Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.der angenommenen Protection, biß zur Zeit der deßhalb erregten Streitigkeit 38 Jahr verflossen. Daß aber die Ertz-Bischöffe solches angenommenen Schutzes nicht unwissend gewesen, oder seyn können, sey daraus abzunehmen: (1) Daß der mit dem Administratore Alberto aufgerichtete Vergleich, und der Sächsische Schirm-Brieff in einem Jahr und Tage, obgleich an unterschiedlichen Orten datiret, und gedachter Administrator über dem des Churfürstens zu Sachsen Sohn und ein junger Herr gewesen, der zweiffelsohne von allen gewust, und in faveur seines Hauses gerne consentiret haben würde. (2) Daß die Hertzoge zu Sachsen, der Administrator Albertus, und die Stadt Erfurt, in einer anno 1482 gehaltenen Unterredung sich dahin vereiniget, daß die Chur- und Fürsten zu Sachsen Erfordienses in ihren gnädigen Schutz und Verspruch nehmen zwischen dato circumcisionis, welches auch im selben Jahre noch geschehen. (3) Daß Krafft vorgedachter Unterredung oder vorhergehenden Tractaten dem Administratori selbst von der Stadt Erfurt 20000 fl. gezahlet, davon die Quitung annoch verhanden. IX. Daß in dem mit dem Ertz-Bischoff Bartholdo, 14 Jahr nach angenommenem Sächsischen Schutz, getroffenen Vergleich, durch eine general Clausul alle Streitigkeiten, und also auch diese wegen der Protection, auffgehoben worden. X. Daß solche Sächsische Schirms-Gerechtigkeit auch in dem anno 1533 zu Leipzig auffgerichteten Vergleich approbiret zu seyn schiene, indem darinnen artic. 12. gemeldet würde, daß die Verträge zwischen Sachsen und Erfurt bey Würden bleiben solten. XI. Daß auch de jure Com. nicht verbothen in eines andern Schutz sich zu begeben, wann es zu Beschirmung seiner Rechte, und ohne eines andern Praejuditz geschehe; massen solche Schutz-Gerechtigkeit eine species defensionis sey. Von Chur-Mayntzischer Seiten wurd wider die Sächsischen Gründe eingewendet: Beantwortung der Sächsischen Gründe. Ad I. Die Stadt Erfurt sey dem Ertz-Stifft Mayntz unterwürffig gewesen, ehe man von Landgrafen zu Thüringen gewust, dann es sey dieselbe schon umb das Jahr 745 von Pipino König der Francken dem Heil. Bonifacio, der Thüringen bekehret, zu Auffrichtung eines Bischoffthums, geschencket worden; wie dieser aber nachdem Ertz-Bischoff zu Mayntz geworden, hätte er diese Stadt dem Ertz-Stifft Mayntz zugeleget, wie in Chron. Norimberg. magn. f. 156. und Munster in Cosmogr. Thuring. zu lesen. Käyser, Otto der Grosse hätte nach der Zeit seinem Sohn Wilhelmo Ertz-Bischoffen zu Mayntz anno 954 gantz Thüringen geschencket, wie eine alte geschriebene Chronic bezeuge. Und ob zwar der Ertz-Bischoff Bardo umb das Jahr 1025 ein Theil von Thüringen auffdes Käysers Conradi II intercession einem mit Nahmen Ludovicus Barbatus, der Käyserin Verwandten oder Eidam cediret , und das meiste von solchem Lande durch etlicher gefolgter Ertz-Bischöffe Freygebigkeit und in anderer Wege an andere Fürsten, Grafen und Herren gelanget, so hätte das Stifft dennoch die Stadt Erfurt, als Metropolin Thuringiae, samt unterschiedlichen umb dieselbe gelegenen Graf- und Herrschafften, wie auch Städten und Dörffern theils jure pleni, theils auch durch investituram jure directi Dominii, com omnimoda JCtione & superioritate ihme jederzeit conserviret und erhalten. Wie denn auch der Stadt-Rath zu Erfurt am Käyserl. Cammer-Gericht zu Speier anno 1510 in ihren damahls eingewandten exceptionibus fori declinatoriis selbsten allegiret/ und in einem an den Ertz-Bischoff Uriel anno 1511 abgelassenem Schreiben gesetzet: Daß sie und ihre Vorfahren keinen