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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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sen Fug und Macht gehabt, und also von angestelleter Klage zu absolviren wären; die Tranck-Steuer, ingleichen die gemeinen Pfenning- und Reichs-Anlagen aber wären sie die Grafen auch in den Sächsischen Lehen anzulegen und dem Reiche einzuschicken in Besitz; von welcher Sententz und zwar dem ersten Punct die Grafen, wegen des andern aber die Chur- und Fürsten zu Sachsen nach Speyer appelliret, und in dem Beweiß und Gegenbeweiß in folgenden Zeiten ziemlich weit verfahren haben; die Kriege und andere Hinderniße aber sind Ursache, daß es noch zu keine, definitiv Urthel gekommen.

Indessen erhielte das Gräffliche Hauß anno 1576 von Käyser Maximiliano II auff dem damahligen Reichs-Tage ein Privilegium pro voto & Sessione im Fürsten-Rath, wowider sich aber das Hauß Sachsen sehr setzte, es auch dahin brachte, daß sie nicht allein damahls, sondern auch nachdem, so offt die umb die Introduction angehalten, abgewiesen worden, wie die Reichs-Tags-Handlungen de annis 1576, 1594, 1603, 1613 bezeugen.

Anno 1641 wolte des Graff Antonii Güntheri zu Schwartzburg Abgeschickter unter denen Wetterauischen Grafen Session nehmen, wowider Sachsen-Altenburg abermahl protestirte, vorstellend, daß ex actis publ. kundbahr, wann die Schwartzburgische sich dergleichen unterstehen wollen, sie allemahl davon abgewiesen worden, sintemahlen dem Chur- und Fürstl. Hause Sachsen an ihrer Landes-Fürstl. Hoheit dadurch praejudiciret würde; wowider Schwartzburg aber reprotestiret und geantwortet: Sie wären unmittelbahre Stände des Reichs, unter de 4 Reichs-Grafen, und auch in der Reichs-Matricul begriffen, nach welcher sie ihren Anschlag entrichten müsten, und würden deshalb von keinem Stande vertreten; Sie würden auch auff Reichs- und Crayß-Tage erfordert, und zur Session admittiret. Gleich wie sie nun mit diesem Bericht dem Chur- und Fürstl. Hause Sachsen an Schuldigkeit, womit sie demselben wegen etlicher Lehen-Pflicht verwandt, nichts derogiret haben wolten, also verhofften sie entgegen auch bey ihren Rechten gelassen zu werden. Sonsten hätten die Grafen zu Schwartzburg anno 1576 auff gemeinem Reichs-Tage ein Privilegium einer sondern Session im Fürsten-Rath erlanget, welches nachgehends von Käysern zu Käysern confirmiret worden, und sie der Installation wegen abermahlige Anregung gethan und gebührlich gethan haben wolten, mit beygefügter Protestation, daß ihnen die unter den Wetterauischen Grafen genommene Session, an gemeldeter ihrer Gerechtigkeit nicht praejuducirlich seyn solte.

Vor einigen Jahren kam das Fürst- und Gräfliche Hauß Schwartzburg abermahl auff dem Reichs-Tage ein, und suchte von neuen Sitz und Stimme im Reichs-Fürsten-Rath, und zwar ausfolgenden Gründen.

Schwartzburgische Gründe. I. Daß sie von Käyserl. Majest. mit unstreitigen unmittelbahren ansehnlichen Herrschafften belehnet.

II. Daß sie in der Reichs-Matricul stünden, und 200. fl. im Anschlage wären.

II. Daß sie die Cammer-Zieler unmittelbahr zum Cammer-Gericht zahleten, und von niemand vertreten würden.

IV. Daß sie ihre Hülffe unmittelbahr dem Reiche leisteten.

V. Daß sie das Jus foederum exercirten, indem sie mit dem Fränckischen Craiß in einer besondern Association stünden, welches laut Käyserl. Capitul. art. 9. kein Mediat-Stand thun könte.

VI. Daß sie würcklich das Jus armorum exercirten, indem sie ein eigen Regiment bey der Reichs-Armee hielten.

VII. Daß sie von Käyserl. Majest. mit dem Praedicat der vier Grafen des Reichs belehnet würden.

VIII. Daß sie für ihre Person in prima instantia vor niemanden, als vor denen höchsten Reichs-Gerichten, stünden.

IX. Daß sie auff alle Reichs-Tage beschrieben würden, und auff der Wetterauischen Grafen-Banck Votum & Sessionem würcklich hätten.

