Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.VIII. Daß die Grafen zu Hatzfeld anno 1641 in dem Gräfflichen Wetterauischen Collegio auffgenommen worden. Worauff aber Sächsischer Seiten geantwortet wird: Sächsische Beantwortung. Ad I. Daß die Grafen zu Gleichen sich der Landsaßerey iemahlen opponiret, könne mit Bestande der Warheit nicht behauptet werden. Ad II. Ob zu weilen gleich eine Anfoderung an die Grafen zu Gleichen geschehen, so sey doch solches nur ein Irthumb gewesen, und hätte dahero in effectu nichts operiren können, insonderheit, da die Grafen immediate nichts bezahlet, sondern von Sachsen entnommen worden. Ad III. Die blosse Immatriculation beweise, nach aller Publicisten Meynung, keine Immedietät, ja gebe nicht einmahl validam praesumptionem, wann nicht daneben beygebracht, daß die inscriptio rechtmäßig geschehen. Ad IV. In dem Recefs de ann. 1548 würde das Wort exemptio oder Ausziehung promiscue genommen, so daß auch diejenigen darunter begriffen würden, welche in quasi possessione der Freyheit, oder von welchen nicht gesaget werden könte, daß sie jemahlen die Reichs-Collecten entrichtet, per ea, quae annotavit Referens ap. Gylmann. Tom. 2. Symph. Part. 1. Vot. 5. n. 43. 44. Ad V. Daß das Hauß Sachsen contra Gleichen eine Exemptions-Klage erhoben, aber stecken lassen, würde nimmer bewiesen werden können; Zwar hätte Sachsen anno 1550 wider den Fiscal daher Beschwerung geführet, daß er, dem Reichs-Abschied zu Augspurg de anno 1548 zuwider, allein wider die Grafen zu Gleichen, als selbst geständige notorische Landsassen und Exempten, mit dem Anruffen verfahren, und nicht Sachsen zugleich, wegen des interesse, citiren lassen, und daß nicht Sachsen, sondern der Fiscal nachdem die intentirte Actiones wegen der Reichs-Anlagen ersitzen lassen. Ad VI. Die vormahls zu ein und anderer Zeit geschehene Beschreibung zu den Reichs-Tägen könte dem Hause Sachsen nicht praejudiciren noch pro Gleichen einige Possession des Reichs-Stands geben, bevorab selbige, in Ansehung des in der alten Matricul befindlichen Anschlages, vulgari modo, aus des Reichs-Hoffraths-Cantzeley, oder vielmehr wegen anderer von dem Reich zu Lehen getragener Güter, geschehen. Ad VII. Die Unterschreibung der Reichs-Abschiede würde vor kein sufficiens argumentum juris Comitiorum gehalten; Die Gleichische Subscription aber in specie betreffend, solche wäre nur allein auff andere vom Reich zu Lehen getragene Güter zu verstehen gewesen, an welchen Reichs-Lehen aber die Herren Grafen von Hatzfeld keines weges, sondern nur an obgemeldeten wenigen Mayntzischen Lehen-Stücken, interessiret wären. Ad VIII. Die anno 1641 geschehene admission in dem Gräfflichen Collegio sey nicht ordentlich, sondern ohne eintzige Umbfrage, geschehen, wie das Protocollum vom II Jan. ausweise; es wären auch die Sächsische Gesandten darüber nicht gehöret worden, und sey solch Conclusum ex falso praesupposito, ob sey die Grafschafft Gleichen eine von Alters her unmittelbahre Grafschafft des Reichs, abgefasset, dahero solche admissio pro nulla zu achten. Erfolg und itziger Zustand. Es kam diese Streitigkeit zwar auch anno 1665 bey denen zwischen Chur-Mayntz und Sachsen, wegen der Stadt Erfurt, obhandenen Tractaten auffs Tapis, konte aber zu keiner Endschafft gebracht werden; doch wurd dem Executions-Recess inseriret: Daß das Fürstl. Hauß Sachsen in Possessione vel quasi juris territorialis bey Gleichen, Blanckenheim, und Cranichfeld, biß zu