Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Schirm-Brieffe, stünde auch ausdrücklich, daß es mit dem Schirm nicht ein neues Werck, und daß die Stadt schon vorher in sonderlichem Schutz der Sachsen gewesen. Die Stadt Erfurt repliciret auff die Chur-Mayntzische Einwürffe: Erfurtische Replic. Ad I. Wofern die Sächsische Nachbarschafft kein fundamentum protectionis sey, so excusire dieselbe doch wenigstens die Stadt, und gebe zu verstehen, daß sie solche Schutz-Gerechtigkeit aus keiner bösen intention und denen Ertz-Bischöffen zum Nachtheil angenommen. Ad II. Ein gleiches sey auch von der Entlegenheit der Churfürsten zu Mayntz zu sagen; denn ob derselbe zwar mächtig genung, so thäte doch in Zeit der Gefahr die Gelegenheit mehr als die Macht; es wäre die Stadt zwar auch an sich einiger massen fest, dadurch aber wären ihre Güter und Bürger ausser der Stadt nicht geschützet; Und endlich so würde Chur-Mayntz um schlechter Plackerey (die doch solcher Gemeine sehr schädlich) nicht gleich einen Krieg führen; Wie schön die Stadt aber von denen Ertz-Bischöffen beschützet worden, sey aus der Beredung und Zahlung der 40 fl. abzunehmen. It. wie sie wider einige Edelleute Hülffe gesuchet, wären sie an statt der Hülffe zur Einigkeit angemahnet worden, welches die Stadt auch zu antworten bewogen: Es würde ihnen solches sehr praejudicirlich seyn, und wüstens gegen der Gemeine und Landvolck nicht zu verantworten. Ad III. Was in der ersten Replic angeführet, hätte auch hie stat. Ad IV. Die angeführten Protectiones wären so wohl wegen der Stadt selbst, als auch wegen der ausser der Stadt gelegenen Güter gewesen. Die Unwissenheit könne von Chur-Mayntz in so publiquen actibus nicht vorgeschützet werden, insonderheit da solche Schutz-Annehmung zu solcher Zeit geschehen, da vor die Kirche sehr vigiliret worden; Daß aber jene nur auff eine Zeit lang, die Sächsischen aber auff ewig geschlossen worden, thäte zur Sache nichts, weil demjenigen, der solches auff einige Jahre thun könnte, nicht verbothen werden konte, solches auff ewig zu thun. Eine beständige Protection aber hätte sie deswegen angenommen; weil die Veränderung oder Renovation offt grosse Schwürigkeiten und Ungelegenheiten bey sich führete. Ad. V. Daß die Protectiom-Annehmung in Teutschland erlaubet, und nicht ungemein, solches bestätige nicht nur der Reichs-Abschied de an. 1548, sondern auch viele Exempel; als Soest, unter dem Hertzog zu Westpfahlen oder Cöllen gelegen, hätte die Hertzoge zu Gülich zu Protectoren angenommen; das Stifft Ratzeburg erkenne die Fürsten von Mecklenburg vor Schutz-Herren sc. Ad VI. Daß die Stadt den Sächsischen Schutz nicht aus Verachtung der Ertz-Bischöffe angenommen, solches sey aus den in Argum. 1. 2. & 3. angeführten wichtigen Ursachen, als welche sie von aller Arglist excusirten, zur genüge zu sehen, insonderheit, da in dem 26 Artic. denen Ertz-Bischöffen ihr Recht vorbehalten worden. Die in dem Schirms-Brieffe gebrauchte Worte, ihre Stadt, ihre Unterthanen, wären zu verstehen, in so weit der Rath Macht hätte deshalb zu contrahiren. Die jährliche Pension zahlten sie von ihren eigenen Gütern, und ginge darinnen denen Ert-Bischöffen nichts ab, hätten solches auch so viel eher thun können, weil ihnen die freye Administration zustünde. Zu Folge und Dienst hätte sich die Stadt denen Hertzogen zu Sachsen nicht verbunden, sondern sie hätten sich nur einander Hülffe zu leisten versprochen, dahero auch in dem Schirms-Briefe niemahlen die Worte: Folg und Dienst, sondern nur das Wort: Hülffe, gefunden würde. Von der JCtion sey auch nicht auff Sachsen transferiret, der 16 Articul handele nur von dem casu, da die Erfurter etwa selber ihre Sachen vor die Sächsische Fürsten bringen wolten. Ad VII. Der Nutzen, den die Stadt davon gehabt, hätte sich selber gewiesen, indem die Stadt in 200 Jahren nicht so wohl gestanden, als Zeit solcher Sächsischen Protection; und ob sie deshalb gleich