X. Daß Ihr. Königl. Majest. Augustus selber in einem an die Agnaten beyder Linien abgelassenen Schreiben de dato Dreßden den 21. Dec. 1699 und in unterschiedli-

Desumpta haec sunt ex scripto cui Tit. Ursachen/ warumb das Fürstl. Hauß Schwartzburg zur Session und Voto im Reichs-Fürsten-Rath nicht zu admittiren/ quod extat in Fabri Staats-Cantzeley. Part. XII. c. 10. n. 9. & ex Franckenberg Europ. Herold. Part. 1. p. 649.
vid. Oldenburg in Limn. Enucl. L. 2. c. 18. p. 301. Gastel. de Statu publ. Europ. c. 31. §. 84. p. 880. Vietor. de Exempt. Conclus. 22. 23. 24. 28. & 29.
vid. scriptum cui Tit. Kurtze Vorstellung/ daß Ihr. Fürstl. Gnaden zu Schwartzburg zu Sitz und Stimm im Reichs-Fürsten-Rath genugsam qualificiret seyn/ quod extat in Fabri Staats-Cantzeley. Part. XII. c. 10. n. 8. p. 702.

sen Fug und Macht gehabt, und also von angestelleter Klage zu absolviren wären; die Tranck-Steuer, ingleichen die gemeinen Pfenning- und Reichs-Anlagen aber wären sie die Grafen auch in den Sächsischen Lehen anzulegen und dem Reiche einzuschicken in Besitz; von welcher Sententz und zwar dem ersten Punct die Grafen, wegen des andern aber die Chur- und Fürsten zu Sachsen nach Speyer appelliret, und in dem Beweiß und Gegenbeweiß in folgenden Zeiten ziemlich weit verfahren haben; die Kriege und andere Hinderniße aber sind Ursache, daß es noch zu keine, definitiv Urthel gekommen.

Indessen erhielte das Gräffliche Hauß anno 1576 von Käyser Maximiliano II auff dem damahligen Reichs-Tage ein Privilegium pro voto & Sessione im Fürsten-Rath, wowider sich aber das Hauß Sachsen sehr setzte, es auch dahin brachte, daß sie nicht allein damahls, sondern auch nachdem, so offt die umb die Introduction angehalten, abgewiesen worden, wie die Reichs-Tags-Handlungen de annis 1576, 1594, 1603, 1613 bezeugen.

Anno 1641 wolte des Graff Antonii Güntheri zu Schwartzburg Abgeschickter unter denen Wetterauischen Grafen Session nehmen, wowider Sachsen-Altenburg abermahl protestirte, vorstellend, daß ex actis publ. kundbahr, wann die Schwartzburgische sich dergleichen unterstehen wollen, sie allemahl davon abgewiesen worden, sintemahlen dem Chur- und Fürstl. Hause Sachsen an ihrer Landes-Fürstl. Hoheit dadurch praejudiciret würde; wowider Schwartzburg aber reprotestiret und geantwortet: Sie wären unmittelbahre Stände des Reichs, unter de 4 Reichs-Grafen, und auch in der Reichs-Matricul begriffen, nach welcher sie ihren Anschlag entrichten müsten, und würden deshalb von keinem Stande vertreten; Sie würden auch auff Reichs- und Crayß-Tage erfordert, und zur Session admittiret. Gleich wie sie nun mit diesem Bericht dem Chur- und Fürstl. Hause Sachsen an Schuldigkeit, womit sie demselben wegen etlicher Lehen-Pflicht verwandt, nichts derogiret haben wolten, also verhofften sie entgegen auch bey ihren Rechten gelassen zu werden. Sonsten hätten die Grafen zu Schwartzburg anno 1576 auff gemeinem Reichs-Tage ein Privilegium einer sondern Session im Fürsten-Rath erlanget, welches nachgehends von Käysern zu Käysern confirmiret worden, und sie der Installation wegen abermahlige Anregung gethan und gebührlich gethan haben wolten, mit beygefügter Protestation, daß ihnen die unter den Wetterauischen Grafen genommene Session, an gemeldeter ihrer Gerechtigkeit nicht praejuducirlich seyn solte.

