Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Sächsische Gründe. I. Daß diese Grafschafft in der Landgrafschafft Thüringen gelegen. II. Daß die Mäyntzische Lehen-Stücke nicht ab origine Mäyntzische Lehen, sondern Gleichisches Erbe und Allodial gewesen, und hiebevor dem Ertz-Stifft Mayntz, gegen Lieferung 50 fl. jährlich, zu blossem Burg-Lehen auffgetragen worden, und zwar ohne Meldung einiger Herrligkeit, Gerechtigkeit, Pertinentien, vielweniger aber der Gräfflichen Dignität, welche die Grafen zu Gleichen schon viel 100 Jahr zuvor gehabt, und nicht erst durch diese Belehnung von dem Stifft empfangen, auch vor so wenig nicht jactiren würden. III. Daß die Grafen zu Gleichen auch in denselben Mäyntzischen Lehen-Stücken von undencklichen Jahren her des Hauses Sachsen Cantzeley, Hoffgerichts- und andere Ordnungen gehalten, gleich andern unmittelbahren Landständen und Unterthanen; die Erb-Huldigung, bey vorgefallenen Veränderungen, unweigerlich geleistet; auff vorhergehende Beschreibung auff den Land-Tägen gehorsamlich erschienen; die proponirte Sachen gleich andern Landständen unweigerlich berathschlagen helffen, dem Schluß nebst ihren Unterthanen nachgelebet, Landsteuren, so offt dieselbe verwilliget, erleget, active und passive vor den Sächsischen Gerichten gestanden, und also das Hauß Sachsen in continuirlicher geruhiger Possession vel quasi der Landes Fürstl. hohen Obrigkeit nicht weniger hierinnen gewesen. IV. Daß, wie man auff dem Reichs-Tage zu Wormbs anno 1521 bey damahls abgefaster Reichs-Matricul die Grafen zu Gleichen mit einem gewissen Anschlag darinnen ziehen wollen, das Hauß Sachsen demselben so bald wiedersprochen hätte. V. Daß das Hauß Sachsen die Grafen zu Gleichen, als von Alters her eximirte, gegen dem Reich jederzeit vertreten, besage der in Sächsischen Archivis befindlichen mit dem Reichs-Pfenning-Meister gehaltenen Abrechnungen. VI. Daß bereits anno 1545 die von den 10 Reichs-Craysen verordnete Räthe, auff vorher beschehene genugsame Erkundigung, befunden und attestiret, daß die Grafen zu Gleichen für einen Irrthumb angezogen, wann man praesupponiret, ob wären sie alle in den Anschlag gehörig. VII. Daß man in die jenige Matriculn, nach welche man nachgehends die Reichs-Anlagen, biß auff heutigen Tag, angefangen, ausdrücklich gesetzet, daß die Grafen von Gleichen von Sachsen-Weimar vertreten würden. VIII. Daß das Käyserl. Cammer-Gericht anno 1598 besage eines Mandati contra Sachsen-Weimar, auch die Gleichische Portion an Sachsen immediate gefodert, mit ausdrücklicher Anführung dieser Ration, daß Sachsen von Alters her wegen Gleichen diß gebühre. sc. IX. Daß die Grafen zu Gleichen sich selbst öffentlich vor Sächsische Grafen und Landstände judicialiter bekant, und sich bey den angeforderten Reichs-Hülffen, und des Käyserl. Fiscals Anruffen, auff Sachsen, als eximirenden Landes-Fürsten, bezogen, auch, wann ihnen etwa dißfalls Käyserl. Mandata zukommen, den Cammer-Gerichts-Bothen damit nach Weimar verwiesen, wie solches mit vielen Actibus zu erweisen; und solches nicht nur ratione derjenigen Güter, so sie von Sachsen beseßen, sondern auch von denen Mayntzischen Lehen; wie solches in einer anno 1548 in Camera durch den Gleichischen Anwalt contra Fiscalem übergebenen Schrifft in specie zu finden. Die Grafen zu Hatzfeld hergegen führen zu Behauptung der Immedietät in obgedachter Reprotestation-Schrifft folgende Gründe an: Hatzfeldische Gründe. I. Daß das Hauß Sachsen zwar öffters intendiret