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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Der Marggraf zu Meißen führte zu Behauptung seines Rechtes an:

I. Daß er ein Masculus, und also einer Frauenspersohn in gleichem Grad vorzuziehen.

II. Daß sein Vater anno 1217 von Käyser Friderico II. ein Expectantz auff Thüringen erhalten.

III. Daß der letzte Landgraff Heinrich Rasboth bey seinen Lebzeiten allemahl vor den Marggrafen zu Meißen gesprochen hätte.

Die Hertzogin zu Brabant hergegen führte vor sich an:

Daß Thüringen ein Kunckel-Lehen, und sie dahero schon ihrem Bruder Hermanno, wie derselbe anno 1241 ohne Kinder verstorben, succediren sollen, Sie wäre aber von ihrem Vater-Bruder Henrico Rasbo dazumahl verdrungen worden; da derselbe nun aber auch ohne Kinder abgangen, käme die Succession Ihr und ihrem Sohn Henrico dem Kind von Brabant zu, sonderlich da sie von einem Masculo, der Marggraf zu Meißen aber nur von einer Frauens-Persohn herstamme.

Die meisten Stände hielten es mit dem Landgrafen zu Meißen, weil sie lieber einen Herrn haben wolten, der bey ihnen in der nähe, als der weit von ihnen gesessen; dahero beyde streitende Theile nach langem Krieg sich endlich anno 1263 dahin verglichen, daß die Marggrafen zu Meißen Ost-Thüringen, Heinrich von Brabant aber (von welchem die heutigen Landgrafen in Hessen abstammen) West-Thüringen, oder Hessen behalten solte, machten auch gleich dazumahl, oder wie andere wollen erst anno 1373, eine Erb-Verbrüderung, welche Käyser Carolus IV. anno 1373, wie auch Sigismundus, Fridericus III. Carolus V. Ferdinandus und Maximilianus II. confirmiret, und anno 1433, 1457, 1471, 1487, 1555, 1587, und anno 1614 renoviret, und das Chur-Hauß Brandenburg darinnen mit auffgenommen worden; der gestalt, daß im Fall die Heßische Familie abgehen solte, die Sachen 2/3[unleserliches Material] und Brandenburg 1/3[unleserliches Material] aus solcher Erbschafft haben solte; im Fall das Sächsische Hauß abgienge, sollte Hessen 2/3[unleserliches Material] und Chur-Brandenburg 1/3[unleserliches Material] zufallen; wann aber Bandenburg ausstürbe, solte Hessen und Sachsen dessen Erbschafft gleich unter sich theilen. Wobey jedoch zu mercken, daß die Erbverbrüderung zwischen Sachsen und Hessen zwar von den Käysern confirmiret, die formale Confirmation aber der, so mit Chur-Brandenburg errichtet, noch nicht ausgefertiget worden. Es fället dieses Pactum in einen solchen Periodum, da es der Käyserl. Authorität in der Maße so gar genau nicht bedürffte, und die Käyserliche Capitulationes haben solche Bestätigung schon in sich.

Drittes Capitel/ Von des Hauses Sachsen praetendirter Schutz- und andern Landes-Fürstlichen Gerechtigkeiten über und in der Stadt Erfurt.

ES haben die Churfürsten und Ertz-Bischöffe zu Mayntz in der Stadt Erfurt von undencklichen Jahren sehr viele und grosse Gerechtigkeiten gehabt, so daß die Ertz-Bischöffe dahero auch Anlaß genommen die Herrschafft selbst über die Stadt zu praetendiren ; jedoch hatte und praetendirte das Hauß Sachsen als Landgrafen zu Thüringen auch unterschiedliche jura in der Stadt, als Nothhülffe, Noth-Steuer, Evocation vor die Sächsische Hof Gerichte, Annehmung der Appellation von den Erfurtischen Gerichten, Insinuation der Patente und dero Anschläge, Beschreibung zur Auffwartung, Haltung der Landes-Trauer, Geleite, Straßen-Recht, Lehns-Herrlichkeit über wichtige Güter, u. d. g.

