Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Fallen. In welchem Stande es auch geblieben biß auff den anno 1699 zu Carlowitz geschlossenen Frieden, in welchem pacisciret worden, daß das Fürstenthum Siebenbürgen hinführo unter der Bothmäßigkeit der Könige in Ungarn alleine verbleiben solte. Ob nun der itzige Fürst Ragoczi, des Francisci Sohn, an dem Fürstenthum Siebenbürgen mit Recht etwas praetendiren könne, nachdem die Fürstliche Würde in demselben nie erblich gewesen, wie aus obigen erhellet, überlasse andern zu entscheiden, und stehet zu erwarten, ob er durch die in Ungarn erregte revolte etwas erhalten werde. Neun und zwantzigste Section, Von denen Praetensionen und Streitigkeiten des Hauses Sachsen insgemein. Von der Streitigkeit mit den Hertzogen zu Würtenberg wegen des Reichs-Jägermeister Ambts vid. Würtenbergische Praetensiones. Erstes Capitel/ Von des Hauses Sachsen Praetension auff die Hertzogthümer Jülich/ Cleve / Berg/ und die Grafschafften Marck/ Ravensberg und Ravenstein. Historie. ANno 1483 den 26 Junii hat Marggraf Albrecht zu Meißen und Hertzog zu Sachsen vom Käyser Friderico III wegen seiner treuen Dienste, so er ihm in denen Niederlanden und in Ungarn erwiesen, die Anwartung und eventual Belehnung der Hertzogthümer Jülich und Berg bekommen, wenn solche durch Abgang Herrn Wilhelmi Hertzogen zu Jülich und Berg (auf welchem dazumahl die gantze Linie bestund) Ihr. Maj. und dero Nachkommen am Reich, und dem H. R. Reich oder sonsten ledig würden , welches auch hernach anno 1486. und anno 1495 von Maximiliano. I. als Röm. König confirmiret und auff die Ernestische Linie extendiret worden, mit ohngefehr diesen Worten: daß wann die berührte Hertzogthümer, mangelshalben rechter männlichen Leibes-Erben, verlediget, alsdenn die zu stund ohne Mittel an Hertzog Ernsten und Albrechten Chur- und Fürsten zu Sachsen, und ihren Leibes- und Lehens-Erben ledig und unverhindert kommen und fallen solten. sc. Wie Hertzog Wilhelm zu Gülich aber hiervon Nachricht erhielte/ kam er bey Käyser Maximiliano deshalb ein, stellete demselben vor, daß diese Hertzogthümer Kunckel-Lehen wären, und brachte es bey dem Käyser dahin, daß vor des Wilhelmi Tochter Maria des Hertzogs Johannis III zu Cleve Gemahlin anno 1508 der Succession halber ein favorabel Decretum ausfiele, und man am Käyserl. Hofe auff ein aequivalent antrug, welches aber doch nirgends angenommen ward. Als nun Hertzog Wilhelm zu Gülich und Berg anno 1511 mit Tode abgieng, setzte sich dessen Tochtermann Hertzog Johann zu Cleve so gleich in Possession, Chur-Sachsen aber klagte drüber bey dem Käyser, welcher beyde Theile vor sich nach Augspurg zur Verhör beschied, die Sache aber nicht decidirte, sondern auff den nechsten Reichs-Tag nach Trier verwieß; woselbst aber auch nichts weiter vorgieng, als daß das Hauß Sachsen einen Muth-Zettul erhielte, zum Schein, daß sie die Lehen gesuchet hätten. Und ob sie zwar ihr Recht mit vielen rationibus zu deduciren suchten, so halff es doch nichts, sondern Hertzog Johannes zu Cleve ward vom Käyser Carolo V mit dem streitigen Fürstenthumb belehnet; wowider als das Hauß Sachsen de nullitate protestiret, ward zur Antwort gegeben: Es sey nur zu seinen Rechten und salvo jure tertii geschehen, welcher gestalt sie ebener massen beliehen werden solten. Nachdem wurden zwar unterschiedliche Tractaten und Zusammenkunfften, insonderheit auff Laetare an. 1525 zu Franckfurt angestellet, aber ohne alle Würckung; dahero diese Irrung zu schlichten ein ander ex- vid. Autor de la guerre de Transilv. & d' Hongrie Tom. 2. L. 2. p. 133. seqq. & Franckenberg d. l. p. 382. Diploma extat ap. Limnaeum. L. 5. Jur. publ. c. 10. n. 12. Klock Tom. 1. Consil. 7. n. 240. Ludolfs Schaubühne der Welt. T. 1. ad. ann. 1609. c. 2. §. 20.
