Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.erkennet; auch Dominos eorum gratiosos tituliret. VI. Daß die Bischöffe über Menschen-Gedencken in den Kirchen-Ceremonien, wann Fürsten zugegen gewesen, sich als ihre Cappellane auffgeführet; sich als Fürstl. Räthe und Gesandten an Könige und Fürsten gebrauchen lassen. sc. VII. Daß den Fürsten die Heeres-Strassen und der salvus Conductus zugestanden worden. VIII. Daß die Sächsische Fürsten denen Bischöffen nicht zugestanden Müntze zu schlagen / sondern daß diese die Sächsische gebrauchen, und denen Sächsischen Müntz-Ordnungen gehorsamen müssen. IX. Daß sich die Bischöffe denen Landes-Hülffen, Steuren und Folgen niemahlen entzogen. X. Daß die Bischöffe, wann ihnen zuweilen durch Poenal-Mandat auffgedrungen worden, die Reichs-Steuren, und dessen Anschläge und Hülffe immediate zu leisten, die Landes-Fürsten ersuchet, sie darinnen bey R. Käyserl. Maj. zu entschuldigen, auch weil sie mit ihren Stifftern zu dem Lande gehöreten, sie wider beregte Mandata ledig zu machen, welches auch geschehen. XI. Daß die Bischöffe, wenn iemand wider sie oder ihre Unterthanen, oder ihre Unterthanen wider sie, die Bischöffe, oder sie wider ihre Unterthanen eine Foderung gehabt, und die Sache durch sie selbst nicht verrichtet werden können, sondern zu einer Weitläufftigkeit sich angelassen, solche Sachen vor die Chur- und Fürsten zu Sachsen gebracht, und von denenselben entweder gütliche Beylegung, oder rechtlichen Spruch verlanget. VII. Daß in keinem Reichs-Abschiede, so bey Menschen-Gedencken gemachet, gedachter Bischöffe gleich andern Reichs-Ständen Meldung geschehe; und ob zwar der Reichs-Abschied de anno 1555 von dem Bischoff zu Meißen und Merseburg, und der de anno 1557 von allen 3 Bischöffen, nehmlich zu Meißen, zu Merseburg und zu Nauenburg unterschrieben, so sey doch solches in Statu turbulento geschehen; nach der Zeit aber wären sie in mehr als 100 Jahren auff den Reichs-Tägen nicht erschienen, dahero wenigstens die Praescriptio ihnen ietzo entgegen stünde. XIII. Daß Bischoff Sigismundus zu Merseburg sein Votum schon im 16 Seculo Hertzog Henrico zu Sachsen cediret hätte. XIV. Daß Chur-Fürst Johann Georg I anno 1652 in seinem Testament über solche Stiffter disponiret, und dem Chur-Fürstl. Hause die Jura Comitiorum oder die Beschickung der Reichs- und Crayß-Tage zugeschrieben. XV. Daß Chur-Fürst Johann Georg II. wegen solcher Stiffter anno 1659 mit seinem Herrn Bruder Christian und Mauritzen dahin verglichen, daß Ihrer Churfl. Durchl. die Landes-Fürstliche Hoheit und Gerechtsame verbleiben, und gegen dem von beyden Fürstl. Herren Brüdern überlassenen dritten Theil von denen Stifftischen Land- und Tranck-Steuren / Römer-Züge, Cammer-Gerichts-Unterhaltung u. d. g. praestiren solte. Die Herren Administratores dieser Stiffter hergegen führen zu Behauptung der Immedietät und Landes-Fürstl. Hoheit an: Merseburgische und Nauenburgische Gründe. I. Daß nicht die Sächsische Fürsten, sondern die Käyser Fundatores dieser Stiffter gewesen. II. Daß die Bischöffe ihr Stifft, und derselben Lande und Güter, wie auch Regalia, von dem Käyser und dem Reich zu Lehen empfiengen. III. Daß sie die JCtion, wie auch merum & mixtum Imperium hätten. IV. Daß sie von den R. Käysern neben andern