jährlich ein gewisses geben müsten, so hielten sie solche Last doch leicht, in Ansehung eines grössern Ubels, so dadurch vermieden würde, sintemahlen die Historien bezeugeten, daß deshalben viele Streitigkeiten und Kriege nachgeblieben, und die entstandene Auffrühre von dem Rath bald gestillet worden. Ad VIII. Daß die Ertz-Bischöffe, und das Capitulum, von einer so publiquen Sache keine Wissenschafft solten gehabt haben, sey nicht zu praesumiren, sonderlich da solche Protection mit gemeinem Rath der Gemeine der Stadt Erfurt eingegangen; Des Administratoris interesse hätte bey der angeführten Unterredung der Bischoff zu Meissen obseviret, daß derselbe aber ein Mandatum müsse gehabt haben, sey daraus zu schliessen, daß die Erfurter sich sonst auff eine so grosse Summe nicht hätten obligiren würden, ja bey einem Schirm-Brieffe, stünde auch ausdrücklich, daß es mit dem Schirm nicht ein neues Werck, und daß die Stadt schon vorher in sonderlichem Schutz der Sachsen gewesen. Die Stadt Erfurt repliciret auff die Chur-Mayntzische Einwürffe: Erfurtische Replic. Ad I. Wofern die Sächsische Nachbarschafft kein fundamentum protectionis sey, so excusire dieselbe doch wenigstens die Stadt, und gebe zu verstehen, daß sie solche Schutz-Gerechtigkeit aus keiner bösen intention und denen Ertz-Bischöffen zum Nachtheil angenommen. Ad II. Ein gleiches sey auch von der Entlegenheit der Churfürsten zu Mayntz zu sagen; denn ob derselbe zwar mächtig genung, so thäte doch in Zeit der Gefahr die Gelegenheit mehr als die Macht; es wäre die Stadt zwar auch an sich einiger massen fest, dadurch aber wären ihre Güter und Bürger ausser der Stadt nicht geschützet; Und endlich so würde Chur-Mayntz um schlechter Plackerey (die doch solcher Gemeine sehr schädlich) nicht gleich einen Krieg führen; Wie schön die Stadt aber von denen Ertz-Bischöffen beschützet worden, sey aus der Beredung und Zahlung der 40 fl. abzunehmen. It. wie sie wider einige Edelleute Hülffe gesuchet, wären sie an statt der Hülffe zur Einigkeit angemahnet worden, welches die Stadt auch zu antworten bewogen: Es würde ihnen solches sehr praejudicirlich seyn, und wüstens gegen der Gemeine und Landvolck nicht zu verantworten. Ad III. Was in der ersten Replic angeführet, hätte auch hie stat. Ad IV. Die angeführten Protectiones wären so wohl wegen der Stadt selbst, als auch wegen der ausser der Stadt gelegenen Güter gewesen. Die Unwissenheit könne von Chur-Mayntz in so publiquen actibus nicht vorgeschützet werden, insonderheit da solche Schutz-Annehmung zu solcher Zeit geschehen, da vor die Kirche sehr vigiliret worden; Daß aber jene nur auff eine Zeit lang, die Sächsischen aber auff ewig geschlossen worden, thäte zur Sache nichts, weil demjenigen, der solches auff einige Jahre thun könnte, nicht verbothen werden konte, solches auff ewig zu thun. Eine beständige Protection aber hätte sie deswegen angenommen; weil die Veränderung oder Renovation offt grosse Schwürigkeiten und Ungelegenheiten bey sich führete. Ad. V. Daß die Protectiom-Annehmung in Teutschland erlaubet, und nicht ungemein, solches bestätige nicht nur der Reichs-Abschied de an. 1548, sondern auch viele Exempel; als Soest, unter dem Hertzog zu Westpfahlen oder Cöllen gelegen, hätte die Hertzoge zu Gülich zu Protectoren angenommen; das Stifft Ratzeburg erkenne die Fürsten von Mecklenburg vor Schutz-Herren sc. Ad VI. Daß die Stadt den Sächsischen Schutz nicht aus Verachtung der Ertz-Bischöffe angenommen, solches sey aus den in Argum. 1. 