Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.andere Familien transferiret; dann was Cleve betreffe, so wäre schon umb das Jahr 711 zu Zeiten Käysers Justiniani diese Grafschafft durch des Graf Theodorici. I. Tochter Beatricem auff die nachfolgende Grafen zu Cleve gelanget, wie Münster in Cosmogr. L. 3. c. 208. Casp. Peucer. in Chron. Carion. L. 5. f. 968. Steph. Pighius in Hercule Prodigio f. 59. meldeten. Nach Graf Theodorici X. zu Cleve anno 1343 erfolgtem Tod, sey die Grafschafft Cleve, in Ermanglung männlicher Erben, durch seine Tochter, Margaretha, des Graff Adolphi zu der Marck Gemahlin, an die Grafen zu der Marck gekommen. Gülich und Berg betreffend, so hätte Adolphus IV, Hertzog zu Bergen, mit des Reinaldi III Witbe, das Hertzogthumb Gülich erhalten, und anno 1511 hätte des Hertzogs Wilhelmi zu Gülich und Berg Tochter, Maria, solche Hertzogthümer an Cleve gebracht; Engelbertus Graff zu Bergen, hätte Bergen seiner Tochter zum Brautschatz mitgegeben; und Graff Gerhard zu Gülich hätte umb das Jahr 1170 von seinem Mutter-Bruder, Graf Adolpho zu Berg, wie derselbe ohne Leibes-Erben verstorben, die Grafschafft Bergen geerbet. juxt. Münster. in Consm. L. 3. c. 307. Peucer. ad Chron. Carion. L. 5. f. 971. Chytrae. in Sax. L. 3. f. 84. & L. 13. f. 386. (3) Daß Hertzog Wilhelm zu Gülich, Cleve und Berg, solches selbst bekennet, in dem er bey deducirung seines Rechtes auff das Hertzogthumb Geldern wider Käyser Carolum V. sich auf ein Privilegium beruffen, so seinem Vorfahren concediret, vermöge dessen, nach Abgang der männlichen Linie, auch die Frauens-Persohnen zur Succession admittiret würden. (4) Daß Käyser Carolus V. anno 1546 die weibliche Succession von neuen durch ein Privilegium stabiliret. II. Daß, wann des Hauses Sachsen Anspruch auch gegründet gewest wäre, es selben doch durch Verjährung verlohren hätte, indem es von anno 1521, da Hertzog Johannes zu Cleve mit Gülich und Berg belehnet worden, sein Recht nur extrajudicialiter prosequiret, und also über 80 Jahr stille gesessen. In Specie wird dawider eingewendet: Ad I. Die von Friderico III. erhaltene Expectantz sey ohne Consens der Churfürsten und übrigen Stände des Reichs gegeben worden, und also unkräfftig; insonderheit, da die Käyser in den Capitulationibus versprechen müsten, auff keine vacante Lehen-Anwartung zu geben, sondern solche des Reichs-Patrimonio einzuverleiben. Wann es damit aber auch seine Richtigkeit hätte, so wären des Friderici Successores doch nicht gehalten gewest, solch ihres Antecessoris Versprechen zu halten, weil Fridericus gestorben, ehe das Lehen würcklich vacant worden, per Text. 1. Feud. 3. & 2. Feud. 35. ja solche des Friderici und Maximiliani Concession sey völlig expiriret, nachdem Käyser Carolus V Hertzog Johannem zu Cleve mit Gülich und Berg belehnet. Und endlich so sey die vom Käyser Friderico III gegebene Expectantz auff den Fall gerichtet, wann gedachte Fürstenthümer und Lande dem Reich ungezweiffelt eröffnet würden, welches aber in diesem Kunckel-Lehen noch nicht geschehen, weil noch Frauens-Persohnen verhanden. Was die bene merita des Hauses Sachsen betreffe, so wäre ex Pont. Heuter[unleserliches Material] hist. Belgic. L. 5. & 7. und sonsten, am Tage, daß dem Hause Sachsen seine merita sonsten stattlich recompensiret, und vergolten, und die Expectativa dadurch wieder auffgehoben worden: Käyser Maximilianus I hätte, laut eines gegebenen Revers-Brieffes, sich mit dem Hause Sachsen dieser Anwartung halber in andere Wege abzufinden versprochen. Und endlich, so hätte das Hauß Clev und Gülich sich nicht weniger umb das Reich verdient gemachet, wie das Privilegium Successionis, dessen Confirmation und Käysers Maximiliani vorangezogener Revers bezeuge, dahero in concursu Privilegiorum die Sächsische Begnadigung nicht zu attendiren; zu geschweigen, daß die remunerationes ohne eines andern Schaden und praejuditz geschehen müsten. Ad II. Dergleichen Pacta und Conventiones wären stricte zu interpretiren, & ad casus in iis non comprehensos nicht zu extendiren. Nun