Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.pediens ergriffen wurde, indem der Chur-Printz Johann Fridrich, sich anno 1526 mit der Clevischen Printzeßin Sybilla von 14 Jahren, des offtgemeldeten Hertzog Johannis zu Cleve Tochter, in ein Eheverbündniß einließ, und ward in dem Heyraths-Vertrage abgeredet; wenn sich zutrüge, daß Hertzog Johann und Maria Hertzogin zu Cleve und Gülich keine männliche Erben hinter sich verlassen würden, die fürter keine Erben verliessen, daß alsdenn ihre Fürstenthume Cleve, Gülich und Berg, die Grafschafft von der Marck und Ravensberg sc. an Fräulein Sybillen und Hertzog Johann Friedrich Ihr. Fürstl. Gnaden Gemahl und. Ihrer beeder Erben, ob sie die mit einander zeugen würden, kommen und geerbet seyn. sc. Jedoch wurde demselben die Clausula mit beygefüget, daß die Forderung, welche Churfürst Johann zu Sachsen, des Johann Friedrichs Herr Vater, auff die Gülichsche Lande schon hätte, beyden Theilen zu ihren Rechten ausgesetzet und unvermindert bleiben solte, welche Ehe-Pacta auch von dem sämtlichen Ständen aller Fürstenthümer, Graff- und Herrschafften, Räthen in Städten, vermittelst schrifftlicher Reversalien befestiget, und eventualiter die Sächsische Succession angenommen, vom Käyser Carolo V. aber wiewohl erst anno 1544 den 13 Maji zu Speier confirmiret worden. Zwey Jahr hernach nemlich anno 1546 heyrathete des obgedachten Hertzogs Johannis zu Cleve und Jülich Sohn Wilhelm die Ertz-Hertzogliche Printzeßin Mariam, Königs Ferdinandi Tochter, und erhielte, in favorem hujus Matrimonii, vom Käyser Carolo V ein Privilegium, daß im Fall er ohne männliche Erben verstürbe, oder seine Söhne giengen ohne solche ab, alsdann die Töchter und ihre Erben, wenn welche vorhanden, in allen Hertzogthümern und Lehen succediren solten. Dieser Hertzog Wilhelm hinterließ einen Sohn, Nahmens Johann Wilhelm, der ihm succedirte, und 4. Töchter, davon die älteste an Hertzog Albrecht Friderichen zu Preussen, die andere an Pfaltzgraff Philipp Ludwigen zu Neuburg, die dritte an Pfaltzgraff Johann zu Zweybrück, und die vierdte an Carolum von Oesterreich, Marggraffen zu Burgau, vermählet war; Hertzog Johann Wilhelm aber verstarb anno 1609 ohne Leibes-Erben, und entstund dahero sowohl zwischen dessen Schwestern selbst, als auch zwischen den Schwestern und dem Hause Sachsen wegen der Succession grosse Streitigkeit, indem iedes Theil das meiste Recht dazu zu haben vermeynte : Chur Brandenburg und Pfaltz-Neuburg aber setzten sich in Possession. Das Hauß Sachsen fundirte sein Recht Sächsische Gründe. I. Auff die Expectantz, welche Käyser Fridericus III dem Hause Sachsen anno 1483 verliehen, welche so vielmehr verbindlich wäre, weil sie ob bene merita, und viele dem Reich geleistete treue Dienste, gegeben, und von Käyser Maximiliano I anno 1486 und 1495 confirmiret worden. II. Auff die Heyraths-Pacten, so zwischen Churfürst Johann Fridrich zu Sachsen, und Hertzog Johann III zu Gülich, Cleve und Berg, anno 1526, bey Vermählung dessen Tochter Sibillae an gedachten Johann Fridrich, auffgerichtet worden, als worinnen obige expectantz nach Abgang der männlichen Erben nicht nur renoviret, sondern auch auff das Clevische extendiret. Welche Ehe-Pact anno 1544 von Käyser Carolo V ratificiret, und confirmiret, auch von den Land-Ständen approbiret worden, und sey von diesen allen der casus existentis expectativae auff den Abgang der männlichen Linie gesetzet. Wowider aber von denen andern Praetendenten eingewendet wurde: Einwürffe wider die Sächsische Gründe. Generaliter I. Daß diese Hertzogthümer und Land keine Mann-sondern Kunckel-Lehen wären, worinnen nach Abgang des männlichen Stammes auch die Frauens-Persohnen succedirten; welches unter andern dadurch bewiesen werden könte, (1) daß alle herumb gelegene und angräntzende Provintzien, als Braband, Limburg, Flandern, Burgund, Hennegau, Luxenburg, Holland, Seeland, das Ertz-Stifft Cöllen, Trier sc. Kunckel-Lehen wären, dahero in dubio ein gleiches von diesen zu schliessen. (2) Daß die Frauens-Persohnen in diesen Hertzogthümern und Landen öffters succediret, und dieselbe auff quod extat ap. Limnaeum d. l. n. 7. & Gastel de Statu publ. Europ. c. 9. n. p. 417. vid. de hactenus relatis latius Ludolff d. l. §. 22. seqq. & scripta ac autores infra citati. vid. supr. Königl. Preußische Praetension auff Gülich sc. vid. script. sub titulo: Deductio des Hauses Sachsen an die erledigten Fürstenthümer Gülich sc. Impress. 1654. Lips. Frantzii resolut. Part. 3. Merkelbach ap. Klock Tom. 1. Cons. 7. n. 240. seqq. Strauch Dissert. Jur. publ. 10. th. 11. seqq. Burgoldens. ad Instr. Pac. Part. 1. Disc. 32. §. 6. Lucii Veronensis Diss. in Jura Cliviae, Juliae & c. 1646. fol. id. scripta & Autores in Praetens. des Königs in Preussen/ und Chur-Pfaltz allegati, & Klock in d. Cons. 7.
