Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Briefe zeigeten. It. zu Zeiten des Ertz-Bischoffs Uriels, da der grosse Tumult und Auffstand in der Stadt gewesen, und sonst öffters. Solte die Stadt aber auch bey denen Landgrasen zu Thüringen zuweilen Schutz gesuchet haben, müste es entweder ohne Wissen der Ertz-Bischöffe zu Mayntz, oder wegen ihrer ausser der Stadt gelegenen Dörffer und Herrschafften geschehen seyn, als darüber die Stadt alleine zu disponiren hätte. Ad IV. Von denen angeführten Bestätigungen der Sächsischen Schutz- und andern Gerechtigkeiten wüste man nichts; von der Gültigkeit aber der zwischen dem Hause Sachsen und der Stadt Erfurt anno 1483 auffgerichteten Concordaten würde eben gestritten, sintemahlen die Erb-Bischöffe der Stadt gar nicht zugestünden, sich in eines andern Herrn Schutz zu begeben. Der Stadt Erfurt wurde von Mayntz geantwortet: Beantwortung der Stadt Gründe. Ad. I. Daß wegen Nachbarschafft einer Stadt solt erlaubet seyn sich ohn Wissen, und zum Praejuditz des Landes-Herrn unter eines andern Schutz zu begeben, würde man in keinen Rechten finden; würde auch allerley Inconvenientien nach sich ziehen, weil auff solchen Fall ein Nachbar allerley Streit mit Fleiß suchen könte, damit er auff solche Weise der benachbarten Stadt Schutz-Herr werden möchte. Man hätte in jure und denen Reichs-Constitutionen schon andere Mittel, dadurch ein Landes-Herr seinen Unterthanen Sicherheit schaffen könte. Ad II. Daß die Ertz-Bischöffe zu Mayntz die Stadt wegen Entlegenheit nicht genug schützen könten, sey ein nichtiger Vorwand, dann vor erst sey die Stadt feste genung den ersten Anfall der Feinde abzuhalten, und sich so lange zu defendiren, biß ihr Hülffe zukäme; hiernechst hätte der Ertz-Bischoff das Eichsfeldische in der nähe, von da er im Fall der Noth in kurtzer Zeit Succurs schicken könte; es könte die Stadt auch nicht erweisen, daß ihr jemahlen Hülffe und Rath von denen Ertz-Bischöffen versaget worden, wann sie darumb angehalten. Und ob die Stadt zwar vermöge des mit Alberto gemachten Vergleichs gehalten wäre des Ertz-Bischoffs Hoff, Dörffer und Ambtleute zu schützen, so folge daraus doch nicht, daß die Ertz-Bischöffe solche selber nicht schützen könten, sintemahlen sie solche so lange vorhero geschützet hätten. Ad III. Daß der Rath und einige privat Bürger Lehen von denen Fürsten zu Sachsen besässen, thäte zur Sache nichts, weil solche Lehen die Stadt nichts angiengen, die Stadt selbst aber den Hertzogen zu Sachsen mit Lehns-Pflicht nicht verwand. Ad. IV. Die angeführten Exempel der ehemahligen Schutz-Herren kämen dieser Sächsischen Schutz-Gerechtigkeit nicht bey, weil dieselbe nicht principaliter wegen der Stadt, sondern vielmehr wegen der außerhalb der Stadt gelegenen Güter, oder sich befundenen Bürger auf eine zeitlang angenommen worden. Was in specie die Heßische Protection betreffe, selbe sey entweder ohne Wissen des Ertz-Bischoffs geschlossen worden, oder mit dessen Wissen, auff ersten Fall hätte demselben dadurch nicht praejudiciret werden können, auffletztern aber hätte die Stadt dadurch nichts erhalten. Bey der Thüringischen Protection würde der Ertz-Bischöffliche Consens ebenfalls vermuthet. Die Käyserlichen Protectiones aber hätten mit diesen nichts gemein, weil die Käyser an und vor sich selbst die Schirm-Gerechtigkeit über alles hätten. Ad V. Daß Mediat-Städte sich solten nach Belieben in anderer Herren Schutz geben können, würde schwerlich zu beweisen seyn; die Privilegia einiger Stände, daß