Vor einigen Jahren kam das Fürst- und Gräfliche Hauß Schwartzburg abermahl auff dem Reichs-Tage ein, und suchte von neuen Sitz und Stimme im Reichs-Fürsten-Rath, und zwar ausfolgenden Gründen.

Schwartzburgische Gründe. I. Daß sie von Käyserl. Majest. mit unstreitigen unmittelbahren ansehnlichen Herrschafften belehnet.

II. Daß sie in der Reichs-Matricul stünden, und 200. fl. im Anschlage wären.

II. Daß sie die Cammer-Zieler unmittelbahr zum Cammer-Gericht zahleten, und von niemand vertreten würden.

IV. Daß sie ihre Hülffe unmittelbahr dem Reiche leisteten.

V. Daß sie das Jus foederum exercirten, indem sie mit dem Fränckischen Craiß in einer besondern Association stünden, welches laut Käyserl. Capitul. art. 9. kein Mediat-Stand thun könte.

VI. Daß sie würcklich das Jus armorum exercirten, indem sie ein eigen Regiment bey der Reichs-Armee hielten.

VII. Daß sie von Käyserl. Majest. mit dem Praedicat der vier Grafen des Reichs belehnet würden.

VIII. Daß sie für ihre Person in prima instantia vor niemanden, als vor denen höchsten Reichs-Gerichten, stünden.

IX. Daß sie auff alle Reichs-Tage beschrieben würden, und auff der Wetterauischen Grafen-Banck Votum & Sessionem würcklich hätten.

X. Daß Ihr. Königl. Majest. Augustus selber in einem an die Agnaten beyder Linien abgelassenen Schreiben de dato Dreßden den 21. Dec. 1699 und in unterschiedli-

