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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Sectionis XXIX. Subsect. I. Von denen Praetensionen und Streitigkeiten des Chur-Hauses Sachsen in specie.

Erstes Capitel/ Von des Churfürstens zu Sachsen praetendirtem Directorio auff Reichs-Tägen/ wann Chur-Mayntz nicht zugegen.

ES ist bekand, daß Chur-Mäyntz auff denen Reichs-Tägen das Directorium führet, wer dasselbe aber führen soll, wann Chur-Mayntz entweder abwesend oder das Mäyntzische Ertz-Stifft vacant, darüber ist anno 1675, da der Churfürst zu Mayntz, Lotharius Fidericus, mit Tod abgieng, zwischen dem Mäyntzischen Capitulo, dem Churfürsten zu Trier, dem Churfürsten zu Cöllen, und Chur-Sachsen grosser Streit entstanden. Das Capitulum praetendirte solches, weil ein Capitulum bey vacanten Bischöfflichen Stuhle eben die Gewalt hätte, als der Bischoff selber; dahero auch das Capitulum anno 1647 nach Churfürst Anselmi Casimiri zu Mäyntz Tode bey dem Osnabruggischen Friedens-Convent das Directorium geführet hätte. Chur-Trier vermeynte das nechste Recht dazu zu haben, weil er der nechstfolgende Churfürst nach Mayntz sc. Chur-Cöllen praetendirete die alternation mit Chur-Trier, weil es in andern Sachen mit demselben alternirte. Diesem allen aber widersprach der Chur-Sächsische Gesandte, und interponirte bey dem Churfürstl. Collegio den 3 Jul. a. e. eine Protestation.

Die Gründe aber, womit Chur-Sachsen sein Recht zu behaupten suchte, bestunden hauptsächlich darinnen:

Chur-Sächsische Gründe. I. Daß der Ertz-Bischoff Albertus zu Mayntz sich mit Churfürst Johanne zu Sachsen anno 1529 auff Vermittelung Pfaltzgraf Ludwigs am Rhein, wegen der Umbfrage, unter andern also verglichen: daß wo in grossen oder kleinen Ausschüssen, niemands von des Ertzbischoffs zu Mayntz wegen erschiene, oder zugegen wäre, alsdann der Churfürst zu Sachsen, oder seine Botschafft und Verordneten, die Umbfrage zu thun haben solte. sc.

II. Daß der Ertz-Bischoff Daniel sich mit Churfürst August zu Sachsen, auff Vermittelung Churfürst Fridrichs zur Pfaltz, Churfürst Joachimi zu Brandenburg, und des Ertz-Bischoffs Johann zu Trier selbst, anno 1562 wegen der damahls streitigen Ansage dergestalt verglichen: daß auff Reichs- und Wahl-Tagen Chur-Mayntz die Ansage-Zettel Chur-Sachsen, dafern dieser persöhnlich zugegen, zuschicken, und, daß dieses alsdann die Ansage thun solte sc. auff Churfürsten-Tagen aber solte Chur-Mayntz die Ansage alleine zustehen sc.

III. Daß dieses Directorium ein Personal-Werck, und dem Ertz-Bischoff zu Mayntz nicht als Bischoff, sondern als Churfürsten zustünde, dahero das Capitulum sich dessen nicht anmassen könte. Es hätte das Reich und ihre Churfürstl. Durchl. zu Sachsen solches auch gedachtem Dom-Capitul hiebevor niemahlen zugestanden, wie die Protocolla des Churfürstl. Collegial-Tages zu Nürrenberg de anno 1640, und darauf immediate gefolgten Reichs-Tages zu Regensburg de an. 1641 biß 1642 bey Abwesenheit des Chur-Mayntzischen Hn. Gesandten, wie auch des zu Oßnabrüg anno 1647 bey damahls vorgefallenen Vacantzen und Absterben selbigen Herrn Churfürstens vor gangen, mit mehrern auswiesen.

