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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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he und Friede aber eine geraume Zeit, und eine unpartheyliche Administration der Justitz im Röm. Reich im Gange gewesen, deren die abgelebten Chur- und Fürsten zu Sachsen billig vor längst sich gebrauchen sollen, auch nützlich können, sonderlich da Käyser Carolus V. anno 1543 in dem Geldrischen Krieg wider weyland Hertzog Wilhelm zu Cleve, Gülich sc. den Sieg erhalten, und diesen gleichsam subjugiret; Durch Protestationes, wann sie nur extrajudicialiter interponiret, würde keine praescription interrumpiret, insonderheit wann dem Actori, wie in diesem Fall, keine Action wider den Possessorem zustehe; So sey auch nicht genung gewesen, daß die Hertzoge zu Sachsen sich bey der Käyserl. Majest. beklaget, sondern sie hätten auch umb Eröffnung des Rechtes anruffen sollen. Vielweniger aber könne der general Confirmation der Sächsischen Privilegien der effectus interumpendae praescriptionis zugeeignet werden, weil eine speciale expression vonnöthen, wann praejudicium tertii darunter versire.

Was auff die Special Exceptiones von Sachsen repliciret worden, darauff wird duplicando geantwortet:

Ad I. Was des Käysers Caroli V. Schreiben betreffe, solches sey dem Hause Sachsen mehr praejudicirlich, als vortheilich, sintemahlen Ihr. Käyserl. Maj. sich darinnen anerbothen auff ihr Chur- und Fürstl. Ansuchen, in der Sache, was recht ist, ergehen zu lassen, diese aber hätten ihre Klage nicht allein nicht vorgetragen, sondern auch in nachfolgenden Jahren geschehen lassen, daß die Hertzoge zu Cleve ohn sonderlich Widersprechen für und für belehnet worden.

Ad II. Daß die conditio substitutionis nicht eigentlich auff den Abgang des männlichen Stammes gerichtet, wäre aus dem gantzen Inhalt der Disposition, sonderlich aber aus dem §. Fürter ist abgeredet sc. klärlich zu sehen, auch aus vielen Umständen zu praesumiren; Was das Wort Erben betreffe, so sey zu mercken, daß allhie nicht in terminis investiturae & concessionis feudalis sed conventionis matrimonialis, & inibi comprehensi pacti de succedendo tam in bonis feudalibus, quam allodialibus begriffen, & quidem talibus feudalibus, derer die Töchter wenigstens nach der Meynung der Herren Disponenten nicht unfähig; Daß unter dem Nahmen der Kinder zuweilen auch weitere Erben verstanden würden, sey zwar wahr, weil dergleichen substitution aber ratione descendentium in dem Fürstl. Hause Cleve odiosa und verhast, so würde dergleichen extension in diesem Fall billig eingestellet, und die Worte, Lehens-Erben von ihrer beyden Leiber gebohren, proprie de filiis primi gradus ausgedeutet; Die Käyserl. Confirmation könne nichts neues contribuiren, sonderlich da solches Diploma confirmatorium sich principaliter auff die Pacta dotalia bezöge. Daß aber der Churfürst zu Sachsen das Wort Erben solte unrecht verstanden haben, sey nicht zu praesumiren, cum in dubio contrahentes id sensisse videantur, quod verba sonant, juxt. X. 69. ff. d. Leg. 3. & quod verba in dubio debeamus interpretari contra eum, qui se ex iis fundat. per l. 39. ff. de Pact. Daß Käyser Carolus V sich einiger favorablen expressionen in der Confirmation gebrauchet, daraus könne nicht geschlossen werden, daß Hertzog Johann zu Gülich, und dessen Gemahlin Maria, eben in demselben Verstand das Wort Erben gebraucht hätten; Was übrigens der Churfürst zu Sachsen durch den Bann verlohren, hätte dessen Gemahlin die Sybilla auff die Nachkommen nicht transmittiren können, weil das Hauß Sachsen ja selber behaupte, daß diese Fürstenthümer Reichs-Lehen, dahero die Hertzogin Sybilla derselben nicht fähig gewesen; insonderheit auch, weil die Lehen auff ihre Person nie verstammet; Was aber die restitution und Entbindung her Acht betreffe, selbe sey salvo jure tertii, wie schon gemeldet, zu verstehen, bevor ab da in dem Restitutions-Brieffe dieser Gülichschen Succession halber nichts in specie vermeldet worden, welches doch geschehen müssen, falls die restitutio sich auch dahin erstrecken sollen.

