Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Wozu das Hauß Sachsen an. 1483 noch die Schutz-Gerechtigkeit bekam; dann es mochte die Stadt um selbe Zeit entweder nichts gutes sich zu Chur-Mayntz versehen, oder wegen Abgelegenheit nicht Schutz genung von ihm zu haben vermeynen, oder aus andern Ursachen bewogen werden, so geschahe es, daß sie sich unter Sächsische Schutz, jedoch mit Vorbehalt der Chur-Mayntzischen Gerechtigkeiten begab . Wobey es auch geblieben, biß die Stadt die Protestantische Religion angenommen; Wie aber von der Zeit an die Autorität der Ertz-Bischöffe zu Mayntz in der Stadt Erfurt immer mehr und mehr abnahm, so entstunden stetige Streitigkeiten zwischen den Ertzbischöffen und der Stadt , und fiengen die Ertz-Bischöffe darauff auch an die Schutz-Gerechtigkeit des Hauses Sachsen zu impugniren, vorgebend, es hätte das Ertz-Stifft die Herrschafft und JCtion über die Stadt, dahero sich dieselbe unter keines andern Schutz begeben könne , womit Chur-Mayntz aber solche Herrschafft behaupten wolte, und was von der Stadt dawider eingewendet, worden, solches wird bey der Chur-Mäyntzischen Praetension angeführet; Alhie kan genug seyn, der Gründe des Hauses Sachsen, und der Stadt Erfurt, so zu Behauptung der Sächsischen Schutz-Gerechtigkeit angeführet worden, Meldung zu thun. Des Hauses Sachsen Gründe waren Sächsische Gründe. I. Daß Erfurt zu Thüringen gehöre, Käyser Lotharius aber hätte um das Jahr 1130 Ludovico Landgrafen zu Thüringen, als dem obersten Richter, alle Thüringische Gerichte unterworffen, und ein geschlossen Land verliehen. II. Daß die Stadt Erfurt zwar nach der Zeit einige mehrere Freyheit erhalten, solches aber hätte denen Landgrafen an ihrer Gerechtigkeit nichts schaden können. III. Daß die Stadt Erfurt selber ihre Zuflucht zu Sachsen genommen, so offt sie sich etwas Böses von jemand befürchtet. IV. Daß solche des Hauses Sachsen Landes-Fürstliche Gerechtigkeiten nachdem seit 3 Secula her öffters wieder bestätiget worden, insonderheit aber anno 1483 in den mit der Stadt aufgerichteten Concordatis, und durch die Ubung behauptet worden. Die Stadt Erfurt führte zu Behauptung der Sächsischen Schutz-Gerechtigkeit an Der Stadt Erfurt Gründe. I. Daß die Sächsische Länder rund umb die Stadt herumb lägen, und man ohne solchen Schutz nicht sicher aus der Stadt gehen könte, in dergleichen Fällen aber wäre erlaubet solche Pacta auffzurichten. II. Daß Chur-Mayntz gar zu weit von der Stadt gelegen, und in Zeit der Noth nicht zu Hülffe kommen könte, dahero die Mäyntzische Beambte und Dörffer selbst, zu mehrer Sicherheit unter der Stadt Schutz wären. III. Daß der Rath und einige Bürger ohne dem viel wichtige Lehen von dem Chur- und Fürstlichen Hause Sachsen besäßen. IV. Daß die Stadt in possessione sey nach ihrem Gefallen Schutz-Herren anzunehmen, dann schon vor vielen Jahren sey sie unter des Landgrafen Ludovici zu Hessen Protection in die 20 Jahr gewesen, und um das Jahr 1409 sey sie lange unter Landgraf Friderichen zu Thüringen gestanden; ja auch Käyser Fridericus II. und Carolus IV. hätten dieselbe in Ihren und des Reichs specialen Schutz genommen. V. Daß in Teutschland eine hergebrachte Gewohnheit, daß sowohl mediat-als immediat. Städte in Zeit der Noth der benachbarten Fürsten Schutz annehmen könten, welches aus vielen Exempeln, auch daraus zu ersehen, daß die Stände des Reichs zuweilen speziale Privilegia erhielten, daß keiner ihre Unterthanen in Schutz nehmen solte. VI. Daß durch solche Sächsische Protection denen Ertz-Bischöffen