niemand ihre Unterthanen in Schutz nehmen solle, dieneten nur zu mehrer Sicherheit. Ad VI. Daß durch solche Protection denen Ertz-Bischöffen kein Praejuditz zuwachsen solte, würde schwerlich jemand zu überreden seyn, dann erstlich wäre dieselbe aus AEmulation und Verachtung des Erb-Herrn angenommen, der Rath nenne die Stadt ihre Stadt, sc. eben als ob die gantze Stadt ihr eigen, und keines andern wäre; hiernechst sey die Stadt in dem Schirms-Brieff nicht allein zu einer jährlichen grossen Pension, sondern auch zu Folg und Dienst, und zwar auff ewig verbunden, ja es wäre darinnen ein vieles von der JCtion, (die jedoch der Stadt eigener Geständniß nach denen Ertz-Bischöffen unstreitig zustünde) auff die Sächsische Fürsten transferiret worden. Ad VII. Nutzens wegen stünde Unterthanen nicht frey zum praejuditz ihrer Herren dergleichen Pacta zu machen; In der That hätte die Stadt Erfurt auch keinen Nutzen von diesem Schutz, indem sie an statt eines Herrn itzo viel hätte, und denen Sächsischen Fürsten vid. Klock Vot. Cameral. d. l. & scripta superius allegata.
Briefe zeigeten. It. zu Zeiten des Ertz-Bischoffs Uriels, da der grosse Tumult und Auffstand in der Stadt gewesen, und sonst öffters. Solte die Stadt aber auch bey denen Landgrasen zu Thüringen zuweilen Schutz gesuchet haben, müste es entweder ohne Wissen der Ertz-Bischöffe zu Mayntz, oder wegen ihrer ausser der Stadt gelegenen Dörffer und Herrschafften geschehen seyn, als darüber die Stadt alleine zu disponiren hätte. Ad IV. Von denen angeführten Bestätigungen der Sächsischen Schutz- und andern Gerechtigkeiten wüste man nichts; von der Gültigkeit aber der zwischen dem Hause Sachsen und der Stadt Erfurt anno 1483 auffgerichteten Concordaten würde eben gestritten, sintemahlen die Erb-Bischöffe der Stadt gar nicht zugestünden, sich in eines andern Herrn Schutz zu begeben. Der Stadt Erfurt wurde von Mayntz geantwortet: Beantwortung der Stadt Gründe. Ad. I. Daß wegen Nachbarschafft einer Stadt solt erlaubet seyn sich ohn Wissen, und zum Praejuditz des Landes-Herrn unter eines andern Schutz zu begeben, würde man in keinen Rechten finden; würde auch allerley Inconvenientien nach sich ziehen, weil auff solchen Fall ein Nachbar allerley Streit mit Fleiß suchen könte, damit er auff solche Weise der benachbarten Stadt Schutz-Herr werden möchte. Man hätte in jure und denen Reichs-Constitutionen schon andere Mittel, dadurch ein Landes-Herr seinen Unterthanen Sicherheit schaffen könte. Ad II. Daß die Ertz-Bischöffe zu Mayntz die Stadt wegen Entlegenheit nicht genug schützen könten, sey ein nichtiger Vorwand, dann vor erst sey die Stadt feste genung den ersten Anfall der Feinde abzuhalten, und sich so lange zu defendiren, biß ihr Hülffe zukäme; hiernechst hätte der Ertz-Bischoff das Eichsfeldische in der nähe, von da er im Fall der Noth in kurtzer Zeit Succurs schicken könte; es könte die Stadt auch nicht erweisen, daß ihr jemahlen Hülffe und Rath von denen Ertz-Bischöffen versaget worden, wann sie darumb angehalten. Und ob die Stadt zwar vermöge des mit Alberto gemachten Vergleichs gehalten wäre des Ertz-Bischoffs Hoff, Dörffer und Ambtleute zu schützen, so folge daraus doch nicht, daß die Ertz-Bischöffe solche selber nicht schützen könten, sintemahlen sie solche so lange vorhero geschützet hätten. Ad III. Daß der Rath und einige privat Bürger Lehen von denen Fürsten zu Sachsen besässen, thäte zur Sache nichts, weil solche Lehen die Stadt nichts angiengen, die Stadt selbst aber den Hertzogen zu Sachsen