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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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utili negotiorum gestore würde das Mandatum praesumiret, und hätte der Dominus das abgehandelte auch ratihabiren können; Die Beredung und Quitung accordirten ieder Zeit, dahero vermuthlich keine andere Beredung verstanden würde.

Ad IX. Daß Bartholdus solcher Protection nicht unwissend gewesen, sey aus obgedachtem ebenfalls zu schliessen, und sonderlich auch daraus, daß in dem mit ihm auffgerichteten Vergleich ein Articul von dem Ciriaci-Berg verhanden, welcher fast von Wort zu Wort in dem Sächsischen Schirms-Briefe befindlich.

Ad X. Ob zwar der Cardinal Albertus eine zweyfache Persohn praesentiret, so könne dahero doch keine Unwissenheit praetendiret werden, zumahlen da er als Ertz-Bischoff zu Mäyntz solchen Vergleich ohne Protestation unterschrieben. Des Capituls Consens sey in notoriis & rationabilibus causis, daraus die Kirche keinen Schaden leidet, nicht vonnöthen; wiewohl dasselbe auch leicht davon Nachricht hätte habe können, weil jährlich einige aus dem Capitul bey Ablegung der Rechnung wären; ja ex diuturnitate temporis würde des Capituls Consens praesumiret.

Der Erfolg und itzige Zustand. Nachdem die Stadt Erfurt, nach vorhergegangenen Käyserl. Bann, anno 1664 von Chur-Mayntz eingenommen wurde, verglich sich das Fürstliche Hauß Sachsen mit dem Chur-Fürsten zu Mayntz an. 1665. zu Leipzig seiner an der Stadt habenden Schutz- und andern Gerechtigkeiten halber, und reservirte sich die in Erfurt befindliche 3 Freyhöffe, die Jagt in denen Höltzungen, das Gleits-Regal, und einige andere Sachen von nicht geringer importantz . Es soll auch ein Vergleich zwischen Chur-Mayntz und Chur-Sachsen Joh. Georg II. heimlich getroffen gewesen, und die Churfürstlichen actus superioritatis und Schirm-Recht hingelassen worden seyn; Es hat aber Churfürst Johann Georg III. ernstlich wiedersprochen, sich und seinem Chur-Hause vor dem Käyserl. Thron alle competentia vorbehalten, und von Ihr. Käyserl. Majest. auch ein Decretum salvatorium erlanget .

Vierdtes Capitel/ Von des Hauses Sachsen Streitigkeit mit den Fürsten und Grafen zu Schwartzburg wegen der Landes-Fürstl. Obrigkeit und Steur-Anlegung.

ES sind Churfürst und Hertzog Jahann Fridrich zu Sachsen mit dem Grafen zu Schwartzburg von anno 1557 an wegen der Türcken- uud Land = Steur in Streit gerathen, wozu anno 1562 noch mehr Zwiespalt wegen anderer Steur und des Kieffhausischen Bergwercks gekommen, so daß die Grafen die Chur-Fürsten zu Sachsen zu Niedersetzung der 9 Räthe, vermöge Cammergerichts-Ordnung, requiriret, welche auch anno 1563 erfolget; wobey das Hauß Sachsen angezogen, daß die Grafen zu Schwartzburg mit all ihren Herrschafften und Gütern in und unter Landes Fürstl. Säschsicher Hoheit gelegen, und dero Land-Stände wären; die Grafen zu Schwartzburg dagegen haben, da die Sache zum Beweiß und Gegenbeweiß kommen, an die 60 Zeugen (darunter 2 Reichs-Grafen, 2 Freyherren, 27 vornehme von Adel, und die übrige vornehme Politici, alle aber alte und der Zeit in Reichs-Händeln wohl erfahrne Leute gewesen) produciret, welche guten theils deponiret, daß die Grafen zu Schwartzburg Reichs-Grafen aber auch zugleich Lehen-Leute, und Land-Stände des Chur- und Hertzogthums Sachsen wären . Worauff anno 1570 rechtlich erkannt worden: Daß die Grafen zu Schwartzburg nicht erwiesen hätten, daß Sie in Besitz wären ihre Unterthanen und Güter, die sie von den Churfürsten zu Sachsen zu Lehen trügen, und auch die in denen Chur- und Fürstenthümern und territoriis gelegen/ mit Steuren zu belegen, dahero auch die Chur- und Fürsten die geschehene Inhibitiones ausgehen zu las-

vid. Chur-Mayntzische Praetens. auff Erfurt.
Der zwischen Chur-Mayntz und den Hertzogen zu Sachsen anno 1665 auffgerichtete Executions-Recess extat ap. Gastel. de Statu publ. Europ. c. 32. p. 1141. Francisc. Irenic. in Not. ad Burgoldens. Part. 1. Disc. 21. p. 245. & pro parte in Diar. Europ. Contin. X. p. 519. & Contin. XIII. p. 4. & ap. Sprenger. in Lucern. Stat. p. 1710.
Teste Franckenb. im Europ. Herold. Part. 1. p. 198. & 204.
Ita tradit Leuberg de Stap. Sax. n: 830. 831.

utili negotiorum gestore würde das Mandatum praesumiret, und hätte der Dominus das abgehandelte auch ratihabiren können; Die Beredung und Quitung accordirten ieder Zeit, dahero vermuthlich keine andere Beredung verstanden würde.