wären aber angezogene Ehe-Pacta nur in den terminis verfasset, wann Hertzog Johann und Maria dessen Gemahlin keine männliche Erben hinter sich verlassen würden, die fürter keine Erben verliessen; es hätte sich aber keiner von diesen beyden Fällen begeben, massen aus solcher Ehe Hertzog Wilhelm erzeuget, und von dem wieder Hertzog Johann Wilhelm, der letzt verstorbene Hertzog, dahero die conditio substitutionis in pactis dotalibus expressa gäntzlich erloschen. Welches auch zu sagen von der condition, unter welcher das Hauß Sachsen substituiret worden; sintemahlen die Succession auff die Hertzogin Sybillam und ihren Gemahl Hertzog Johann Fridrich zu Sachsen, und dero männliche Lehens-Erben, von ihnen beyden gebohren, ausdrücklich restringiret. Wann aber auch andere Familien transferiret; dann was Cleve betreffe, so wäre schon umb das Jahr 711 zu Zeiten Käysers Justiniani diese Grafschafft durch des Graf Theodorici. I. Tochter Beatricem auff die nachfolgende Grafen zu Cleve gelanget, wie Münster in Cosmogr. L. 3. c. 208. Casp. Peucer. in Chron. Carion. L. 5. f. 968. Steph. Pighius in Hercule Prodigio f. 59. meldeten. Nach Graf Theodorici X. zu Cleve anno 1343 erfolgtem Tod, sey die Grafschafft Cleve, in Ermanglung männlicher Erben, durch seine Tochter, Margaretha, des Graff Adolphi zu der Marck Gemahlin, an die Grafen zu der Marck gekommen. Gülich und Berg betreffend, so hätte Adolphus IV, Hertzog zu Bergen, mit des Reinaldi III Witbe, das Hertzogthumb Gülich erhalten, und anno 1511 hätte des Hertzogs Wilhelmi zu Gülich und Berg Tochter, Maria, solche Hertzogthümer an Cleve gebracht; Engelbertus Graff zu Bergen, hätte Bergen seiner Tochter zum Brautschatz mitgegeben; und Graff Gerhard zu Gülich hätte umb das Jahr 1170 von seinem Mutter-Bruder, Graf Adolpho zu Berg, wie derselbe ohne Leibes-Erben verstorben, die Grafschafft Bergen geerbet. juxt. Münster. in Consm. L. 3. c. 307. Peucer. ad Chron. Carion. L. 5. f. 971. Chytrae. in Sax. L. 3. f. 84. & L. 13. f. 386. (3) Daß Hertzog Wilhelm zu Gülich, Cleve und Berg, solches selbst bekennet, in dem er bey deducirung seines Rechtes auff das Hertzogthumb Geldern wider Käyser Carolum V. sich auf ein Privilegium beruffen, so seinem Vorfahren concediret, vermöge dessen, nach Abgang der männlichen Linie, auch die Frauens-Persohnen zur Succession admittiret würden. (4) Daß Käyser Carolus V. anno 1546 die weibliche Succession von neuen durch ein Privilegium stabiliret. II. Daß, wann des Hauses Sachsen Anspruch auch gegründet gewest wäre, es selben doch durch Verjährung verlohren hätte, indem es von anno 1521, da Hertzog Johannes zu Cleve mit Gülich und Berg belehnet worden, sein Recht nur extrajudicialiter prosequiret, und also über 80 Jahr stille gesessen. In Specie wird dawider eingewendet: Ad I. Die von Friderico III. erhaltene Expectantz sey ohne Consens der Churfürsten und übrigen Stände des Reichs gegeben worden, und also unkräfftig; insonderheit, da die Käyser in den Capitulationibus versprechen müsten, auff keine vacante Lehen-Anwartung zu geben, sondern solche des Reichs-Patrimonio einzuverleiben. Wann es damit aber auch seine Richtigkeit hätte, so wären des Friderici Successores doch nicht gehalten gewest, solch ihres Antecessoris Versprechen zu halten, weil Fridericus gestorben, ehe das Lehen würcklich vacant worden, per Text. 1. Feud. 3. & 2. Feud. 35. ja solche des Friderici und Maximiliani Concession sey völlig expiriret, nachdem Käyser Carolus V Hertzog Johannem zu Cleve mit Gülich und Berg belehnet. Und endlich so sey die vom Käyser Friderico III gegebene Expectantz auff den Fall gerichtet, wann gedachte Fürstenthümer und Lande dem Reich ungezweiffelt eröffnet würden, welches aber in diesem Kunckel-Lehen noch nicht geschehen, weil noch Frauens-Persohnen verhanden. Was die bene merita des Hauses Sachsen betreffe, so wäre ex Pont. Heuter[unleserliches Material] hist. Belgic. L. 5. & 7. und sonsten, am Tage, daß dem Hause Sachsen seine merita sonsten stattlich recompensiret, und vergolten, und die