Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.zugegeben würde, daß solche substitution dadurch nicht erloschen, so könte dieselbe doch in diesen Kunckel-Lehen ihren effect nicht eher erreichen, biß von den Gülichschen Nachkommen niemand weder männlichen noch weiblichen Geschlechtes mehr vorhanden, wohin auch die Worte, die fürter keine Erben verliessen, zu verstehen, sintemahlen nicht zu vermuthen, daß sie unter dem Worte Erben, ihres Sohnes Erben, Fräulichen Geschlechtes, (als welche sie auch der Succession nicht unfähig gemachet) nicht solten verstanden haben wollen. In der von Käyser Carolo V geschehenen Confirmation der Ehe-Pacten sey die substitutio oder Pactum de succedendo, welches in vielberührten Ehe-Pacten exprimiret, von Wort zu Wort wiederholet/ und die qualitas masculinitatis in persona heredum Ducis Wilhelmi primigradus, nicht weniger, als in pactis dotalibus, ausgelassen, dahero des Hertzogs Wihelmi Töchter ebenfalls darunter begriffen werden könten. Zu geschweigen, daß die Käyserliche Ratification, und Confirmation, unter gewisser Bedingung geschehen, wann nehmlich zwischen des Churfürstens zu Sachsen ältestem Sohn, und Ihr. Käyserl. Maj. Ferdinandi Tochter Eleonora, die damahls abgeredete und beschlossene Heyrath vollzogen würde, welches aber nachgehends nicht geschehen. Und wann solches alles auch nicht wäre, so sey solch jus successionis doch durch die Achts-Erklährung des Churfürsten zu Sachsen verlohren worden; welcher Meynung auch der Käyser selbst gewesen, sintemahlen derselbe weyland Hertzog Wilhelm zu Cleve den 19 Jul. 1546, und eben umb die Zeit, da Ihr. Käyserl. Maj. gegen Chur-Sachsen in Krieges-Ubung begriffen gewesen, und den Churfürsten folgendes Tages in die Acht erkläret, das Privilegium successionis foeminarum ertheilet. Sächsischer Seiten wird darauff repliciret, und zwar was die general-Einwürffe betrifft: Sächsische Replic. Ad I. Daß diese Länder keine Kunckel-sondern Mann-Lehen wären, sey daraus abzunehmen: (1) Daß Hertzog Wilhelm zu Gülich sonst nicht nöthig gehabt hätte, Käyser Maximilianum I, und Hertzog Johannes in Cleve Käyser Carolum V, so inständig zu ersuchen, daß sie ihre Töchter zur Succession habilitiren möchten. (2) Daß in dem dem Hause Sachsen von Käyser Friderico III gegebenen und von Käyser Maximiliano I und Carolo V confirmirten Expectantz-Brieffe gedachte Hertzogthümer vor Mann-Lehen gehalten worden, und (3) daß de jure feudali in dubio potius feuda recta & masculina, quam foeminina praesumiret würden. Welchem allen die von dem Gegentheil angeführte Gründe nicht entgegen wären; Dann das Argument von der Nachbarschafft concludire nicht, cum ex separatis nihil inferri possit; Was von den Niederlanden angeführet würde, sey auch nicht universal, sintemahlen Käyser Carolus IV dem Herrn zu Gennep auff instantz des Churfürsten zu Cöln erst anno 1356 die weibliche Succession concediret hätte; Durch die Succession der Frauens-Persohnen in Lehen würde nicht gleich die Qualität eines Kunckel-Lehens erwiesen, weil solches aus andern Ursachen und aus sonderlichen Gnaden könte geschehen seyn; Daß Cleve seinen Ursprung von einer Frauens-Persohn haben solte, solches würde nicht von allen vor warhafft angenommen, es wären auch umb das Jahr 711, da Beatrix solte gelebet haben, die Lehen-Rechte noch nicht in rerum natura, oder wenigstens in solchem üblichen Gebrauch gewesen; Adolphus Graf von der Marck hätte die Succession in dem Clevischen nicht so wohl wegen seiner Gemahlin, sondern vielmehr aus sonderbahrer Bewilligung Käysers Caroli IV erhalten, deme er auch, nach Henningii in Geneal. Bericht, eine Summa Geldes davor erleget, und hätte dieses Lehen also nicht in persona foeminae, sed ipsius Comitis Adolphi seinen Anfang genommen; Daß Hertzog Adolphus IV zu Bergen durch des Reinaldi Witbe das Hertzogthumb Gülich erlanget hätte, sey irrig, dann es hätte nicht Adolphus, sondern sein Sohn Rupertus, des Reinaldi Witbe geheyrathet; Adolphus hätte in Gülich, als nechster Vetter, succediret, und auch so gar des Reinaldi