2. & 3. angeführten wichtigen Ursachen, als welche sie von aller Arglist excusirten, zur genüge zu sehen, insonderheit, da in dem 26 Artic. denen Ertz-Bischöffen ihr Recht vorbehalten worden. Die in dem Schirms-Brieffe gebrauchte Worte, ihre Stadt, ihre Unterthanen, wären zu verstehen, in so weit der Rath Macht hätte deshalb zu contrahiren. Die jährliche Pension zahlten sie von ihren eigenen Gütern, und ginge darinnen denen Ert-Bischöffen nichts ab, hätten solches auch so viel eher thun können, weil ihnen die freye Administration zustünde. Zu Folge und Dienst hätte sich die Stadt denen Hertzogen zu Sachsen nicht verbunden, sondern sie hätten sich nur einander Hülffe zu leisten versprochen, dahero auch in dem Schirms-Briefe niemahlen die Worte: Folg und Dienst, sondern nur das Wort: Hülffe, gefunden würde. Von der JCtion sey auch nicht auff Sachsen transferiret, der 16 Articul handele nur von dem casu, da die Erfurter etwa selber ihre Sachen vor die Sächsische Fürsten bringen wolten. Ad VII. Der Nutzen, den die Stadt davon gehabt, hätte sich selber gewiesen, indem die Stadt in 200 Jahren nicht so wohl gestanden, als Zeit solcher Sächsischen Protection; und ob sie deshalb gleich jährlich ein gewisses geben müsten, so hielten sie solche Last doch leicht, in Ansehung eines grössern Ubels, so dadurch vermieden würde, sintemahlen die Historien bezeugeten, daß deshalben viele Streitigkeiten und Kriege nachgeblieben, und die entstandene Auffrühre von dem Rath bald gestillet worden. Ad VIII. Daß die Ertz-Bischöffe, und das Capitulum, von einer so publiquen Sache keine Wissenschafft solten gehabt haben, sey nicht zu praesumiren, sonderlich da solche Protection mit gemeinem Rath der Gemeine der Stadt Erfurt eingegangen; Des Administratoris interesse hätte bey der angeführten Unterredung der Bischoff zu Meissen obseviret, daß derselbe aber ein Mandatum müsse gehabt haben, sey daraus zu schliessen, daß die Erfurter sich sonst auff eine so grosse Summe nicht hätten obligiren würden, ja bey einem <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0665" n="754"/> Schirm-Brieffe, stünde auch ausdrücklich, daß es mit dem Schirm nicht ein neues Werck, und daß die Stadt schon vorher in sonderlichem Schutz der Sachsen gewesen.</p> <p>Die Stadt Erfurt repliciret auff die Chur-Mayntzische Einwürffe:</p> <p><note place="left">Erfurtische Replic.</note> Ad I. Wofern die Sächsische Nachbarschafft kein fundamentum protectionis sey, so excusire dieselbe doch wenigstens die Stadt, und gebe zu verstehen, daß sie solche Schutz-Gerechtigkeit aus keiner bösen intention und denen Ertz-Bischöffen zum Nachtheil angenommen.</p> <p>Ad II. Ein gleiches sey auch von der Entlegenheit der Churfürsten zu Mayntz zu sagen; denn ob derselbe zwar mächtig genung, so thäte doch in Zeit der Gefahr die Gelegenheit mehr als die Macht; es wäre die Stadt zwar auch an sich einiger massen fest, dadurch aber wären ihre Güter und Bürger ausser der Stadt nicht geschützet; Und endlich so würde Chur-Mayntz um schlechter Plackerey (die doch solcher Gemeine sehr schädlich) nicht gleich einen Krieg führen; Wie schön die Stadt aber von denen Ertz-Bischöffen beschützet worden, sey aus der Beredung und Zahlung der 40 fl. abzunehmen. It. wie sie wider einige Edelleute Hülffe gesuchet, wären sie an statt der Hülffe zur Einigkeit angemahnet worden, welches die Stadt auch zu antworten bewogen: Es würde ihnen solches sehr praejudicirlich seyn, und wüstens gegen der Gemeine und Landvolck nicht zu verantworten.</p> <p>Ad III. Was in der ersten Replic angeführet, hätte auch hie stat.</p> <p>Ad IV. Die angeführten Protectiones wären so wohl wegen der Stadt selbst, als auch wegen der ausser der Stadt gelegenen Güter gewesen. Die Unwissenheit könne von Chur-Mayntz in so publiquen actibus nicht vorgeschützet werden, insonderheit da solche Schutz-Annehmung zu solcher Zeit geschehen, da vor die Kirche sehr vigiliret worden; Daß aber jene nur auff eine Zeit lang, die Sächsischen aber auff ewig geschlossen worden, thäte zur Sache nichts, weil demjenigen, der solches auff einige Jahre thun könnte, nicht verbothen werden konte, solches auff ewig zu thun. Eine beständige Protection aber hätte sie deswegen angenommen; weil die Veränderung oder Renovation offt grosse Schwürigkeiten und Ungelegenheiten bey sich führete.