Der Erfolg und itzige Zustand. Nachdem, wie gemeldet, Chur-Brandenburg und Pfaltz-Neuburg sich nach dem Tode des letzten Hertzogs zu Gülich, Clev und Berg in possession gesetzet, liessen die Sachsen am Käyserlichen Hofe die würckliche Investitur auch durch ihren Abgesandten, Graf Wolfgang von Mansfeld, den König in Franckreich und die Holländer ersuchen, dieser Sache sich nicht anzunehmen, und erhielten Churfürst Christianus II vor sich, seine Brüder und Vettern der Altenburg- und Weimarischen Linie, von Käyser Rudolpho II anno 1610 die Investitur, jedoch mit der Clausul: Salvo jure aliorum interessentium; wie denn auch vorgemeldter Churfürst dem Käyser Rudolpho Reversales zugestellet haben

Burgoldens. ad Instr. Pac. Part. 1. Disc. 32. §. 7.

he und Friede aber eine geraume Zeit, und eine unpartheyliche Administration der Justitz im Röm. Reich im Gange gewesen, deren die abgelebten Chur- und Fürsten zu Sachsen billig vor längst sich gebrauchen sollen, auch nützlich können, sonderlich da Käyser Carolus V. anno 1543 in dem Geldrischen Krieg wider weyland Hertzog Wilhelm zu Cleve, Gülich sc. den Sieg erhalten, und diesen gleichsam subjugiret; Durch Protestationes, wann sie nur extrajudicialiter interponiret, würde keine praescription interrumpiret, insonderheit wann dem Actori, wie in diesem Fall, keine Action wider den Possessorem zustehe; So sey auch nicht genung gewesen, daß die Hertzoge zu Sachsen sich bey der Käyserl. Majest. beklaget, sondern sie hätten auch umb Eröffnung des Rechtes anruffen sollen. Vielweniger aber könne der general Confirmation der Sächsischen Privilegien der effectus interumpendae praescriptionis zugeeignet werden, weil eine speciale expression vonnöthen, wann praejudicium tertii darunter versire.

Was auff die Special Exceptiones von Sachsen repliciret worden, darauff wird duplicando geantwortet:

Ad I. Was des Käysers Caroli V. Schreiben betreffe, solches sey dem Hause Sachsen mehr praejudicirlich, als vortheilich, sintemahlen Ihr. Käyserl. Maj. sich darinnen anerbothen auff ihr Chur- und Fürstl. Ansuchen, in der Sache, was recht ist, ergehen zu lassen, diese aber hätten ihre Klage nicht allein nicht vorgetragen, sondern auch in nachfolgenden Jahren geschehen lassen, daß die Hertzoge zu Cleve ohn sonderlich Widersprechen für und für belehnet worden.