pediens ergriffen wurde, indem der Chur-Printz Johann Fridrich, sich anno 1526 mit der Clevischen Printzeßin Sybilla von 14 Jahren, des offtgemeldeten Hertzog Johannis zu Cleve Tochter, in ein Eheverbündniß einließ, und ward in dem Heyraths-Vertrage abgeredet; wenn sich zutrüge, daß Hertzog Johann und Maria Hertzogin zu Cleve und Gülich keine männliche Erben hinter sich verlassen würden, die fürter keine Erben verliessen, daß alsdenn ihre Fürstenthume Cleve, Gülich und Berg, die Grafschafft von der Marck und Ravensberg sc. an Fräulein Sybillen und Hertzog Johann Friedrich Ihr. Fürstl. Gnaden Gemahl und. Ihrer beeder Erben, ob sie die mit einander zeugen würden, kommen und geerbet seyn. sc. Jedoch wurde demselben die Clausula mit beygefüget, daß die Forderung, welche Churfürst Johann zu Sachsen, des Johann Friedrichs Herr Vater, auff die Gülichsche Lande schon hätte, beyden Theilen zu ihren Rechten ausgesetzet und unvermindert bleiben solte, welche Ehe-Pacta auch von dem sämtlichen Ständen aller Fürstenthümer, Graff- und Herrschafften, Räthen in Städten, vermittelst schrifftlicher Reversalien befestiget, und eventualiter die Sächsische Succession angenommen, vom Käyser Carolo V. aber wiewohl erst anno 1544 den 13 Maji zu Speier confirmiret worden. Zwey Jahr hernach nemlich anno 1546 heyrathete des obgedachten Hertzogs Johannis zu Cleve und Jülich Sohn Wilhelm die Ertz-Hertzogliche Printzeßin Mariam, Königs Ferdinandi Tochter, und erhielte, in favorem hujus Matrimonii, vom Käyser Carolo V ein Privilegium, daß im Fall er ohne männliche Erben verstürbe, oder seine Söhne giengen ohne solche ab, alsdann die Töchter und ihre Erben, wenn welche vorhanden, in allen Hertzogthümern und Lehen succediren solten. Dieser Hertzog Wilhelm hinterließ einen Sohn, Nahmens Johann Wilhelm, der ihm succedirte, und 4. Töchter, davon die älteste an Hertzog Albrecht Friderichen zu Preussen, die andere an Pfaltzgraff Philipp Ludwigen zu Neuburg, die dritte an Pfaltzgraff Johann zu Zweybrück, und die vierdte an Carolum von Oesterreich, Marggraffen zu Burgau, vermählet war; Hertzog Johann Wilhelm aber verstarb anno 1609 ohne Leibes-Erben, und entstund dahero sowohl zwischen dessen Schwestern selbst, als auch zwischen den Schwestern und dem Hause Sachsen wegen der Succession grosse Streitigkeit, indem iedes Theil das meiste Recht dazu zu haben vermeynte : Chur Brandenburg und Pfaltz-Neuburg aber setzten sich in Possession. Das Hauß Sachsen fundirte sein Recht Sächsische Gründe. I. Auff die Expectantz, welche Käyser Fridericus III dem Hause Sachsen anno 1483 verliehen, welche so vielmehr verbindlich wäre, weil sie ob bene merita, und viele dem Reich geleistete treue Dienste, gegeben, und von Käyser Maximiliano I anno 1486 und 1495 confirmiret worden. II. Auff die Heyraths-Pacten, so zwischen Churfürst Johann Fridrich zu Sachsen, und Hertzog Johann III zu Gülich, Cleve und Berg, anno 1526, bey Vermählung dessen Tochter Sibillae an gedachten Johann Fridrich, auffgerichtet worden, als woriñen obige expectantz nach Abgang der männlichen Erben nicht nur renoviret, sondern auch auff das Clevische extendiret. Welche Ehe-Pact anno 1544 von Käyser Carolo V ratificiret, und confirmiret, auch von den Land-Ständen approbiret worden, und sey von diesen allen der casus existentis expectativae auff den Abgang der männlichen Linie gesetzet. Wowider aber von denen andern Praetendenten eingewendet wurde: Einwürffe