mit Lehns-Pflicht nicht verwand. Ad. IV. Die angeführten Exempel der ehemahligen Schutz-Herren kämen dieser Sächsischen Schutz-Gerechtigkeit nicht bey, weil dieselbe nicht principaliter wegen der Stadt, sondern vielmehr wegen der außerhalb der Stadt gelegenen Güter, oder sich befundenen Bürger auf eine zeitlang angenommen worden. Was in specie die Heßische Protection betreffe, selbe sey entweder ohne Wissen des Ertz-Bischoffs geschlossen worden, oder mit dessen Wissen, auff ersten Fall hätte demselben dadurch nicht praejudiciret werden können, auffletztern aber hätte die Stadt dadurch nichts erhalten. Bey der Thüringischen Protection würde der Ertz-Bischöffliche Consens ebenfalls vermuthet. Die Käyserlichen Protectiones aber hätten mit diesen nichts gemein, weil die Käyser an und vor sich selbst die Schirm-Gerechtigkeit über alles hätten. Ad V. Daß Mediat-Städte sich solten nach Belieben in anderer Herren Schutz geben können, würde schwerlich zu beweisen seyn; die Privilegia einiger Stände, daß niemand ihre Unterthanen in Schutz nehmen solle, dieneten nur zu mehrer Sicherheit. Ad VI. Daß durch solche Protection denen Ertz-Bischöffen kein Praejuditz zuwachsen solte, würde schwerlich jemand zu überreden seyn, dann erstlich wäre dieselbe aus AEmulation und Verachtung des Erb-Herrn angenommen, der Rath nenne die Stadt ihre Stadt, sc. eben als ob die gantze Stadt ihr eigen, und keines andern wäre; hiernechst sey die Stadt in dem Schirms-Brieff nicht allein zu einer jährlichen grossen Pension, sondern auch zu Folg und Dienst, und zwar auff ewig verbunden, ja es wäre darinnen ein vieles von der JCtion, (die jedoch der Stadt eigener Geständniß nach denen Ertz-Bischöffen unstreitig zustünde) auff die Sächsische Fürsten transferiret worden. Ad VII. Nutzens wegen stünde Unterthanen nicht frey zum praejuditz ihrer Herren dergleichen Pacta zu machen; In der That hätte die Stadt Erfurt auch keinen Nutzen von diesem Schutz, indem sie an statt eines Herrn itzo viel hätte, und denen Sächsischen Fürsten vid. Klock Vot. Cameral. d. l. & scripta superius allegata.
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Briefe zeigeten. It. zu Zeiten des Ertz-Bischoffs Uriels, da der grosse Tumult und Auffstand in der Stadt gewesen, und sonst öffters. Solte die Stadt aber auch bey denen Landgrasen zu Thüringen zuweilen Schutz gesuchet haben, müste es entweder ohne Wissen der Ertz-Bischöffe zu Mayntz, oder wegen ihrer ausser der Stadt gelegenen Dörffer und Herrschafften geschehen seyn, als darüber die Stadt alleine zu disponiren hätte.
Ad IV. Von denen angeführten Bestätigungen der Sächsischen Schutz- und andern Gerechtigkeiten wüste man nichts; von der Gültigkeit aber der zwischen dem Hause Sachsen und der Stadt Erfurt anno 1483 auffgerichteten Concordaten würde eben gestritten, sintemahlen die Erb-Bischöffe der Stadt gar nicht zugestünden, sich in eines andern Herrn Schutz zu begeben.
Der Stadt Erfurt wurde von Mayntz geantwortet:
Ad. I. Daß wegen Nachbarschafft einer Stadt solt erlaubet seyn sich ohn Wissen, und zum Praejuditz des Landes-Herrn unter eines andern Schutz zu begeben, würde man in keinen Rechten finden; würde auch allerley Inconvenientien nach sich ziehen, weil auff solchen Fall ein Nachbar allerley Streit mit Fleiß suchen könte, damit er auff solche Weise der benachbarten Stadt Schutz-Herr werden möchte. Man hätte in jure und denen Reichs-Constitutionen schon andere Mittel, dadurch ein Landes-Herr seinen Unterthanen Sicherheit schaffen könte.