Expectativa dadurch wieder auffgehoben worden: Käyser Maximilianus I hätte, laut eines gegebenen Revers-Brieffes, sich mit dem Hause Sachsen dieser Anwartung halber in andere Wege abzufinden versprochen. Und endlich, so hätte das Hauß Clev und Gülich sich nicht weniger umb das Reich verdient gemachet, wie das Privilegium Successionis, dessen Confirmation und Käysers Maximiliani vorangezogener Revers bezeuge, dahero in concursu Privilegiorum die Sächsische Begnadigung nicht zu attendiren; zu geschweigen, daß die remunerationes ohne eines andern Schaden und praejuditz geschehen müsten. Ad II. Dergleichen Pacta und Conventiones wären stricte zu interpretiren, & ad casus in iis non comprehensos nicht zu extendiren. Nun wären aber angezogene Ehe-Pacta nur in den terminis verfasset, wann Hertzog Johann und Maria dessen Gemahlin keine männliche Erben hinter sich verlassen würden, die fürter keine Erben verliessen; es hätte sich aber keiner von diesen beyden Fällen begeben, massen aus solcher Ehe Hertzog Wilhelm erzeuget, und von dem wieder Hertzog Johann Wilhelm, der letzt verstorbene Hertzog, dahero die conditio substitutionis in pactis dotalibus expressa gäntzlich erloschen. Welches auch zu sagen von der condition, unter welcher das Hauß Sachsen substituiret worden; sintemahlen die Succession auff die Hertzogin Sybillam und ihren Gemahl Hertzog Johann Fridrich zu Sachsen, und dero männliche Lehens-Erben, von ihnen beyden gebohren, ausdrücklich restringiret. Wann aber auch <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0654" n="743"/> andere Familien transferiret; dann was Cleve betreffe, so wäre schon umb das Jahr 711 zu Zeiten Käysers Justiniani diese Grafschafft durch des Graf Theodorici. I. Tochter Beatricem auff die nachfolgende Grafen zu Cleve gelanget, wie Münster in Cosmogr. L. 3. c. 208. Casp. Peucer. in Chron. Carion. L. 5. f. 968. Steph. Pighius in Hercule Prodigio f. 59. meldeten. Nach Graf Theodorici X. zu Cleve anno 1343 erfolgtem Tod, sey die Grafschafft Cleve, in Ermanglung männlicher Erben, durch seine Tochter, Margaretha, des Graff Adolphi zu der Marck Gemahlin, an die Grafen zu der Marck gekommen. Gülich und Berg betreffend, so hätte Adolphus IV, Hertzog zu Bergen, mit des Reinaldi III Witbe, das Hertzogthumb Gülich erhalten, und anno 1511 hätte des Hertzogs Wilhelmi zu Gülich und Berg Tochter, Maria, solche Hertzogthümer an Cleve gebracht; Engelbertus Graff zu Bergen, hätte Bergen seiner Tochter zum Brautschatz mitgegeben; und Graff Gerhard zu Gülich hätte umb das Jahr 1170 von seinem Mutter-Bruder, Graf Adolpho zu Berg, wie derselbe ohne Leibes-Erben verstorben, die Grafschafft Bergen geerbet. juxt. Münster. in Consm. L. 3. c. 307. Peucer. ad Chron. Carion. L. 5. f. 971. Chytrae. in Sax. L. 3. f. 84. & L. 13. f. 386. (3) Daß Hertzog Wilhelm zu Gülich, Cleve und Berg, solches selbst bekennet, in dem er bey deducirung seines Rechtes auff das Hertzogthumb Geldern wider Käyser Carolum V. sich auf ein Privilegium beruffen, so seinem Vorfahren concediret, vermöge dessen, nach Abgang der männlichen Linie, auch die Frauens-Persohnen zur Succession admittiret würden. (4) Daß Käyser Carolus V. anno 1546 die weibliche Succession von neuen durch ein Privilegium stabiliret.</p> <p>II. Daß, wann des Hauses Sachsen Anspruch auch gegründet gewest wäre, es selben doch durch Verjährung verlohren hätte, indem es von anno 1521, da Hertzog Johannes zu Cleve mit Gülich und Berg belehnet worden, sein Recht nur extrajudicialiter prosequiret, und also über 80 Jahr stille gesessen.