</p> <p>Ad. V. Daß die Protectiom-Annehmung in Teutschland erlaubet, und nicht ungemein, solches bestätige nicht nur der Reichs-Abschied de an. 1548, sondern auch viele Exempel; als Soest, unter dem Hertzog zu Westpfahlen oder Cöllen gelegen, hätte die Hertzoge zu Gülich zu Protectoren angenommen; das Stifft Ratzeburg erkenne die Fürsten von Mecklenburg vor Schutz-Herren sc.</p> <p>Ad VI. Daß die Stadt den Sächsischen Schutz nicht aus Verachtung der Ertz-Bischöffe angenommen, solches sey aus den in Argum. 1. 2. & 3. angeführten wichtigen Ursachen, als welche sie von aller Arglist excusirten, zur genüge zu sehen, insonderheit, da in dem 26 Artic. denen Ertz-Bischöffen ihr Recht vorbehalten worden. Die in dem Schirms-Brieffe gebrauchte Worte, ihre Stadt, ihre Unterthanen, wären zu verstehen, in so weit der Rath Macht hätte deshalb zu contrahiren. Die jährliche Pension zahlten sie von ihren eigenen Gütern, und ginge darinnen denen Ert-Bischöffen nichts ab, hätten solches auch so viel eher thun können, weil ihnen die freye Administration zustünde. Zu Folge und Dienst hätte sich die Stadt denen Hertzogen zu Sachsen nicht verbunden, sondern sie hätten sich nur einander Hülffe zu leisten versprochen, dahero auch in dem Schirms-Briefe niemahlen die Worte: Folg und Dienst, sondern nur das Wort: Hülffe, gefunden würde. Von der JCtion sey auch nicht auff Sachsen transferiret, der 16 Articul handele nur von dem casu, da die Erfurter etwa selber ihre Sachen vor die Sächsische Fürsten bringen wolten.</p> <p>Ad VII. Der Nutzen, den die Stadt davon gehabt, hätte sich selber gewiesen, indem die Stadt in 200 Jahren nicht so wohl gestanden, als Zeit solcher Sächsischen Protection; und ob sie deshalb gleich jährlich ein gewisses geben müsten, so hielten sie solche Last doch leicht, in Ansehung eines grössern Ubels, so dadurch vermieden würde, sintemahlen die Historien bezeugeten, daß deshalben viele Streitigkeiten und Kriege nachgeblieben, und die entstandene Auffrühre von dem Rath bald gestillet worden.</p> <p>Ad VIII. Daß die Ertz-Bischöffe, und das Capitulum, von einer so publiquen Sache keine Wissenschafft solten gehabt haben, sey nicht zu praesumiren, sonderlich da solche Protection mit gemeinem Rath der Gemeine der Stadt Erfurt eingegangen; Des Administratoris interesse hätte bey der angeführten Unterredung der Bischoff zu Meissen obseviret, daß derselbe aber ein Mandatum müsse gehabt haben, sey daraus zu schliessen, daß die Erfurter sich sonst auff eine so grosse Summe nicht hätten obligiren würden, ja bey einem </p> </div> </body> </text> </TEI> [754/0665]
Schirm-Brieffe, stünde auch ausdrücklich, daß es mit dem Schirm nicht ein neues Werck, und daß die Stadt schon vorher in sonderlichem Schutz der Sachsen gewesen.
Die Stadt Erfurt repliciret auff die Chur-Mayntzische Einwürffe:
Ad I. Wofern die Sächsische Nachbarschafft kein fundamentum protectionis sey, so excusire dieselbe doch wenigstens die Stadt, und gebe zu verstehen, daß sie solche Schutz-Gerechtigkeit aus keiner bösen intention und denen Ertz-Bischöffen zum Nachtheil angenommen.
Erfurtische Replic. Ad II. Ein gleiches sey auch von der Entlegenheit der Churfürsten zu Mayntz zu sagen; denn ob derselbe zwar mächtig genung, so thäte doch in Zeit der Gefahr die Gelegenheit mehr als die Macht; es wäre die Stadt zwar auch an sich einiger massen fest, dadurch aber wären ihre Güter und Bürger ausser der Stadt nicht geschützet; Und endlich so würde Chur-Mayntz um schlechter Plackerey (die doch solcher Gemeine sehr schädlich) nicht gleich einen Krieg führen; Wie schön die Stadt aber von denen Ertz-Bischöffen beschützet worden, sey aus der Beredung und Zahlung der 40 fl. abzunehmen. It. wie sie wider einige Edelleute Hülffe gesuchet, wären sie an statt der Hülffe zur Einigkeit angemahnet worden, welches die Stadt auch zu antworten bewogen: Es würde ihnen solches sehr praejudicirlich seyn, und wüstens gegen der Gemeine und Landvolck nicht zu verantworten.
