Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Fürsten die Stiffts und Kloster Intraden einzogen, so brauchte sich der Churfürst auch dieser Freyheit, und ließ die Ecclesiastica durch das Consistorium versorgen. Nach Churfürst Christian. I. bekam die Administration Hertzog August zu Sachsen, und nach ihm Churfürst Johann Georg I. Fast gleiche Bewandnüß hat es auch gehabt mit dem Stifft Merseburg, dann als anno 1544 die Röm. Catholische Bischöffe mit Bischoff Sigmund, des Geschlechtes von Lindenau, ausgestorben, wurd Hertzog August zu Sachsen zum Administratore postuliret; der aber nach getroffener Heyrath das Stifft anno 1548. an den Mäyntzischen Weih-Bischoff. Michael Helbingen, resigniret; doch kam es 13 Jahr hernach wieder an das Chur-Hauß Sachsen, wobey es auch geblieben. Endlich hat Churfürst Johann Georg I. an beyde Stiffer, durch Capitulationes perpetuas derer allerseits Capitularen, ein beständig Recht daran erlanget, weilen viel Millionen auff die Erhaltung derselben auffwenden müssen, derer Wiedererstattung aus denen Stiffts-Intraden nimmermehr wieder zu erlangen möglich ; dahero er auch anno 1656 davon in seinem Testament unter seinen Söhnen disponiret, und dieselbe seinen beyden jüngsten Söhnen, Christiano und Mauritzen assigniret. Es ist aber gegen solche Disposition wohl zu mercken, daß beyde Stiffter, Merseburg und Nauenburg, ihre Reichs-Lehen und Gerechtsame anno 1660 vor dem Käyserl. Throne gesuchet, und dazumahl, wie auch bey folgenden Fällen, erhalten, wogegen die Herren Hertzoge zu Merseburg und Nauenburg ihrem Herrn Bruder Chur-Fürst Johann Georg II. gewisse Reversales ausgestellet, daß diese immediate Lehens-Suchung einem Churfürsten zu Sachsen an seiner bey denen Stifftern habenden Landes-Fürstl. Hoheit unschädlich seyn solte. Welche Reversales auch von denen nachfolgenden Herren Administratoribus der Stiffter erkant worden . Wie aber Hertzog Christian zu Sachsen-Merseburg, und Hertzog Mauritz Wilhelm zu Sachsen-Zeitz und Nauenburg anno 1692 Sitz und Stimme auff dem itzigen Reichs-Tage suchten, widersetzte sich denselben starck Chur-Fürst Johann Georg IV, und wolte denselben durchaus keine Landes-Fürstl. Hoheit in offtgedachten Stifftern zustehen, worüber es unter beyden Theilen zu grossem Streite gekommen, der wegen Sachsen-Nauenburg nunmehro völlig beygeleget, und dem gesuchten Voto beständig renunciret worden. Die Gründe aber, wormit das Chur-Hauß Sachsen so wohl itzo als vormahlen die Landes-Fürstl. Hoheit über diese Stiffter zu behaupten gesuchet, bestehen darinnen: Churfürstl. Gründe. I. Daß diese Bischoffthümer iederzeit vor ein Theil der Marggrafschafft Meissen und Landgraffschafft Thüringen, und vor solche Stiffter gehalten worden, die dem Sächsischen Hause zustünden. Wie dieselbe denn auch bey den Theilungen der Sächsischen Provincien einem gewissen Hause assigniret worden, deme die Bischöfe nicht wiedersprochen, sondern sich an dieselben gern und willig gehalten. II. Daß die Bischöffe auff denen Land-Tagen als Sächsische Praelaten erschienen, und was darauff beschlossen, in ihren Bischoffthümern publiciret und exequiret. III. Daß die Bischöffe die Sächsische Landes-Constitutiones und Ordnungen, wie auch der Sächsischen Fürsten Mandata angenommen, affigiret, und ihren Unterthanen darnach zu leben anbefohlen, sich selbst auch darnach geachtet. IV. Daß die Sächsische Fürsten über Menschen-gedencken vor Patronen und Advocaten von denen Bischöffen und den Capitulis gehalten worden; dahero nach tödtlichem Hintritt eines Bischoffes das Capitulum solchen Tod/ und die künfftige Wahl, denen Fürsten notificiret, wegen Erwehlung eines Bischoffes mit denen Fürsten consultiret, nach der Wahl solches denen Fürsten kund gethan, und solchen neuen Bischoff, nebst dem Capitul in Schutz zu nehmen gebethen. V. Daß die alte Bischöffe die Sächsische Fürsten Landes-Fürsten genennet, und davor Franckenberg Europ. Herold. Part. 1. p. 245. Franckenberg d. l. p. 244. Franckenb. d. l. p. 248. quod extat ap. Stryck. in. Append. Cautel. testam. p. 29. &c. Sprenger in Lucerna Stat. c. 2. p. 124. ita tradit Franckenb. d. l. p. 245. & 249. vid. Thucel. Elect. jur. publ. c. 8. p. 316. vid. supr. alleg. Der Chur- und Fürsten zu Sachsen Samt Schrifft sc. It. Der Juristen zu Wittenberg Rathschlag über die Frage: Ob die Chur- und Fürsten zu Sachsen sich der 3 Bischöffe und Bißthümer/ Meissen/ Merseburg und Naumburg/ über das sie derselben Erb-Schutz-Fürsten sind/ auch Landes-Fürsten achten/ nennen und schreiben mögen? ungefehr anno 154. gestellet/ quod ext. ap. Gastel de Statu publ. Europ. c. 17. p. 541. junct. Hortleder von Ursachen des Teutschen Krieges L. 5. c. 2. Strauch. Exerc. Exet. XI. §. 12. 13. Pfeffinger ad Vitriar. L. 1. Tit. 15. §. 13. Lit. X.
