Prohibition auch nur zu verstehen, dafern der Käyser ohne rechtmäßige und wichtige Ursachen solche Investitur vornehmen wolte. Die allegirten Textus 1. Feud. 3. und 2. Feud. 23 redeten von Clericis und Kirchen-Gütern. bey welchen dieses etwas besonders per c. apostolica 7. c. 8. qv. 1. c. ad decorum 5. X. de justit. ein anders aber obtinire bey Laicis juxt. Text. 1. Feud. 3. v. Laici vero & 2. Feud. 26. §. 2. Die Belehnung des Hertzogs Johannis zu Cleve hätte dem Hause Sachsen nicht praejudiciren können, weil selbe nicht nur sub-& obreptitie erhalten, sondern auch die Clausul, salvo jure tertii, allemahl tacite bey sich führe; insonderheit aber, weil Käyser Carolus V in einem an die Chur- und Fürsten zu Sachsen sub dato den 9 Sept. 1521 abgelassenem Schreiben sich dahin erklähret, daß solche Belehnung dem Hause Sachsen an seinen Rechten gantz unschädlich seyn solte, und Ihr. Majest. auff deren Ansuchen in der Sache was recht ist ergehen lassen wolten, den Hertzog Johann zu Cleve hätte er deswegen investiren müssen, damit er im Fall der Verwägerung sich nicht zum Könige in Franckreich schlüge. Daß diese Länder keine Kunckel-sondern Mann-Lehen sey schon dargethan, und sey also der Casus Expectantiae würcklich verhanden. Die Merita des Hauses Sachsen könten nicht in Zweiffel gezogen werden; diejenige aber, so das Hauß Cleve Ihr. Käyserl. Majest. erwiesen, wären in specie nicht dargethan, dann der Beweiß mit dem Privilegio, darinnen allein generaliter getreuer und nützlicher Dienste Meldung geschehe, wäre unkräfftig, weil dergleichen Clausulae allen Privilegiis eingerücket würden. Ad II. Die in denen Ehe-Pacten gesetzte Condition wäre fürnehmlich auff den Abgang und Erlöschung des Gülichschen-Clevischen Mann-Stammes, wann und zu wel- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0656" n="745"/> Ehren, Begnadungen, Tituln, Wapen, Freyheiten sc. wie die Worte lauten, restituiret worden, auch wieder seine Kräffte verlohren; und wäre umb so viel weniger verbindlich, weil es von keinem der nachfolgenden Käyser confirmiret, ob sie gleich unterschiedliche mahl darumb ersuchet worden.</p> <p>Ad II. In feudo ex pacto & providentia könne die Praescriptio denen Nachkommen, qui agere hactenus non potuerunt, nicht praejudiciren, wann solche gleich contra proximiores primi acquirentis vollendet, also daß denen Successoribus angeregte Lehen utili rei vindicatione einzufodern noch freystehe; Die Hertzoge zu Cleve hätten solche Lehen auch nicht praescribiren können, weil sie in mala fide gewesen, in dem Hertzog Johann zu Cleve die Hertzogthümer Gülich und Berg; mit gewaltsamer Hand eingenommen hätte; Es wären überdem viel Kriege dazwischen gekommen, in welchen die Praescription nicht fortgienge, dann Käyser Maximilianus und Carolus V hätten mit der Cron Franckreich allerhand beschwerliche Kriege gehabt, dahero sie wegen besorgter Verbündniß der Hertzoge zu Cleve mit Franckreich, weder dem Hause Sachsen die Hand biethen, noch dieses dieselbe um würckliche Immission in obangeregte Lande fruchtbarlich ansuchen können; immittelst hätte auch der protestirende Krieg im H. Rom. Reich sich angesponnen; und endlich so wäre die Praescriptio durch öfftere Implorationes, Supplicationes, Petitiones, u. d. g. bey den obersten Lehen-Herren und auff Reichs-Tägen interrumpiret worden; es hätte das Hauß Sachsen anno 1572 bey der Preußischen Heyraths-Tractation eine Protestation eingewendet, und