Ad II. Daß die conditio substitutionis nicht eigentlich auff den Abgang des männlichen Stammes gerichtet, wäre aus dem gantzen Inhalt der Disposition, sonderlich aber aus dem §. Fürter ist abgeredet sc. klärlich zu sehen, auch aus vielen Umständen zu praesumiren; Was das Wort Erben betreffe, so sey zu mercken, daß allhie nicht in terminis investiturae & concessionis feudalis sed conventionis matrimonialis, & inibi comprehensi pacti de succedendo tam in bonis feudalibus, quam allodialibus begriffen, & quidem talibus feudalibus, derer die Töchter wenigstens nach der Meynung der Herren Disponenten nicht unfähig; Daß unter dem Nahmen der Kinder zuweilen auch weitere Erben verstanden würden, sey zwar wahr, weil dergleichen substitution aber ratione descendentium in dem Fürstl. Hause Cleve odiosa und verhast, so würde dergleichen extension in diesem Fall billig eingestellet, und die Worte, Lehens-Erben von ihrer beyden Leiber gebohren, proprie de filiis primi gradus ausgedeutet; Die Käyserl. Confirmation könne nichts neues contribuiren, sonderlich da solches Diploma confirmatorium sich principaliter auff die Pacta dotalia bezöge. Daß aber der Churfürst zu Sachsen das Wort Erben solte unrecht verstanden haben, sey nicht zu praesumiren, cum in dubio contrahentes id sensisse videantur, quod verba sonant, juxt. X. 69. ff. d. Leg. 3. & quod verba in dubio debeamus interpretari contra eum, qui se ex iis fundat. per l. 39. ff. de Pact. Daß Käyser Carolus V sich einiger favorablen expressionen in der Confirmation gebrauchet, daraus könne nicht geschlossen werden, daß Hertzog Johann zu Gülich, und dessen Gemahlin Maria, eben in demselben Verstand das Wort Erben gebraucht hätten; Was übrigens der Churfürst zu Sachsen durch den Bann verlohren, hätte dessen Gemahlin die Sybilla auff die Nachkommen nicht transmittiren können, weil das Hauß Sachsen ja selber behaupte, daß diese Fürstenthümer Reichs-Lehen, dahero die Hertzogin Sybilla derselben nicht fähig gewesen; insonderheit auch, weil die Lehen auff ihre Person nie verstammet; Was aber die restitution und Entbindung her Acht betreffe, selbe sey salvo jure tertii, wie schon gemeldet, zu verstehen, bevor ab da in dem Restitutions-Brieffe dieser Gülichschen Succession halber nichts in specie vermeldet worden, welches doch geschehen müssen, falls die restitutio sich auch dahin erstrecken sollen.

Der Erfolg und itzige Zustand. Nachdem, wie gemeldet, Chur-Brandenburg und Pfaltz-Neuburg sich nach dem Tode des letzten Hertzogs zu Gülich, Clev und Berg in possession gesetzet, liessen die Sachsen am Käyserlichen Hofe die würckliche Investitur auch durch ihren Abgesandten, Graf Wolfgang von Mansfeld, den König in Franckreich und die Holländer ersuchen, dieser Sache sich nicht anzunehmen, und erhielten Churfürst Christianus II vor sich, seine Brüder und Vettern der Altenburg- und Weimarischen Linie, von Käyser Rudolpho II anno 1610 die Investitur, jedoch mit der Clausul: Salvo jure aliorum interessentium; wie denn auch vorgemeldter Churfürst dem Käyser Rudolpho Reversales zugestellet haben