Ausführung der Sache an dem Cammer-Gericht zu Speier verbleiben, und immittelst kein Theil seine Possession weiter, als hergebracht, extendiren, auch der Graf von Hatzfeld bey seinen hergebrachten Gerechtsahmen, und sonsten habenden Gräflichen-Reichs-Stande ruhig gelassen werden solle. sc. Zu Verhütung aber aller Tädlichkeit Zeit wehrenden Haupt-Streites, solte Chur-Sachsen immittelst das exercitium actuum Superioritatis gäntzlich ad interim verrichten, und, so wider den Grafen von Hatzfeld personaliter oder realiter geklaget würde, zu Weimar nichts angenommen werden; wie dann auch Chur-Sachsen von ihm die Reichs-Steuren, und Cammer-Gerichts-Ziehler, annehmen und ihn wider das Reich vertreten solle. Und vermöge dieses Vergleichs lässet Chur-Sachsen die actus Superioritatis territorialis durch die Craiß-Hauptmannschafft in Thüringen, und das Craiß-Amt zu Tennstädt, vid. supr. cit. Memoriale des Hauses Sachsen. Artic. II. extat autem Recessus ille ap. Gastel de Statu publ. Europ. c. 32. p. 1141. Francisc. Iren. in Not. ad Burgoldens. Part. 1. Disc. 21. p. 245. & pro parte in Diar. Europ. Contin. X. p. 519. & Cont. XIII. p. 4.
VIII. Daß die Grafen zu Hatzfeld anno 1641 in dem Gräfflichen Wetterauischen Collegio auffgenommen worden. Worauff aber Sächsischer Seiten geantwortet wird: Sächsische Beantwortung. Ad I. Daß die Grafen zu Gleichen sich der Landsaßerey iemahlen opponiret, könne mit Bestande der Warheit nicht behauptet werden. Ad II. Ob zu weilen gleich eine Anfoderung an die Grafen zu Gleichen geschehen, so sey doch solches nur ein Irthumb gewesen, und hätte dahero in effectu nichts operiren können, insonderheit, da die Grafen immediate nichts bezahlet, sondern von Sachsen entnommen worden. Ad III. Die blosse Immatriculation beweise, nach aller Publicisten Meynung, keine Immedietät, ja gebe nicht einmahl validam praesumptionem, wann nicht daneben beygebracht, daß die inscriptio rechtmäßig geschehen. Ad IV. In dem Recefs de ann. 1548 würde das Wort exemptio oder Ausziehung promiscue genommen, so daß auch diejenigen darunter begriffen würden, welche in quasi possessione der Freyheit, oder von welchen nicht gesaget werden könte, daß sie jemahlen die Reichs-Collecten entrichtet, per ea, quae annotavit Referens ap. Gylmann. Tom. 2. Symph. Part. 1. Vot. 5. n. 43. 44. Ad V. Daß das Hauß Sachsen contra Gleichen eine Exemptions-Klage erhoben, aber stecken lassen, würde nimmer bewiesen werden können; Zwar hätte Sachsen anno 1550 wider den Fiscal daher Beschwerung geführet, daß er, dem Reichs-Abschied zu Augspurg de anno 1548 zuwider, allein wider die Grafen zu Gleichen, als selbst geständige notorische Landsassen und Exempten, mit dem Anruffen verfahren, und nicht Sachsen zugleich, wegen des interesse, citiren lassen, und daß nicht Sachsen, sondern der Fiscal nachdem die intentirte Actiones wegen der Reichs-Anlagen ersitzen lassen. Ad VI. Die vormahls zu ein und anderer Zeit geschehene Beschreibung zu den Reichs-Tägen könte dem Hause Sachsen nicht praejudiciren noch pro Gleichen einige Possession des Reichs-Stands geben, bevorab selbige, in Ansehung des in der alten Matricul befindlichen Anschlages, vulgari modo, aus des Reichs-Hoffraths-Cantzeley, oder vielmehr wegen anderer von dem Reich zu Lehen getragener Güter, geschehen. Ad VII. Die Unterschreibung der Reichs-Abschiede würde vor kein sufficiens argumentum juris Comitiorum gehalten; Die Gleichische Subscription aber in specie