Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.chen andern wegen der Einqvartirung anno 1707 abgelassenen Schreiben den Schwartzburgischen hergebrachten unlaugbahren Reichs-Stand agnoscire. XI. Daß das gantze Reichs solchen Reichs-Stand noch jüngsthin in dem am 24 Octobr. an Käyserl. Majest. erstatteten allerunterthänigsten Reichs-Gutachten erkant. XII. Daß Ihr. Käyserl. Majest. solche nicht weniger in zweyen an Ihr. Königl. Majest. Augustum, der Einquartirung halber, er lassenen Rescriptis vom 1 und 29. Oct. 1707 erkandt. Deme sich aber das Chur- und Fürstliche Hauß Sachsen opponiret, anführend: I. Daß das Hauß Schwartzburg von vielen Seculis her mit der Grafschafft Schwartzburg, als einem Pertinentz-Stück des Landgraffthumbs Thüringen beliehen, und in die general-Possession der Landes-Fürstl. Hoheit eingesetzet. II. Daß die Grafen zu Schwartzburg dem Hause Sachsen die Erb-Huldigung und Lehens-Pflicht abstatteten, und also dessen wahre Landsaßen wären. III. Daß die Schwartzburgische Graff- und Herrschafften von dem Hause Sachsen fürnehmlich zu Lehen rühreten, und daß seiter undencklichen Jahren die Graff- und Herrschafften der Grafen mit in die Landes-Theilungen derer Landgrafen in Thüringen, und nachgehends derer Hertzogen zu Sachsen, gezogen würden; wie aus der Landes-Theilung de anno 1445 und 1485, Wittenbergischen Capitulation de anno 1547, und Naumburgischen Vertrag de ann. 1554 zu ersehen. IV. Daß alle Grafen und Herren, die in dem Sächsisch-geschlossenen Territorio gelegen, von vielen Seculis her, nach des Hauses Sachsen Pricipio, als Landsassen, tractiret worden, weil kein status in statu, oder territorium in territorio seyn könne. Auff die Schwartzburgischen Gründe aber wurd von dem Hause Sachsen geantwortet: Der Schwartzburgischen Gründe Beantwortung. Ad. I. Daß die Fürsten und Grafen zu Schwartzburg von Käyserl. Maj. mit ansehnlichen unmittelbahren Herrschafften belehnet wären sey irrig, denn sie von dem Reich nicht mehr als das alte Hauß Schwartzburg, die Veste Ehrenstein und Leutenberg samt Zugehörungen, It. einigen Gehöltzen und Gerechtsamen zu Lehen empfangen hätten. Die alten Käyserl. Lehen-Briefe meldeten von keinen unmittelbahren ansehnlichen Herrschafften, wäre aber in die neuen etwas eingeflossen, so könte es zum Nachtheil des Hauses Sachsen nichts würcken, und sey zu ändern; In der Craiß-Matricul de an. 1577 sey Schwartzburg nur mit einem zu Roß und 2 zu Fuß wegen der Immediaten Reichs-Lande beleget, welches keinen Fürstl. Beytrag ausmache, wann sie aber wegen der auswärtigen Lehen etwas immediate gezahlet hätten, solches sey wider die Jura Saxonica, und Litis pendentz, krafft welcher sub poena nullitatis nichts in noviret werden sollen. Ad II. Daß die Matricul keine Immedietät erweise, sey schon längst ausgemachet, weil darinnen viel Land-Städte und Landsassen befunden würden. Ad III. & IV. Daß gewisse Reichs-Praestanda immediate zur Reichs-Hülffe oder zum Cammer-Gericht erleget würden, thäte zur Sache nichts, weil solches auch der unmittelbahre Reichs-Abel und die Hansee-Städte thäten, ohne deshalb Votum & Sessionem zu praetendiren. Ad V. Das Jus armorum hätte das Hauß Sachsen denen Grafen zu Schwartzburg nie eingestanden, sondern es so offt exerciret, als es die Nothdurfft erfodert, wohin auch die von Ihr. Königl. Maj. geschehene