Ständen des Reichs auff die gemeine Reichs- und Crayß-Täge erfodert worden, und auch erschienen, wie aus der Unterschrifft der Reichs-Abschiede de ann. 1527, 1530, 1532, 1543, 1548, 1551, 1557, und 1559. und den Crayß-Abschieden de ann. 1549, 1553, 1554, 1555, und 1565 zu ersehen; Und würde in dem Merseburgischen Capituls-Archive auch eine alte Registranda gefunden, in welcher verschiedene Käyserl. Convocationes der Bischöffe zu Merseburg ad Comitia de ann. 1477 und so weiter mit eigentlicher Benennung der Orts, Jahres und Tages allegiret würden. V. Daß sie in der Reichs-Matricul de an. 1521 gefunden würden, und daß in dem Merseburg- und Naumburgischen Articuls-Archiv noch Quitungen de anno 1492 und 1587 über die von den Bischöffen vermöge ihres Anschlags erlegte Gelder verhanden. vid. scriptum, cui Tit. Kurtze An- und Ausführung der Ursachen/ worauff sich die denen Stifftern Merseburg und Naumburg deren Postulirten Hn. Administratoren competirende Reichs-Immedietät/ und derselben anhängige Sitz- und Stimmen-Recht gründet sc. quod extat ap. Thucel. in Elect. jur. publ. c. §. p. 316. add. Pfeffinger ad Vitriar. d. l.
erkennet; auch Dominos eorum gratiosos tituliret. VI. Daß die Bischöffe über Menschen-Gedencken in den Kirchen-Ceremonien, wann Fürsten zugegen gewesen, sich als ihre Cappellane auffgeführet; sich als Fürstl. Räthe und Gesandten an Könige und Fürsten gebrauchen lassen. sc. VII. Daß den Fürsten die Heeres-Strassen und der salvus Conductus zugestanden worden. VIII. Daß die Sächsische Fürsten denen Bischöffen nicht zugestanden Müntze zu schlagen / sondern daß diese die Sächsische gebrauchen, und denen Sächsischen Müntz-Ordnungen gehorsamen müssen. IX. Daß sich die Bischöffe denen Landes-Hülffen, Steuren und Folgen niemahlen entzogen. X. Daß die Bischöffe, wann ihnen zuweilen durch Poenal-Mandat auffgedrungen worden, die Reichs-Steuren, und dessen Anschläge und Hülffe immediate zu leisten, die Landes-Fürsten ersuchet, sie darinnen bey R. Käyserl. Maj. zu entschuldigen, auch weil sie mit ihren Stifftern zu dem Lande gehöreten, sie wider beregte Mandata ledig zu machen, welches auch geschehen. XI. Daß die Bischöffe, wenn iemand wider sie oder ihre Unterthanen, oder ihre Unterthanen wider sie, die Bischöffe, oder sie wider ihre Unterthanen eine Foderung gehabt, und die Sache durch sie selbst nicht verrichtet werden können, sondern zu einer Weitläufftigkeit sich angelassen, solche Sachen vor die Chur- und Fürsten zu Sachsen gebracht, und von denenselben entweder gütliche Beylegung, oder rechtlichen Spruch verlanget. VII. Daß in keinem Reichs-Abschiede, so bey Menschen-Gedencken gemachet, gedachter Bischöffe gleich andern Reichs-Ständen Meldung geschehe; und ob zwar der Reichs-Abschied de anno 1555 von dem Bischoff zu Meißen und Merseburg, und der de anno 1557 von allen 3 Bischöffen, nehmlich zu Meißen, zu Merseburg und zu Nauenburg unterschrieben, so sey doch solches in Statu turbulento geschehen; nach der Zeit aber wären sie in mehr als 100 Jahren auff den Reichs-Tägen nicht erschienen, dahero wenigstens die Praescriptio ihnen ietzo entgegen stünde. XIII. Daß Bischoff Sigismundus zu Merseburg sein Votum schon im 16 Seculo Hertzog Henrico zu Sachsen cediret hätte. XIV. Daß Chur-Fürst Johann Georg I anno 