betreffend, solche wäre nur allein auff andere vom Reich zu Lehen getragene Güter zu verstehen gewesen, an welchen Reichs-Lehen aber die Herren Grafen von Hatzfeld keines weges, sondern nur an obgemeldeten wenigen Mayntzischen Lehen-Stücken, interessiret wären. Ad VIII. Die anno 1641 geschehene admission in dem Gräfflichen Collegio sey nicht ordentlich, sondern ohne eintzige Umbfrage, geschehen, wie das Protocollum vom II Jan. ausweise; es wären auch die Sächsische Gesandten darüber nicht gehöret worden, und sey solch Conclusum ex falso praesupposito, ob sey die Grafschafft Gleichen eine von Alters her unmittelbahre Grafschafft des Reichs, abgefasset, dahero solche admissio pro nulla zu achten. Erfolg und itziger Zustand. Es kam diese Streitigkeit zwar auch anno 1665 bey denen zwischen Chur-Mayntz und Sachsen, wegen der Stadt Erfurt, obhandenen Tractaten auffs Tapis, konte aber zu keiner Endschafft gebracht werden; doch wurd dem Executions-Recess inseriret: Daß das Fürstl. Hauß Sachsen in Possessione vel quasi juris territorialis bey Gleichen, Blanckenheim, und Cranichfeld, biß zu Ausführung der Sache an dem Cammer-Gericht zu Speier verbleiben, und immittelst kein Theil seine Possession weiter, als hergebracht, extendiren, auch der Graf von Hatzfeld bey seinen hergebrachten Gerechtsahmen, und sonsten habenden Gräflichen-Reichs-Stande ruhig gelassen werden solle. sc. Zu Verhütung aber aller Tädlichkeit Zeit wehrenden Haupt-Streites, solte Chur-Sachsen immittelst das exercitium actuum Superioritatis gäntzlich ad interim verrichten, und, so wider den Grafen von Hatzfeld personaliter oder realiter geklaget würde, zu Weimar nichts angenommen werden; wie dann auch Chur-Sachsen von ihm die Reichs-Steuren, und Cam̃er-Gerichts-Ziehler, annehmen und ihn wider das Reich vertreten solle. Und vermöge dieses Vergleichs lässet Chur-Sachsen die actus Superioritatis territorialis durch die Craiß-Hauptmannschafft in Thüringen, und das Craiß-Amt zu Tennstädt, vid. supr. cit. Memoriale des Hauses Sachsen. Artic. II. extat autem Recessus ille ap. Gastel de Statu publ. Europ. c. 32. p. 1141. Francisc. Iren. in Not. ad Burgoldens. Part. 1. Disc. 21. p. 245. & pro parte in Diar. Europ. Contin. X. p. 519. & Cont. XIII. p. 4.
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VIII. Daß die Grafen zu Hatzfeld anno 1641 in dem Gräfflichen Wetterauischen Collegio auffgenommen worden.
Worauff aber Sächsischer Seiten geantwortet wird:
Ad I. Daß die Grafen zu Gleichen sich der Landsaßerey iemahlen opponiret, könne mit Bestande der Warheit nicht behauptet werden.
Sächsische Beantwortung. Ad II. Ob zu weilen gleich eine Anfoderung an die Grafen zu Gleichen geschehen, so sey doch solches nur ein Irthumb gewesen, und hätte dahero in effectu nichts operiren können, insonderheit, da die Grafen immediate nichts bezahlet, sondern von Sachsen entnommen worden.
Ad III. Die blosse Immatriculation beweise, nach aller Publicisten Meynung, keine Immedietät, ja gebe nicht einmahl validam praesumptionem, wann nicht daneben beygebracht, daß die inscriptio rechtmäßig geschehen.
Ad IV. In dem Recefs de ann. 1548 würde das Wort exemptio oder Ausziehung promiscue genommen, so daß auch diejenigen darunter begriffen würden, welche in quasi possessione der Freyheit, oder von welchen nicht gesaget werden könte, daß sie jemahlen die Reichs-Collecten entrichtet, per ea, quae annotavit Referens ap. Gylmann. Tom. 2. Symph. Part. 1. Vot. 5. n. 43. 44.