confer. Albin. Chron. Misn. T. 15. p. 191.
vid. Historia Landgraviatus Thuring. c. 54. seqq. ap. Pistor. T. 1. Script. Germ. Reusner in Op. geneal. f. 482. Bernhard. in Chron. Thur. L. 2. ad an. 1263. Dillich in Chron. Hass. Part. 2. ad ann. 1248. seqq. Weckius in descript. Urb. Dresdae. f. 105. seqq.
uti volunt Waremund ab Erenberg medit. pro foeder. L. 1. c. 2. n. 35. p. 441. Fabric. L. 6. Orig. Sax. Arumaeus ad A. B. Disc. 6. th. 6.
inter quos Besold. Diss. nomicopolit. L. 1. Diss. 14. n. 3. Reusner. Vol. 1. Consil. 3. n. 45. Limnaeus L. 4. Jur. publ. c. 8. n. 161. Carpzov. in Disp. de Pacto Confraternit. Sax. Hass. §. 17.
vid. Limnae. L. 4. Jur. publ. c. 8. n. 161.
Carolus von Hagen Instit. Jur. publ. L. 2. c. 7. n. 2. Carpzov. in d. Disp. §. 19.
Pactum illud anno 1555 renovatum extat ap. Limnae. d. l.
Extat illud itidem ap. Limnae. d. l.
Exhibet ultimum hoc pactum confraternitatis Londorp. Tom. 1. Act. Publ. L. 1. c. 47. & 48. Carolus von Hagen d. l. Limnae. d. l. n. 172. Gastel de Statu publ. Europ. c. 9. n. 109. p. 433.
vid. Königl. Preußische Praetens. auff Sachsen und Hessen.
vid. Chur-Mäyntzische Praetens. auff die Stadt Erfurt.

Der Marggraf zu Meißen führte zu Behauptung seines Rechtes an:

I. Daß er ein Masculus, und also einer Frauenspersohn in gleichem Grad vorzuziehen.

II. Daß sein Vater anno 1217 von Käyser Friderico II. ein Expectantz auff Thüringen erhalten.

III. Daß der letzte Landgraff Heinrich Rasboth bey seinen Lebzeiten allemahl vor den Marggrafen zu Meißen gesprochen hätte.

Die Hertzogin zu Brabant hergegen führte vor sich an:

Daß Thüringen ein Kunckel-Lehen, und sie dahero schon ihrem Bruder Hermanno, wie derselbe anno 1241 ohne Kinder verstorben, succediren sollen, Sie wäre aber von ihrem Vater-Bruder Henrico Rasbo dazumahl verdrungen worden; da derselbe nun aber auch ohne Kinder abgangen, käme die Succession Ihr und ihrem Sohn Henrico dem Kind von Brabant zu, sonderlich da sie von einem Masculo, der Marggraf zu Meißen aber nur von einer Frauens-Persohn herstamme.

Die meisten Stände hielten es mit dem Landgrafen zu Meißen, weil sie lieber einen Herrn haben wolten, der bey ihnen in der nähe, als der weit von ihnen gesessen; dahero beyde streitende Theile nach langem Krieg sich endlich anno 1263 dahin verglichen, daß die Marggrafen zu Meißen Ost-Thüringen, Heinrich von Brabant aber (von welchem die heutigen Landgrafen in Hessen abstammen) West-Thüringen, oder Hessen behalten solte, machten auch gleich dazumahl, oder wie andere wollen erst anno 1373, eine Erb-Verbrüderung, welche Käyser Carolus IV. anno 1373, wie auch Sigismundus, Fridericus III. Carolus V. Ferdinandus und Maximilianus II. confirmiret, und anno 1433, 1457, 1471, 1487, 1555, 1587, und anno 1614 renoviret, und das Chur-Hauß Brandenburg darinnen mit auffgenommen worden; der gestalt, daß im Fall die Heßische Familie abgehen solte, die Sachen 2/3[unleserliches Material] und Brandenburg 1/3[unleserliches Material] aus solcher Erbschafft haben solte; im Fall das Sächsische Hauß abgienge, sollte Hessen 2/3[unleserliches Material] und Chur-Brandenburg 1/3[unleserliches Material] zufallen; wann aber Bandenburg ausstürbe, solte Hessen und Sachsen dessen Erbschafft gleich unter sich theilen. Wobey jedoch zu mercken, daß die Erbverbrüderung zwischen Sachsen und Hessen zwar von den Käysern confirmiret, die formale Confirmation aber der, so mit Chur-Brandenburg errichtet, noch nicht ausgefertiget worden. Es fället dieses Pactum in einen solchen Periodum, da es der Käyserl. Authorität in der Maße so gar genau nicht bedürffte, und die Käyserliche Capitulationes haben solche Bestätigung schon in sich.