1652 in seinem Testament über solche Stiffter disponiret, und dem Chur-Fürstl. Hause die Jura Comitiorum oder die Beschickung der Reichs- und Crayß-Tage zugeschrieben. XV. Daß Chur-Fürst Johann Georg II. wegen solcher Stiffter anno 1659 mit seinem Herrn Bruder Christian und Mauritzen dahin verglichen, daß Ihrer Churfl. Durchl. die Landes-Fürstliche Hoheit und Gerechtsame verbleiben, und gegen dem von beyden Fürstl. Herren Brüdern überlassenen dritten Theil von denen Stifftischen Land- und Tranck-Steuren / Römer-Züge, Cam̃er-Gerichts-Unterhaltung u. d. g. praestiren solte. Die Herren Administratores dieser Stiffter hergegen führen zu Behauptung der Immedietät und Landes-Fürstl. Hoheit an: Merseburgische und Nauenburgische Gründe. I. Daß nicht die Sächsische Fürsten, sondern die Käyser Fundatores dieser Stiffter gewesen. II. Daß die Bischöffe ihr Stifft, und derselben Lande und Güter, wie auch Regalia, von dem Käyser und dem Reich zu Lehen empfiengen. III. Daß sie die JCtion, wie auch merum & mixtum Imperium hätten. IV. Daß sie von den R. Käysern neben andern Ständen des Reichs auff die gemeine Reichs- und Crayß-Täge erfodert worden, und auch erschienen, wie aus der Unterschrifft der Reichs-Abschiede de ann. 1527, 1530, 1532, 1543, 1548, 1551, 1557, und 1559. und den Crayß-Abschieden de ann. 1549, 1553, 1554, 1555, und 1565 zu ersehen; Und würde in dem Merseburgischen Capituls-Archive auch eine alte Registranda gefunden, in welcher verschiedene Käyserl. Convocationes der Bischöffe zu Merseburg ad Comitia de ann. 1477 und so weiter mit eigentlicher Benennung der Orts, Jahres und Tages allegiret würden. V. Daß sie in der Reichs-Matricul de an. 1521 gefunden würden, und daß in dem Merseburg- und Naumburgischen Articuls-Archiv noch Quitungen de anno 1492 und 1587 über die von den Bischöffen vermöge ihres Anschlags erlegte Gelder verhanden. vid. scriptum, cui Tit. Kurtze An- und Ausführung der Ursachen/ worauff sich die denen Stifftern Merseburg und Naumburg deren Postulirten Hn. Administratoren competirende Reichs-Immedietät/ und derselben anhängige Sitz- und Stimmen-Recht gründet sc. quod extat ap. Thucel. in Elect. jur. publ. c. §. p. 316. add. Pfeffinger ad Vitriar. d. l.
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erkennet; auch Dominos eorum gratiosos tituliret.
VI. Daß die Bischöffe über Menschen-Gedencken in den Kirchen-Ceremonien, wann Fürsten zugegen gewesen, sich als ihre Cappellane auffgeführet; sich als Fürstl. Räthe und Gesandten an Könige und Fürsten gebrauchen lassen. sc.
VII. Daß den Fürsten die Heeres-Strassen und der salvus Conductus zugestanden worden.
VIII. Daß die Sächsische Fürsten denen Bischöffen nicht zugestanden Müntze zu schlagen / sondern daß diese die Sächsische gebrauchen, und denen Sächsischen Müntz-Ordnungen gehorsamen müssen.
IX. Daß sich die Bischöffe denen Landes-Hülffen, Steuren und Folgen niemahlen entzogen.
X. Daß die Bischöffe, wann ihnen zuweilen durch Poenal-Mandat auffgedrungen worden, die Reichs-Steuren, und dessen Anschläge und Hülffe immediate zu leisten, die Landes-Fürsten ersuchet, sie darinnen bey R. Käyserl. Maj. zu entschuldigen, auch weil sie mit ihren Stifftern zu dem Lande gehöreten, sie wider beregte Mandata ledig zu machen, welches auch geschehen.