Fürsten die Stiffts und Kloster Intraden einzogen, so brauchte sich der Churfürst auch dieser Freyheit, und ließ die Ecclesiastica durch das Consistorium versorgen. Nach Churfürst Christian. I. bekam die Administration Hertzog August zu Sachsen, und nach ihm Churfürst Johann Georg I. Fast gleiche Bewandnüß hat es auch gehabt mit dem Stifft Merseburg, dann als anno 1544 die Röm. Catholische Bischöffe mit Bischoff Sigmund, des Geschlechtes von Lindenau, ausgestorben, wurd Hertzog August zu Sachsen zum Administratore postuliret; der aber nach getroffener Heyrath das Stifft anno 1548. an den Mäyntzischen Weih-Bischoff. Michael Helbingen, resigniret; doch kam es 13 Jahr hernach wieder an das Chur-Hauß Sachsen, wobey es auch geblieben. Endlich hat Churfürst Johann Georg I. an beyde Stiffer, durch Capitulationes perpetuas derer allerseits Capitularen, ein beständig Recht daran erlanget, weilen viel Millionen auff die Erhaltung derselben auffwenden müssen, derer Wiedererstattung aus denen Stiffts-Intraden nimmermehr wieder zu erlangen möglich ; dahero er auch anno 1656 davon in seinem Testament unter seinen Söhnen disponiret, und dieselbe seinen beyden jüngsten Söhnen, Christiano und Mauritzen assigniret. Es ist aber gegen solche Disposition wohl zu mercken, daß beyde Stiffter, Merseburg und Nauenburg, ihre Reichs-Lehen und Gerechtsame anno 1660 vor dem Käyserl. Throne gesuchet, und dazumahl, wie auch bey folgenden Fällen, erhalten, wogegen die Herren Hertzoge zu Merseburg und Nauenburg ihrem Herrn Bruder Chur-Fürst Johann Georg II. gewisse Reversales ausgestellet, daß diese immediate Lehens-Suchung einem Churfürsten zu Sachsen an seiner bey denen Stifftern habenden Landes-Fürstl. Hoheit unschädlich seyn solte. Welche Reversales auch von denen nachfolgenden Herren Administratoribus der Stiffter erkant worden . Wie aber Hertzog Christian zu Sachsen-Merseburg, und Hertzog Mauritz Wilhelm zu Sachsen-Zeitz und Nauenburg anno 1692 Sitz und Stimme auff dem itzigen Reichs-Tage suchten, widersetzte sich denselben starck Chur-Fürst Johann Georg IV, und wolte denselben durchaus keine Landes-Fürstl. Hoheit in offtgedachten Stifftern zustehen, worüber es unter beyden Theilen zu grossem Streite gekommen, der wegen Sachsen-Nauenburg nunmehro völlig beygeleget, und dem gesuchten Voto beständig renunciret worden. Die Gründe aber, wormit das Chur-Hauß Sachsen so wohl itzo als vormahlen die Landes-Fürstl. Hoheit über diese Stiffter zu behaupten gesuchet, bestehen darinnen: Churfürstl. Gründe. I. Daß diese Bischoffthümer iederzeit vor ein Theil der Marggrafschafft Meissen und Landgraffschafft Thüringen, und vor solche Stiffter gehalten worden, die dem Sächsischen Hause zustünden. Wie dieselbe deñ auch bey den Theilungen der Sächsischen Provincien einem gewissen Hause assigniret worden, deme die Bischöfe nicht wiedersprochen, sondern sich an dieselben gern und willig gehalten. II. Daß die Bischöffe auff denen Land-Tagen als Sächsische Praelaten erschienen, und was darauff beschlossen, in ihren Bischoffthümern publiciret und exequiret. III. Daß die Bischöffe die Sächsische Landes-Constitutiones und Ordnungen, wie auch der Sächsischen Fürsten Mandata angenommen, affigiret, und ihren Unterthanen darnach zu leben anbefohlen, sich