Desumpta haec sunt ex scripto cui Tit. Ursachen/ warumb das Fürstl. Hauß Schwartzburg zur Session und Voto im Reichs-Fürsten-Rath nicht zu admittiren/ quod extat in Fabri Staats-Cantzeley. Part. XII. c. 10. n. 9. & ex Franckenberg Europ. Herold. Part. 1. p. 649.
vid. Oldenburg in Limn. Enucl. L. 2. c. 18. p. 301. Gastel. de Statu publ. Europ. c. 31. §. 84. p. 880. Vietor. de Exempt. Conclus. 22. 23. 24. 28. & 29.
vid. scriptum cui Tit. Kurtze Vorstellung/ daß Ihr. Fürstl. Gnaden zu Schwartzburg zu Sitz und Stimm im Reichs-Fürsten-Rath genugsam qualificiret seyn/ quod extat in Fabri Staats-Cantzeley. Part. XII. c. 10. n. 8. p. 702.
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sen Fug und Macht            gehabt, und also von angestelleter Klage zu absolviren wären; die Tranck-Steuer,            ingleichen die gemeinen Pfenning- und Reichs-Anlagen aber wären sie die Grafen auch in den            Sächsischen Lehen anzulegen und dem Reiche einzuschicken in Besitz; von welcher Sententz            und zwar dem ersten Punct die Grafen, wegen des andern aber die Chur- und Fürsten zu            Sachsen nach Speyer appelliret, und in dem Beweiß und Gegenbeweiß in folgenden Zeiten            ziemlich weit verfahren haben; die Kriege und andere Hinderniße aber sind Ursache, daß es            noch zu keine, definitiv Urthel gekommen.</p>
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        <p>Anno 1641 wolte des Graff Antonii Güntheri zu Schwartzburg Abgeschickter unter denen            Wetterauischen Grafen Session nehmen, wowider Sachsen-Altenburg abermahl protestirte,            vorstellend, daß ex actis publ. kundbahr, wann die Schwartzburgische sich dergleichen            unterstehen wollen, sie allemahl davon abgewiesen worden, sintemahlen dem Chur- und            Fürstl. Hause Sachsen an ihrer Landes-Fürstl. Hoheit dadurch praejudiciret würde; wowider            Schwartzburg aber reprotestiret und geantwortet: Sie wären unmittelbahre Stände des            Reichs, unter de 4 Reichs-Grafen, und auch in der Reichs-Matricul begriffen, nach welcher            sie ihren Anschlag entrichten müsten, und würden deshalb von keinem Stande vertreten; Sie            würden auch auff Reichs- und Crayß-Tage erfordert, und zur Session admittiret. Gleich wie            sie nun mit diesem Bericht dem Chur- und Fürstl. Hause Sachsen an Schuldigkeit, womit sie            demselben wegen etlicher Lehen-Pflicht verwandt, nichts derogiret haben wolten, also            verhofften sie entgegen auch bey ihren Rechten gelassen zu werden. Sonsten hätten die            Grafen zu Schwartzburg anno 1576 auff gemeinem Reichs-Tage ein Privilegium einer sondern            Session im Fürsten-Rath erlanget, welches nachgehends von Käysern zu Käysern confirmiret            worden, und sie der Installation wegen abermahlige Anregung gethan und gebührlich gethan            haben wolten, mit beygefügter Protestation, daß ihnen die unter den Wetterauischen Grafen            genommene Session, an gemeldeter ihrer Gerechtigkeit nicht praejuducirlich seyn solte.              <note place="foot">vid. Oldenburg in Limn. Enucl. L. 2. c. 18. p. 301. Gastel. de Statu              publ. Europ. c. 31. §. 84. p. 880. Vietor. de Exempt. Conclus. 22. 23. 24. 28. &amp;              29.</note></p>
        <p>Vor einigen Jahren kam das Fürst- und Gräfliche Hauß Schwartzburg abermahl auff dem            Reichs-Tage ein, und suchte von neuen Sitz und Stimme im Reichs-Fürsten-Rath, und zwar            ausfolgenden Gründen. <note place="foot">vid. scriptum cui Tit. Kurtze Vorstellung/ daß              Ihr. Fürstl. Gnaden zu Schwartzburg zu Sitz und Stimm im Reichs-Fürsten-Rath genugsam              qualificiret seyn/ quod extat in Fabri Staats-Cantzeley. Part. XII. c. 10. n. 8. p.              702.</note></p>
        <p><note place="right">Schwartzburgische Gründe.</note> I. Daß sie von Käyserl. Majest. mit            unstreitigen unmittelbahren ansehnlichen Herrschafften belehnet.</p>
        <p>II. Daß sie in der Reichs-Matricul stünden, und 200. fl. im Anschlage wären.</p>
        <p>II. Daß sie die Cammer-Zieler unmittelbahr zum Cammer-Gericht zahleten, und von niemand            vertreten würden.</p>
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        <p>V. Daß sie das Jus foederum exercirten, indem sie mit dem Fränckischen Craiß in einer            besondern Association stünden, welches laut Käyserl. Capitul. art. 9. kein Mediat-Stand            thun könte.</p>
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        <p>VIII. Daß sie für ihre Person in prima instantia vor niemanden, als vor denen höchsten            Reichs-Gerichten, stünden.</p>