wider die Sächsische Gründe. Generaliter I. Daß diese Hertzogthümer und Land keine Mann-sondern Kunckel-Lehen wären, worinnen nach Abgang des männlichen Stammes auch die Frauens-Persohnen succedirten; welches unter andern dadurch bewiesen werden könte, (1) daß alle herumb gelegene und angräntzende Provintzien, als Braband, Limburg, Flandern, Burgund, Hennegau, Luxenburg, Holland, Seeland, das Ertz-Stifft Cöllen, Trier sc. Kunckel-Lehen wären, dahero in dubio ein gleiches von diesen zu schliessen. (2) Daß die Frauens-Persohnen in diesen Hertzogthümern und Landen öffters succediret, und dieselbe auff quod extat ap. Limnaeum d. l. n. 7. & Gastel de Statu publ. Europ. c. 9. n. p. 417. vid. de hactenus relatis latius Ludolff d. l. §. 22. seqq. & scripta ac autores infra citati. vid. supr. Königl. Preußische Praetension auff Gülich sc. vid. script. sub titulo: Deductio des Hauses Sachsen an die erledigten Fürstenthümer Gülich sc. Impress. 1654. Lips. Frantzii resolut. Part. 3. Merkelbach ap. Klock Tom. 1. Cons. 7. n. 240. seqq. Strauch Dissert. Jur. publ. 10. th. 11. seqq. Burgoldens. ad Instr. Pac. Part. 1. Disc. 32. §. 6. Lucii Veronensis Diss. in Jura Cliviae, Juliae & c. 1646. fol. id. scripta & Autores in Praetens. des Königs in Preussen/ und Chur-Pfaltz allegati, & Klock in d. Cons. 7.
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Europ. c. 9. n. p. 417.</note> Jedoch wurde demselben die Clausula mit beygefüget, daß die Forderung, welche Churfürst Johann zu Sachsen, des Johann Friedrichs Herr Vater, auff die Gülichsche Lande schon hätte, beyden Theilen zu ihren Rechten ausgesetzet und unvermindert bleiben solte, welche Ehe-Pacta auch von dem sämtlichen Ständen aller Fürstenthümer, Graff- und Herrschafften, Räthen in Städten, vermittelst schrifftlicher Reversalien befestiget, und eventualiter die Sächsische Succession angenommen, vom Käyser Carolo V. aber wiewohl erst anno 1544 den 13 Maji zu Speier confirmiret worden.</p> <p>Zwey Jahr hernach nemlich anno 1546 heyrathete des obgedachten Hertzogs Johannis zu Cleve und Jülich Sohn Wilhelm die Ertz-Hertzogliche Printzeßin Mariam, Königs Ferdinandi Tochter, und erhielte, in favorem hujus Matrimonii, vom Käyser Carolo V ein Privilegium, daß im Fall er ohne männliche Erben verstürbe, oder seine Söhne giengen ohne solche ab, alsdann die Töchter und ihre Erben, wenn welche vorhanden, in allen Hertzogthümern und Lehen succediren solten. Dieser Hertzog Wilhelm hinterließ einen Sohn, Nahmens Johann Wilhelm, der ihm succedirte, und 4. Töchter, davon die älteste an Hertzog Albrecht Friderichen zu Preussen, die andere an Pfaltzgraff Philipp Ludwigen zu Neuburg, die dritte an Pfaltzgraff Johann zu Zweybrück, und die vierdte an Carolum von Oesterreich, Marggraffen zu Burgau, vermählet war; Hertzog Johann Wilhelm aber verstarb anno 1609 ohne Leibes-Erben, und entstund dahero sowohl zwischen dessen Schwestern selbst, als auch zwischen den Schwestern und dem Hause Sachsen wegen der Succession grosse Streitigkeit, indem iedes Theil das meiste Recht dazu zu haben vermeynte <note place="foot">vid. de hactenus relatis latius Ludolff d. l. §. 22. seqq. & scripta ac autores infra citati.</note>: Chur Brandenburg und Pfaltz-Neuburg aber setzten sich in Possession. <note place="foot">vid. supr. Königl. Preußische Praetension auff Gülich sc.</note></p> <p>Das Hauß Sachsen fundirte sein Recht <note place="foot">vid. script. sub titulo: Deductio des Hauses Sachsen an die erledigten Fürstenthümer Gülich sc. Impress. 