IV. Daß Chur-Tier oder Chur-Cöllen solches ebenfalls nicht praetendiren köten (1) weil höchstbemeldeter beyder Churfürsten durch Gallien und das Arelatische Reich, wie auch Italien, habende hohe Ertz-Cancellariat diese Actus Comitiales, so in dem Röm-Reich Teutscher Nation vorgehen, nicht berühren, und von denselben also nicht exerciret werden könten. (2) Weil die obangeführte zwischen Chur-Mayntz und Chur-Sachsen gemachte Vergleiche ihnen im Wege, und der letztere durch Chur-Trier selbst vermittelt worden.

vid. Chur-Triersche Praetens.
Pfeffinger ad Vitriar. L. 3. tit. 10. pr. lit. b. Protestatio extat in Franckenb. Europ. Herold. Part. 1. p. 209.
vid. Des Chur-Sächsischen Hn. Abgesandtens im Churfürstl. Collegio den [unleserliches Material] Jul. 1675 wegen des Reichs-Directorii gethaner Vortrag ap. Ahas. Fritsch. in Not. ad Limnae. L. 9. c. 1. n. 131. p. 309.
Transactio ista videri potestap. Fritsch. d. l. p. 312. & Pfeffinger. d. l. §. 13.
Transactio illa extat ap. Fritsch. d. l. p. 314. & Carpzov. ad L. Reg. c. 2. Sect. 6. sub fin.

Sectionis XXIX. Subsect. I. Von denen Praetensionen und Streitigkeiten des Chur-Hauses Sachsen in specie.

Erstes Capitel/ Von des Churfürstens zu Sachsen praetendirtem Directorio auff Reichs-Tägen/ wann Chur-Mayntz nicht zugegen.

ES ist bekand, daß Chur-Mäyntz auff denen Reichs-Tägen das Directorium führet, wer dasselbe aber führen soll, wann Chur-Mayntz entweder abwesend oder das Mäyntzische Ertz-Stifft vacant, darüber ist anno 1675, da der Churfürst zu Mayntz, Lotharius Fidericus, mit Tod abgieng, zwischen dem Mäyntzischen Capitulo, dem Churfürsten zu Trier, dem Churfürsten zu Cöllen, und Chur-Sachsen grosser Streit entstanden. Das Capitulum praetendirte solches, weil ein Capitulum bey vacanten Bischöfflichen Stuhle eben die Gewalt hätte, als der Bischoff selber; dahero auch das Capitulum anno 1647 nach Churfürst Anselmi Casimiri zu Mäyntz Tode bey dem Osnabruggischen Friedens-Convent das Directorium geführet hätte. Chur-Trier vermeynte das nechste Recht dazu zu haben, weil er der nechstfolgende Churfürst nach Mayntz sc. Chur-Cöllen praetendirete die alternation mit Chur-Trier, weil es in andern Sachen mit demselben alternirte. Diesem allen aber widersprach der Chur-Sächsische Gesandte, und interponirte bey dem Churfürstl. Collegio den 3 Jul. a. e. eine Protestation.

Die Gründe aber, womit Chur-Sachsen sein Recht zu behaupten suchte, bestunden hauptsächlich darinnen:

Chur-Sächsische Gründe. I. Daß der Ertz-Bischoff Albertus zu Mayntz sich mit Churfürst Johanne zu Sachsen anno 1529 auff Vermittelung Pfaltzgraf Ludwigs am Rhein, wegen der Umbfrage, unter andern also verglichen: daß wo in grossen oder kleinen Ausschüssen, niemands von des Ertzbischoffs zu Mayntz wegen erschiene, oder zugegen wäre, alsdann der Churfürst zu Sachsen, oder seine Botschafft und Verordneten, die Umbfrage zu thun haben solte. sc.

II. Daß der Ertz-Bischoff Daniel sich mit Churfürst August zu Sachsen, auff Vermittelung Churfürst Fridrichs zur Pfaltz, Churfürst Joachimi zu Brandenburg, und des Ertz-Bischoffs Johann zu Trier selbst, anno 1562 wegen der damahls streitigen Ansage dergestalt verglichen: daß auff Reichs- und Wahl-Tagen Chur-Mayntz die Ansage-Zettel Chur-Sachsen, dafern dieser persöhnlich zugegen, zuschicken, und, daß dieses alsdann die Ansage thun solte sc. auff Churfürsten-Tagen aber solte Chur-Mayntz die Ansage alleine zustehen sc.