anno 1593 hätte der weyland Administrator der Chur Sachsen bey der Käyserl. Majest. dem Hause Brandenburg die gebethene Assistentz verweigert, desgleichen sey durch Churfürst Christian II. dem von Pfaltz-Neuburg am Käyserl. Hofe eingewendeten Suchen widersprochen, und sonst in viele Wege die Praescriptio interrumpiret worden; zugeschweigen, daß alle vom Käyser Carolo IV, Sigismundo, Friderico III, Maximiliano I, und Carolo V herrührende Sächsische Privilegia von einem Käyser zum andern in genere bestätiget worden.</p> <p>Auff die Special Exceptiones wird repliciret:</p> <p>Ad I. Die in denen Capitulationen denen Käysern vorgeschriebene Norm hätte erst nach der Zeit, nehmlich zu Zeiten Käysers Caroli V. ihren Anfang genommen, vorhin aber hätten die Käyser freye Macht gehabt mit eröffneten Lehen nach ihren Gefallen zu disponiren, wie unter andern aus der güldenen Bull Tit. 5. & 7. zu ersehen; und daß auch Käyser Fridericus III, und Maximilianus I, solche Macht annoch gehabt, bezeuge die von Maximiliano geschehene Belehnung des Hertzogs zu Würtenberg, als worinnen der Käyser versprochen, daß er nach Abgange der Hertzoge zu Würtenberg solch Hertzogthum niemand wieder conferiren wolle, welches unnöthig gewesen wäre, dafern solches schon in den Capitulationibus verbothen gewesen: wiewohl solche Prohibition auch nur zu verstehen, dafern der Käyser ohne rechtmäßige und wichtige Ursachen solche Investitur vornehmen wolte. Die allegirten Textus 1. Feud. 3. und 2. Feud. 23 redeten von Clericis und Kirchen-Gütern. bey welchen dieses etwas besonders per c. apostolica 7. c. 8. qv. 1. c. ad decorum 5. X. de justit. ein anders aber obtinire bey Laicis juxt. Text. 1. Feud. 3. v. Laici vero & 2. Feud. 26. §. 2. Die Belehnung des Hertzogs Johannis zu Cleve hätte dem Hause Sachsen nicht praejudiciren können, weil selbe nicht nur sub-& obreptitie erhalten, sondern auch die Clausul, salvo jure tertii, allemahl tacite bey sich führe; insonderheit aber, weil Käyser Carolus V in einem an die Chur- und Fürsten zu Sachsen sub dato den 9 Sept. 1521 abgelassenem Schreiben sich dahin erklähret, daß solche Belehnung dem Hause Sachsen an seinen Rechten gantz unschädlich seyn solte, und Ihr. Majest. auff deren Ansuchen in der Sache was recht ist ergehen lassen wolten, den Hertzog Johann zu Cleve hätte er deswegen investiren müssen, damit er im Fall der Verwägerung sich nicht zum Könige in Franckreich schlüge. Daß diese Länder keine Kunckel-sondern Mann-Lehen sey schon dargethan, und sey also der Casus Expectantiae würcklich verhanden. Die Merita des Hauses Sachsen könten nicht in Zweiffel gezogen werden; diejenige aber, so das Hauß Cleve Ihr. Käyserl. Majest. erwiesen, wären in specie nicht dargethan, dann der Beweiß mit dem Privilegio, darinnen allein generaliter getreuer und nützlicher Dienste Meldung geschehe, wäre unkräfftig, weil dergleichen Clausulae allen Privilegiis eingerücket würden.</p> <p>Ad II. Die in denen Ehe-Pacten gesetzte Condition wäre fürnehmlich auff den Abgang und Erlöschung des Gülichschen-Clevischen Mann-Stammes, wann und zu wel- </p> </div> </body> </text> </TEI> [745/0656]
Ehren, Begnadungen, Tituln, Wapen, Freyheiten sc. wie die Worte lauten, restituiret worden, auch wieder seine Kräffte verlohren; und wäre umb so viel weniger verbindlich, weil es von keinem der nachfolgenden Käyser confirmiret, ob sie gleich unterschiedliche mahl darumb ersuchet worden.