Drittes Capitel/ Von des Hauses Sachsen praetendirter Schutz- und andern Landes-Fürstlichen Gerechtigkeiten über und in der Stadt Erfurt.

ES haben die Churfürsten und Ertz-Bischöffe zu Mayntz in der Stadt Erfurt von undencklichen Jahren sehr viele und grosse Gerechtigkeiten gehabt, so daß die Ertz-Bischöffe dahero auch Anlaß genommen die Herrschafft selbst über die Stadt zu praetendiren ; jedoch hatte und praetendirte das Hauß Sachsen als Landgrafen zu Thüringen auch unterschiedliche jura in der Stadt, als Nothhülffe, Noth-Steuer, Evocation vor die Sächsische Hof Gerichte, Annehmung der Appellation von den Erfurtischen Gerichten, Insinuation der Patente und dero Anschläge, Beschreibung zur Auffwartung, Haltung der Landes-Trauer, Geleite, Straßen-Recht, Lehns-Herrlichkeit über wichtige Güter, u. d. g.

confer. Albin. Chron. Misn. T. 15. p. 191.
vid. Historia Landgraviatus Thuring. c. 54. seqq. ap. Pistor. T. 1. Script. Germ. Reusner in Op. geneal. f. 482. Bernhard. in Chron. Thur. L. 2. ad an. 1263. Dillich in Chron. Hass. Part. 2. ad ann. 1248. seqq. Weckius in descript. Urb. Dresdae. f. 105. seqq.
uti volunt Waremund ab Erenberg medit. pro foeder. L. 1. c. 2. n. 35. p. 441. Fabric. L. 6. Orig. Sax. Arumaeus ad A. B. Disc. 6. th. 6.
inter quos Besold. Diss. nomicopolit. L. 1. Diss. 14. n. 3. Reusner. Vol. 1. Consil. 3. n. 45. Limnaeus L. 4. Jur. publ. c. 8. n. 161. Carpzov. in Disp. de Pacto Confraternit. Sax. Hass. §. 17.
vid. Limnae. L. 4. Jur. publ. c. 8. n. 161.
Carolus von Hagen Instit. Jur. publ. L. 2. c. 7. n. 2. Carpzov. in d. Disp. §. 19.
Pactum illud anno 1555 renovatum extat ap. Limnae. d. l.
Extat illud itidem ap. Limnae. d. l.
Exhibet ultimum hoc pactum confraternitatis Londorp. Tom. 1. Act. Publ. L. 1. c. 47. & 48. Carolus von Hagen d. l. Limnae. d. l. n. 172. Gastel de Statu publ. Europ. c. 9. n. 109. p. 433.
vid. Königl. Preußische Praetens. auff Sachsen und Hessen.
vid. Chur-Mäyntzische Praetens. auff die Stadt Erfurt.
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        <p>Der Marggraf zu Meißen führte zu Behauptung seines Rechtes an:</p>
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        <p>II. Daß sein Vater anno 1217 von Käyser Friderico II. ein Expectantz auff Thüringen            erhalten. <note place="foot">confer. Albin. Chron. Misn. T. 15. p. 191.</note></p>
        <p>III. Daß der letzte Landgraff Heinrich Rasboth bey seinen Lebzeiten allemahl vor den            Marggrafen zu Meißen gesprochen hätte.</p>
        <p>Die Hertzogin zu Brabant hergegen führte vor sich an:</p>
        <p>Daß Thüringen ein Kunckel-Lehen, und sie dahero schon ihrem Bruder Hermanno, wie derselbe            anno 1241 ohne Kinder verstorben, succediren sollen, Sie wäre aber von ihrem Vater-Bruder            Henrico Rasbo dazumahl verdrungen worden; da derselbe nun aber auch ohne Kinder abgangen,            käme die Succession Ihr und ihrem Sohn Henrico dem Kind von Brabant zu, sonderlich da sie            von einem Masculo, der Marggraf zu Meißen aber nur von einer Frauens-Persohn            herstamme.</p>
