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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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daß mehrgedachter H. Fürst zu Schwartzburg, ausser diesen und andern ordentlichen Reichs- und Creyß-Steuren, nicht allein keine andere Exactiones und Aufflagen zu erfodern, noch die dessentwegen einkommende Contributions-Gelder anderwärts, als zum Besten des Publici, zu verwenden, sondern auch seinem eigenen Erbiethen gemäß, auff Art und Weise, als es Herkommens, und vorhin beschehen, die Rechnungen denen Unterthanen genüglich vorzuzeigen, dahingegen der H. Hertzog auch seiner Seits den Hn. Fürsten zu Schwartzburg so wohl in Erhebung vorgemeldeter Steuren, als auch in Exercitio derselben verliehenen Gerechten, und Gerichtbarkeiten, und was er sonsten vor jura in possessione vel quasi hat, keines weges weder durch den angestelleten Reservat-Amtmann (weswegen die eingelegte exhibita hinc inde zu Einbringung fernerer Nothdurfft zu communiciren, und weitere Käyserliche Verordnung zu erwarten) noch sonsten via facti zu turbiren, und zu beinträchtigen, mithin ein und ander Theil, salva interim Litispendentia Camerali, biß zu Austrag der Sachen sich aller Neuerung zu enthalten, und bey allenfalls entstehenden Neuerungen mit dem Weg Rechtens zu begnügen habe sc.

Fünfftes Capitel/ Von des Hauses Sachen Praetension auff die Herrschafft Egeln.

DIese Herrschafft gehörte vor Alters dem weltlichen Stifft Gerenroda, von welchem es die Herren zu Hattmarsleben zu Lehn gehabt; es vertauschte aber anno 1357 die damahlige Fr. Aebtißin und das Capitul Gerentoda solch Lehen und Ober-eigenthum gegen die Dörffer Rohn und Nachterstatt der Chur und den damahligen Hertzogen zu Sachsen, welche auch anno 1375 die Grafen zu Barby und Herrn Otten von Hattmersleben, und deren Erben, so lange immer einer am Leben, mit der Herrschafft Egeln und Barby als Pertinentien zur Chur, gegen Erlegung einer gewissen Summa Geldes, mit beyder Consens gesamthändig belehnet. Nachdem nun durch Absterben Curten von Hattmarsleben der Stamm derer von Hattmarsleben anno 1414 erloschen, ist die Herrschafft Egeln in Krafft obgedachter Belehnung an Graf Burckharden zu Barby kommen, mit dem Beding, daß er Herr Curten zu Hattmersleben hinterlassenem einigen Fräulein, Margrethen, 2000 fl. Böhmischer Grafen Groschen zur Ausstattung zu erlegen schuldig seyn solte, welches Geld der Graf zu Barby an. 1417 von damahligen Ertz-Bischoffe Günthern und Thumb-Capitul zu Magdeburg auffgenommen und ihnen davor die Herrschafft Egeln unterpfändlich eingeräumet, jedoch so, daß die Wiedereinlösung dem Grafen zu Barby zu jeder Zeit freystehen, im Fall aber Graf Burckhard zu Barby vor geschehener Einlösung ohne Erben verstürbe, daß alsdann die Churfürsten zu Sachsen die Auslösung haben solten.

Ob nun zwar nachdem der Bischoff und das Thumb-Capitul den Grafen zu Barby zu einem Erb-Kauff bewegen wollen, auch allbereit ein Kauff-Contract zu Papier gebracht worden, so ist es damit doch zu keiner Vollziehung gekommn, weil die Chur- und Fürsten zu Sachsen darinnen nicht willigen wollen, in Betrachtung daß dazumahl nur der eintzige Graf zu Barby noch am Leben gewesen. Wie aber bald darauff anno 1420 gemeldeter Graf mit Tod abgangen, und einen einigen Sohn, von ohngefehr 2 Jahren, nach sich verlassen, mit der Chur- und dem Hertzogthumb Sachsen aber allerhand Veränderungen vorgangen, indem der vorige Stamm erloschen, und Käyser Sigismundus Marggraff Fridericum Bellicosum zu Meißen mit dem Churfürstenthumb Sachsen beliehen; so hat das Ertz-Stifft Magdeburg mit gedachtem unmündigen dazumahl 12 jährigen Graf Günthern abermahl einen Kauff über die Herrschafft Egeln getroffen, das oberste Eigenthumb dieser Herrschafft aber fieng es an von der Frau Aebtißin zu Gerenroda zu erhandeln, unter dem Schein, ob wäre dasselbe, nach Veränderung des Churfürstl. Stammes Sachsen, wiederumb an das Stifft Gerenroda gefallen. In solchem Stande ist es geblieben biß zu Zeiten Churfürst Johann Friedrichs des ältern, welcher sowohl als die nachfolgende Churfürsten zu Sachsen, da Sie von dem ihnen zustehenden obersten Eigenthumb der Herrschafft Egeln Nachricht erhalten, haben Graf Wolffen zu Barby aufferleget und befohlen, die Herrschafft Egeln, ver-