selbst auch darnach geachtet. IV. Daß die Sächsische Fürsten über Menschen-gedencken vor Patronen und Advocaten von denen Bischöffen und den Capitulis gehalten worden; dahero nach tödtlichem Hintritt eines Bischoffes das Capitulum solchen Tod/ und die künfftige Wahl, denen Fürsten notificiret, wegen Erwehlung eines Bischoffes mit denen Fürsten consultiret, nach der Wahl solches denen Fürsten kund gethan, und solchen neuen Bischoff, nebst dem Capitul in Schutz zu nehmen gebethen. V. Daß die alte Bischöffe die Sächsische Fürsten Landes-Fürsten geneñet, und davor Franckenberg Europ. Herold. Part. 1. p. 245. Franckenberg d. l. p. 244. Franckenb. d. l. p. 248. quod extat ap. Stryck. in. Append. Cautel. testam. p. 29. &c. Sprenger in Lucerna Stat. c. 2. p. 124. ita tradit Franckenb. d. l. p. 245. & 249. vid. Thucel. Elect. jur. publ. c. 8. p. 316. vid. supr. alleg. Der Chur- und Fürsten zu Sachsen Samt Schrifft sc. It. Der Juristen zu Wittenberg Rathschlag über die Frage: Ob die Chur- und Fürsten zu Sachsen sich der 3 Bischöffe und Bißthümer/ Meissen/ Merseburg und Naumburg/ über das sie derselben Erb-Schutz-Fürsten sind/ auch Landes-Fürsten achten/ nennen und schreiben mögen? ungefehr anno 154. gestellet/ quod ext. ap. Gastel de Statu publ. Europ. c. 17. p. 541. junct. Hortleder von Ursachen des Teutschen Krieges L. 5. c. 2. Strauch. Exerc. Exet. XI. §. 12. 13. Pfeffinger ad Vitriar. L. 1. Tit. 15. §. 13. Lit. X.
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Michael Helbingen, resigniret; doch kam es 13 Jahr hernach wieder an das Chur-Hauß Sachsen, wobey es auch geblieben. <note place="foot">Franckenberg d. l. p. 244.</note></p> <p>Endlich hat Churfürst Johann Georg I. an beyde Stiffer, durch Capitulationes perpetuas derer allerseits Capitularen, ein beständig Recht daran erlanget, weilen viel Millionen auff die Erhaltung derselben auffwenden müssen, derer Wiedererstattung aus denen Stiffts-Intraden nimmermehr wieder zu erlangen möglich <note place="foot">Franckenb. d. l. p. 248.</note>; dahero er auch anno 1656 davon in seinem Testament <note place="foot">quod extat ap. Stryck. in. Append. Cautel. testam. p. 29. &c. Sprenger in Lucerna Stat. c. 2. p. 124.</note> unter seinen Söhnen disponiret, und dieselbe seinen beyden jüngsten Söhnen, Christiano und Mauritzen assigniret. Es ist aber gegen solche Disposition wohl zu mercken, daß beyde Stiffter, Merseburg und Nauenburg, ihre Reichs-Lehen und Gerechtsame anno 1660 vor dem Käyserl. Throne gesuchet, und dazumahl, wie auch bey folgenden Fällen, erhalten, wogegen die Herren Hertzoge zu Merseburg und Nauenburg ihrem Herrn Bruder Chur-Fürst Johann Georg II. gewisse Reversales ausgestellet, daß diese immediate Lehens-Suchung einem Churfürsten zu Sachsen an seiner bey denen Stifftern habenden Landes-Fürstl. Hoheit unschädlich seyn solte. Welche Reversales auch von denen nachfolgenden Herren Administratoribus der Stiffter erkant worden <note place="foot">ita tradit Franckenb. d. l. p. 245. & 249.</note>. Wie aber Hertzog Christian zu Sachsen-Merseburg, und Hertzog Mauritz Wilhelm zu Sachsen-Zeitz und Nauenburg anno 1692 Sitz und Stimme auff dem itzigen Reichs-Tage suchten, widersetzte sich denselben starck Chur-Fürst Johann Georg IV, und wolte denselben durchaus keine Landes-Fürstl. Hoheit in offtgedachten Stifftern zustehen, worüber es unter beyden Theilen zu grossem Streite gekommen, <note place="foot">vid. Thucel. Elect. jur. publ. c. 8. p. 316.