Ad II. In feudo ex pacto & providentia könne die Praescriptio denen Nachkommen, qui agere hactenus non potuerunt, nicht praejudiciren, wann solche gleich contra proximiores primi acquirentis vollendet, also daß denen Successoribus angeregte Lehen utili rei vindicatione einzufodern noch freystehe; Die Hertzoge zu Cleve hätten solche Lehen auch nicht praescribiren können, weil sie in mala fide gewesen, in dem Hertzog Johann zu Cleve die Hertzogthümer Gülich und Berg; mit gewaltsamer Hand eingenommen hätte; Es wären überdem viel Kriege dazwischen gekommen, in welchen die Praescription nicht fortgienge, dann Käyser Maximilianus und Carolus V hätten mit der Cron Franckreich allerhand beschwerliche Kriege gehabt, dahero sie wegen besorgter Verbündniß der Hertzoge zu Cleve mit Franckreich, weder dem Hause Sachsen die Hand biethen, noch dieses dieselbe um würckliche Immission in obangeregte Lande fruchtbarlich ansuchen können; immittelst hätte auch der protestirende Krieg im H. Rom. Reich sich angesponnen; und endlich so wäre die Praescriptio durch öfftere Implorationes, Supplicationes, Petitiones, u. d. g. bey den obersten Lehen-Herren und auff Reichs-Tägen interrumpiret worden; es hätte das Hauß Sachsen anno 1572 bey der Preußischen Heyraths-Tractation eine Protestation eingewendet, und anno 1593 hätte der weyland Administrator der Chur Sachsen bey der Käyserl. Majest. dem Hause Brandenburg die gebethene Assistentz verweigert, desgleichen sey durch Churfürst Christian II. dem von Pfaltz-Neuburg am Käyserl. Hofe eingewendeten Suchen widersprochen, und sonst in viele Wege die Praescriptio interrumpiret worden; zugeschweigen, daß alle vom Käyser Carolo IV, Sigismundo, Friderico III, Maximiliano I, und Carolo V herrührende Sächsische Privilegia von einem Käyser zum andern in genere bestätiget worden.
Auff die Special Exceptiones wird repliciret:
Ad I. Die in denen Capitulationen denen Käysern vorgeschriebene Norm hätte erst nach der Zeit, nehmlich zu Zeiten Käysers Caroli V. ihren Anfang genommen, vorhin aber hätten die Käyser freye Macht gehabt mit eröffneten Lehen nach ihren Gefallen zu disponiren, wie unter andern aus der güldenen Bull Tit. 5. & 7. zu ersehen; und daß auch Käyser Fridericus III, und Maximilianus I, solche Macht annoch gehabt, bezeuge die von Maximiliano geschehene Belehnung des Hertzogs zu Würtenberg, als worinnen der Käyser versprochen, daß er nach Abgange der Hertzoge zu Würtenberg solch Hertzogthum niemand wieder conferiren wolle, welches unnöthig gewesen wäre, dafern solches schon in den Capitulationibus verbothen gewesen: wiewohl solche Prohibition auch nur zu verstehen, dafern der Käyser ohne rechtmäßige und wichtige Ursachen solche Investitur vornehmen wolte. Die allegirten Textus 1. Feud. 3. und 2. Feud. 23 redeten von Clericis und Kirchen-Gütern. bey welchen dieses etwas besonders per c. apostolica 7. c. 8. qv. 1. c. ad decorum 5. X. de justit. ein anders aber obtinire bey Laicis juxt. Text. 1. Feud. 3. v. Laici vero & 2. Feud. 26. §. 2. Die Belehnung des Hertzogs Johannis zu Cleve hätte dem Hause Sachsen nicht praejudiciren können, weil selbe nicht nur sub-& obreptitie erhalten, sondern auch die Clausul, salvo jure tertii, allemahl tacite bey sich führe; insonderheit aber, weil Käyser Carolus V in einem an die Chur- und Fürsten zu Sachsen sub dato den 9 Sept. 1521 abgelassenem Schreiben sich dahin erklähret, daß solche Belehnung dem Hause Sachsen an seinen Rechten gantz unschädlich seyn solte, und Ihr. Majest. auff deren Ansuchen in der Sache was recht ist ergehen lassen wolten, den Hertzog Johann zu Cleve hätte er deswegen investiren müssen, damit er im Fall der Verwägerung sich nicht zum Könige in Franckreich schlüge. Daß diese Länder keine Kunckel-sondern Mann-Lehen sey schon dargethan, und sey also der Casus Expectantiae würcklich verhanden. Die Merita des Hauses Sachsen könten nicht in Zweiffel gezogen werden; diejenige aber, so das Hauß Cleve Ihr. Käyserl. Majest. erwiesen, wären in specie nicht dargethan, dann der Beweiß mit dem Privilegio, darinnen allein generaliter getreuer und nützlicher Dienste Meldung geschehe, wäre unkräfftig, weil dergleichen Clausulae allen Privilegiis eingerücket würden.
Ad II. Die in denen Ehe-Pacten gesetzte Condition wäre fürnehmlich auff den Abgang und Erlöschung des Gülichschen-Clevischen Mann-Stammes, wann und zu wel-
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