Schwester, die vom Bruder im Testament zum Erben eingesetzet gewesen, excludiret/ welches alles Käyser Sigismundus approbiret hätte; Maria, Hertzogin zu Gülich und Berg, wäre vom Käyser Maximiliano zur Succession expresse habilitiret worden; Hertzog Wilhelm zu Gülich, Clev und Berg, hätte sich zwar auff ein Privilegium beruffen, solches aber nicht produciren können, dahero seine Praetension auch von dem Käyser verworffen worden; Das Privilegium, darinnen Käyser Carolus V die weibliche Succession stabiliret, sey aus Haß wider den Churfürsten zu Sachsen, Johann Fridrich, des Tages vorhero, da er ihn in den Bann gethan, concediret worden, welches also, nachdem gedachter Churfürst anno 1552 den 27 Aug. in alle vorige Gerechtigkeiten, Forderungen, zugegeben würde, daß solche substitution dadurch nicht erloschen, so könte dieselbe doch in diesen Kunckel-Lehen ihren effect nicht eher erreichen, biß von den Gülichschen Nachkommen niemand weder männlichen noch weiblichen Geschlechtes mehr vorhanden, wohin auch die Worte, die fürter keine Erben verliessen, zu verstehen, sintemahlen nicht zu vermuthen, daß sie unter dem Worte Erben, ihres Sohnes Erben, Fräulichen Geschlechtes, (als welche sie auch der Succession nicht unfähig gemachet) nicht solten verstanden haben wollen. In der von Käyser Carolo V geschehenen Confirmation der Ehe-Pacten sey die substitutio oder Pactum de succedendo, welches in vielberührten Ehe-Pacten exprimiret, von Wort zu Wort wiederholet/ und die qualitas masculinitatis in persona heredum Ducis Wilhelmi primigradus, nicht weniger, als in pactis dotalibus, ausgelassen, dahero des Hertzogs Wihelmi Töchter ebenfalls darunter begriffen werden könten. Zu geschweigen, daß die Käyserliche Ratification, und Confirmation, unter gewisser Bedingung geschehen, wann nehmlich zwischen des Churfürstens zu Sachsen ältestem Sohn, und Ihr. Käyserl. Maj. Ferdinandi Tochter Eleonora, die damahls abgeredete und beschlossene Heyrath vollzogen würde, welches aber nachgehends nicht geschehen. Und wann solches alles auch nicht wäre, so sey solch jus successionis doch durch die Achts-Erklährung des Churfürsten zu Sachsen verlohren worden; welcher Meynung auch der Käyser selbst gewesen, sintemahlen derselbe weyland Hertzog Wilhelm zu Cleve den 19 Jul. 1546, und eben umb die Zeit, da Ihr. Käyserl. Maj. gegen Chur-Sachsen in Krieges-Ubung begriffen gewesen, und den Churfürsten folgendes Tages in die Acht erkläret, das Privilegium successionis foeminarum ertheilet. Sächsischer Seiten wird darauff repliciret, und zwar was die general-Einwürffe betrifft: Sächsische Replic. Ad I. Daß diese Länder keine Kunckel-sondern Mann-Lehen wären, sey daraus abzunehmen: (1) Daß Hertzog Wilhelm zu Gülich sonst nicht nöthig gehabt hätte, Käyser Maximilianum I, und Hertzog Johannes in Cleve Käyser Carolum V, so inständig zu ersuchen, daß sie ihre Töchter zur Succession habilitiren möchten. (2) Daß in dem dem Hause Sachsen von Käyser Friderico III gegebenen und von Käyser Maximiliano I und Carolo V confirmirten Expectantz-Brieffe gedachte Hertzogthümer vor Mann-Lehen gehalten worden, und (3) daß de jure feudali in dubio potius feuda recta & masculina, quam foeminina praesumiret würden. Welchem allen die von dem Gegentheil angeführte Gründe nicht entgegen wären; Dann das Argument von der Nachbarschafft concludire nicht, cum ex separatis nihil inferri possit; Was von den Niederlanden angeführet würde, sey auch nicht universal, sintemahlen Käyser Carolus IV dem Herrn zu Gennep auff instantz des Churfürsten zu Cöln erst anno 1356 die weibliche Succession concediret hätte; Durch die Succession der Frauens-Persohnen in Lehen würde nicht gleich die Qualität eines Kunckel-Lehens erwiesen, weil solches aus andern Ursachen und aus sonderlichen Gnaden könte geschehen seyn; Daß Cleve seinen Ursprung von einer Frauens-Persohn haben solte, solches würde nicht von allen vor warhafft angenommen, es wären auch umb das Jahr 711, da Beatrix solte gelebet haben, die Lehen-Rechte noch nicht in rerum natura, oder wenigstens