Ad III. Was in der ersten Replic angeführet, hätte auch hie stat.
Ad IV. Die angeführten Protectiones wären so wohl wegen der Stadt selbst, als auch wegen der ausser der Stadt gelegenen Güter gewesen. Die Unwissenheit könne von Chur-Mayntz in so publiquen actibus nicht vorgeschützet werden, insonderheit da solche Schutz-Annehmung zu solcher Zeit geschehen, da vor die Kirche sehr vigiliret worden; Daß aber jene nur auff eine Zeit lang, die Sächsischen aber auff ewig geschlossen worden, thäte zur Sache nichts, weil demjenigen, der solches auff einige Jahre thun könnte, nicht verbothen werden konte, solches auff ewig zu thun. Eine beständige Protection aber hätte sie deswegen angenommen; weil die Veränderung oder Renovation offt grosse Schwürigkeiten und Ungelegenheiten bey sich führete.
Ad. V. Daß die Protectiom-Annehmung in Teutschland erlaubet, und nicht ungemein, solches bestätige nicht nur der Reichs-Abschied de an. 1548, sondern auch viele Exempel; als Soest, unter dem Hertzog zu Westpfahlen oder Cöllen gelegen, hätte die Hertzoge zu Gülich zu Protectoren angenommen; das Stifft Ratzeburg erkenne die Fürsten von Mecklenburg vor Schutz-Herren sc.
Ad VI. Daß die Stadt den Sächsischen Schutz nicht aus Verachtung der Ertz-Bischöffe angenommen, solches sey aus den in Argum. 1. 2. & 3. angeführten wichtigen Ursachen, als welche sie von aller Arglist excusirten, zur genüge zu sehen, insonderheit, da in dem 26 Artic. denen Ertz-Bischöffen ihr Recht vorbehalten worden. Die in dem Schirms-Brieffe gebrauchte Worte, ihre Stadt, ihre Unterthanen, wären zu verstehen, in so weit der Rath Macht hätte deshalb zu contrahiren. Die jährliche Pension zahlten sie von ihren eigenen Gütern, und ginge darinnen denen Ert-Bischöffen nichts ab, hätten solches auch so viel eher thun können, weil ihnen die freye Administration zustünde. Zu Folge und Dienst hätte sich die Stadt denen Hertzogen zu Sachsen nicht verbunden, sondern sie hätten sich nur einander Hülffe zu leisten versprochen, dahero auch in dem Schirms-Briefe niemahlen die Worte: Folg und Dienst, sondern nur das Wort: Hülffe, gefunden würde. Von der JCtion sey auch nicht auff Sachsen transferiret, der 16 Articul handele nur von dem casu, da die Erfurter etwa selber ihre Sachen vor die Sächsische Fürsten bringen wolten.
Ad VII. Der Nutzen, den die Stadt davon gehabt, hätte sich selber gewiesen, indem die Stadt in 200 Jahren nicht so wohl gestanden, als Zeit solcher Sächsischen Protection; und ob sie deshalb gleich jährlich ein gewisses geben müsten, so hielten sie solche Last doch leicht, in Ansehung eines grössern Ubels, so dadurch vermieden würde, sintemahlen die Historien bezeugeten, daß deshalben viele Streitigkeiten und Kriege nachgeblieben, und die entstandene Auffrühre von dem Rath bald gestillet worden.
Ad VIII. Daß die Ertz-Bischöffe, und das Capitulum, von einer so publiquen Sache keine Wissenschafft solten gehabt haben, sey nicht zu praesumiren, sonderlich da solche Protection mit gemeinem Rath der Gemeine der Stadt Erfurt eingegangen; Des Administratoris interesse hätte bey der angeführten Unterredung der Bischoff zu Meissen obseviret, daß derselbe aber ein Mandatum müsse gehabt haben, sey daraus zu schliessen, daß die Erfurter sich sonst auff eine so grosse Summe nicht hätten obligiren würden, ja bey einem
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Zitationshilfe: | Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 754. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/665>, abgerufen am 17.06.2024. |