        <p>IX. Daß sie auff alle Reichs-Tage beschrieben würden, und auff der Wetterauischen            Grafen-Banck Votum &amp; Sessionem würcklich hätten.</p>
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[756/0667] sen Fug und Macht gehabt, und also von angestelleter Klage zu absolviren wären; die Tranck-Steuer, ingleichen die gemeinen Pfenning- und Reichs-Anlagen aber wären sie die Grafen auch in den Sächsischen Lehen anzulegen und dem Reiche einzuschicken in Besitz; von welcher Sententz und zwar dem ersten Punct die Grafen, wegen des andern aber die Chur- und Fürsten zu Sachsen nach Speyer appelliret, und in dem Beweiß und Gegenbeweiß in folgenden Zeiten ziemlich weit verfahren haben; die Kriege und andere Hinderniße aber sind Ursache, daß es noch zu keine, definitiv Urthel gekommen. Indessen erhielte das Gräffliche Hauß anno 1576 von Käyser Maximiliano II auff dem damahligen Reichs-Tage ein Privilegium pro voto & Sessione im Fürsten-Rath, wowider sich aber das Hauß Sachsen sehr setzte, es auch dahin brachte, daß sie nicht allein damahls, sondern auch nachdem, so offt die umb die Introduction angehalten, abgewiesen worden, wie die Reichs-Tags-Handlungen de annis 1576, 1594, 1603, 1613 bezeugen. Anno 1641 wolte des Graff Antonii Güntheri zu Schwartzburg Abgeschickter unter denen Wetterauischen Grafen Session nehmen, wowider Sachsen-Altenburg abermahl protestirte, vorstellend, daß ex actis publ. kundbahr, wann die Schwartzburgische sich dergleichen unterstehen wollen, sie allemahl davon abgewiesen worden, sintemahlen dem Chur- und Fürstl. Hause Sachsen an ihrer Landes-Fürstl. Hoheit dadurch praejudiciret würde; wowider Schwartzburg aber reprotestiret und geantwortet: Sie wären unmittelbahre Stände des Reichs, unter de 4 Reichs-Grafen, und auch in der Reichs-Matricul begriffen, nach welcher sie ihren Anschlag entrichten müsten, und würden deshalb von keinem Stande vertreten; Sie würden auch auff Reichs- und Crayß-Tage erfordert, und zur Session admittiret. Gleich wie sie nun mit diesem Bericht dem Chur- und Fürstl. Hause Sachsen an Schuldigkeit, womit sie demselben wegen etlicher Lehen-Pflicht verwandt, nichts derogiret haben wolten, also verhofften sie entgegen auch bey ihren Rechten gelassen zu werden. Sonsten hätten die Grafen zu Schwartzburg anno 1576 auff gemeinem Reichs-Tage ein Privilegium einer sondern Session im Fürsten-Rath erlanget, welches nachgehends von Käysern zu Käysern confirmiret worden, und sie der Installation wegen abermahlige Anregung gethan und gebührlich gethan haben wolten, mit beygefügter Protestation, daß ihnen die unter den Wetterauischen Grafen genommene Session, an gemeldeter ihrer Gerechtigkeit nicht praejuducirlich seyn solte. Vor einigen Jahren kam das Fürst- und Gräfliche Hauß Schwartzburg abermahl auff dem Reichs-Tage ein, und suchte von neuen Sitz und Stimme im Reichs-Fürsten-Rath, und zwar ausfolgenden Gründen. I. Daß sie von Käyserl. Majest. mit unstreitigen unmittelbahren ansehnlichen Herrschafften belehnet. Schwartzburgische Gründe. II. Daß sie in der Reichs-Matricul stünden, und 200. fl. im Anschlage wären. II. Daß sie die Cammer-Zieler unmittelbahr zum Cammer-Gericht zahleten, und von niemand vertreten würden. IV. Daß sie ihre Hülffe unmittelbahr dem Reiche leisteten. V. Daß sie das Jus foederum exercirten, indem sie mit dem Fränckischen Craiß in einer besondern Association stünden, welches laut Käyserl. Capitul. art. 9. kein Mediat-Stand thun könte. VI. Daß sie würcklich das Jus armorum exercirten, indem sie ein eigen Regiment bey der Reichs-Armee hielten. VII. Daß sie von Käyserl. Majest. mit dem Praedicat der vier Grafen des Reichs belehnet würden. VIII. Daß sie für ihre Person in prima instantia vor niemanden, als vor denen höchsten Reichs-Gerichten, stünden. IX. Daß sie auff alle Reichs-Tage beschrieben würden, und auff der Wetterauischen Grafen-Banck Votum & Sessionem würcklich hätten. X. Daß Ihr. Königl. Majest. Augustus selber in einem an die Agnaten beyder Linien abgelassenen Schreiben de dato Dreßden den 21. Dec. 1699 und in unterschiedli- Desumpta haec sunt ex scripto cui Tit. Ursachen/ warumb das Fürstl. Hauß Schwartzburg zur Session und Voto im Reichs-Fürsten-Rath nicht zu admittiren/ quod extat in Fabri Staats-Cantzeley. Part. XII. c. 10. n. 9. & ex Franckenberg Europ. Herold. Part. 1. p. 649. vid. Oldenburg in Limn. Enucl. L. 2. c. 18. p. 301. Gastel. de Statu publ. Europ. c. 31. §. 84. p. 880. Vietor. de Exempt. Conclus. 22. 23. 24. 28. & 29. vid. scriptum cui Tit. Kurtze Vorstellung/ daß Ihr. Fürstl. Gnaden zu Schwartzburg zu Sitz und Stimm im Reichs-Fürsten-Rath genugsam qualificiret seyn/ quod extat in Fabri Staats-Cantzeley. Part. XII. c. 10. n. 8. p. 702.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 756. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/667>, abgerufen am 17.06.2024.