zu Mäyntz nicht praejudiciret, sintemahlen denselben nichts desto weniger alle ihre Gerechtigkeiten unverletzt geblieben wären. VII. Daß solche Protection den Bürgern und Einwohnern der Stadt und Stadtgütern viel Nutzen, Zunahm, und Sicherheit brächte, dahero die Ertz-Bischöffe ihnen solches nicht mißgönnen könten. VIII. Daß die vorigen Ertz-Bischöffe wohl gewust, daß die Stadt sich in Sächsischen Schutz begeben, aber nichts dawider eingewendet hätten, dahero sie entweder tacite darinnen gewilliget, oder die Stadt hätte solche Gerechtigkeit praescribiret, weil von Zeit Die zwischen den Chur- und Fürsten zu Sachsen und der Stadt Erfurt anno 1453 auffgerichtete Concordata sind zu finden bey Limnae. L. 4. Jur. publ. c. 8. §. 4. vid. Klock Vot. Cameral. 169. Klock d. l. n. 281. vid. scriptum cui tit. Justitia protectionis Saxonica in Civitate Erfurtensi 1663 edit. quod extat ap. Londorp. Tom. IX. Act. Publ. L. 10. c. 3. It. Repetita defensio justitiae protectionis Sax. in Civit. Erfurt. 1664. edit. quod extat ap. Lond. d. l. c. 5. add. Giovanni Germ. Princ. de Duc. Sax. c. 3. §. 4. vid. Klock. d. l. n. 282. seqq.
Wozu das Hauß Sachsen an. 1483 noch die Schutz-Gerechtigkeit bekam; dann es mochte die Stadt um selbe Zeit entweder nichts gutes sich zu Chur-Mayntz versehen, oder wegen Abgelegenheit nicht Schutz genung von ihm zu haben vermeynen, oder aus andern Ursachen bewogen werden, so geschahe es, daß sie sich unter Sächsische Schutz, jedoch mit Vorbehalt der Chur-Mayntzischen Gerechtigkeiten begab . Wobey es auch geblieben, biß die Stadt die Protestantische Religion angenommen; Wie aber von der Zeit an die Autorität der Ertz-Bischöffe zu Mayntz in der Stadt Erfurt im̃er mehr und mehr abnahm, so entstunden stetige Streitigkeiten zwischen den Ertzbischöffen und der Stadt , und fiengen die Ertz-Bischöffe darauff auch an die Schutz-Gerechtigkeit des Hauses Sachsen zu impugniren, vorgebend, es hätte das Ertz-Stifft die Herrschafft und JCtion über die Stadt, dahero sich dieselbe unter keines andern Schutz begeben könne , womit Chur-Mayntz aber solche Herrschafft behaupten wolte, und was von der Stadt dawider eingewendet, worden, solches wird bey der Chur-Mäyntzischen Praetension angeführet; Alhie kan genug seyn, der Gründe des Hauses Sachsen, und der Stadt Erfurt, so zu Behauptung der Sächsischen Schutz-Gerechtigkeit angeführet worden, Meldung zu thun. Des Hauses Sachsen Gründe waren Sächsische Gründe. I. Daß Erfurt zu Thüringen gehöre, Käyser Lotharius aber hätte um das Jahr 1130 Ludovico Landgrafen zu Thüringen, als dem obersten Richter, alle Thüringische Gerichte unterworffen, und ein geschlossen Land verliehen. II. Daß die Stadt Erfurt zwar nach der Zeit einige mehrere Freyheit erhalten, solches aber hätte denen Landgrafen an ihrer Gerechtigkeit nichts schaden können. III. Daß die Stadt Erfurt selber ihre Zuflucht zu Sachsen genommen, so offt sie sich etwas Böses von jemand befürchtet. IV. Daß solche des Hauses Sachsen Landes-Fürstliche Gerechtigkeiten nachdem seit 3 Secula her öffters wieder bestätiget worden, insonderheit aber anno 1483 in den mit der Stadt aufgerichteten Concordatis, und durch die Ubung behauptet worden. Die Stadt Erfurt führte zu Behauptung der Sächsischen Schutz-Gerechtigkeit an Der Stadt Erfurt Gründe. I. Daß die Sächsische Länder rund umb die Stadt herumb lägen, und man ohne solchen Schutz nicht sicher aus der Stadt gehen könte, in dergleichen Fällen aber wäre erlaubet solche Pacta auffzurichten. II. Daß Chur-Mayntz gar zu weit von