andern Fürsten, als den Ertz-Bischoff zu Mayntz vor ihren Erb-Herrn nun bey 800 Jahren erkennet und geachtet sc. It. Daß sie, ehe denn Landgrafen zu Düringen worden, dem Stifft verwand gewesen. Ad II. Die Ertz-Bischöffe wären von der Stadt Erfurt jederzeit vor ihre Herren gehalten worden, und hätten die Regalia, JCtion und andere Gerechtigkeiten daselbst exerciret, dahero das Hauß Sachsen keine Gerechtigkeit darinnen könne gehabt haben. Ad III. Die Stadt hätte allemahl von denen Ertz-Bischöffen zu Mayntz Hülffe gesuchet und erhalten, unter andern anno 1377 wider Landgraf Wilhelm zu Thüringen, desgleichen in dem Hußiten-Krieg, wie die an den Ertz-Bischoff Conradum geschriebene vid. scriptum sub. Tit. Assertio juris Moguntini contra affectatam justitiam protectionis Saxon. in Civitate Erfurt. edit. 1663. fol. quod extat ap. Londorp. Tom. IX. Act. Publ. L. 10. c. 4. & aliud sub Tit. Assertio juris Moguntini in Erfordiam vindicata &c. contra repetitam & necessariam Defens. Saxon. quod extat ap. Londorp. d. l. c. 6. conf. Munster de Hass. & Thuring. f. 840. Chron. Carionis auct. f. 630. & 672. Chron. Mansfeld. c. 169.
der angenommenen Protection, biß zur Zeit der deßhalb erregten Streitigkeit 38 Jahr verflossen. Daß aber die Ertz-Bischöffe solches angenom̃enen Schutzes nicht unwissend gewesen, oder seyn können, sey daraus abzunehmen: (1) Daß der mit dem Administratore Alberto aufgerichtete Vergleich, und der Sächsische Schirm-Brieff in einem Jahr und Tage, obgleich an unterschiedlichen Orten datiret, und gedachter Administrator über dem des Churfürstens zu Sachsen Sohn und ein junger Herr gewesen, der zweiffelsohne von allen gewust, und in faveur seines Hauses gerne consentiret haben würde. (2) Daß die Hertzoge zu Sachsen, der Administrator Albertus, und die Stadt Erfurt, in einer anno 1482 gehaltenen Unterredung sich dahin vereiniget, daß die Chur- und Fürsten zu Sachsen Erfordienses in ihren gnädigen Schutz und Verspruch nehmen zwischen dato circumcisionis, welches auch im selben Jahre noch geschehen. (3) Daß Krafft vorgedachter Unterredung oder vorhergehenden Tractaten dem Administratori selbst von der Stadt Erfurt 20000 fl. gezahlet, davon die Quitung annoch verhanden. IX. Daß in dem mit dem Ertz-Bischoff Bartholdo, 14 Jahr nach angenommenem Sächsischen Schutz, getroffenen Vergleich, durch eine general Clausul alle Streitigkeiten, und also auch diese wegen der Protection, auffgehoben worden. X. Daß solche Sächsische Schirms-Gerechtigkeit auch in dem anno 1533 zu Leipzig auffgerichteten Vergleich approbiret zu seyn schiene, indem darinnen artic. 12. gemeldet würde, daß die Verträge zwischen Sachsen und Erfurt bey Würden bleiben solten. XI. Daß auch de jure Com. nicht verbothen in eines andern Schutz sich zu begeben, wann es zu Beschirmung seiner Rechte, und ohne eines andern Praejuditz geschehe; massen solche Schutz-Gerechtigkeit eine species defensionis sey. Von Chur-Mayntzischer Seiten wurd wider die Sächsischen Gründe eingewendet: Beantwortung der Sächsischen Gründe. Ad I. Die Stadt Erfurt sey dem Ertz-Stifft Mayntz unterwürffig gewesen, ehe man von Landgrafen zu Thüringen gewust, dann es sey dieselbe schon umb das Jahr 745 von Pipino König der Francken dem Heil. Bonifacio, der Thüringen bekehret, zu Auffrichtung eines Bischoffthums, geschencket worden; wie dieser aber nachdem Ertz-Bischoff zu Mayntz geworden, hätte er diese Stadt dem Ertz-Stifft Mayntz zugeleget, wie in Chron. Norimberg. magn. f. 156. und Munster in Cosmogr. Thuring. zu lesen. Käyser, Otto der Grosse hätte nach der Zeit seinem Sohn