in solchem üblichen Gebrauch gewesen; Adolphus Graf von der Marck hätte die Succession in dem Clevischen nicht so wohl wegen seiner Gemahlin, sondern vielmehr aus sonderbahrer Bewilligung Käysers Caroli IV erhalten, deme er auch, nach Henningii in Geneal. Bericht, eine Summa Geldes davor erleget, und hätte dieses Lehen also nicht in persona foeminae, sed ipsius Comitis Adolphi seinen Anfang genommen; Daß Hertzog Adolphus IV zu Bergen durch des Reinaldi Witbe das Hertzogthumb Gülich erlanget hätte, sey irrig, dann es hätte nicht Adolphus, sondern sein Sohn Rupertus, des Reinaldi Witbe geheyrathet; Adolphus hätte in Gülich, als nechster Vetter, succediret, und auch so gar des Reinaldi Schwester, die vom Bruder im Testament zum Erben eingesetzet gewesen, excludiret/ welches alles Käyser Sigismundus approbiret hätte; Maria, Hertzogin zu Gülich und Berg, wäre vom Käyser Maximiliano zur Succession expresse habilitiret worden; Hertzog Wilhelm zu Gülich, Clev und Berg, hätte sich zwar auff ein Privilegium beruffen, solches aber nicht produciren können, dahero seine Praetension auch von dem Käyser verworffen worden; Das Privilegium, darinnen Käyser Carolus V die weibliche Succession stabiliret, sey aus Haß wider den Churfürsten zu Sachsen, Johann Fridrich, des Tages vorhero, da er ihn in den Bann gethan, concediret worden, welches also, nachdem gedachter Churfürst anno 1552 den 27 Aug. in alle vorige Gerechtigkeiten, Forderungen, <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0655" n="744"/> zugegeben würde, daß solche substitution dadurch nicht erloschen, so könte dieselbe doch in diesen Kunckel-Lehen ihren effect nicht eher erreichen, biß von den Gülichschen Nachkommen niemand weder männlichen noch weiblichen Geschlechtes mehr vorhanden, wohin auch die Worte, die fürter keine Erben verliessen, zu verstehen, sintemahlen nicht zu vermuthen, daß sie unter dem Worte Erben, ihres Sohnes Erben, Fräulichen Geschlechtes, (als welche sie auch der Succession nicht unfähig gemachet) nicht solten verstanden haben wollen. In der von Käyser Carolo V geschehenen Confirmation der Ehe-Pacten sey die substitutio oder Pactum de succedendo, welches in vielberührten Ehe-Pacten exprimiret, von Wort zu Wort wiederholet/ und die qualitas masculinitatis in persona heredum Ducis Wilhelmi primigradus, nicht weniger, als in pactis dotalibus, ausgelassen, dahero des Hertzogs Wihelmi Töchter ebenfalls darunter begriffen werden könten. Zu geschweigen, daß die Käyserliche Ratification, und Confirmation, unter gewisser Bedingung geschehen, wann nehmlich zwischen des Churfürstens zu Sachsen ältestem Sohn, und Ihr. Käyserl. Maj. Ferdinandi Tochter Eleonora, die damahls abgeredete und beschlossene Heyrath vollzogen würde, welches aber nachgehends nicht geschehen. Und wann solches alles auch nicht wäre, so sey solch jus successionis doch durch die Achts-Erklährung des Churfürsten zu Sachsen verlohren worden; welcher Meynung auch der Käyser selbst gewesen, sintemahlen derselbe weyland Hertzog Wilhelm zu Cleve den 19 Jul. 1546, und eben umb die Zeit, da Ihr. Käyserl. Maj. gegen Chur-Sachsen in Krieges-Ubung begriffen gewesen, und den Churfürsten folgendes Tages in die Acht erkläret, das Privilegium successionis foeminarum ertheilet.</p> <p>Sächsischer Seiten wird darauff repliciret, und zwar was die general-Einwürffe betrifft:</p> <p><note place="left">Sächsische Replic.</note> Ad I. Daß diese Länder keine Kunckel-sondern Mann-Lehen wären, sey daraus abzunehmen: (1) Daß Hertzog Wilhelm zu Gülich sonst nicht nöthig gehabt hätte, Käyser Maximilianum I, und Hertzog Johannes in Cleve Käyser Carolum V, so inständig zu ersuchen, daß sie ihre Töchter zur Succession habilitiren möchten. (2) Daß in dem dem Hause Sachsen von Käyser Friderico III gegebenen und von Käyser Maximiliano I und Carolo V confirmirten Expectantz-Brieffe gedachte Hertzogthümer vor Mann-Lehen gehalten worden, und (3) daß de jure feudali in dubio potius feuda recta & masculina, quam foeminina praesumiret würden. Welchem allen die von dem