Beantwortung der Stadt Gründe. Ad II. Daß die Ertz-Bischöffe zu Mayntz die Stadt wegen Entlegenheit nicht genug schützen könten, sey ein nichtiger Vorwand, dann vor erst sey die Stadt feste genung den ersten Anfall der Feinde abzuhalten, und sich so lange zu defendiren, biß ihr Hülffe zukäme; hiernechst hätte der Ertz-Bischoff das Eichsfeldische in der nähe, von da er im Fall der Noth in kurtzer Zeit Succurs schicken könte; es könte die Stadt auch nicht erweisen, daß ihr jemahlen Hülffe und Rath von denen Ertz-Bischöffen versaget worden, wann sie darumb angehalten. Und ob die Stadt zwar vermöge des mit Alberto gemachten Vergleichs gehalten wäre des Ertz-Bischoffs Hoff, Dörffer und Ambtleute zu schützen, so folge daraus doch nicht, daß die Ertz-Bischöffe solche selber nicht schützen könten, sintemahlen sie solche so lange vorhero geschützet hätten.
Ad III. Daß der Rath und einige privat Bürger Lehen von denen Fürsten zu Sachsen besässen, thäte zur Sache nichts, weil solche Lehen die Stadt nichts angiengen, die Stadt selbst aber den Hertzogen zu Sachsen mit Lehns-Pflicht nicht verwand.
Ad. IV. Die angeführten Exempel der ehemahligen Schutz-Herren kämen dieser Sächsischen Schutz-Gerechtigkeit nicht bey, weil dieselbe nicht principaliter wegen der Stadt, sondern vielmehr wegen der außerhalb der Stadt gelegenen Güter, oder sich befundenen Bürger auf eine zeitlang angenommen worden. Was in specie die Heßische Protection betreffe, selbe sey entweder ohne Wissen des Ertz-Bischoffs geschlossen worden, oder mit dessen Wissen, auff ersten Fall hätte demselben dadurch nicht praejudiciret werden können, auffletztern aber hätte die Stadt dadurch nichts erhalten. Bey der Thüringischen Protection würde der Ertz-Bischöffliche Consens ebenfalls vermuthet. Die Käyserlichen Protectiones aber hätten mit diesen nichts gemein, weil die Käyser an und vor sich selbst die Schirm-Gerechtigkeit über alles hätten.
Ad V. Daß Mediat-Städte sich solten nach Belieben in anderer Herren Schutz geben können, würde schwerlich zu beweisen seyn; die Privilegia einiger Stände, daß niemand ihre Unterthanen in Schutz nehmen solle, dieneten nur zu mehrer Sicherheit.
Ad VI. Daß durch solche Protection denen Ertz-Bischöffen kein Praejuditz zuwachsen solte, würde schwerlich jemand zu überreden seyn, dann erstlich wäre dieselbe aus AEmulation und Verachtung des Erb-Herrn angenommen, der Rath nenne die Stadt ihre Stadt, sc. eben als ob die gantze Stadt ihr eigen, und keines andern wäre; hiernechst sey die Stadt in dem Schirms-Brieff nicht allein zu einer jährlichen grossen Pension, sondern auch zu Folg und Dienst, und zwar auff ewig verbunden, ja es wäre darinnen ein vieles von der JCtion, (die jedoch der Stadt eigener Geständniß nach denen Ertz-Bischöffen unstreitig zustünde) auff die Sächsische Fürsten transferiret worden.
Ad VII. Nutzens wegen stünde Unterthanen nicht frey zum praejuditz ihrer Herren dergleichen Pacta zu machen; In der That hätte die Stadt Erfurt auch keinen Nutzen von diesem Schutz, indem sie an statt eines Herrn itzo viel hätte, und denen Sächsischen Fürsten
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