Fallen. In welchem Stande es auch geblieben biß auff den anno 1699 zu Carlowitz geschlossenen Frieden, in welchem pacisciret worden, daß das Fürstenthum Siebenbürgen hinführo unter der Bothmäßigkeit der Könige in Ungarn alleine verbleiben solte. Ob nun der itzige Fürst Ragoczi, des Francisci Sohn, an dem Fürstenthum Siebenbürgen mit Recht etwas praetendiren könne, nachdem die Fürstliche Würde in demselben nie erblich gewesen, wie aus obigen erhellet, überlasse andern zu entscheiden, und stehet zu erwarten, ob er durch die in Ungarn erregte revolte etwas erhalten werde. Neun und zwantzigste Section, Von denen Praetensionen und Streitigkeiten des Hauses Sachsen insgemein. Von der Streitigkeit mit den Hertzogen zu Würtenberg wegen des Reichs-Jägermeister Ambts vid. Würtenbergische Praetensiones. Erstes Capitel/ Von des Hauses Sachsen Praetension auff die Hertzogthümer Jülich/ Cleve / Berg/ und die Grafschafften Marck/ Ravensberg und Ravenstein. Historie. ANno 1483 den 26 Junii hat Marggraf Albrecht zu Meißen und Hertzog zu Sachsen vom Käyser Friderico III wegen seiner treuen Dienste, so er ihm in denen Niederlanden und in Ungarn erwiesen, die Anwartung und eventual Belehnung der Hertzogthümer Jülich und Berg bekommen, weñ solche durch Abgang Herrn Wilhelmi Hertzogen zu Jülich und Berg (auf welchem dazumahl die gantze Linie bestund) Ihr. Maj. und dero Nachkommen am Reich, und dem H. R. Reich oder sonsten ledig würden , welches auch hernach anno 1486. und anno 1495 von Maximiliano. I. als Röm. König confirmiret und auff die Ernestische Linie extendiret worden, mit ohngefehr diesen Worten: daß wann die berührte Hertzogthümer, mangelshalben rechter männlichen Leibes-Erben, verlediget, alsdenn die zu stund ohne Mittel an Hertzog Ernsten und Albrechten Chur- und Fürsten zu Sachsen, und ihren Leibes- und Lehens-Erben ledig und unverhindert kommen und fallen solten. sc. Wie Hertzog Wilhelm zu Gülich aber hiervon Nachricht erhielte/ kam er bey Käyser Maximiliano deshalb ein, stellete demselben vor, daß diese Hertzogthümer Kunckel-Lehen wären, und brachte es bey dem Käyser dahin, daß vor des Wilhelmi Tochter Maria des Hertzogs Johannis III zu Cleve Gemahlin anno 1508 der Succession halber ein favorabel Decretum ausfiele, und man am Käyserl. Hofe auff ein aequivalent antrug, welches aber doch nirgends angenom̃en ward. Als nun Hertzog Wilhelm zu Gülich und Berg anno 1511 mit Tode abgieng, setzte sich dessen Tochtermann Hertzog Johann zu Cleve so gleich in Possession, Chur-Sachsen aber klagte drüber bey dem Käyser, welcher beyde Theile vor sich nach Augspurg zur Verhör beschied, die Sache aber nicht decidirte, sondern auff den nechsten Reichs-Tag nach Trier verwieß; woselbst aber auch nichts weiter vorgieng, als daß das Hauß Sachsen einen Muth-Zettul erhielte, zum Schein, daß sie die Lehen gesuchet hätten. Und ob sie zwar ihr Recht mit vielen rationibus zu deduciren suchten, so halff es doch nichts, sondern Hertzog Johannes zu Cleve ward vom Käyser Carolo V mit dem streitigen Fürstenthumb belehnet; wowider als das Hauß Sachsen de nullitate protestiret, ward zur Antwort gegeben: Es sey nur zu seinen Rechten und salvo jure tertii geschehen, welcher gestalt sie ebener massen beliehen werden solten. Nachdem wurden zwar unterschiedliche Tractaten und Zusammenkunfften, insonderheit auff Laetare an. 1525 zu Franckfurt angestellet, aber ohne alle Würckung; dahero diese Irrung zu schlichten ein ander ex- vid. Autor de la guerre de Transilv. & d' Hongrie Tom. 2. L. 2. p. 133. seqq. & Franckenberg d. l. p. 382. Diploma extat ap. Limnaeum. L. 5. Jur. publ. c. 10. n. 12. Klock Tom. 1. Consil. 7. n. 240. Ludolfs Schaubühne der Welt. T. 1. ad. ann. 1609. c. 2. §. 20.