Einquartirung angesehen gewesen. Ein Regiment könte auch wohl ein Privatus werben, wiewohl zu diesem Schwartzburgischen Regiment andere Ober-Sächsische Craiß-Stände von Grafen und Herren ihre Portiones gestellet. Ad. VI. Die angezogene Freyheit der Bündnüsse mit hohen Ständen sey schon hiebevor zu Speier niedergeleget worden. Ad. VII. Die Quaterniones, und unter denselben auch der Vier-Reichs-Grafen-Stand sey den Publicisten schon längst explodiret und vor Fabeln geachtet worden. Ad VIII. Daß die Grafen von Schwartzburg in realibus & personalibus vor denen Chur- und Fürstl. Sächsischen Ober- und Hoff-Gerichten stehen müsten, fliesse aus ihrer Landsasserey, und wären der Processe eine grosse Menge vorhanden, da sie Beklagten Stelle gehalten; Ob sie aber wegen ihrer wenigen immediaten Städte und Dörffer vor denen hohen Reichs-Tribunalien dann und wann auch belanget werden könten, stelle man an seinen Ort, thäte aber zur Sache nichts ein Votum im Fürsten-Rath zum praejuditz der Landers-Fürstl.-Herrschafft zu gewinnen. vid. scriptum supt. cit. sub. Tit. Ursachen/ warumb das Fürstl. und Gräft. Hauß Schwartzburg zur Session im Reichs-Fürsten-Rath nicht zu admittiren. vid. scriptum modo citatum.
chen andern wegen der Einqvartirung anno 1707 abgelassenen Schreiben den Schwartzburgischen hergebrachten unlaugbahren Reichs-Stand agnoscire. XI. Daß das gantze Reichs solchen Reichs-Stand noch jüngsthin in dem am 24 Octobr. an Käyserl. Majest. erstatteten allerunterthänigsten Reichs-Gutachten erkant. XII. Daß Ihr. Käyserl. Majest. solche nicht weniger in zweyen an Ihr. Königl. Majest. Augustum, der Einquartirung halber, er lassenen Rescriptis vom 1 und 29. Oct. 1707 erkandt. Deme sich aber das Chur- und Fürstliche Hauß Sachsen opponiret, anführend: I. Daß das Hauß Schwartzburg von vielen Seculis her mit der Grafschafft Schwartzburg, als einem Pertinentz-Stück des Landgraffthumbs Thüringen beliehen, und in die general-Possession der Landes-Fürstl. Hoheit eingesetzet. II. Daß die Grafen zu Schwartzburg dem Hause Sachsen die Erb-Huldigung und Lehens-Pflicht abstatteten, und also dessen wahre Landsaßen wären. III. Daß die Schwartzburgische Graff- und Herrschafften von dem Hause Sachsen fürnehmlich zu Lehen rühreten, und daß seiter undencklichen Jahren die Graff- und Herrschafften der Grafen mit in die Landes-Theilungen derer Landgrafen in Thüringen, und nachgehends derer Hertzogen zu Sachsen, gezogen würden; wie aus der Landes-Theilung de anno 1445 und 1485, Wittenbergischen Capitulation de anno 1547, und Naumburgischen Vertrag de ann. 1554 zu ersehen. IV. Daß alle Grafen und Herren, die in dem Sächsisch-geschlossenen Territorio gelegen, von vielen Seculis her, nach des Hauses Sachsen Pricipio, als Landsassen, tractiret worden, weil kein status in statu, oder territorium in territorio seyn könne. Auff die Schwartzburgischen Gründe aber wurd von dem Hause Sachsen geantwortet: Der Schwartzburgischen Gründe Beantwortung. Ad. I. Daß die Fürsten und Grafen zu Schwartzburg von Käyserl. Maj. mit ansehnlichen unmittelbahren Herrschafften belehnet wären sey irrig, denn sie von dem Reich nicht mehr als das alte Hauß Schwartzburg, die Veste Ehrenstein und Leutenberg samt Zugehörungen, It. einigen Gehöltzen und Gerechtsamen zu Lehen empfangen hätten. Die alten Käyserl. Lehen-Briefe meldeten von keinen