</note> der wegen Sachsen-Nauenburg nunmehro völlig beygeleget, und dem gesuchten Voto beständig renunciret worden.</p> <p>Die Gründe aber, wormit das Chur-Hauß Sachsen so wohl itzo als vormahlen die Landes-Fürstl. Hoheit über diese Stiffter zu behaupten gesuchet, bestehen darinnen: <note place="foot">vid. supr. alleg. Der Chur- und Fürsten zu Sachsen Samt Schrifft sc. It. Der Juristen zu Wittenberg Rathschlag über die Frage: Ob die Chur- und Fürsten zu Sachsen sich der 3 Bischöffe und Bißthümer/ Meissen/ Merseburg und Naumburg/ über das sie derselben Erb-Schutz-Fürsten sind/ auch Landes-Fürsten achten/ nennen und schreiben mögen? ungefehr anno 154. gestellet/ quod ext. ap. Gastel de Statu publ. Europ. c. 17. p. 541. junct. Hortleder von Ursachen des Teutschen Krieges L. 5. c. 2. Strauch. Exerc. Exet. XI. §. 12. 13. Pfeffinger ad Vitriar. L. 1. Tit. 15. §. 13. Lit. X.</note></p> <p><note place="right">Churfürstl. Gründe.</note> I. Daß diese Bischoffthümer iederzeit vor ein Theil der Marggrafschafft Meissen und Landgraffschafft Thüringen, und vor solche Stiffter gehalten worden, die dem Sächsischen Hause zustünden. Wie dieselbe deñ auch bey den Theilungen der Sächsischen Provincien einem gewissen Hause assigniret worden, deme die Bischöfe nicht wiedersprochen, sondern sich an dieselben gern und willig gehalten.</p> <p>II. Daß die Bischöffe auff denen Land-Tagen als Sächsische Praelaten erschienen, und was darauff beschlossen, in ihren Bischoffthümern publiciret und exequiret.</p> <p>III. Daß die Bischöffe die Sächsische Landes-Constitutiones und Ordnungen, wie auch der Sächsischen Fürsten Mandata angenommen, affigiret, und ihren Unterthanen darnach zu leben anbefohlen, sich selbst auch darnach geachtet.</p> <p>IV. Daß die Sächsische Fürsten über Menschen-gedencken vor Patronen und Advocaten von denen Bischöffen und den Capitulis gehalten worden; dahero nach tödtlichem Hintritt eines Bischoffes das Capitulum solchen Tod/ und die künfftige Wahl, denen Fürsten notificiret, wegen Erwehlung eines Bischoffes mit denen Fürsten consultiret, nach der Wahl solches denen Fürsten kund gethan, und solchen neuen Bischoff, nebst dem Capitul in Schutz zu nehmen gebethen.</p> <p>V. Daß die alte Bischöffe die Sächsische Fürsten Landes-Fürsten geneñet, und davor </p> </div> </body> </text> </TEI> [767/0678]
Fürsten die Stiffts und Kloster Intraden einzogen, so brauchte sich der Churfürst auch dieser Freyheit, und ließ die Ecclesiastica durch das Consistorium versorgen. Nach Churfürst Christian. I. bekam die Administration Hertzog August zu Sachsen, und nach ihm Churfürst Johann Georg I.
Fast gleiche Bewandnüß hat es auch gehabt mit dem Stifft Merseburg, dann als anno 1544 die Röm. Catholische Bischöffe mit Bischoff Sigmund, des Geschlechtes von Lindenau, ausgestorben, wurd Hertzog August zu Sachsen zum Administratore postuliret; der aber nach getroffener Heyrath das Stifft anno 1548. an den Mäyntzischen Weih-Bischoff. Michael Helbingen, resigniret; doch kam es 13 Jahr hernach wieder an das Chur-Hauß Sachsen, wobey es auch geblieben.