1654. Lips. Frantzii resolut. Part. 3. Merkelbach ap. Klock Tom. 1. Cons. 7. n. 240. seqq. Strauch Dissert. Jur. publ. 10. th. 11. seqq. Burgoldens. ad Instr. Pac. Part. 1. Disc. 32. §. 6. Lucii Veronensis Diss. in Jura Cliviae, Juliae & c. 1646. fol.</note></p> <p><note place="right">Sächsische Gründe.</note> I. Auff die Expectantz, welche Käyser Fridericus III dem Hause Sachsen anno 1483 verliehen, welche so vielmehr verbindlich wäre, weil sie ob bene merita, und viele dem Reich geleistete treue Dienste, gegeben, und von Käyser Maximiliano I anno 1486 und 1495 confirmiret worden.</p> <p>II. Auff die Heyraths-Pacten, so zwischen Churfürst Johann Fridrich zu Sachsen, und Hertzog Johann III zu Gülich, Cleve und Berg, anno 1526, bey Vermählung dessen Tochter Sibillae an gedachten Johann Fridrich, auffgerichtet worden, als woriñen obige expectantz nach Abgang der männlichen Erben nicht nur renoviret, sondern auch auff das Clevische extendiret. Welche Ehe-Pact anno 1544 von Käyser Carolo V ratificiret, und confirmiret, auch von den Land-Ständen approbiret worden, und sey von diesen allen der casus existentis expectativae auff den Abgang der männlichen Linie gesetzet.</p> <p>Wowider aber von denen andern Praetendenten eingewendet wurde: <note place="foot">id. scripta & Autores in Praetens. des Königs in Preussen/ und Chur-Pfaltz allegati, & Klock in d. Cons. 7.</note></p> <p><note place="right">Einwürffe wider die Sächsische Gründe.</note> Generaliter I. Daß diese Hertzogthümer und Land keine Mann-sondern Kunckel-Lehen wären, worinnen nach Abgang des männlichen Stammes auch die Frauens-Persohnen succedirten; welches unter andern dadurch bewiesen werden könte, (1) daß alle herumb gelegene und angräntzende Provintzien, als Braband, Limburg, Flandern, Burgund, Hennegau, Luxenburg, Holland, Seeland, das Ertz-Stifft Cöllen, Trier sc. Kunckel-Lehen wären, dahero in dubio ein gleiches von diesen zu schliessen. (2) Daß die Frauens-Persohnen in diesen Hertzogthümern und Landen öffters succediret, und dieselbe auff </p> </div> </body> </text> </TEI> [742/0653]
pediens ergriffen wurde, indem der Chur-Printz Johann Fridrich, sich anno 1526 mit der Clevischen Printzeßin Sybilla von 14 Jahren, des offtgemeldeten Hertzog Johannis zu Cleve Tochter, in ein Eheverbündniß einließ, und ward in dem Heyraths-Vertrage abgeredet; wenn sich zutrüge, daß Hertzog Johann und Maria Hertzogin zu Cleve und Gülich keine männliche Erben hinter sich verlassen würden, die fürter keine Erben verliessen, daß alsdenn ihre Fürstenthume Cleve, Gülich und Berg, die Grafschafft von der Marck und Ravensberg sc. an Fräulein Sybillen und Hertzog Johann Friedrich Ihr. Fürstl. Gnaden Gemahl und. Ihrer beeder Erben, ob sie die mit einander zeugen würden, kommen und geerbet seyn. sc. Jedoch wurde demselben die Clausula mit beygefüget, daß die Forderung, welche Churfürst Johann zu Sachsen, des Johann Friedrichs Herr Vater, auff die Gülichsche Lande schon hätte, beyden Theilen zu ihren Rechten ausgesetzet und unvermindert bleiben solte, welche Ehe-Pacta auch von dem sämtlichen Ständen aller Fürstenthümer, Graff- und Herrschafften, Räthen in Städten, vermittelst schrifftlicher Reversalien befestiget, und eventualiter die Sächsische Succession angenommen, vom Käyser Carolo V. aber wiewohl erst anno 1544 den 13 Maji zu Speier confirmiret worden.