unmittelbahren ansehnlichen Herrschafften, wäre aber in die neuen etwas eingeflossen, so könte es zum Nachtheil des Hauses Sachsen nichts würcken, und sey zu ändern; In der Craiß-Matricul de an. 1577 sey Schwartzburg nur mit einem zu Roß und 2 zu Fuß wegen der Immediaten Reichs-Lande beleget, welches keinen Fürstl. Beytrag ausmache, wann sie aber wegen der auswärtigen Lehen etwas immediate gezahlet hätten, solches sey wider die Jura Saxonica, und Litis pendentz, krafft welcher sub poena nullitatis nichts in noviret werden sollen. Ad II. Daß die Matricul keine Immedietät erweise, sey schon längst ausgemachet, weil darinnen viel Land-Städte und Landsassen befunden würden. Ad III. & IV. Daß gewisse Reichs-Praestanda immediate zur Reichs-Hülffe oder zum Cammer-Gericht erleget würden, thäte zur Sache nichts, weil solches auch der unmittelbahre Reichs-Abel und die Hansee-Städte thäten, ohne deshalb Votum & Sessionem zu praetendiren. Ad V. Das Jus armorum hätte das Hauß Sachsen denen Grafen zu Schwartzburg nie eingestanden, sondern es so offt exerciret, als es die Nothdurfft erfodert, wohin auch die von Ihr. Königl. Maj. geschehene Einquartirung angesehen gewesen. Ein Regiment könte auch wohl ein Privatus werben, wiewohl zu diesem Schwartzburgischen Regiment andere Ober-Sächsische Craiß-Stände von Grafen und Herren ihre Portiones gestellet. Ad. VI. Die angezogene Freyheit der Bündnüsse mit hohen Ständen sey schon hiebevor zu Speier niedergeleget worden. Ad. VII. Die Quaterniones, und unter denselben auch der Vier-Reichs-Grafen-Stand sey den Publicisten schon längst explodiret und vor Fabeln geachtet worden. Ad VIII. Daß die Grafen von Schwartzburg in realibus & personalibus vor denen Chur- und Fürstl. Sächsischen Ober- und Hoff-Gerichten stehen müsten, fliesse aus ihrer Landsasserey, und wären der Processe eine grosse Menge vorhanden, da sie Beklagten Stelle gehalten; Ob sie aber wegen ihrer wenigen immediaten Städte und Dörffer vor denen hohen Reichs-Tribunalien dann und wann auch belanget werden könten, stelle man an seinen Ort, thäte aber zur Sache nichts ein Votum im Fürsten-Rath zum praejuditz der Landers-Fürstl.-Herrschafft zu gewinnen. vid. scriptum supt. cit. sub. Tit. Ursachen/ warumb das Fürstl. und Gräft. Hauß Schwartzburg zur Session im Reichs-Fürsten-Rath nicht zu admittiren. vid. scriptum modo citatum.
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chen andern wegen der Einqvartirung anno 1707 abgelassenen Schreiben den Schwartzburgischen hergebrachten unlaugbahren Reichs-Stand agnoscire.
XI. Daß das gantze Reichs solchen Reichs-Stand noch jüngsthin in dem am 24 Octobr. an Käyserl. Majest. erstatteten allerunterthänigsten Reichs-Gutachten erkant.
XII. Daß Ihr. Käyserl. Majest. solche nicht weniger in zweyen an Ihr. Königl. Majest. Augustum, der Einquartirung halber, er lassenen Rescriptis vom 1 und 29. Oct. 1707 erkandt.
Deme sich aber das Chur- und Fürstliche Hauß Sachsen opponiret, anführend:
I. Daß das Hauß Schwartzburg von vielen Seculis her mit der Grafschafft Schwartzburg, als einem Pertinentz-Stück des Landgraffthumbs Thüringen beliehen, und in die general-Possession der Landes-Fürstl. Hoheit eingesetzet.
II. Daß die Grafen zu Schwartzburg dem Hause Sachsen die Erb-Huldigung und Lehens-Pflicht abstatteten, und also dessen wahre Landsaßen wären.
