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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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pectantz Antwort auf die Einwürffe. an Churfürst Moritzen durch die Wittenbergische Capitulation, und Augspurgische Lehens-reichung, übergeben.

II. Daß Churfürst August sich mit des Churfürst Johann Fridrichs Söhnen, wegen ihrer Praetension auff die Chur und andere Irrungen, anno 1555 auff dem Nauenburgischen Convent verglichen, und dadurch diese Expectantz befestiget.

Was dem Hause Anhalt repliciret worden, davon kan oben des Hauses Anhalt Praetension auff Sachsen-Lauenburg nachgesehen werden.

Der Erfolg und itzige Zustand. Den Erfolg und itzigen Zustand dieser Praetension betreffend, so ließ das Hauß Sachsen, nach des letzten Hertzogs Tode, possessionem legalem ergreiffen, weil alle Truppen eben umb solche Zeit am Rhein waren; allein der Hertzog zu Lüneburg-Zell ließ das Hertzogthumb durch einige Völcker in würckliche Possession nehmen, wowider das Hauß Sachsen zwar alle möglichste Instantien, sowol an dem Käyserlichen Hofe, als bey dem Hause Lüneburg, that, es war aber alles vergeblich. Und ob es auch gleich schiene, daß die Cron Dännemarck der Sächsischen Anfoderung ziemlicher massen favorisirte, indem es anno 1693 durch eine hefftige Bombardirung der Stadt Ratzeburg die Lüneburger dahin brachte, daß sie die Befestigung dieses Orts wieder einreissen musten, so war doch der darauf erfolgte Vergleich vom 21 Sept. a. e. den Sachsen mehr nachtheilhafftig, als zuträglich, sintemahlen in demselben dem Hause Lüneburg die Possession von dem Käyser, Engeland, Schweden, Brandenburg, und Holland verstattet und guarantiret, der Sächsischen Anfoderung hergegen mit keinem Worte gedacht wurde. Als man nun über diesem am Käyserl. Hofe durch allerhand Exceptiones die Sache auff die lange Banck spielete, so verglich sich Chur-Sachsen endlich mit Lüneburg, und überließ diesem sein Recht gegen eine considerable Summa Geldes, jedoch mit Vorbehalt der Mitbelehnschafft, und daß, im Fall das Chur- und Fürstl. Hauß Braunschweig-Lüneburg, auch gewisser massen die Wolffenbüttelsche Linie absterben solte, Chur-Sachsen die Lehens-Folge zu geniessen hätte. Uberdem wurd verabredet, daß das Hauß Sachsen den Titul Engern und Westpfahlen, Lüneburg hergegen den Titul Hertzog zu Lauenburg, und das Votum auff Reichs-Tägen führen solte. Wider welchen Vergleich aber die andere Sächsische Fürsten Ernestischer Linie protestiret, und ihnen ihr Recht vorbehalten.

Neundtes Capitel/ Von des Hauses Sachsen Gerechtigkeit an den Chur-Brandenburgischen Ländern.

DIese fundiret sich auff die zwischen denen Fürstlichen Häusern Sachsen, Brandenburg und Hessen auffgerichtete Erbverbrüderung, davon bereits oben bey der Praetension auff Heßen, und bey des Königs in Preußen Gerechtsamkeit auff Sachsen und Hessen weitläufftige Meldung geschehen.

Zehendes Capitel/ Von des Hauses Sachsen Praetension auff Oesterreich.

Zu besserer Begreiffung dieser Praetension kan nachfolgende Genealogische Tabel [unleserliches Material]

Franckenberg d. l. p. 513. Staat von Sachsen-Lauenburg d. l.
testibus Franckenberg d. l. p. 514. Autore des Staats von Lauenburg. d. l. Imhoff Not. Proc. L. 4. c. 10. §. 13.
Quam exhibet Schurtzfleisch in Disp. de Rebus Badens. §. 3.

pectantz Antwort auf die Einwürffe. an Churfürst Moritzen durch die Wittenbergische Capitulation, und Augspurgische Lehens-reichung, übergeben.