der Stadt gelegen, und in Zeit der Noth nicht zu Hülffe kommen könte, dahero die Mäyntzische Beambte und Dörffer selbst, zu mehrer Sicherheit unter der Stadt Schutz wären. III. Daß der Rath und einige Bürger ohne dem viel wichtige Lehen von dem Chur- und Fürstlichen Hause Sachsen besäßen. IV. Daß die Stadt in possessione sey nach ihrem Gefallen Schutz-Herren anzunehmen, dann schon vor vielen Jahren sey sie unter des Landgrafen Ludovici zu Hessen Protection in die 20 Jahr gewesen, und um das Jahr 1409 sey sie lange unter Landgraf Friderichen zu Thüringen gestanden; ja auch Käyser Fridericus II. und Carolus IV. hätten dieselbe in Ihren und des Reichs specialen Schutz genommen. V. Daß in Teutschland eine hergebrachte Gewohnheit, daß sowohl mediat-als immediat. Städte in Zeit der Noth der benachbarten Fürsten Schutz annehmen könten, welches aus vielen Exempeln, auch daraus zu ersehen, daß die Stände des Reichs zuweilen speziale Privilegia erhielten, daß keiner ihre Unterthanen in Schutz nehmen solte. VI. Daß durch solche Sächsische Protection denen Ertz-Bischöffen zu Mäyntz nicht praejudiciret, sintemahlen denselben nichts desto weniger alle ihre Gerechtigkeiten unverletzt geblieben wären. VII. Daß solche Protection den Bürgern und Einwohnern der Stadt und Stadtgütern viel Nutzen, Zunahm, und Sicherheit brächte, dahero die Ertz-Bischöffe ihnen solches nicht mißgönnen könten. VIII. Daß die vorigen Ertz-Bischöffe wohl gewust, daß die Stadt sich in Sächsischen Schutz begeben, aber nichts dawider eingewendet hätten, dahero sie entweder tacite darinnen gewilliget, oder die Stadt hätte solche Gerechtigkeit praescribiret, weil von Zeit Die zwischen den Chur- und Fürsten zu Sachsen und der Stadt Erfurt anno 1453 auffgerichtete Concordata sind zu finden bey Limnae. L. 4. Jur. publ. c. 8. §. 4. vid. Klock Vot. Cameral. 169. Klock d. l. n. 281. vid. scriptum cui tit. Justitia protectionis Saxonica in Civitate Erfurtensi 1663 edit. quod extat ap. Londorp. Tom. IX. Act. Publ. L. 10. c. 3. It. Repetita defensio justitiae protectionis Sax. in Civit. Erfurt. 1664. edit. quod extat ap. Lond. d. l. c. 5. add. Giovanni Germ. Princ. de Duc. Sax. c. 3. §. 4. vid. Klock. d. l. n. 282. seqq.
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Wozu das Hauß Sachsen an. 1483 noch die Schutz-Gerechtigkeit bekam; dann es mochte die Stadt um selbe Zeit entweder nichts gutes sich zu Chur-Mayntz versehen, oder wegen Abgelegenheit nicht Schutz genung von ihm zu haben vermeynen, oder aus andern Ursachen bewogen werden, so geschahe es, daß sie sich unter Sächsische Schutz, jedoch mit Vorbehalt der Chur-Mayntzischen Gerechtigkeiten begab . Wobey es auch geblieben, biß die Stadt die Protestantische Religion angenommen; Wie aber von der Zeit an die Autorität der Ertz-Bischöffe zu Mayntz in der Stadt Erfurt im̃er mehr und mehr abnahm, so entstunden stetige Streitigkeiten zwischen den Ertzbischöffen und der Stadt , und fiengen die Ertz-Bischöffe darauff auch an die Schutz-Gerechtigkeit des Hauses Sachsen zu impugniren, vorgebend, es hätte das Ertz-Stifft die Herrschafft und JCtion über die Stadt, dahero sich dieselbe unter keines andern Schutz begeben könne , womit Chur-Mayntz aber solche Herrschafft behaupten wolte, und was von der Stadt dawider eingewendet, worden, solches wird bey der Chur-Mäyntzischen Praetension angeführet; Alhie kan genug seyn, der Gründe des Hauses Sachsen, und der Stadt Erfurt, so zu Behauptung der Sächsischen Schutz-Gerechtigkeit angeführet worden, Meldung zu thun.