III. Daß die Schwartzburgische Graff- und Herrschafften von dem Hause Sachsen fürnehmlich zu Lehen rühreten, und daß seiter undencklichen Jahren die Graff- und Herrschafften der Grafen mit in die Landes-Theilungen derer Landgrafen in Thüringen, und nachgehends derer Hertzogen zu Sachsen, gezogen würden; wie aus der Landes-Theilung de anno 1445 und 1485, Wittenbergischen Capitulation de anno 1547, und Naumburgischen Vertrag de ann. 1554 zu ersehen.
IV. Daß alle Grafen und Herren, die in dem Sächsisch-geschlossenen Territorio gelegen, von vielen Seculis her, nach des Hauses Sachsen Pricipio, als Landsassen, tractiret worden, weil kein status in statu, oder territorium in territorio seyn könne.
Auff die Schwartzburgischen Gründe aber wurd von dem Hause Sachsen geantwortet:
Ad. I. Daß die Fürsten und Grafen zu Schwartzburg von Käyserl. Maj. mit ansehnlichen unmittelbahren Herrschafften belehnet wären sey irrig, denn sie von dem Reich nicht mehr als das alte Hauß Schwartzburg, die Veste Ehrenstein und Leutenberg samt Zugehörungen, It. einigen Gehöltzen und Gerechtsamen zu Lehen empfangen hätten. Die alten Käyserl. Lehen-Briefe meldeten von keinen unmittelbahren ansehnlichen Herrschafften, wäre aber in die neuen etwas eingeflossen, so könte es zum Nachtheil des Hauses Sachsen nichts würcken, und sey zu ändern; In der Craiß-Matricul de an. 1577 sey Schwartzburg nur mit einem zu Roß und 2 zu Fuß wegen der Immediaten Reichs-Lande beleget, welches keinen Fürstl. Beytrag ausmache, wann sie aber wegen der auswärtigen Lehen etwas immediate gezahlet hätten, solches sey wider die Jura Saxonica, und Litis pendentz, krafft welcher sub poena nullitatis nichts in noviret werden sollen.
Der Schwartzburgischen Gründe Beantwortung. Ad II. Daß die Matricul keine Immedietät erweise, sey schon längst ausgemachet, weil darinnen viel Land-Städte und Landsassen befunden würden.
Ad III. & IV. Daß gewisse Reichs-Praestanda immediate zur Reichs-Hülffe oder zum Cammer-Gericht erleget würden, thäte zur Sache nichts, weil solches auch der unmittelbahre Reichs-Abel und die Hansee-Städte thäten, ohne deshalb Votum & Sessionem zu praetendiren.
Ad V. Das Jus armorum hätte das Hauß Sachsen denen Grafen zu Schwartzburg nie eingestanden, sondern es so offt exerciret, als es die Nothdurfft erfodert, wohin auch die von Ihr. Königl. Maj. geschehene Einquartirung angesehen gewesen. Ein Regiment könte auch wohl ein Privatus werben, wiewohl zu diesem Schwartzburgischen Regiment andere Ober-Sächsische Craiß-Stände von Grafen und Herren ihre Portiones gestellet.
Ad. VI. Die angezogene Freyheit der Bündnüsse mit hohen Ständen sey schon hiebevor zu Speier niedergeleget worden.
Ad. VII. Die Quaterniones, und unter denselben auch der Vier-Reichs-Grafen-Stand sey den Publicisten schon längst explodiret und vor Fabeln geachtet worden.
Ad VIII. Daß die Grafen von Schwartzburg in realibus & personalibus vor denen Chur- und Fürstl. Sächsischen Ober- und Hoff-Gerichten stehen müsten, fliesse aus ihrer Landsasserey, und wären der Processe eine grosse Menge vorhanden, da sie Beklagten Stelle gehalten; Ob sie aber wegen ihrer wenigen immediaten Städte und Dörffer vor denen hohen Reichs-Tribunalien dann und wann auch belanget werden könten, stelle man an seinen Ort, thäte aber zur Sache nichts ein Votum im Fürsten-Rath zum praejuditz der Landers-Fürstl.-Herrschafft zu gewinnen.
vid. scriptum supt. cit. sub. Tit. Ursachen/ warumb das Fürstl. und Gräft. Hauß Schwartzburg zur Session im Reichs-Fürsten-Rath nicht zu admittiren.
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