</p> <p>In Specie wird dawider eingewendet:</p> <p>Ad I. Die von Friderico III. erhaltene Expectantz sey ohne Consens der Churfürsten und übrigen Stände des Reichs gegeben worden, und also unkräfftig; insonderheit, da die Käyser in den Capitulationibus versprechen müsten, auff keine vacante Lehen-Anwartung zu geben, sondern solche des Reichs-Patrimonio einzuverleiben. Wann es damit aber auch seine Richtigkeit hätte, so wären des Friderici Successores doch nicht gehalten gewest, solch ihres Antecessoris Versprechen zu halten, weil Fridericus gestorben, ehe das Lehen würcklich vacant worden, per Text. 1. Feud. 3. & 2. Feud. 35. ja solche des Friderici und Maximiliani Concession sey völlig expiriret, nachdem Käyser Carolus V Hertzog Johannem zu Cleve mit Gülich und Berg belehnet. Und endlich so sey die vom Käyser Friderico III gegebene Expectantz auff den Fall gerichtet, wann gedachte Fürstenthümer und Lande dem Reich ungezweiffelt eröffnet würden, welches aber in diesem Kunckel-Lehen noch nicht geschehen, weil noch Frauens-Persohnen verhanden. Was die bene merita des Hauses Sachsen betreffe, so wäre ex Pont. Heuter<gap reason="illegible"/> hist. Belgic. L. 5. & 7. und sonsten, am Tage, daß dem Hause Sachsen seine merita sonsten stattlich recompensiret, und vergolten, und die Expectativa dadurch wieder auffgehoben worden: Käyser Maximilianus I hätte, laut eines gegebenen Revers-Brieffes, sich mit dem Hause Sachsen dieser Anwartung halber in andere Wege abzufinden versprochen. Und endlich, so hätte das Hauß Clev und Gülich sich nicht weniger umb das Reich verdient gemachet, wie das Privilegium Successionis, dessen Confirmation und Käysers Maximiliani vorangezogener Revers bezeuge, dahero in concursu Privilegiorum die Sächsische Begnadigung nicht zu attendiren; zu geschweigen, daß die remunerationes ohne eines andern Schaden und praejuditz geschehen müsten.</p> <p>Ad II. Dergleichen Pacta und Conventiones wären stricte zu interpretiren, & ad casus in iis non comprehensos nicht zu extendiren. Nun wären aber angezogene Ehe-Pacta nur in den terminis verfasset, wann Hertzog Johann und Maria dessen Gemahlin keine männliche Erben hinter sich verlassen würden, die fürter keine Erben verliessen; es hätte sich aber keiner von diesen beyden Fällen begeben, massen aus solcher Ehe Hertzog Wilhelm erzeuget, und von dem wieder Hertzog Johann Wilhelm, der letzt verstorbene Hertzog, dahero die conditio substitutionis in pactis dotalibus expressa gäntzlich erloschen. Welches auch zu sagen von der condition, unter welcher das Hauß Sachsen substituiret worden; sintemahlen die Succession auff die Hertzogin Sybillam und ihren Gemahl Hertzog Johann Fridrich zu Sachsen, und dero männliche Lehens-Erben, von ihnen beyden gebohren, ausdrücklich restringiret. Wann aber auch </p> </div> </body> </text> </TEI> [743/0654]
andere Familien transferiret; dann was Cleve betreffe, so wäre schon umb das Jahr 711 zu Zeiten Käysers Justiniani diese Grafschafft durch des Graf Theodorici. I. Tochter Beatricem auff die nachfolgende Grafen zu Cleve gelanget, wie Münster in Cosmogr. L. 3. c. 208. Casp. Peucer. in Chron. Carion. L. 5. f. 968. Steph. Pighius in Hercule Prodigio f. 59. meldeten. Nach Graf Theodorici X. zu Cleve anno 1343 erfolgtem Tod, sey die Grafschafft Cleve, in Ermanglung männlicher Erben, durch seine Tochter, Margaretha, des Graff Adolphi zu der Marck Gemahlin, an die Grafen zu der Marck gekommen. Gülich und Berg betreffend, so hätte Adolphus IV, Hertzog zu Bergen, mit des Reinaldi III Witbe, das Hertzogthumb Gülich erhalten, und anno 1511 hätte des Hertzogs Wilhelmi zu Gülich und Berg Tochter, Maria, solche Hertzogthümer an Cleve gebracht; Engelbertus Graff zu Bergen, hätte Bergen seiner Tochter zum Brautschatz mitgegeben; und Graff Gerhard zu Gülich hätte umb das Jahr 1170 von seinem Mutter-Bruder, Graf Adolpho zu Berg, wie derselbe ohne Leibes-Erben verstorben, die Grafschafft Bergen geerbet. juxt. Münster. in Consm. L. 3. c. 307. Peucer. ad Chron. Carion. L. 5. f. 971. Chytrae. in Sax. L. 3. f. 84. & L. 13. f. 386. (3) Daß Hertzog Wilhelm zu Gülich, Cleve und Berg, solches selbst bekennet, in dem er bey deducirung seines Rechtes auff das Hertzogthumb Geldern wider Käyser Carolum V. sich auf ein Privilegium beruffen, so seinem Vorfahren concediret, vermöge dessen, nach Abgang der männlichen Linie, auch die Frauens-Persohnen zur Succession admittiret würden. (4) Daß Käyser Carolus V. anno 1546 die weibliche Succession von neuen durch ein Privilegium stabiliret.