II. Daß Churfürst August sich mit des Churfürst Johann Fridrichs Söhnen, wegen ihrer Praetension auff die Chur und andere Irrungen, anno 1555 auff dem Nauenburgischen Convent verglichen, und dadurch diese Expectantz befestiget.

Was dem Hause Anhalt repliciret worden, davon kan oben des Hauses Anhalt Praetension auff Sachsen-Lauenburg nachgesehen werden.

Der Erfolg und itzige Zustand. Den Erfolg und itzigen Zustand dieser Praetension betreffend, so ließ das Hauß Sachsen, nach des letzten Hertzogs Tode, possessionem legalem ergreiffen, weil alle Truppen eben umb solche Zeit am Rhein waren; allein der Hertzog zu Lüneburg-Zell ließ das Hertzogthumb durch einige Völcker in würckliche Possession nehmen, wowider das Hauß Sachsen zwar alle möglichste Instantien, sowol an dem Käyserlichen Hofe, als bey dem Hause Lüneburg, that, es war aber alles vergeblich. Und ob es auch gleich schiene, daß die Cron Däñemarck der Sächsischen Anfoderung ziemlicher massen favorisirte, indem es anno 1693 durch eine hefftige Bombardirung der Stadt Ratzeburg die Lüneburger dahin brachte, daß sie die Befestigung dieses Orts wieder einreissen musten, so war doch der darauf erfolgte Vergleich vom 21 Sept. a. e. den Sachsen mehr nachtheilhafftig, als zuträglich, sintemahlen in demselben dem Hause Lüneburg die Possession von dem Käyser, Engeland, Schweden, Brandenburg, und Holland verstattet und guarantiret, der Sächsischen Anfoderung hergegen mit keinem Worte gedacht wurde. Als man nun über diesem am Käyserl. Hofe durch allerhand Exceptiones die Sache auff die lange Banck spielete, so verglich sich Chur-Sachsen endlich mit Lüneburg, und überließ diesem sein Recht gegen eine considerable Summa Geldes, jedoch mit Vorbehalt der Mitbelehnschafft, und daß, im Fall das Chur- und Fürstl. Hauß Braunschweig-Lüneburg, auch gewisser massen die Wolffenbüttelsche Linie absterben solte, Chur-Sachsen die Lehens-Folge zu geniessen hätte. Uberdem wurd verabredet, daß das Hauß Sachsen den Titul Engern und Westpfahlen, Lüneburg hergegen den Titul Hertzog zu Lauenburg, und das Votum auff Reichs-Tägen führen solte. Wider welchen Vergleich aber die andere Sächsische Fürsten Ernestischer Linie protestiret, und ihnen ihr Recht vorbehalten.

Neundtes Capitel/ Von des Hauses Sachsen Gerechtigkeit an den Chur-Brandenburgischen Ländern.

DIese fundiret sich auff die zwischen denen Fürstlichen Häusern Sachsen, Brandenburg und Hessen auffgerichtete Erbverbrüderung, davon bereits oben bey der Praetension auff Heßen, und bey des Königs in Preußen Gerechtsamkeit auff Sachsen und Hessen weitläufftige Meldung geschehen.

Zehendes Capitel/ Von des Hauses Sachsen Praetension auff Oesterreich.