III. Daß dieses Directorium ein Personal-Werck, und dem Ertz-Bischoff zu Mayntz nicht als Bischoff, sondern als Churfürsten zustünde, dahero das Capitulum sich dessen nicht anmassen könte. Es hätte das Reich und ihre Churfürstl. Durchl. zu Sachsen solches auch gedachtem Dom-Capitul hiebevor niemahlen zugestanden, wie die Protocolla des Churfürstl. Collegial-Tages zu Nürrenberg de anno 1640, und darauf immediate gefolgten Reichs-Tages zu Regensburg de an. 1641 biß 1642 bey Abwesenheit des Chur-Mayntzischen Hn. Gesandten, wie auch des zu Oßnabrüg anno 1647 bey damahls vorgefallenen Vacantzen und Absterben selbigen Herrn Churfürstens vor gangen, mit mehrern auswiesen.

IV. Daß Chur-Tier oder Chur-Cöllen solches ebenfalls nicht praetendiren köten (1) weil höchstbemeldeter beyder Churfürsten durch Gallien und das Arelatische Reich, wie auch Italien, habende hohe Ertz-Cancellariat diese Actus Comitiales, so in dem Röm-Reich Teutscher Nation vorgehen, nicht berühren, und von denselben also nicht exerciret werden könten. (2) Weil die obangeführte zwischen Chur-Mayntz und Chur-Sachsen gemachte Vergleiche ihnen im Wege, und der letztere durch Chur-Trier selbst vermittelt worden.