Wilhelmo Ertz-Bischoffen zu Mayntz anno 954 gantz Thüringen geschencket, wie eine alte geschriebene Chronic bezeuge. Und ob zwar der Ertz-Bischoff Bardo umb das Jahr 1025 ein Theil von Thüringen auffdes Käysers Conradi II intercession einem mit Nahmen Ludovicus Barbatus, der Käyserin Verwandten oder Eidam cediret , und das meiste von solchem Lande durch etlicher gefolgter Ertz-Bischöffe Freygebigkeit und in anderer Wege an andere Fürsten, Grafen und Herren gelanget, so hätte das Stifft dennoch die Stadt Erfurt, als Metropolin Thuringiae, samt unterschiedlichen umb dieselbe gelegenen Graf- und Herrschafften, wie auch Städten uñ Dörffern theils jure pleni, theils auch durch investituram jure directi Dominii, com omnimoda JCtione & superioritate ihme jederzeit conserviret und erhalten. Wie denn auch der Stadt-Rath zu Erfurt am Käyserl. Cammer-Gericht zu Speier anno 1510 in ihren damahls eingewandten exceptionibus fori declinatoriis selbsten allegiret/ und in einem an den Ertz-Bischoff Uriel anno 1511 abgelassenem Schreiben gesetzet: Daß sie und ihre Vorfahren keinen andern Fürsten, als den Ertz-Bischoff zu Mayntz vor ihren Erb-Herrn nun bey 800 Jahren erkennet und geachtet sc. It. Daß sie, ehe denn Landgrafen zu Düringen worden, dem Stifft verwand gewesen. Ad II. Die Ertz-Bischöffe wären von der Stadt Erfurt jederzeit vor ihre Herren gehalten worden, und hätten die Regalia, JCtion und andere Gerechtigkeiten daselbst exerciret, dahero das Hauß Sachsen keine Gerechtigkeit darinnen könne gehabt haben. Ad III. Die Stadt hätte allemahl von denen Ertz-Bischöffen zu Mayntz Hülffe gesuchet und erhalten, unter andern anno 1377 wider Landgraf Wilhelm zu Thüringen, desgleichen in dem Hußiten-Krieg, wie die an den Ertz-Bischoff Conradum geschriebene vid. scriptum sub. Tit. Assertio juris Moguntini contra affectatam justitiam protectionis Saxon. in Civitate Erfurt. edit. 1663. fol. quod extat ap. Londorp. Tom. IX. Act. Publ. L. 10. c. 4. & aliud sub Tit. Assertio juris Moguntini in Erfordiam vindicata &c. contra repetitam & necessariam Defens. Saxon. quod extat ap. Londorp. d. l. c. 6. conf. Munster de Hass. & Thuring. f. 840. Chron. Carionis auct. f. 630. & 672. Chron. Mansfeld. c. 169.
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der angenommenen Protection, biß zur Zeit der deßhalb erregten Streitigkeit 38 Jahr verflossen. Daß aber die Ertz-Bischöffe solches angenom̃enen Schutzes nicht unwissend gewesen, oder seyn können, sey daraus abzunehmen: (1) Daß der mit dem Administratore Alberto aufgerichtete Vergleich, und der Sächsische Schirm-Brieff in einem Jahr und Tage, obgleich an unterschiedlichen Orten datiret, und gedachter Administrator über dem des Churfürstens zu Sachsen Sohn und ein junger Herr gewesen, der zweiffelsohne von allen gewust, und in faveur seines Hauses gerne consentiret haben würde. (2) Daß die Hertzoge zu Sachsen, der Administrator Albertus, und die Stadt Erfurt, in einer anno 1482 gehaltenen Unterredung sich dahin vereiniget, daß die Chur- und Fürsten zu Sachsen Erfordienses in ihren gnädigen Schutz und Verspruch nehmen zwischen dato circumcisionis, welches auch im selben Jahre noch geschehen. (3) Daß Krafft vorgedachter Unterredung oder vorhergehenden Tractaten dem Administratori selbst von der Stadt Erfurt 20000 fl. gezahlet, davon die Quitung annoch verhanden.
IX. Daß in dem mit dem Ertz-Bischoff Bartholdo, 14 Jahr nach angenommenem Sächsischen Schutz, getroffenen Vergleich, durch eine general Clausul alle Streitigkeiten, und also auch diese wegen der Protection, auffgehoben worden.