Burgoldens. ad Instr. Pac. Part. 1. Disc. 32. §. 7.
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he und Friede            aber eine geraume Zeit, und eine unpartheyliche Administration der Justitz im Röm. Reich            im Gange gewesen, deren die abgelebten Chur- und Fürsten zu Sachsen billig vor längst sich            gebrauchen sollen, auch nützlich können, sonderlich da Käyser Carolus V. anno 1543 in dem            Geldrischen Krieg wider weyland Hertzog Wilhelm zu Cleve, Gülich sc. den Sieg erhalten,            und diesen gleichsam subjugiret; Durch Protestationes, wann sie nur extrajudicialiter            interponiret, würde keine praescription interrumpiret, insonderheit wann dem Actori, wie            in diesem Fall, keine Action wider den Possessorem zustehe; So sey auch nicht genung            gewesen, daß die Hertzoge zu Sachsen sich bey der Käyserl. Majest. beklaget, sondern sie            hätten auch umb Eröffnung des Rechtes anruffen sollen. Vielweniger aber könne der general            Confirmation der Sächsischen Privilegien der effectus interumpendae praescriptionis            zugeeignet werden, weil eine speciale expression vonnöthen, wann praejudicium tertii            darunter versire.</p>
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        <p>Ad II. Daß die conditio substitutionis nicht eigentlich auff den Abgang des männlichen            Stammes gerichtet, wäre aus dem gantzen Inhalt der Disposition, sonderlich aber aus dem §.            Fürter ist abgeredet sc. klärlich zu sehen, auch aus vielen Umständen zu praesumiren; Was            das Wort Erben betreffe, so sey zu mercken, daß allhie nicht in terminis investiturae            &amp; concessionis feudalis sed conventionis matrimonialis, &amp; inibi comprehensi pacti            de succedendo tam in bonis feudalibus, quam allodialibus begriffen, &amp; quidem talibus            feudalibus, derer die Töchter wenigstens nach der Meynung der Herren Disponenten nicht            unfähig; Daß unter dem Nahmen der Kinder zuweilen auch weitere Erben verstanden würden,            sey zwar wahr, weil dergleichen substitution aber ratione descendentium in dem Fürstl.            Hause Cleve odiosa und verhast, so würde dergleichen extension in diesem Fall billig            eingestellet, und die Worte, Lehens-Erben von ihrer beyden Leiber gebohren, proprie de            filiis primi gradus ausgedeutet; Die Käyserl. Confirmation könne nichts neues            contribuiren, sonderlich da solches Diploma confirmatorium sich principaliter auff die            Pacta dotalia bezöge. Daß aber der Churfürst zu Sachsen das Wort Erben solte unrecht            verstanden haben, sey nicht zu praesumiren, cum in dubio contrahentes id sensisse            videantur, quod verba sonant, juxt. X. 69. ff. d. Leg. 3. &amp; quod verba in dubio            debeamus interpretari contra eum, qui se ex iis fundat. per l. 39. ff. de Pact. Daß Käyser            Carolus V sich einiger favorablen expressionen in der Confirmation gebrauchet, daraus            könne nicht geschlossen werden, daß Hertzog Johann zu Gülich, und dessen Gemahlin Maria,            eben in demselben Verstand das Wort Erben gebraucht hätten; Was übrigens der Churfürst zu            Sachsen durch den Bann verlohren, hätte dessen Gemahlin die Sybilla auff die Nachkommen            nicht transmittiren können, weil das Hauß Sachsen ja selber behaupte, daß diese            Fürstenthümer Reichs-Lehen, dahero die Hertzogin Sybilla derselben nicht fähig gewesen;            insonderheit auch, weil die Lehen auff ihre Person nie verstammet; Was aber die            restitution und Entbindung her Acht betreffe, selbe sey salvo jure tertii, wie schon            gemeldet, zu verstehen, bevor ab da in dem Restitutions-Brieffe dieser Gülichschen            Succession halber nichts in specie vermeldet worden, welches doch geschehen müssen, falls            die restitutio sich auch dahin erstrecken sollen.</p>
        <p><note place="right">Der Erfolg und itzige Zustand.</note> Nachdem, wie gemeldet,            Chur-Brandenburg und Pfaltz-Neuburg sich nach dem Tode des letzten Hertzogs zu Gülich,            Clev und Berg in possession gesetzet, liessen die Sachsen am Käyserlichen Hofe die            würckliche Investitur auch durch ihren Abgesandten, Graf Wolfgang von Mansfeld, den König            in Franckreich und die Holländer ersuchen, dieser Sache sich nicht anzunehmen, und            erhielten Churfürst Christianus II vor sich, seine Brüder und Vettern der Altenburg- und            Weimarischen Linie, von Käyser Rudolpho II anno 1610 die Investitur, jedoch mit der            Clausul: Salvo jure aliorum interessentium; <note place="foot">Burgoldens. ad Instr. Pac.              Part. 1. Disc. 32. §. 7.</note> wie denn auch vorgemeldter Churfürst dem Käyser Rudolpho            Reversales zugestellet haben