Ad IX. Daß Bartholdus solcher Protection nicht unwissend gewesen, sey aus obgedachtem ebenfalls zu schliessen, und sonderlich auch daraus, daß in dem mit ihm auffgerichteten Vergleich ein Articul von dem Ciriaci-Berg verhanden, welcher fast von Wort zu Wort in dem Sächsischen Schirms-Briefe befindlich.

Ad X. Ob zwar der Cardinal Albertus eine zweyfache Persohn praesentiret, so könne dahero doch keine Unwissenheit praetendiret werden, zumahlen da er als Ertz-Bischoff zu Mäyntz solchen Vergleich ohne Protestation unterschrieben. Des Capituls Consens sey in notoriis & rationabilibus causis, daraus die Kirche keinen Schaden leidet, nicht vonnöthen; wiewohl dasselbe auch leicht davon Nachricht hätte habe können, weil jährlich einige aus dem Capitul bey Ablegung der Rechnung wären; ja ex diuturnitate temporis würde des Capituls Consens praesumiret.

Der Erfolg und itzige Zustand. Nachdem die Stadt Erfurt, nach vorhergegangenen Käyserl. Bann, anno 1664 von Chur-Mayntz eingenommen wurde, verglich sich das Fürstliche Hauß Sachsen mit dem Chur-Fürsten zu Mayntz an. 1665. zu Leipzig seiner an der Stadt habenden Schutz- und andern Gerechtigkeiten halber, und reservirte sich die in Erfurt befindliche 3 Freyhöffe, die Jagt in denen Höltzungen, das Gleits-Regal, und einige andere Sachen von nicht geringer importantz . Es soll auch ein Vergleich zwischen Chur-Mayntz uñ Chur-Sachsen Joh. Georg II. heimlich getroffen gewesen, und die Churfürstlichen actus superioritatis und Schirm-Recht hingelassen worden seyn; Es hat aber Churfürst Johann Georg III. ernstlich wiedersprochen, sich und seinem Chur-Hause vor dem Käyserl. Thron alle competentia vorbehalten, und von Ihr. Käyserl. Majest. auch ein Decretum salvatorium erlanget .

Vierdtes Capitel/ Von des Hauses Sachsen Streitigkeit mit den Fürsten und Grafen zu Schwartzburg wegen der Landes-Fürstl. Obrigkeit und Steur-Anlegung.

ES sind Churfürst und Hertzog Jahann Fridrich zu Sachsen mit dem Grafen zu Schwartzburg von anno 1557 an wegen der Türcken- uud Land = Steur in Streit gerathen, wozu anno 1562 noch mehr Zwiespalt wegen anderer Steur und des Kieffhausischen Bergwercks gekommen, so daß die Grafen die Chur-Fürsten zu Sachsen zu Niedersetzung der 9 Räthe, vermöge Cammergerichts-Ordnung, requiriret, welche auch anno 1563 erfolget; wobey das Hauß Sachsen angezogen, daß die Grafen zu Schwartzburg mit all ihren Herrschafften und Gütern in und unter Landes Fürstl. Säschsicher Hoheit gelegen, und dero Land-Stände wären; die Grafen zu Schwartzburg dagegen haben, da die Sache zum Beweiß und Gegenbeweiß kommen, an die 60 Zeugen (darunter 2 Reichs-Grafen, 2 Freyherren, 27 vornehme von Adel, und die übrige vornehme Politici, alle aber alte und der Zeit in Reichs-Händeln wohl erfahrne Leute gewesen) produciret, welche guten theils deponiret, daß die Grafen zu Schwartzburg Reichs-Grafen aber auch zugleich Lehen-Leute, und Land-Stände des Chur- und Hertzogthums Sachsen wären . Worauff anno 1570 rechtlich erkannt worden: Daß die Grafen zu Schwartzburg nicht erwiesen hätten, daß Sie in Besitz wären ihre Unterthanen und Güter, die sie von den Churfürsten zu Sachsen zu Lehen trügen, und auch die in denen Chur- und Fürstenthümern und territoriis gelegen/ mit Steuren zu belegen, dahero auch die Chur- und Fürsten die geschehene Inhibitiones ausgehen zu las-