vid. Chur-Triersche Praetens.
Pfeffinger ad Vitriar. L. 3. tit. 10. pr. lit. b. Protestatio extat in Franckenb. Europ. Herold. Part. 1. p. 209.
vid. Des Chur-Sächsischen Hn. Abgesandtens im Churfürstl. Collegio den [unleserliches Material] Jul. 1675 wegen des Reichs-Directorii gethaner Vortrag ap. Ahas. Fritsch. in Not. ad Limnae. L. 9. c. 1. n. 131. p. 309.
Transactio ista videri potestap. Fritsch. d. l. p. 312. & Pfeffinger. d. l. §. 13.
Transactio illa extat ap. Fritsch. d. l. p. 314. & Càrpzov. ad L. Reg. c. 2. Sect. 6. sub fin.
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        <p>Sectionis XXIX. Subsect. I. Von denen Praetensionen und Streitigkeiten des Chur-Hauses            Sachsen in specie.</p>
        <p>Erstes Capitel/ Von des Churfürstens zu Sachsen praetendirtem Directorio auff            Reichs-Tägen/ wann Chur-Mayntz nicht zugegen.</p>
        <p>ES ist bekand, daß Chur-Mäyntz auff denen Reichs-Tägen das Directorium führet, wer            dasselbe aber führen soll, wann Chur-Mayntz entweder abwesend oder das Mäyntzische            Ertz-Stifft vacant, darüber ist anno 1675, da der Churfürst zu Mayntz, Lotharius            Fidericus, mit Tod abgieng, zwischen dem Mäyntzischen Capitulo, dem Churfürsten zu Trier,            dem Churfürsten zu Cöllen, und Chur-Sachsen grosser Streit entstanden. Das Capitulum            praetendirte solches, weil ein Capitulum bey vacanten Bischöfflichen Stuhle eben die            Gewalt hätte, als der Bischoff selber; dahero auch das Capitulum anno 1647 nach Churfürst            Anselmi Casimiri zu Mäyntz Tode bey dem Osnabruggischen Friedens-Convent das Directorium            geführet hätte. Chur-Trier vermeynte das nechste Recht dazu zu haben, weil er der            nechstfolgende Churfürst nach Mayntz sc. <note place="foot">vid. Chur-Triersche              Praetens.</note> Chur-Cöllen praetendirete die alternation mit Chur-Trier, weil es in            andern Sachen mit demselben alternirte. Diesem allen aber widersprach der Chur-Sächsische            Gesandte, und interponirte bey dem Churfürstl. Collegio den 3 Jul. a. e. eine            Protestation. <note place="foot">Pfeffinger ad Vitriar. L. 3. tit. 10. pr. lit. b.              Protestatio extat in Franckenb. Europ. Herold. Part. 1. p. 209.</note></p>
        <p>Die Gründe aber, womit Chur-Sachsen sein Recht zu behaupten suchte, bestunden            hauptsächlich darinnen: <note place="foot">vid. Des Chur-Sächsischen Hn. Abgesandtens im              Churfürstl. Collegio den <gap reason="illegible"/> Jul. 1675 wegen des Reichs-Directorii gethaner Vortrag ap.              Ahas. Fritsch. in Not. ad Limnae. L. 9. c. 1. n. 131. p. 309.</note></p>
        <p><note place="left">Chur-Sächsische Gründe.</note> I. Daß der Ertz-Bischoff Albertus zu            Mayntz sich mit Churfürst Johanne zu Sachsen anno 1529 auff Vermittelung Pfaltzgraf            Ludwigs am Rhein, wegen der Umbfrage, unter andern also verglichen: <note place="foot">Transactio ista videri potestap. Fritsch. d. l. p. 312. &amp; Pfeffinger. d. l. §.              13.</note> daß wo in grossen oder kleinen Ausschüssen, niemands von des Ertzbischoffs zu            Mayntz wegen erschiene, oder zugegen wäre, alsdann der Churfürst zu Sachsen, oder seine            Botschafft und Verordneten, die Umbfrage zu thun haben solte. sc.</p>
        <p>II. Daß der Ertz-Bischoff Daniel sich mit Churfürst August zu Sachsen, auff Vermittelung            Churfürst Fridrichs zur Pfaltz, Churfürst Joachimi zu Brandenburg, und des Ertz-Bischoffs            Johann zu Trier selbst, anno 1562 wegen der damahls streitigen Ansage dergestalt            verglichen: <note place="foot">Transactio illa extat ap. Fritsch. d. l. p. 314. &amp;              Càrpzov. ad L. Reg. c. 2. Sect. 6. sub fin.</note> daß auff Reichs- und Wahl-Tagen            Chur-Mayntz die Ansage-Zettel Chur-Sachsen, dafern dieser persöhnlich zugegen, zuschicken,            und, daß dieses alsdann die Ansage thun solte sc. auff Churfürsten-Tagen aber solte            Chur-Mayntz die Ansage alleine zustehen sc.</p>
        <p>III. Daß dieses Directorium ein Personal-Werck, und dem Ertz-Bischoff zu Mayntz nicht als            Bischoff, sondern als Churfürsten zustünde, dahero das Capitulum sich dessen nicht            anmassen könte. Es hätte das Reich und ihre Churfürstl. Durchl. zu Sachsen solches auch            gedachtem Dom-Capitul hiebevor niemahlen zugestanden, wie die Protocolla des Churfürstl.            Collegial-Tages zu Nürrenberg de anno 1640, und darauf immediate gefolgten Reichs-Tages zu            Regensburg de an. 1641 biß 1642 bey Abwesenheit des Chur-Mayntzischen Hn. Gesandten, wie            auch des zu Oßnabrüg anno 1647 bey damahls vorgefallenen Vacantzen und Absterben selbigen            Herrn Churfürstens vor gangen, mit mehrern auswiesen.</p>