X. Daß solche Sächsische Schirms-Gerechtigkeit auch in dem anno 1533 zu Leipzig auffgerichteten Vergleich approbiret zu seyn schiene, indem darinnen artic. 12. gemeldet würde, daß die Verträge zwischen Sachsen und Erfurt bey Würden bleiben solten.
XI. Daß auch de jure Com. nicht verbothen in eines andern Schutz sich zu begeben, wann es zu Beschirmung seiner Rechte, und ohne eines andern Praejuditz geschehe; massen solche Schutz-Gerechtigkeit eine species defensionis sey.
Von Chur-Mayntzischer Seiten wurd wider die Sächsischen Gründe eingewendet:
Ad I. Die Stadt Erfurt sey dem Ertz-Stifft Mayntz unterwürffig gewesen, ehe man von Landgrafen zu Thüringen gewust, dann es sey dieselbe schon umb das Jahr 745 von Pipino König der Francken dem Heil. Bonifacio, der Thüringen bekehret, zu Auffrichtung eines Bischoffthums, geschencket worden; wie dieser aber nachdem Ertz-Bischoff zu Mayntz geworden, hätte er diese Stadt dem Ertz-Stifft Mayntz zugeleget, wie in Chron. Norimberg. magn. f. 156. und Munster in Cosmogr. Thuring. zu lesen. Käyser, Otto der Grosse hätte nach der Zeit seinem Sohn Wilhelmo Ertz-Bischoffen zu Mayntz anno 954 gantz Thüringen geschencket, wie eine alte geschriebene Chronic bezeuge. Und ob zwar der Ertz-Bischoff Bardo umb das Jahr 1025 ein Theil von Thüringen auffdes Käysers Conradi II intercession einem mit Nahmen Ludovicus Barbatus, der Käyserin Verwandten oder Eidam cediret , und das meiste von solchem Lande durch etlicher gefolgter Ertz-Bischöffe Freygebigkeit und in anderer Wege an andere Fürsten, Grafen und Herren gelanget, so hätte das Stifft dennoch die Stadt Erfurt, als Metropolin Thuringiae, samt unterschiedlichen umb dieselbe gelegenen Graf- und Herrschafften, wie auch Städten uñ Dörffern theils jure pleni, theils auch durch investituram jure directi Dominii, com omnimoda JCtione & superioritate ihme jederzeit conserviret und erhalten. Wie denn auch der Stadt-Rath zu Erfurt am Käyserl. Cammer-Gericht zu Speier anno 1510 in ihren damahls eingewandten exceptionibus fori declinatoriis selbsten allegiret/ und in einem an den Ertz-Bischoff Uriel anno 1511 abgelassenem Schreiben gesetzet: Daß sie und ihre Vorfahren keinen andern Fürsten, als den Ertz-Bischoff zu Mayntz vor ihren Erb-Herrn nun bey 800 Jahren erkennet und geachtet sc. It. Daß sie, ehe denn Landgrafen zu Düringen worden, dem Stifft verwand gewesen.
Beantwortung der Sächsischen Gründe. Ad II. Die Ertz-Bischöffe wären von der Stadt Erfurt jederzeit vor ihre Herren gehalten worden, und hätten die Regalia, JCtion und andere Gerechtigkeiten daselbst exerciret, dahero das Hauß Sachsen keine Gerechtigkeit darinnen könne gehabt haben.
Ad III. Die Stadt hätte allemahl von denen Ertz-Bischöffen zu Mayntz Hülffe gesuchet und erhalten, unter andern anno 1377 wider Landgraf Wilhelm zu Thüringen, desgleichen in dem Hußiten-Krieg, wie die an den Ertz-Bischoff Conradum geschriebene
vid. scriptum sub. Tit. Assertio juris Moguntini contra affectatam justitiam protectionis Saxon. in Civitate Erfurt. edit. 1663. fol. quod extat ap. Londorp. Tom. IX. Act. Publ. L. 10. c. 4. & aliud sub Tit. Assertio juris Moguntini in Erfordiam vindicata &c. contra repetitam & necessariam Defens. Saxon. quod extat ap. Londorp. d. l. c. 6.
conf. Munster de Hass. & Thuring. f. 840. Chron. Carionis auct. f. 630. & 672. Chron. Mansfeld. c. 169.
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