vid. Chur-Mayntzische Praetens. auff Erfurt.
Der zwischen Chur-Mayntz und den Hertzogen zu Sachsen anno 1665 auffgerichtete Executions-Recess extat ap. Gastel. de Statu publ. Europ. c. 32. p. 1141. Francisc. Irenic. in Not. ad Burgoldens. Part. 1. Disc. 21. p. 245. & pro parte in Diar. Europ. Contin. X. p. 519. & Contin. XIII. p. 4. & ap. Sprenger. in Lucern. Stat. p. 1710.
Teste Franckenb. im Europ. Herold. Part. 1. p. 198. & 204.
Ita tradit Leuberg de Stap. Sax. n: 830. 831.
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        <p>Ad IX. Daß Bartholdus solcher Protection nicht unwissend gewesen, sey aus obgedachtem            ebenfalls zu schliessen, und sonderlich auch daraus, daß in dem mit ihm auffgerichteten            Vergleich ein Articul von dem Ciriaci-Berg verhanden, welcher fast von Wort zu Wort in dem            Sächsischen Schirms-Briefe befindlich.</p>
        <p>Ad X. Ob zwar der Cardinal Albertus eine zweyfache Persohn praesentiret, so könne dahero            doch keine Unwissenheit praetendiret werden, zumahlen da er als Ertz-Bischoff zu Mäyntz            solchen Vergleich ohne Protestation unterschrieben. Des Capituls Consens sey in notoriis            &amp; rationabilibus causis, daraus die Kirche keinen Schaden leidet, nicht vonnöthen;            wiewohl dasselbe auch leicht davon Nachricht hätte habe können, weil jährlich einige aus            dem Capitul bey Ablegung der Rechnung wären; ja ex diuturnitate temporis würde des            Capituls Consens praesumiret.</p>
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        <p>Vierdtes Capitel/ Von des Hauses Sachsen Streitigkeit mit den Fürsten und Grafen zu            Schwartzburg wegen der Landes-Fürstl. Obrigkeit und Steur-Anlegung.</p>
        <p>ES sind Churfürst und Hertzog Jahann Fridrich zu Sachsen mit dem Grafen zu Schwartzburg            von anno 1557 an wegen der Türcken- uud Land = Steur in Streit gerathen, wozu anno 1562            noch mehr Zwiespalt wegen anderer Steur und des Kieffhausischen Bergwercks gekommen, so            daß die Grafen die Chur-Fürsten zu Sachsen zu Niedersetzung der 9 Räthe, vermöge            Cammergerichts-Ordnung, requiriret, welche auch anno 1563 erfolget; wobey das Hauß Sachsen            angezogen, daß die Grafen zu Schwartzburg mit all ihren Herrschafften und Gütern in und            unter Landes Fürstl. Säschsicher Hoheit gelegen, und dero Land-Stände wären; die Grafen zu            Schwartzburg dagegen haben, da die Sache zum Beweiß und Gegenbeweiß kommen, an die 60            Zeugen (darunter 2 Reichs-Grafen, 2 Freyherren, 27 vornehme von Adel, und die übrige            vornehme Politici, alle aber alte und der Zeit in Reichs-Händeln wohl erfahrne Leute            gewesen) produciret, welche guten theils deponiret, daß die Grafen zu Schwartzburg            Reichs-Grafen aber auch zugleich Lehen-Leute, und Land-Stände des Chur- und Hertzogthums            Sachsen wären <note place="foot">Ita tradit Leuberg de Stap. Sax. n: 830. 831.</note>.            Worauff anno 1570 rechtlich erkannt worden: Daß die Grafen zu Schwartzburg nicht erwiesen            hätten, daß Sie in Besitz wären ihre Unterthanen und Güter, die sie von den Churfürsten zu            Sachsen zu Lehen trügen, und auch die in denen Chur- und Fürstenthümern und territoriis            gelegen/ mit Steuren zu belegen, dahero auch die Chur- und Fürsten die geschehene            Inhibitiones ausgehen zu las-