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Fallen. In welchem Stande es auch geblieben biß auff den anno 1699 zu Carlowitz geschlossenen Frieden, in welchem pacisciret worden, daß das Fürstenthum Siebenbürgen hinführo unter der Bothmäßigkeit der Könige in Ungarn alleine verbleiben solte.
Ob nun der itzige Fürst Ragoczi, des Francisci Sohn, an dem Fürstenthum Siebenbürgen mit Recht etwas praetendiren könne, nachdem die Fürstliche Würde in demselben nie erblich gewesen, wie aus obigen erhellet, überlasse andern zu entscheiden, und stehet zu erwarten, ob er durch die in Ungarn erregte revolte etwas erhalten werde.
Neun und zwantzigste Section, Von denen Praetensionen und Streitigkeiten des Hauses Sachsen insgemein. Von der Streitigkeit mit den Hertzogen zu Würtenberg wegen des Reichs-Jägermeister Ambts vid. Würtenbergische Praetensiones.
Erstes Capitel/ Von des Hauses Sachsen Praetension auff die Hertzogthümer Jülich/ Cleve / Berg/ und die Grafschafften Marck/ Ravensberg und Ravenstein.
ANno 1483 den 26 Junii hat Marggraf Albrecht zu Meißen und Hertzog zu Sachsen vom Käyser Friderico III wegen seiner treuen Dienste, so er ihm in denen Niederlanden und in Ungarn erwiesen, die Anwartung und eventual Belehnung der Hertzogthümer Jülich und Berg bekommen, weñ solche durch Abgang Herrn Wilhelmi Hertzogen zu Jülich und Berg (auf welchem dazumahl die gantze Linie bestund) Ihr. Maj. und dero Nachkommen am Reich, und dem H. R. Reich oder sonsten ledig würden , welches auch hernach anno 1486. und anno 1495 von Maximiliano. I. als Röm. König confirmiret und auff die Ernestische Linie extendiret worden, mit ohngefehr diesen Worten: daß wann die berührte Hertzogthümer, mangelshalben rechter männlichen Leibes-Erben, verlediget, alsdenn die zu stund ohne Mittel an Hertzog Ernsten und Albrechten Chur- und Fürsten zu Sachsen, und ihren Leibes- und Lehens-Erben ledig und unverhindert kommen und fallen solten. sc. Wie Hertzog Wilhelm zu Gülich aber hiervon Nachricht erhielte/ kam er bey Käyser Maximiliano deshalb ein, stellete demselben vor, daß diese Hertzogthümer Kunckel-Lehen wären, und brachte es bey dem Käyser dahin, daß vor des Wilhelmi Tochter Maria des Hertzogs Johannis III zu Cleve Gemahlin anno 1508 der Succession halber ein favorabel Decretum ausfiele, und man am Käyserl. Hofe auff ein aequivalent antrug, welches aber doch nirgends angenom̃en ward. Als nun Hertzog Wilhelm zu Gülich und Berg anno 1511 mit Tode abgieng, setzte sich dessen Tochtermann Hertzog Johann zu Cleve so gleich in Possession, Chur-Sachsen aber klagte drüber bey dem Käyser, welcher beyde Theile vor sich nach Augspurg zur Verhör beschied, die Sache aber nicht decidirte, sondern auff den nechsten Reichs-Tag nach Trier verwieß; woselbst aber auch nichts weiter vorgieng, als daß das Hauß Sachsen einen Muth-Zettul erhielte, zum Schein, daß sie die Lehen gesuchet hätten. Und ob sie zwar ihr Recht mit vielen rationibus zu deduciren suchten, so halff es doch nichts, sondern Hertzog Johannes zu Cleve ward vom Käyser Carolo V mit dem streitigen Fürstenthumb belehnet; wowider als das Hauß Sachsen de nullitate protestiret, ward zur Antwort gegeben: Es sey nur zu seinen Rechten und salvo jure tertii geschehen, welcher gestalt sie ebener massen beliehen werden solten. Nachdem wurden zwar unterschiedliche Tractaten und Zusammenkunfften, insonderheit auff Laetare an. 1525 zu Franckfurt angestellet, aber ohne alle Würckung; dahero diese Irrung zu schlichten ein ander ex-
Historie.
vid. Autor de la guerre de Transilv. & d' Hongrie Tom. 2. L. 2. p. 133. seqq. & Franckenberg d. l. p. 382.
Diploma extat ap. Limnaeum. L. 5. Jur. publ. c. 10. n. 12.
Klock Tom. 1. Consil. 7. n. 240. Ludolfs Schaubühne der Welt. T. 1. ad. ann. 1609. c. 2. §. 20.
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