        <p>Die meisten Stände hielten es mit dem Landgrafen zu Meißen, weil sie lieber einen Herrn            haben wolten, der bey ihnen in der nähe, als der weit von ihnen gesessen; dahero beyde            streitende Theile nach langem Krieg sich endlich anno 1263 dahin verglichen, daß die            Marggrafen zu Meißen Ost-Thüringen, Heinrich von Brabant aber (von welchem die heutigen            Landgrafen in Hessen abstammen) West-Thüringen, oder Hessen behalten solte, <note place="foot">vid. Historia Landgraviatus Thuring. c. 54. seqq. ap. Pistor. T. 1. Script.              Germ. Reusner in Op. geneal. f. 482. Bernhard. in Chron. Thur. L. 2. ad an. 1263.              Dillich in Chron. Hass. Part. 2. ad ann. 1248. seqq. Weckius in descript. Urb. Dresdae.              f. 105. seqq.</note> machten auch gleich dazumahl, <note place="foot">uti volunt              Waremund ab Erenberg medit. pro foeder. L. 1. c. 2. n. 35. p. 441. Fabric. L. 6. Orig.              Sax. Arumaeus ad A. B. Disc. 6. th. 6.</note> oder wie andere <note place="foot">inter              quos Besold. Diss. nomicopolit. L. 1. Diss. 14. n. 3. Reusner. Vol. 1. Consil. 3. n. 45.              Limnaeus L. 4. Jur. publ. c. 8. n. 161. Carpzov. in Disp. de Pacto Confraternit. Sax.              Hass. §. 17.</note> wollen erst anno 1373, eine Erb-Verbrüderung, welche Käyser Carolus            IV. anno 1373, <note place="foot">vid. Limnae. L. 4. Jur. publ. c. 8. n. 161.</note> wie            auch Sigismundus, Fridericus III. Carolus V. Ferdinandus und Maximilianus II. confirmiret,              <note place="foot">Carolus von Hagen Instit. Jur. publ. L. 2. c. 7. n. 2. Carpzov. in d.              Disp. §. 19.</note> und anno 1433, 1457, 1471, 1487, 1555, <note place="foot">Pactum              illud anno 1555 renovatum extat ap. Limnae. d. l.</note> 1587, <note place="foot">Extat              illud itidem ap. Limnae. d. l.</note> und anno 1614 <note place="foot">Exhibet ultimum              hoc pactum confraternitatis Londorp. Tom. 1. Act. Publ. L. 1. c. 47. &amp; 48. Carolus              von Hagen d. l. Limnae. d. l. n. 172. Gastel de Statu publ. Europ. c. 9. n. 109. p.              433.</note> renoviret, und das Chur-Hauß Brandenburg darinnen mit auffgenommen worden;            der gestalt, daß im Fall die Heßische Familie abgehen solte, die Sachen 2/3<gap reason="illegible"/> und            Brandenburg 1/3<gap reason="illegible"/> aus solcher Erbschafft haben solte; im Fall das Sächsische Hauß            abgienge, sollte Hessen 2/3<gap reason="illegible"/> und Chur-Brandenburg 1/3<gap reason="illegible"/> zufallen; wann aber Bandenburg            ausstürbe, solte Hessen und Sachsen dessen Erbschafft gleich unter sich theilen. Wobey            jedoch zu mercken, daß die Erbverbrüderung zwischen Sachsen und Hessen zwar von den            Käysern confirmiret, die formale Confirmation aber der, so mit Chur-Brandenburg errichtet,            noch nicht ausgefertiget worden. <note place="foot">vid. Königl. Preußische Praetens. auff              Sachsen und Hessen.</note> Es fället dieses Pactum in einen solchen Periodum, da es der            Käyserl. Authorität in der Maße so gar genau nicht bedürffte, und die Käyserliche            Capitulationes haben solche Bestätigung schon in sich.</p>