II. Daß, wann des Hauses Sachsen Anspruch auch gegründet gewest wäre, es selben doch durch Verjährung verlohren hätte, indem es von anno 1521, da Hertzog Johannes zu Cleve mit Gülich und Berg belehnet worden, sein Recht nur extrajudicialiter prosequiret, und also über 80 Jahr stille gesessen.
In Specie wird dawider eingewendet:
Ad I. Die von Friderico III. erhaltene Expectantz sey ohne Consens der Churfürsten und übrigen Stände des Reichs gegeben worden, und also unkräfftig; insonderheit, da die Käyser in den Capitulationibus versprechen müsten, auff keine vacante Lehen-Anwartung zu geben, sondern solche des Reichs-Patrimonio einzuverleiben. Wann es damit aber auch seine Richtigkeit hätte, so wären des Friderici Successores doch nicht gehalten gewest, solch ihres Antecessoris Versprechen zu halten, weil Fridericus gestorben, ehe das Lehen würcklich vacant worden, per Text. 1. Feud. 3. & 2. Feud. 35. ja solche des Friderici und Maximiliani Concession sey völlig expiriret, nachdem Käyser Carolus V Hertzog Johannem zu Cleve mit Gülich und Berg belehnet. Und endlich so sey die vom Käyser Friderico III gegebene Expectantz auff den Fall gerichtet, wann gedachte Fürstenthümer und Lande dem Reich ungezweiffelt eröffnet würden, welches aber in diesem Kunckel-Lehen noch nicht geschehen, weil noch Frauens-Persohnen verhanden. Was die bene merita des Hauses Sachsen betreffe, so wäre ex Pont. Heuter_ hist. Belgic. L. 5. & 7. und sonsten, am Tage, daß dem Hause Sachsen seine merita sonsten stattlich recompensiret, und vergolten, und die Expectativa dadurch wieder auffgehoben worden: Käyser Maximilianus I hätte, laut eines gegebenen Revers-Brieffes, sich mit dem Hause Sachsen dieser Anwartung halber in andere Wege abzufinden versprochen. Und endlich, so hätte das Hauß Clev und Gülich sich nicht weniger umb das Reich verdient gemachet, wie das Privilegium Successionis, dessen Confirmation und Käysers Maximiliani vorangezogener Revers bezeuge, dahero in concursu Privilegiorum die Sächsische Begnadigung nicht zu attendiren; zu geschweigen, daß die remunerationes ohne eines andern Schaden und praejuditz geschehen müsten.
Ad II. Dergleichen Pacta und Conventiones wären stricte zu interpretiren, & ad casus in iis non comprehensos nicht zu extendiren. Nun wären aber angezogene Ehe-Pacta nur in den terminis verfasset, wann Hertzog Johann und Maria dessen Gemahlin keine männliche Erben hinter sich verlassen würden, die fürter keine Erben verliessen; es hätte sich aber keiner von diesen beyden Fällen begeben, massen aus solcher Ehe Hertzog Wilhelm erzeuget, und von dem wieder Hertzog Johann Wilhelm, der letzt verstorbene Hertzog, dahero die conditio substitutionis in pactis dotalibus expressa gäntzlich erloschen. Welches auch zu sagen von der condition, unter welcher das Hauß Sachsen substituiret worden; sintemahlen die Succession auff die Hertzogin Sybillam und ihren Gemahl Hertzog Johann Fridrich zu Sachsen, und dero männliche Lehens-Erben, von ihnen beyden gebohren, ausdrücklich restringiret. Wann aber auch
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