Ad V. Daß das Hauß Sachsen contra Gleichen eine Exemptions-Klage erhoben, aber stecken lassen, würde nimmer bewiesen werden können; Zwar hätte Sachsen anno 1550 wider den Fiscal daher Beschwerung geführet, daß er, dem Reichs-Abschied zu Augspurg de anno 1548 zuwider, allein wider die Grafen zu Gleichen, als selbst geständige notorische Landsassen und Exempten, mit dem Anruffen verfahren, und nicht Sachsen zugleich, wegen des interesse, citiren lassen, und daß nicht Sachsen, sondern der Fiscal nachdem die intentirte Actiones wegen der Reichs-Anlagen ersitzen lassen.
Ad VI. Die vormahls zu ein und anderer Zeit geschehene Beschreibung zu den Reichs-Tägen könte dem Hause Sachsen nicht praejudiciren noch pro Gleichen einige Possession des Reichs-Stands geben, bevorab selbige, in Ansehung des in der alten Matricul befindlichen Anschlages, vulgari modo, aus des Reichs-Hoffraths-Cantzeley, oder vielmehr wegen anderer von dem Reich zu Lehen getragener Güter, geschehen.
Ad VII. Die Unterschreibung der Reichs-Abschiede würde vor kein sufficiens argumentum juris Comitiorum gehalten; Die Gleichische Subscription aber in specie betreffend, solche wäre nur allein auff andere vom Reich zu Lehen getragene Güter zu verstehen gewesen, an welchen Reichs-Lehen aber die Herren Grafen von Hatzfeld keines weges, sondern nur an obgemeldeten wenigen Mayntzischen Lehen-Stücken, interessiret wären.
Ad VIII. Die anno 1641 geschehene admission in dem Gräfflichen Collegio sey nicht ordentlich, sondern ohne eintzige Umbfrage, geschehen, wie das Protocollum vom II Jan. ausweise; es wären auch die Sächsische Gesandten darüber nicht gehöret worden, und sey solch Conclusum ex falso praesupposito, ob sey die Grafschafft Gleichen eine von Alters her unmittelbahre Grafschafft des Reichs, abgefasset, dahero solche admissio pro nulla zu achten.
Es kam diese Streitigkeit zwar auch anno 1665 bey denen zwischen Chur-Mayntz und Sachsen, wegen der Stadt Erfurt, obhandenen Tractaten auffs Tapis, konte aber zu keiner Endschafft gebracht werden; doch wurd dem Executions-Recess inseriret: Daß das Fürstl. Hauß Sachsen in Possessione vel quasi juris territorialis bey Gleichen, Blanckenheim, und Cranichfeld, biß zu Ausführung der Sache an dem Cammer-Gericht zu Speier verbleiben, und immittelst kein Theil seine Possession weiter, als hergebracht, extendiren, auch der Graf von Hatzfeld bey seinen hergebrachten Gerechtsahmen, und sonsten habenden Gräflichen-Reichs-Stande ruhig gelassen werden solle. sc. Zu Verhütung aber aller Tädlichkeit Zeit wehrenden Haupt-Streites, solte Chur-Sachsen immittelst das exercitium actuum Superioritatis gäntzlich ad interim verrichten, und, so wider den Grafen von Hatzfeld personaliter oder realiter geklaget würde, zu Weimar nichts angenommen werden; wie dann auch Chur-Sachsen von ihm die Reichs-Steuren, und Cam̃er-Gerichts-Ziehler, annehmen und ihn wider das Reich vertreten solle. Und vermöge dieses Vergleichs lässet Chur-Sachsen die actus Superioritatis territorialis durch die Craiß-Hauptmannschafft in Thüringen, und das Craiß-Amt zu Tennstädt,
Erfolg und itziger Zustand.
vid. supr. cit. Memoriale des Hauses Sachsen.
Artic. II. extat autem Recessus ille ap. Gastel de Statu publ. Europ. c. 32. p. 1141. Francisc. Iren. in Not. ad Burgoldens. Part. 1. Disc. 21. p. 245. & pro parte in Diar. Europ. Contin. X. p. 519. & Cont. XIII. p. 4.
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