daß mehrgedachter H. Fürst zu Schwartzburg, ausser diesen und andern ordentlichen Reichs- und Creyß-Steuren, nicht allein keine andere Exactiones und Aufflagen zu erfodern, noch die dessentwegen einkommende Contributions-Gelder anderwärts, als zum Besten des Publici, zu verwenden, sondern auch seinem eigenẽ Erbiethen gemäß, auff Art und Weise, als es Herkommens, und vorhin beschehen, die Rechnungen denen Unterthanen genüglich vorzuzeigen, dahingegen der H. Hertzog auch seiner Seits den Hn. Fürsten zu Schwartzburg so wohl in Erhebung vorgemeldeter Steuren, als auch in Exercitio derselben verliehenen Gerechten, und Gerichtbarkeiten, und was er sonsten vor jura in possessione vel quasi hat, keines weges weder durch den angestelleten Reservat-Amtmann (weswegen die eingelegte exhibita hinc inde zu Einbringung fernerer Nothdurfft zu communiciren, und weitere Käyserliche Verordnung zu erwarten) noch sonsten via facti zu turbiren, und zu beinträchtigen, mithin ein und ander Theil, salva interim Litispendentia Camerali, biß zu Austrag der Sachen sich aller Neuerung zu enthalten, und bey allenfalls entstehenden Neuerungen mit dem Weg Rechtens zu begnügen habe sc.

Fünfftes Capitel/ Von des Hauses Sachen Praetension auff die Herrschafft Egeln.

DIese Herrschafft gehörte vor Alters dem weltlichen Stifft Gerenroda, von welchem es die Herren zu Hattmarsleben zu Lehn gehabt; es vertauschte aber anno 1357 die damahlige Fr. Aebtißin und das Capitul Gerentoda solch Lehen und Ober-eigenthum gegen die Dörffer Rohn und Nachterstatt der Chur und den damahligen Hertzogen zu Sachsen, welche auch anno 1375 die Grafen zu Barby und Herrn Otten von Hattmersleben, und deren Erben, so lange immer einer am Leben, mit der Herrschafft Egeln und Barby als Pertinentien zur Chur, gegen Erlegung einer gewissen Summa Geldes, mit beyder Consens gesamthändig belehnet. Nachdem nun durch Absterben Curten von Hattmarsleben der Stamm derer von Hattmarsleben anno 1414 erloschen, ist die Herrschafft Egeln in Krafft obgedachter Belehnung an Graf Burckharden zu Barby kommen, mit dem Beding, daß er Herr Curten zu Hattmersleben hinterlassenem einigen Fräulein, Margrethen, 2000 fl. Böhmischer Grafen Groschen zur Ausstattung zu erlegen schuldig seyn solte, welches Geld der Graf zu Barby an. 1417 von damahligen Ertz-Bischoffe Günthern uñ Thumb-Capitul zu Magdeburg auffgenom̃en und ihnen davor die Herrschafft Egeln unterpfändlich eingeräumet, jedoch so, daß die Wiedereinlösung dem Grafen zu Barby zu jeder Zeit freystehen, im Fall aber Graf Burckhard zu Barby vor geschehener Einlösung ohne Erben verstürbe, daß alsdann die Churfürsten zu Sachsen die Auslösung haben solten.

Ob nun zwar nachdem der Bischoff und das Thumb-Capitul den Grafen zu Barby zu einem Erb-Kauff bewegen wollen, auch allbereit ein Kauff-Contract zu Papier gebracht worden, so ist es damit doch zu keiner Vollziehung gekom̃n, weil die Chur- und Fürsten zu Sachsen darinnen nicht willigen wollen, in Betrachtung daß dazumahl nur der eintzige Graf zu Barby noch am Leben gewesen. Wie aber bald darauff anno 1420 gemeldeter Graf mit Tod abgangen, und einen einigen Sohn, von ohngefehr 2 Jahren, nach sich verlassen, mit der Chur- und dem Hertzogthumb Sachsen aber allerhand Veränderungen vorgangen, indem der vorige Stamm erloschen, und Käyser Sigismundus Marggraff Fridericum Bellicosum zu Meißen mit dem Churfürstenthumb Sachsen beliehen; so hat das Ertz-Stifft Magdeburg mit gedachtem unmündigen dazumahl 12 jährigen Graf Günthern abermahl einen Kauff über die Herrschafft Egeln getroffen, das oberste Eigenthumb dieser Herrschafft aber fieng es an von der Frau Aebtißin zu Gerenroda zu erhandeln, unter dem Schein, ob wäre dasselbe, nach Veränderung des Churfürstl. Stammes Sachsen, wiederumb an das Stifft Gerenroda gefallen. In solchem Stande ist es geblieben biß zu Zeiten Churfürst Johann Friedrichs des ältern, welcher sowohl als die nachfolgende Churfürsten zu Sachsen, da Sie von dem ihnen zustehenden obersten Eigenthumb der Herrschafft Egeln Nachricht erhalten, haben Graf Wolffen zu Barby aufferleget und befohlen, die Herrschafft Egeln, ver-