XI. Daß die Bischöffe, wenn iemand wider sie oder ihre Unterthanen, oder ihre Unterthanen wider sie, die Bischöffe, oder sie wider ihre Unterthanen eine Foderung gehabt, und die Sache durch sie selbst nicht verrichtet werden können, sondern zu einer Weitläufftigkeit sich angelassen, solche Sachen vor die Chur- und Fürsten zu Sachsen gebracht, und von denenselben entweder gütliche Beylegung, oder rechtlichen Spruch verlanget.
VII. Daß in keinem Reichs-Abschiede, so bey Menschen-Gedencken gemachet, gedachter Bischöffe gleich andern Reichs-Ständen Meldung geschehe; und ob zwar der Reichs-Abschied de anno 1555 von dem Bischoff zu Meißen und Merseburg, und der de anno 1557 von allen 3 Bischöffen, nehmlich zu Meißen, zu Merseburg und zu Nauenburg unterschrieben, so sey doch solches in Statu turbulento geschehen; nach der Zeit aber wären sie in mehr als 100 Jahren auff den Reichs-Tägen nicht erschienen, dahero wenigstens die Praescriptio ihnen ietzo entgegen stünde.
XIII. Daß Bischoff Sigismundus zu Merseburg sein Votum schon im 16 Seculo Hertzog Henrico zu Sachsen cediret hätte.
XIV. Daß Chur-Fürst Johann Georg I anno 1652 in seinem Testament über solche Stiffter disponiret, und dem Chur-Fürstl. Hause die Jura Comitiorum oder die Beschickung der Reichs- und Crayß-Tage zugeschrieben.
XV. Daß Chur-Fürst Johann Georg II. wegen solcher Stiffter anno 1659 mit seinem Herrn Bruder Christian und Mauritzen dahin verglichen, daß Ihrer Churfl. Durchl. die Landes-Fürstliche Hoheit und Gerechtsame verbleiben, und gegen dem von beyden Fürstl. Herren Brüdern überlassenen dritten Theil von denen Stifftischen Land- und Tranck-Steuren / Römer-Züge, Cam̃er-Gerichts-Unterhaltung u. d. g. praestiren solte.
Die Herren Administratores dieser Stiffter hergegen führen zu Behauptung der Immedietät und Landes-Fürstl. Hoheit an:
I. Daß nicht die Sächsische Fürsten, sondern die Käyser Fundatores dieser Stiffter gewesen.
Merseburgische und Nauenburgische Gründe. II. Daß die Bischöffe ihr Stifft, und derselben Lande und Güter, wie auch Regalia, von dem Käyser und dem Reich zu Lehen empfiengen.
III. Daß sie die JCtion, wie auch merum & mixtum Imperium hätten.
IV. Daß sie von den R. Käysern neben andern Ständen des Reichs auff die gemeine Reichs- und Crayß-Täge erfodert worden, und auch erschienen, wie aus der Unterschrifft der Reichs-Abschiede de ann. 1527, 1530, 1532, 1543, 1548, 1551, 1557, und 1559. und den Crayß-Abschieden de ann. 1549, 1553, 1554, 1555, und 1565 zu ersehen; Und würde in dem Merseburgischen Capituls-Archive auch eine alte Registranda gefunden, in welcher verschiedene Käyserl. Convocationes der Bischöffe zu Merseburg ad Comitia de ann. 1477 und so weiter mit eigentlicher Benennung der Orts, Jahres und Tages allegiret würden.
V. Daß sie in der Reichs-Matricul de an. 1521 gefunden würden, und daß in dem Merseburg- und Naumburgischen Articuls-Archiv noch Quitungen de anno 1492 und 1587 über die von den Bischöffen vermöge ihres Anschlags erlegte Gelder verhanden.
vid. scriptum, cui Tit. Kurtze An- und Ausführung der Ursachen/ worauff sich die denen Stifftern Merseburg und Naumburg deren Postulirten Hn. Administratoren competirende Reichs-Immedietät/ und derselben anhängige Sitz- und Stimmen-Recht gründet sc. quod extat ap. Thucel. in Elect. jur. publ. c. §. p. 316. add. Pfeffinger ad Vitriar. d. l.
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