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[755/0666] utili negotiorum gestore würde das Mandatum praesumiret, und hätte der Dominus das abgehandelte auch ratihabiren können; Die Beredung und Quitung accordirten ieder Zeit, dahero vermuthlich keine andere Beredung verstanden würde. Ad IX. Daß Bartholdus solcher Protection nicht unwissend gewesen, sey aus obgedachtem ebenfalls zu schliessen, und sonderlich auch daraus, daß in dem mit ihm auffgerichteten Vergleich ein Articul von dem Ciriaci-Berg verhanden, welcher fast von Wort zu Wort in dem Sächsischen Schirms-Briefe befindlich. Ad X. Ob zwar der Cardinal Albertus eine zweyfache Persohn praesentiret, so könne dahero doch keine Unwissenheit praetendiret werden, zumahlen da er als Ertz-Bischoff zu Mäyntz solchen Vergleich ohne Protestation unterschrieben. Des Capituls Consens sey in notoriis & rationabilibus causis, daraus die Kirche keinen Schaden leidet, nicht vonnöthen; wiewohl dasselbe auch leicht davon Nachricht hätte habe können, weil jährlich einige aus dem Capitul bey Ablegung der Rechnung wären; ja ex diuturnitate temporis würde des Capituls Consens praesumiret. Nachdem die Stadt Erfurt, nach vorhergegangenen Käyserl. Bann, anno 1664 von Chur-Mayntz eingenommen wurde, verglich sich das Fürstliche Hauß Sachsen mit dem Chur-Fürsten zu Mayntz an. 1665. zu Leipzig seiner an der Stadt habenden Schutz- und andern Gerechtigkeiten halber, und reservirte sich die in Erfurt befindliche 3 Freyhöffe, die Jagt in denen Höltzungen, das Gleits-Regal, und einige andere Sachen von nicht geringer importantz . Es soll auch ein Vergleich zwischen Chur-Mayntz uñ Chur-Sachsen Joh. Georg II. heimlich getroffen gewesen, und die Churfürstlichen actus superioritatis und Schirm-Recht hingelassen worden seyn; Es hat aber Churfürst Johann Georg III. ernstlich wiedersprochen, sich und seinem Chur-Hause vor dem Käyserl. Thron alle competentia vorbehalten, und von Ihr. Käyserl. Majest. auch ein Decretum salvatorium erlanget . Der Erfolg und itzige Zustand. Vierdtes Capitel/ Von des Hauses Sachsen Streitigkeit mit den Fürsten und Grafen zu Schwartzburg wegen der Landes-Fürstl. Obrigkeit und Steur-Anlegung. ES sind Churfürst und Hertzog Jahann Fridrich zu Sachsen mit dem Grafen zu Schwartzburg von anno 1557 an wegen der Türcken- uud Land = Steur in Streit gerathen, wozu anno 1562 noch mehr Zwiespalt wegen anderer Steur und des Kieffhausischen Bergwercks gekommen, so daß die Grafen die Chur-Fürsten zu Sachsen zu Niedersetzung der 9 Räthe, vermöge Cammergerichts-Ordnung, requiriret, welche auch anno 1563 erfolget; wobey das Hauß Sachsen angezogen, daß die Grafen zu Schwartzburg mit all ihren Herrschafften und Gütern in und unter Landes Fürstl. Säschsicher Hoheit gelegen, und dero Land-Stände wären; die Grafen zu Schwartzburg dagegen haben, da die Sache zum Beweiß und Gegenbeweiß kommen, an die 60 Zeugen (darunter 2 Reichs-Grafen, 2 Freyherren, 27 vornehme von Adel, und die übrige vornehme Politici, alle aber alte und der Zeit in Reichs-Händeln wohl erfahrne Leute gewesen) produciret, welche guten theils deponiret, daß die Grafen zu Schwartzburg Reichs-Grafen aber auch zugleich Lehen-Leute, und Land-Stände des Chur- und Hertzogthums Sachsen wären . Worauff anno 1570 rechtlich erkannt worden: Daß die Grafen zu Schwartzburg nicht erwiesen hätten, daß Sie in Besitz wären ihre Unterthanen und Güter, die sie von den Churfürsten zu Sachsen zu Lehen trügen, und auch die in denen Chur- und Fürstenthümern und territoriis gelegen/ mit Steuren zu belegen, dahero auch die Chur- und Fürsten die geschehene Inhibitiones ausgehen zu las- vid. Chur-Mayntzische Praetens. auff Erfurt. Der zwischen Chur-Mayntz und den Hertzogen zu Sachsen anno 1665 auffgerichtete Executions-Recess extat ap. Gastel. de Statu publ. Europ. c. 32. p. 1141. Francisc. Irenic. in Not. ad Burgoldens. Part. 1. Disc. 21. p. 245. & pro parte in Diar. Europ. Contin. X. p. 519. & Contin. XIII. p. 4. & ap. Sprenger. in Lucern. Stat. p. 1710. Teste Franckenb. im Europ. Herold. Part. 1. p. 198. & 204. Ita tradit Leuberg de Stap. Sax. n: 830. 831.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 755. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/666>, abgerufen am 17.06.2024.