        <p>Drittes Capitel/ Von des Hauses Sachsen praetendirter Schutz- und andern            Landes-Fürstlichen Gerechtigkeiten über und in der Stadt Erfurt.</p>
        <p>ES haben die Churfürsten und Ertz-Bischöffe zu Mayntz in der Stadt Erfurt von            undencklichen Jahren sehr viele und grosse Gerechtigkeiten gehabt, so daß die            Ertz-Bischöffe dahero auch Anlaß genommen die Herrschafft selbst über die Stadt zu            praetendiren <note place="foot">vid. Chur-Mäyntzische Praetens. auff die Stadt              Erfurt.</note>; jedoch hatte und praetendirte das Hauß Sachsen als Landgrafen zu            Thüringen auch unterschiedliche jura in der Stadt, als Nothhülffe, Noth-Steuer, Evocation            vor die Sächsische Hof Gerichte, Annehmung der Appellation von den Erfurtischen Gerichten,            Insinuation der Patente und dero Anschläge, Beschreibung zur Auffwartung, Haltung der            Landes-Trauer, Geleite, Straßen-Recht, Lehns-Herrlichkeit über wichtige Güter, u. d. g.
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[749/0660] Der Marggraf zu Meißen führte zu Behauptung seines Rechtes an: I. Daß er ein Masculus, und also einer Frauenspersohn in gleichem Grad vorzuziehen. II. Daß sein Vater anno 1217 von Käyser Friderico II. ein Expectantz auff Thüringen erhalten. III. Daß der letzte Landgraff Heinrich Rasboth bey seinen Lebzeiten allemahl vor den Marggrafen zu Meißen gesprochen hätte. Die Hertzogin zu Brabant hergegen führte vor sich an: Daß Thüringen ein Kunckel-Lehen, und sie dahero schon ihrem Bruder Hermanno, wie derselbe anno 1241 ohne Kinder verstorben, succediren sollen, Sie wäre aber von ihrem Vater-Bruder Henrico Rasbo dazumahl verdrungen worden; da derselbe nun aber auch ohne Kinder abgangen, käme die Succession Ihr und ihrem Sohn Henrico dem Kind von Brabant zu, sonderlich da sie von einem Masculo, der Marggraf zu Meißen aber nur von einer Frauens-Persohn herstamme. Die meisten Stände hielten es mit dem Landgrafen zu Meißen, weil sie lieber einen Herrn haben wolten, der bey ihnen in der nähe, als der weit von ihnen gesessen; dahero beyde streitende Theile nach langem Krieg sich endlich anno 1263 dahin verglichen, daß die Marggrafen zu Meißen Ost-Thüringen, Heinrich von Brabant aber (von welchem die heutigen Landgrafen in Hessen abstammen) West-Thüringen, oder Hessen behalten solte, machten auch gleich dazumahl, oder wie andere wollen erst anno 1373, eine Erb-Verbrüderung, welche Käyser Carolus IV. anno 1373, wie auch Sigismundus, Fridericus III. Carolus V. Ferdinandus und Maximilianus