        <p>IV. Daß Chur-Tier oder Chur-Cöllen solches ebenfalls nicht praetendiren köten (1) weil            höchstbemeldeter beyder Churfürsten durch Gallien und das Arelatische Reich, wie auch            Italien, habende hohe Ertz-Cancellariat diese Actus Comitiales, so in dem Röm-Reich            Teutscher Nation vorgehen, nicht berühren, und von denselben also nicht exerciret werden            könten. (2) Weil die obangeführte zwischen Chur-Mayntz und Chur-Sachsen gemachte            Vergleiche ihnen im Wege, und der letztere durch Chur-Trier selbst vermittelt worden.</p>
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[765/0676] Sectionis XXIX. Subsect. I. Von denen Praetensionen und Streitigkeiten des Chur-Hauses Sachsen in specie. Erstes Capitel/ Von des Churfürstens zu Sachsen praetendirtem Directorio auff Reichs-Tägen/ wann Chur-Mayntz nicht zugegen. ES ist bekand, daß Chur-Mäyntz auff denen Reichs-Tägen das Directorium führet, wer dasselbe aber führen soll, wann Chur-Mayntz entweder abwesend oder das Mäyntzische Ertz-Stifft vacant, darüber ist anno 1675, da der Churfürst zu Mayntz, Lotharius Fidericus, mit Tod abgieng, zwischen dem Mäyntzischen Capitulo, dem Churfürsten zu Trier, dem Churfürsten zu Cöllen, und Chur-Sachsen grosser Streit entstanden. Das Capitulum praetendirte solches, weil ein Capitulum bey vacanten Bischöfflichen Stuhle eben die Gewalt hätte, als der Bischoff selber; dahero auch das Capitulum anno 1647 nach Churfürst Anselmi Casimiri zu Mäyntz Tode bey dem Osnabruggischen Friedens-Convent das Directorium geführet hätte. Chur-Trier vermeynte das nechste Recht dazu zu haben, weil er der nechstfolgende Churfürst nach Mayntz sc. Chur-Cöllen praetendirete die alternation mit Chur-Trier, weil es in andern Sachen mit demselben alternirte. Diesem allen aber widersprach der Chur-Sächsische Gesandte, und interponirte bey dem Churfürstl. Collegio den 3 Jul. a. e. eine Protestation. Die Gründe aber, womit Chur-Sachsen sein Recht zu behaupten suchte, bestunden hauptsächlich darinnen: I. Daß der Ertz-Bischoff Albertus zu Mayntz sich mit Churfürst Johanne zu Sachsen anno 1529 auff Vermittelung Pfaltzgraf Ludwigs am Rhein, wegen der Umbfrage, unter andern also verglichen: daß wo in grossen oder kleinen Ausschüssen, niemands von des Ertzbischoffs zu Mayntz wegen erschiene, oder zugegen wäre, alsdann der Churfürst zu Sachsen, oder seine Botschafft und Verordneten, die Umbfrage zu thun haben solte. sc. Chur-Sächsische Gründe. II. Daß der Ertz-Bischoff Daniel sich mit Churfürst August zu Sachsen, auff Vermittelung Churfürst Fridrichs zur Pfaltz, Churfürst Joachimi zu Brandenburg, und des Ertz-Bischoffs Johann zu Trier selbst, anno 1562 wegen der damahls streitigen Ansage dergestalt verglichen: daß auff Reichs- und Wahl-Tagen Chur-Mayntz die Ansage-Zettel Chur-Sachsen, dafern dieser persöhnlich zugegen, zuschicken, und, daß dieses alsdann die Ansage thun solte sc. auff Churfürsten-Tagen aber solte Chur-Mayntz die Ansage alleine zustehen sc. III. Daß dieses Directorium ein Personal-Werck, und dem Ertz-Bischoff zu Mayntz nicht als Bischoff, sondern als Churfürsten zustünde, dahero das Capitulum sich dessen nicht anmassen könte. Es hätte das Reich und ihre Churfürstl. Durchl. zu Sachsen solches auch gedachtem Dom-Capitul hiebevor niemahlen zugestanden, wie die Protocolla des Churfürstl. Collegial-Tages zu Nürrenberg de anno 1640, und darauf immediate gefolgten Reichs-Tages zu Regensburg de an. 1641 biß 1642 bey Abwesenheit des Chur-Mayntzischen Hn. Gesandten, wie auch des zu Oßnabrüg anno 1647 bey damahls vorgefallenen Vacantzen und Absterben selbigen Herrn Churfürstens vor gangen, mit mehrern auswiesen. IV. Daß Chur-Tier oder Chur-Cöllen solches ebenfalls nicht praetendiren köten (1) weil höchstbemeldeter beyder Churfürsten durch Gallien und das Arelatische Reich, wie auch Italien, habende hohe Ertz-Cancellariat diese Actus Comitiales, so in dem Röm-Reich Teutscher Nation vorgehen, nicht berühren, und von denselben also nicht exerciret werden könten. (2) Weil die obangeführte zwischen Chur-Mayntz und Chur-Sachsen gemachte Vergleiche ihnen im Wege, und der letztere durch Chur-Trier selbst vermittelt worden. vid. Chur-Triersche Praetens. Pfeffinger ad Vitriar. L. 3. tit. 10. pr. lit. b. Protestatio extat in Franckenb. Europ. Herold. Part. 1. p. 209. vid. Des Chur-Sächsischen Hn. Abgesandtens im Churfürstl. Collegio den _ Jul. 1675 wegen des Reichs-Directorii gethaner Vortrag ap. Ahas. Fritsch. in Not. ad Limnae. L. 9. c. 1. n. 131. p. 309. Transactio ista videri potestap. Fritsch. d. l. p. 312. & Pfeffinger. d. l. §. 13. Transactio illa extat ap. Fritsch. d. l. p. 314. & Càrpzov. ad L. Reg. c. 2. Sect. 6. sub fin.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 765. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/676>, abgerufen am 21.11.2024.