Endlich hat Churfürst Johann Georg I. an beyde Stiffer, durch Capitulationes perpetuas derer allerseits Capitularen, ein beständig Recht daran erlanget, weilen viel Millionen auff die Erhaltung derselben auffwenden müssen, derer Wiedererstattung aus denen Stiffts-Intraden nimmermehr wieder zu erlangen möglich ; dahero er auch anno 1656 davon in seinem Testament unter seinen Söhnen disponiret, und dieselbe seinen beyden jüngsten Söhnen, Christiano und Mauritzen assigniret. Es ist aber gegen solche Disposition wohl zu mercken, daß beyde Stiffter, Merseburg und Nauenburg, ihre Reichs-Lehen und Gerechtsame anno 1660 vor dem Käyserl. Throne gesuchet, und dazumahl, wie auch bey folgenden Fällen, erhalten, wogegen die Herren Hertzoge zu Merseburg und Nauenburg ihrem Herrn Bruder Chur-Fürst Johann Georg II. gewisse Reversales ausgestellet, daß diese immediate Lehens-Suchung einem Churfürsten zu Sachsen an seiner bey denen Stifftern habenden Landes-Fürstl. Hoheit unschädlich seyn solte. Welche Reversales auch von denen nachfolgenden Herren Administratoribus der Stiffter erkant worden . Wie aber Hertzog Christian zu Sachsen-Merseburg, und Hertzog Mauritz Wilhelm zu Sachsen-Zeitz und Nauenburg anno 1692 Sitz und Stimme auff dem itzigen Reichs-Tage suchten, widersetzte sich denselben starck Chur-Fürst Johann Georg IV, und wolte denselben durchaus keine Landes-Fürstl. Hoheit in offtgedachten Stifftern zustehen, worüber es unter beyden Theilen zu grossem Streite gekommen, der wegen Sachsen-Nauenburg nunmehro völlig beygeleget, und dem gesuchten Voto beständig renunciret worden.
Die Gründe aber, wormit das Chur-Hauß Sachsen so wohl itzo als vormahlen die Landes-Fürstl. Hoheit über diese Stiffter zu behaupten gesuchet, bestehen darinnen:
I. Daß diese Bischoffthümer iederzeit vor ein Theil der Marggrafschafft Meissen und Landgraffschafft Thüringen, und vor solche Stiffter gehalten worden, die dem Sächsischen Hause zustünden. Wie dieselbe deñ auch bey den Theilungen der Sächsischen Provincien einem gewissen Hause assigniret worden, deme die Bischöfe nicht wiedersprochen, sondern sich an dieselben gern und willig gehalten.
Churfürstl. Gründe. II. Daß die Bischöffe auff denen Land-Tagen als Sächsische Praelaten erschienen, und was darauff beschlossen, in ihren Bischoffthümern publiciret und exequiret.
III. Daß die Bischöffe die Sächsische Landes-Constitutiones und Ordnungen, wie auch der Sächsischen Fürsten Mandata angenommen, affigiret, und ihren Unterthanen darnach zu leben anbefohlen, sich selbst auch darnach geachtet.
IV. Daß die Sächsische Fürsten über Menschen-gedencken vor Patronen und Advocaten von denen Bischöffen und den Capitulis gehalten worden; dahero nach tödtlichem Hintritt eines Bischoffes das Capitulum solchen Tod/ und die künfftige Wahl, denen Fürsten notificiret, wegen Erwehlung eines Bischoffes mit denen Fürsten consultiret, nach der Wahl solches denen Fürsten kund gethan, und solchen neuen Bischoff, nebst dem Capitul in Schutz zu nehmen gebethen.
V. Daß die alte Bischöffe die Sächsische Fürsten Landes-Fürsten geneñet, und davor
Franckenberg Europ. Herold. Part. 1. p. 245.
Franckenberg d. l. p. 244.
Franckenb. d. l. p. 248.
quod extat ap. Stryck. in. Append. Cautel. testam. p. 29. &c. Sprenger in Lucerna Stat. c. 2. p. 124.
ita tradit Franckenb. d. l. p. 245. & 249.
vid. Thucel. Elect. jur. publ. c. 8. p. 316.
vid. supr. alleg. Der Chur- und Fürsten zu Sachsen Samt Schrifft sc. It. Der Juristen zu Wittenberg Rathschlag über die Frage: Ob die Chur- und Fürsten zu Sachsen sich der 3 Bischöffe und Bißthümer/ Meissen/ Merseburg und Naumburg/ über das sie derselben Erb-Schutz-Fürsten sind/ auch Landes-Fürsten achten/ nennen und schreiben mögen? ungefehr anno 154. gestellet/ quod ext. ap. Gastel de Statu publ. Europ. c. 17. p. 541. junct. Hortleder von Ursachen des Teutschen Krieges L. 5. c. 2. Strauch. Exerc. Exet. XI. §. 12. 13. Pfeffinger ad Vitriar. L. 1. Tit. 15. §. 13. Lit. X.
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