Gegentheil angeführte Gründe nicht entgegen wären; Dann das Argument von der Nachbarschafft concludire nicht, cum ex separatis nihil inferri possit; Was von den Niederlanden angeführet würde, sey auch nicht universal, sintemahlen Käyser Carolus IV dem Herrn zu Gennep auff instantz des Churfürsten zu Cöln erst anno 1356 die weibliche Succession concediret hätte; Durch die Succession der Frauens-Persohnen in Lehen würde nicht gleich die Qualität eines Kunckel-Lehens erwiesen, weil solches aus andern Ursachen und aus sonderlichen Gnaden könte geschehen seyn; Daß Cleve seinen Ursprung von einer Frauens-Persohn haben solte, solches würde nicht von allen vor warhafft angenommen, es wären auch umb das Jahr 711, da Beatrix solte gelebet haben, die Lehen-Rechte noch nicht in rerum natura, oder wenigstens in solchem üblichen Gebrauch gewesen; Adolphus Graf von der Marck hätte die Succession in dem Clevischen nicht so wohl wegen seiner Gemahlin, sondern vielmehr aus sonderbahrer Bewilligung Käysers Caroli IV erhalten, deme er auch, nach Henningii in Geneal. Bericht, eine Summa Geldes davor erleget, und hätte dieses Lehen also nicht in persona foeminae, sed ipsius Comitis Adolphi seinen Anfang genommen; Daß Hertzog Adolphus IV zu Bergen durch des Reinaldi Witbe das Hertzogthumb Gülich erlanget hätte, sey irrig, dann es hätte nicht Adolphus, sondern sein Sohn Rupertus, des Reinaldi Witbe geheyrathet; Adolphus hätte in Gülich, als nechster Vetter, succediret, und auch so gar des Reinaldi Schwester, die vom Bruder im Testament zum Erben eingesetzet gewesen, excludiret/ welches alles Käyser Sigismundus approbiret hätte; Maria, Hertzogin zu Gülich und Berg, wäre vom Käyser Maximiliano zur Succession expresse habilitiret worden; Hertzog Wilhelm zu Gülich, Clev und Berg, hätte sich zwar auff ein Privilegium beruffen, solches aber nicht produciren können, dahero seine Praetension auch von dem Käyser verworffen worden; Das Privilegium, darinnen Käyser Carolus V die weibliche Succession stabiliret, sey aus Haß wider den Churfürsten zu Sachsen, Johann Fridrich, des Tages vorhero, da er ihn in den Bann gethan, concediret worden, welches also, nachdem gedachter Churfürst anno 1552 den 27 Aug. in alle vorige Gerechtigkeiten, Forderungen, </p> </div> </body> </text> </TEI> [744/0655]
zugegeben würde, daß solche substitution dadurch nicht erloschen, so könte dieselbe doch in diesen Kunckel-Lehen ihren effect nicht eher erreichen, biß von den Gülichschen Nachkommen niemand weder männlichen noch weiblichen Geschlechtes mehr vorhanden, wohin auch die Worte, die fürter keine Erben verliessen, zu verstehen, sintemahlen nicht zu vermuthen, daß sie unter dem Worte Erben, ihres Sohnes Erben, Fräulichen Geschlechtes, (als welche sie auch der Succession nicht unfähig gemachet) nicht solten verstanden haben wollen. In der von Käyser Carolo V geschehenen Confirmation der Ehe-Pacten sey die substitutio oder Pactum de succedendo, welches in vielberührten Ehe-Pacten exprimiret, von Wort zu Wort wiederholet/ und die qualitas masculinitatis in persona heredum Ducis Wilhelmi primigradus, nicht weniger, als in pactis dotalibus, ausgelassen, dahero des Hertzogs Wihelmi Töchter ebenfalls darunter begriffen werden könten. Zu geschweigen, daß die Käyserliche Ratification, und Confirmation, unter gewisser Bedingung geschehen, wann nehmlich zwischen des Churfürstens zu Sachsen ältestem Sohn, und Ihr. Käyserl. Maj. Ferdinandi Tochter Eleonora, die damahls abgeredete und beschlossene Heyrath vollzogen würde, welches aber nachgehends nicht geschehen. Und wann solches alles auch nicht wäre, so sey solch jus successionis doch durch die Achts-Erklährung des Churfürsten zu Sachsen verlohren worden; welcher Meynung auch der Käyser selbst gewesen, sintemahlen derselbe weyland Hertzog Wilhelm zu Cleve den 19 Jul. 1546, und eben umb die Zeit, da Ihr. Käyserl. Maj. gegen Chur-Sachsen in Krieges-Ubung begriffen gewesen, und den Churfürsten folgendes Tages in die Acht erkläret, das Privilegium successionis foeminarum ertheilet.