Des Hauses Sachsen Gründe waren
I. Daß Erfurt zu Thüringen gehöre, Käyser Lotharius aber hätte um das Jahr 1130 Ludovico Landgrafen zu Thüringen, als dem obersten Richter, alle Thüringische Gerichte unterworffen, und ein geschlossen Land verliehen.
Sächsische Gründe. II. Daß die Stadt Erfurt zwar nach der Zeit einige mehrere Freyheit erhalten, solches aber hätte denen Landgrafen an ihrer Gerechtigkeit nichts schaden können.
III. Daß die Stadt Erfurt selber ihre Zuflucht zu Sachsen genommen, so offt sie sich etwas Böses von jemand befürchtet.
IV. Daß solche des Hauses Sachsen Landes-Fürstliche Gerechtigkeiten nachdem seit 3 Secula her öffters wieder bestätiget worden, insonderheit aber anno 1483 in den mit der Stadt aufgerichteten Concordatis, und durch die Ubung behauptet worden.
Die Stadt Erfurt führte zu Behauptung der Sächsischen Schutz-Gerechtigkeit an
I. Daß die Sächsische Länder rund umb die Stadt herumb lägen, und man ohne solchen Schutz nicht sicher aus der Stadt gehen könte, in dergleichen Fällen aber wäre erlaubet solche Pacta auffzurichten.
Der Stadt Erfurt Gründe. II. Daß Chur-Mayntz gar zu weit von der Stadt gelegen, und in Zeit der Noth nicht zu Hülffe kommen könte, dahero die Mäyntzische Beambte und Dörffer selbst, zu mehrer Sicherheit unter der Stadt Schutz wären.
III. Daß der Rath und einige Bürger ohne dem viel wichtige Lehen von dem Chur- und Fürstlichen Hause Sachsen besäßen.
IV. Daß die Stadt in possessione sey nach ihrem Gefallen Schutz-Herren anzunehmen, dann schon vor vielen Jahren sey sie unter des Landgrafen Ludovici zu Hessen Protection in die 20 Jahr gewesen, und um das Jahr 1409 sey sie lange unter Landgraf Friderichen zu Thüringen gestanden; ja auch Käyser Fridericus II. und Carolus IV. hätten dieselbe in Ihren und des Reichs specialen Schutz genommen.
V. Daß in Teutschland eine hergebrachte Gewohnheit, daß sowohl mediat-als immediat. Städte in Zeit der Noth der benachbarten Fürsten Schutz annehmen könten, welches aus vielen Exempeln, auch daraus zu ersehen, daß die Stände des Reichs zuweilen speziale Privilegia erhielten, daß keiner ihre Unterthanen in Schutz nehmen solte.
VI. Daß durch solche Sächsische Protection denen Ertz-Bischöffen zu Mäyntz nicht praejudiciret, sintemahlen denselben nichts desto weniger alle ihre Gerechtigkeiten unverletzt geblieben wären.
VII. Daß solche Protection den Bürgern und Einwohnern der Stadt und Stadtgütern viel Nutzen, Zunahm, und Sicherheit brächte, dahero die Ertz-Bischöffe ihnen solches nicht mißgönnen könten.
VIII. Daß die vorigen Ertz-Bischöffe wohl gewust, daß die Stadt sich in Sächsischen Schutz begeben, aber nichts dawider eingewendet hätten, dahero sie entweder tacite darinnen gewilliget, oder die Stadt hätte solche Gerechtigkeit praescribiret, weil von Zeit
Die zwischen den Chur- und Fürsten zu Sachsen und der Stadt Erfurt anno 1453 auffgerichtete Concordata sind zu finden bey Limnae. L. 4. Jur. publ. c. 8. §. 4.
vid. Klock Vot. Cameral. 169.
Klock d. l. n. 281.
vid. scriptum cui tit. Justitia protectionis Saxonica in Civitate Erfurtensi 1663 edit. quod extat ap. Londorp. Tom. IX. Act. Publ. L. 10. c. 3. It. Repetita defensio justitiae protectionis Sax. in Civit. Erfurt. 1664. edit. quod extat ap. Lond. d. l. c. 5. add. Giovanni Germ. Princ. de Duc. Sax. c. 3. §. 4.
vid. Klock. d. l. n. 282. seqq.
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