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[747/0658] he und Friede aber eine geraume Zeit, und eine unpartheyliche Administration der Justitz im Röm. Reich im Gange gewesen, deren die abgelebten Chur- und Fürsten zu Sachsen billig vor längst sich gebrauchen sollen, auch nützlich können, sonderlich da Käyser Carolus V. anno 1543 in dem Geldrischen Krieg wider weyland Hertzog Wilhelm zu Cleve, Gülich sc. den Sieg erhalten, und diesen gleichsam subjugiret; Durch Protestationes, wann sie nur extrajudicialiter interponiret, würde keine praescription interrumpiret, insonderheit wann dem Actori, wie in diesem Fall, keine Action wider den Possessorem zustehe; So sey auch nicht genung gewesen, daß die Hertzoge zu Sachsen sich bey der Käyserl. Majest. beklaget, sondern sie hätten auch umb Eröffnung des Rechtes anruffen sollen. Vielweniger aber könne der general Confirmation der Sächsischen Privilegien der effectus interumpendae praescriptionis zugeeignet werden, weil eine speciale expression vonnöthen, wann praejudicium tertii darunter versire. Was auff die Special Exceptiones von Sachsen repliciret worden, darauff wird duplicando geantwortet: Ad I. Was des Käysers Caroli V. Schreiben betreffe, solches sey dem Hause Sachsen mehr praejudicirlich, als vortheilich, sintemahlen Ihr. Käyserl. Maj. sich darinnen anerbothen auff ihr Chur- und Fürstl. Ansuchen, in der Sache, was recht ist, ergehen zu lassen, diese aber hätten ihre Klage nicht allein nicht vorgetragen, sondern auch in nachfolgenden Jahren geschehen lassen, daß die Hertzoge zu Cleve ohn sonderlich Widersprechen für und für belehnet worden. Ad II. Daß die conditio substitutionis nicht eigentlich auff den Abgang des männlichen Stammes gerichtet, wäre aus dem gantzen Inhalt der Disposition, sonderlich aber aus dem §. Fürter ist abgeredet sc. klärlich zu sehen, auch aus vielen Umständen zu praesumiren; Was das Wort Erben betreffe, so sey zu mercken, daß allhie nicht in terminis investiturae & concessionis feudalis sed conventionis matrimonialis, & inibi comprehensi pacti de succedendo tam in bonis feudalibus, quam allodialibus begriffen, & quidem talibus feudalibus, derer die Töchter wenigstens nach der Meynung der Herren Disponenten nicht unfähig; Daß unter dem Nahmen der Kinder zuweilen auch weitere Erben verstanden würden, sey zwar wahr, weil dergleichen substitution aber ratione descendentium in dem Fürstl. Hause Cleve odiosa und verhast, so würde dergleichen extension in diesem Fall billig eingestellet, und die Worte, Lehens-Erben von ihrer beyden Leiber gebohren, proprie de filiis primi gradus ausgedeutet; Die Käyserl. Confirmation könne nichts neues contribuiren, sonderlich da solches Diploma confirmatorium sich principaliter auff die Pacta dotalia bezöge. Daß aber der Churfürst zu Sachsen das Wort Erben solte unrecht verstanden haben, sey nicht zu praesumiren, cum in dubio contrahentes id sensisse videantur, quod verba sonant, juxt. X. 69. ff. d. Leg. 3. & quod verba in dubio debeamus interpretari contra eum, qui se ex iis fundat. per l. 39. ff. de Pact. Daß Käyser Carolus V sich einiger favorablen expressionen in der Confirmation gebrauchet, daraus könne nicht geschlossen werden, daß Hertzog Johann zu Gülich, und dessen Gemahlin Maria, eben in demselben Verstand das Wort Erben gebraucht hätten; Was übrigens der Churfürst zu Sachsen durch den Bann verlohren, hätte dessen Gemahlin die Sybilla auff die Nachkommen nicht transmittiren können, weil das Hauß Sachsen ja selber behaupte, daß diese Fürstenthümer Reichs-Lehen, dahero die Hertzogin Sybilla derselben nicht fähig gewesen; insonderheit auch, weil die Lehen auff ihre Person nie verstammet; Was aber die restitution und Entbindung her Acht betreffe, selbe sey salvo jure tertii, wie schon gemeldet, zu verstehen, bevor ab da in dem Restitutions-Brieffe dieser Gülichschen Succession halber nichts in specie vermeldet worden, welches doch geschehen müssen, falls die restitutio sich auch dahin erstrecken sollen. Nachdem, wie gemeldet, Chur-Brandenburg und Pfaltz-Neuburg sich nach dem Tode des letzten Hertzogs zu Gülich, Clev und Berg in possession gesetzet, liessen die Sachsen am Käyserlichen Hofe die würckliche Investitur auch durch ihren Abgesandten, Graf Wolfgang von Mansfeld, den König in Franckreich und die Holländer ersuchen, dieser Sache sich nicht anzunehmen, und erhielten Churfürst Christianus II vor sich, seine Brüder und Vettern der Altenburg- und Weimarischen Linie, von Käyser Rudolpho II anno 1610 die Investitur, jedoch mit der Clausul: Salvo jure aliorum interessentium; wie denn auch vorgemeldter Churfürst dem Käyser Rudolpho Reversales zugestellet haben Der Erfolg und itzige Zustand. Burgoldens. ad Instr. Pac. Part. 1. Disc. 32. §. 7.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 747. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/658>, abgerufen am 17.06.2024.