Sächsischer Seiten wird darauff repliciret, und zwar was die general-Einwürffe betrifft:
Ad I. Daß diese Länder keine Kunckel-sondern Mann-Lehen wären, sey daraus abzunehmen: (1) Daß Hertzog Wilhelm zu Gülich sonst nicht nöthig gehabt hätte, Käyser Maximilianum I, und Hertzog Johannes in Cleve Käyser Carolum V, so inständig zu ersuchen, daß sie ihre Töchter zur Succession habilitiren möchten. (2) Daß in dem dem Hause Sachsen von Käyser Friderico III gegebenen und von Käyser Maximiliano I und Carolo V confirmirten Expectantz-Brieffe gedachte Hertzogthümer vor Mann-Lehen gehalten worden, und (3) daß de jure feudali in dubio potius feuda recta & masculina, quam foeminina praesumiret würden. Welchem allen die von dem Gegentheil angeführte Gründe nicht entgegen wären; Dann das Argument von der Nachbarschafft concludire nicht, cum ex separatis nihil inferri possit; Was von den Niederlanden angeführet würde, sey auch nicht universal, sintemahlen Käyser Carolus IV dem Herrn zu Gennep auff instantz des Churfürsten zu Cöln erst anno 1356 die weibliche Succession concediret hätte; Durch die Succession der Frauens-Persohnen in Lehen würde nicht gleich die Qualität eines Kunckel-Lehens erwiesen, weil solches aus andern Ursachen und aus sonderlichen Gnaden könte geschehen seyn; Daß Cleve seinen Ursprung von einer Frauens-Persohn haben solte, solches würde nicht von allen vor warhafft angenommen, es wären auch umb das Jahr 711, da Beatrix solte gelebet haben, die Lehen-Rechte noch nicht in rerum natura, oder wenigstens in solchem üblichen Gebrauch gewesen; Adolphus Graf von der Marck hätte die Succession in dem Clevischen nicht so wohl wegen seiner Gemahlin, sondern vielmehr aus sonderbahrer Bewilligung Käysers Caroli IV erhalten, deme er auch, nach Henningii in Geneal. Bericht, eine Summa Geldes davor erleget, und hätte dieses Lehen also nicht in persona foeminae, sed ipsius Comitis Adolphi seinen Anfang genommen; Daß Hertzog Adolphus IV zu Bergen durch des Reinaldi Witbe das Hertzogthumb Gülich erlanget hätte, sey irrig, dann es hätte nicht Adolphus, sondern sein Sohn Rupertus, des Reinaldi Witbe geheyrathet; Adolphus hätte in Gülich, als nechster Vetter, succediret, und auch so gar des Reinaldi Schwester, die vom Bruder im Testament zum Erben eingesetzet gewesen, excludiret/ welches alles Käyser Sigismundus approbiret hätte; Maria, Hertzogin zu Gülich und Berg, wäre vom Käyser Maximiliano zur Succession expresse habilitiret worden; Hertzog Wilhelm zu Gülich, Clev und Berg, hätte sich zwar auff ein Privilegium beruffen, solches aber nicht produciren können, dahero seine Praetension auch von dem Käyser verworffen worden; Das Privilegium, darinnen Käyser Carolus V die weibliche Succession stabiliret, sey aus Haß wider den Churfürsten zu Sachsen, Johann Fridrich, des Tages vorhero, da er ihn in den Bann gethan, concediret worden, welches also, nachdem gedachter Churfürst anno 1552 den 27 Aug. in alle vorige Gerechtigkeiten, Forderungen,
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