Zwey Jahr hernach nemlich anno 1546 heyrathete des obgedachten Hertzogs Johannis zu Cleve und Jülich Sohn Wilhelm die Ertz-Hertzogliche Printzeßin Mariam, Königs Ferdinandi Tochter, und erhielte, in favorem hujus Matrimonii, vom Käyser Carolo V ein Privilegium, daß im Fall er ohne männliche Erben verstürbe, oder seine Söhne giengen ohne solche ab, alsdann die Töchter und ihre Erben, wenn welche vorhanden, in allen Hertzogthümern und Lehen succediren solten. Dieser Hertzog Wilhelm hinterließ einen Sohn, Nahmens Johann Wilhelm, der ihm succedirte, und 4. Töchter, davon die älteste an Hertzog Albrecht Friderichen zu Preussen, die andere an Pfaltzgraff Philipp Ludwigen zu Neuburg, die dritte an Pfaltzgraff Johann zu Zweybrück, und die vierdte an Carolum von Oesterreich, Marggraffen zu Burgau, vermählet war; Hertzog Johann Wilhelm aber verstarb anno 1609 ohne Leibes-Erben, und entstund dahero sowohl zwischen dessen Schwestern selbst, als auch zwischen den Schwestern und dem Hause Sachsen wegen der Succession grosse Streitigkeit, indem iedes Theil das meiste Recht dazu zu haben vermeynte : Chur Brandenburg und Pfaltz-Neuburg aber setzten sich in Possession.
Das Hauß Sachsen fundirte sein Recht
I. Auff die Expectantz, welche Käyser Fridericus III dem Hause Sachsen anno 1483 verliehen, welche so vielmehr verbindlich wäre, weil sie ob bene merita, und viele dem Reich geleistete treue Dienste, gegeben, und von Käyser Maximiliano I anno 1486 und 1495 confirmiret worden.
Sächsische Gründe. II. Auff die Heyraths-Pacten, so zwischen Churfürst Johann Fridrich zu Sachsen, und Hertzog Johann III zu Gülich, Cleve und Berg, anno 1526, bey Vermählung dessen Tochter Sibillae an gedachten Johann Fridrich, auffgerichtet worden, als woriñen obige expectantz nach Abgang der männlichen Erben nicht nur renoviret, sondern auch auff das Clevische extendiret. Welche Ehe-Pact anno 1544 von Käyser Carolo V ratificiret, und confirmiret, auch von den Land-Ständen approbiret worden, und sey von diesen allen der casus existentis expectativae auff den Abgang der männlichen Linie gesetzet.
Wowider aber von denen andern Praetendenten eingewendet wurde:
Generaliter I. Daß diese Hertzogthümer und Land keine Mann-sondern Kunckel-Lehen wären, worinnen nach Abgang des männlichen Stammes auch die Frauens-Persohnen succedirten; welches unter andern dadurch bewiesen werden könte, (1) daß alle herumb gelegene und angräntzende Provintzien, als Braband, Limburg, Flandern, Burgund, Hennegau, Luxenburg, Holland, Seeland, das Ertz-Stifft Cöllen, Trier sc. Kunckel-Lehen wären, dahero in dubio ein gleiches von diesen zu schliessen. (2) Daß die Frauens-Persohnen in diesen Hertzogthümern und Landen öffters succediret, und dieselbe auff
Einwürffe wider die Sächsische Gründe.
quod extat ap. Limnaeum d. l. n. 7. & Gastel de Statu publ. Europ. c. 9. n. p. 417.
vid. de hactenus relatis latius Ludolff d. l. §. 22. seqq. & scripta ac autores infra citati.
vid. supr. Königl. Preußische Praetension auff Gülich sc.
vid. script. sub titulo: Deductio des Hauses Sachsen an die erledigten Fürstenthümer Gülich sc. Impress. 1654. Lips. Frantzii resolut. Part. 3. Merkelbach ap. Klock Tom. 1. Cons. 7. n. 240. seqq. Strauch Dissert. Jur. publ. 10. th. 11. seqq. Burgoldens. ad Instr. Pac. Part. 1. Disc. 32. §. 6. Lucii Veronensis Diss. in Jura Cliviae, Juliae & c. 1646. fol.
id. scripta & Autores in Praetens. des Königs in Preussen/ und Chur-Pfaltz allegati, & Klock in d. Cons. 7.
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