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[759/0670] daß mehrgedachter H. Fürst zu Schwartzburg, ausser diesen und andern ordentlichen Reichs- und Creyß-Steuren, nicht allein keine andere Exactiones und Aufflagen zu erfodern, noch die dessentwegen einkommende Contributions-Gelder anderwärts, als zum Besten des Publici, zu verwenden, sondern auch seinem eigenẽ Erbiethen gemäß, auff Art und Weise, als es Herkommens, und vorhin beschehen, die Rechnungen denen Unterthanen genüglich vorzuzeigen, dahingegen der H. Hertzog auch seiner Seits den Hn. Fürsten zu Schwartzburg so wohl in Erhebung vorgemeldeter Steuren, als auch in Exercitio derselben verliehenen Gerechten, und Gerichtbarkeiten, und was er sonsten vor jura in possessione vel quasi hat, keines weges weder durch den angestelleten Reservat-Amtmann (weswegen die eingelegte exhibita hinc inde zu Einbringung fernerer Nothdurfft zu communiciren, und weitere Käyserliche Verordnung zu erwarten) noch sonsten via facti zu turbiren, und zu beinträchtigen, mithin ein und ander Theil, salva interim Litispendentia Camerali, biß zu Austrag der Sachen sich aller Neuerung zu enthalten, und bey allenfalls entstehenden Neuerungen mit dem Weg Rechtens zu begnügen habe sc. Fünfftes Capitel/ Von des Hauses Sachen Praetension auff die Herrschafft Egeln. DIese Herrschafft gehörte vor Alters dem weltlichen Stifft Gerenroda, von welchem es die Herren zu Hattmarsleben zu Lehn gehabt; es vertauschte aber anno 1357 die damahlige Fr. Aebtißin und das Capitul Gerentoda solch Lehen und Ober-eigenthum gegen die Dörffer Rohn und Nachterstatt der Chur und den damahligen Hertzogen zu Sachsen, welche auch anno 1375 die Grafen zu Barby und Herrn Otten von Hattmersleben, und deren Erben, so lange immer einer am Leben, mit der Herrschafft Egeln und Barby als Pertinentien zur Chur, gegen Erlegung einer gewissen Summa Geldes, mit beyder Consens gesamthändig belehnet. Nachdem nun durch Absterben Curten von Hattmarsleben der Stamm derer von Hattmarsleben anno 1414 erloschen, ist die Herrschafft Egeln in Krafft obgedachter Belehnung an Graf Burckharden zu Barby kommen, mit dem Beding, daß er Herr Curten zu Hattmersleben hinterlassenem einigen Fräulein, Margrethen, 2000 fl. Böhmischer Grafen Groschen zur Ausstattung zu erlegen schuldig seyn solte, welches Geld der Graf zu Barby an. 1417 von damahligen Ertz-Bischoffe Günthern uñ Thumb-Capitul zu Magdeburg auffgenom̃en und ihnen davor die Herrschafft Egeln unterpfändlich eingeräumet, jedoch so, daß die Wiedereinlösung dem Grafen zu Barby zu jeder Zeit freystehen, im Fall aber Graf Burckhard zu Barby vor geschehener Einlösung ohne Erben verstürbe, daß alsdann die Churfürsten zu Sachsen die Auslösung haben solten. Ob nun zwar nachdem der Bischoff und das Thumb-Capitul den Grafen zu Barby zu einem Erb-Kauff bewegen wollen, auch allbereit ein Kauff-Contract zu Papier gebracht worden, so ist es damit doch zu keiner Vollziehung gekom̃n, weil die Chur- und Fürsten zu Sachsen darinnen nicht willigen wollen, in Betrachtung daß dazumahl nur der eintzige Graf zu Barby noch am Leben gewesen. Wie aber bald darauff anno 1420 gemeldeter Graf mit Tod abgangen, und einen einigen Sohn, von ohngefehr 2 Jahren, nach sich verlassen, mit der Chur- und dem Hertzogthumb Sachsen aber allerhand Veränderungen vorgangen, indem der vorige Stamm erloschen, und Käyser Sigismundus Marggraff Fridericum Bellicosum zu Meißen mit dem Churfürstenthumb Sachsen beliehen; so hat das Ertz-Stifft Magdeburg mit gedachtem unmündigen dazumahl 12 jährigen Graf Günthern abermahl einen Kauff über die Herrschafft Egeln getroffen, das oberste Eigenthumb dieser Herrschafft aber fieng es an von der Frau Aebtißin zu Gerenroda zu erhandeln, unter dem Schein, ob wäre dasselbe, nach Veränderung des Churfürstl. Stammes Sachsen, wiederumb an das Stifft Gerenroda gefallen. In solchem Stande ist es geblieben biß zu Zeiten Churfürst Johann Friedrichs des ältern, welcher sowohl als die nachfolgende Churfürsten zu Sachsen, da Sie von dem ihnen zustehenden obersten Eigenthumb der Herrschafft Egeln Nachricht erhalten, haben Graf Wolffen zu Barby aufferleget und befohlen, die Herrschafft Egeln, ver-

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 759. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/670>, abgerufen am 17.06.2024.