II. confirmiret, und anno 1433, 1457, 1471, 1487, 1555, 1587, und anno 1614 renoviret, und das Chur-Hauß Brandenburg darinnen mit auffgenommen worden; der gestalt, daß im Fall die Heßische Familie abgehen solte, die Sachen 2/3_ und Brandenburg 1/3_ aus solcher Erbschafft haben solte; im Fall das Sächsische Hauß abgienge, sollte Hessen 2/3_ und Chur-Brandenburg 1/3_ zufallen; wann aber Bandenburg ausstürbe, solte Hessen und Sachsen dessen Erbschafft gleich unter sich theilen. Wobey jedoch zu mercken, daß die Erbverbrüderung zwischen Sachsen und Hessen zwar von den Käysern confirmiret, die formale Confirmation aber der, so mit Chur-Brandenburg errichtet, noch nicht ausgefertiget worden. Es fället dieses Pactum in einen solchen Periodum, da es der Käyserl. Authorität in der Maße so gar genau nicht bedürffte, und die Käyserliche Capitulationes haben solche Bestätigung schon in sich. Drittes Capitel/ Von des Hauses Sachsen praetendirter Schutz- und andern Landes-Fürstlichen Gerechtigkeiten über und in der Stadt Erfurt. ES haben die Churfürsten und Ertz-Bischöffe zu Mayntz in der Stadt Erfurt von undencklichen Jahren sehr viele und grosse Gerechtigkeiten gehabt, so daß die Ertz-Bischöffe dahero auch Anlaß genommen die Herrschafft selbst über die Stadt zu praetendiren ; jedoch hatte und praetendirte das Hauß Sachsen als Landgrafen zu Thüringen auch unterschiedliche jura in der Stadt, als Nothhülffe, Noth-Steuer, Evocation vor die Sächsische Hof Gerichte, Annehmung der Appellation von den Erfurtischen Gerichten, Insinuation der Patente und dero Anschläge, Beschreibung zur Auffwartung, Haltung der Landes-Trauer, Geleite, Straßen-Recht, Lehns-Herrlichkeit über wichtige Güter, u. d. g. confer. Albin. Chron. Misn. T. 15. p. 191. vid. Historia Landgraviatus Thuring. c. 54. seqq. ap. Pistor. T. 1. Script. Germ. Reusner in Op. geneal. f. 482. Bernhard. in Chron. Thur. L. 2. ad an. 1263. Dillich in Chron. Hass. Part. 2. ad ann. 1248. seqq. Weckius in descript. Urb. Dresdae. f. 105. seqq. uti volunt Waremund ab Erenberg medit. pro foeder. L. 1. c. 2. n. 35. p. 441. Fabric. L. 6. Orig. Sax. Arumaeus ad A. B. Disc. 6. th. 6. inter quos Besold. Diss. nomicopolit. L. 1. Diss. 14. n. 3. Reusner. Vol. 1. Consil. 3. n. 45. Limnaeus L. 4. Jur. publ. c. 8. n. 161. Carpzov. in Disp. de Pacto Confraternit. Sax. Hass. §. 17. vid. Limnae. L. 4. Jur. publ. c. 8. n. 161. Carolus von Hagen Instit. Jur. publ. L. 2. c. 7. n. 2. Carpzov. in d. Disp. §. 19. Pactum illud anno 1555 renovatum extat ap. Limnae. d. l. Extat illud itidem ap. Limnae. d. l. Exhibet ultimum hoc pactum confraternitatis Londorp. Tom. 1. Act. Publ. L. 1. c. 47. & 48. Carolus von Hagen d. l. Limnae. d. l. n. 172. Gastel de Statu publ. Europ. c. 9. n. 109. p. 433. vid. Königl. Preußische Praetens. auff Sachsen und Hessen. vid. Chur-Mäyntzische Praetens. auff die Stadt Erfurt.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 749. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/660>, abgerufen am 21.11.2024.