Zu besserer Begreiffung dieser Praetension kan nachfolgende Genealogische Tabel [unleserliches Material]

Franckenberg d. l. p. 513. Staat von Sachsen-Lauenburg d. l.
testibus Franckenberg d. l. p. 514. Autore des Staats von Lauenburg. d. l. Imhoff Not. Proc. L. 4. c. 10. §. 13.
Quam exhibet Schurtzfleisch in Disp. de Rebus Badens. §. 3.
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[762/0673] pectantz an Churfürst Moritzen durch die Wittenbergische Capitulation, und Augspurgische Lehens-reichung, übergeben. Antwort auf die Einwürffe. II. Daß Churfürst August sich mit des Churfürst Johann Fridrichs Söhnen, wegen ihrer Praetension auff die Chur und andere Irrungen, anno 1555 auff dem Nauenburgischen Convent verglichen, und dadurch diese Expectantz befestiget. Was dem Hause Anhalt repliciret worden, davon kan oben des Hauses Anhalt Praetension auff Sachsen-Lauenburg nachgesehen werden. Den Erfolg und itzigen Zustand dieser Praetension betreffend, so ließ das Hauß Sachsen, nach des letzten Hertzogs Tode, possessionem legalem ergreiffen, weil alle Truppen eben umb solche Zeit am Rhein waren; allein der Hertzog zu Lüneburg-Zell ließ das Hertzogthumb durch einige Völcker in würckliche Possession nehmen, wowider das Hauß Sachsen zwar alle möglichste Instantien, sowol an dem Käyserlichen Hofe, als bey dem Hause Lüneburg, that, es war aber alles vergeblich. Und ob es auch gleich schiene, daß die Cron Däñemarck der Sächsischen Anfoderung ziemlicher massen favorisirte, indem es anno 1693 durch eine hefftige Bombardirung der Stadt Ratzeburg die Lüneburger dahin brachte, daß sie die Befestigung dieses Orts wieder einreissen musten, so war doch der darauf erfolgte Vergleich vom 21 Sept. a. e. den Sachsen mehr nachtheilhafftig, als zuträglich, sintemahlen in demselben dem Hause Lüneburg die Possession von dem Käyser, Engeland, Schweden, Brandenburg, und Holland verstattet und guarantiret, der Sächsischen Anfoderung hergegen mit keinem Worte gedacht wurde. Als man nun über diesem am Käyserl. Hofe durch allerhand Exceptiones die Sache auff die lange Banck spielete, so verglich sich Chur-Sachsen endlich mit Lüneburg, und überließ diesem sein Recht gegen eine considerable Summa Geldes, jedoch mit Vorbehalt der Mitbelehnschafft, und daß, im Fall das Chur- und Fürstl. Hauß Braunschweig-Lüneburg, auch gewisser massen die Wolffenbüttelsche Linie absterben solte, Chur-Sachsen die Lehens-Folge zu geniessen hätte. Uberdem wurd verabredet, daß das Hauß Sachsen den Titul Engern und Westpfahlen, Lüneburg hergegen den Titul Hertzog zu Lauenburg, und das Votum auff Reichs-Tägen führen solte. Wider welchen Vergleich aber die andere Sächsische Fürsten Ernestischer Linie protestiret, und ihnen ihr Recht vorbehalten. Der Erfolg und itzige Zustand. Neundtes Capitel/ Von des Hauses Sachsen Gerechtigkeit an den Chur-Brandenburgischen Ländern. DIese fundiret sich auff die zwischen denen Fürstlichen Häusern Sachsen, Brandenburg und Hessen auffgerichtete Erbverbrüderung, davon bereits oben bey der Praetension auff Heßen, und bey des Königs in Preußen Gerechtsamkeit auff Sachsen und Hessen weitläufftige Meldung geschehen. Zehendes Capitel/ Von des Hauses Sachsen Praetension auff Oesterreich. Zu besserer Begreiffung dieser Praetension kan nachfolgende Genealogische Tabel _ Franckenberg d. l. p. 513. Staat von Sachsen-Lauenburg d. l. testibus Franckenberg d. l. p. 514. Autore des Staats von Lauenburg. d. l. Imhoff Not. Proc. L. 4. c. 10. §. 13. Quam exhibet Schurtzfleisch in Disp. de Rebus Badens. §. 3.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 762. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/673>, abgerufen am 21.11.2024.