die Grafen zu Gleichen zu Landsaßen zu machen, diese aber hätten sich verbis & factis dawider opponiret. II. Daß in allen Reichs-Nöthen, auch zu Unterhaltung des Käyserl. Cammer-Gerichts, allezeit Anfoderung an die Grafen zu Gleichen geschehen. III. Daß die Grafen zu Gleichen in unterschiedlichen Matriculis gefunden würden, und ihren Anschlag hätten. IV. Daß in dem Reichs-Abschiede de an. 1548 ausdrücklich stünde, das Hauß Sachsen auch selbst nicht leugne, daß die Grafen zu Gleichen von ihnen eximiret würden, woraus folge, daß sie als Exemti vorhero in possessione immedietatis gewesen. V. Daß Sachsen zwar contra Gleichen eine Exemptions-Klage in Camera erhoben, den Process aber, wegen ermanglenden Beweises, ersitzen lassen. VI. Daß die Grafen zu Gleichen zu den Reichs-Tägen wären beschrieben worden. VII. Daß gedachte Grafen die Reichs-Abschiede de anno 1544. 1570. 1603. und 1613 unterschrieben. Sächsische Gründe. I. Daß diese Grafschafft in der Landgrafschafft Thüringen gelegen. II. Daß die Mäyntzische Lehen-Stücke nicht ab origine Mäyntzische Lehen, sondern Gleichisches Erbe und Allodial gewesen, und hiebevor dem Ertz-Stifft Mayntz, gegen Lieferung 50 fl. jährlich, zu blossem Burg-Lehen auffgetragen worden, und zwar ohne Meldung einiger Herrligkeit, Gerechtigkeit, Pertinentien, vielweniger aber der Gräfflichen Dignität, welche die Grafen zu Gleichen schon viel 100 Jahr zuvor gehabt, und nicht erst durch diese Belehnung von dem Stifft empfangen, auch vor so wenig nicht jactiren würden. III. Daß die Grafen zu Gleichen auch in denselben Mäyntzischẽ Lehen-Stücken von undencklichen Jahren her des Hauses Sachsen Cantzeley, Hoffgerichts- und andere Ordnungen gehalten, gleich andern unmittelbahren Landständen und Unterthanen; die Erb-Huldigung, bey vorgefallenen Veränderungen, unweigerlich geleistet; auff vorhergehende Beschreibung auff den Land-Tägen gehorsamlich erschienen; die proponirte Sachen gleich andern Landständen unweigerlich berathschlagen helffen, dem Schluß nebst ihren Unterthanen nachgelebet, Landsteuren, so offt dieselbe verwilliget, erleget, active und passive vor den Sächsischen Gerichten gestanden, und also das Hauß Sachsen in continuirlicher geruhiger Possession vel quasi der Landes Fürstl. hohen Obrigkeit nicht weniger hierinnen gewesen. IV. Daß, wie man auff dem Reichs-Tage zu Wormbs anno 1521 bey damahls abgefaster Reichs-Matricul die Grafen zu Gleichen mit einem gewissen Anschlag darinnen ziehen wollen, das Hauß Sachsen demselben so bald wiedersprochen hätte. V. Daß das Hauß Sachsen die Grafen zu Gleichen, als von Alters her eximirte, gegen dem Reich jederzeit vertreten, besage der in Sächsischen Archivis befindlichen mit dem Reichs-Pfenning-Meister gehaltenen Abrechnungen. VI. Daß bereits anno 1545 die von den 10 Reichs-Craysen verordnete Räthe, auff vorher beschehene genugsame Erkundigung, befunden und attestiret, daß die Grafen zu Gleichen für einen Irrthumb angezogen, wann man praesupponiret, ob wären sie alle in den Anschlag gehörig. VII. Daß man in die jenige Matriculn, nach welche man nachgehends die Reichs-Anlagen, biß auff heutigen Tag, angefangen, ausdrücklich gesetzet, daß die Grafen von Gleichen von Sachsen-Weimar vertreten würden. VIII. Daß das Käyserl. Cammer-Gericht anno 1598 besage eines Mandati contra Sachsen-Weimar, auch die Gleichische Portion an Sachsen immediate gefodert, mit ausdrücklicher Anführung dieser Ration, daß Sachsen von Alters her wegen Gleichen diß gebühre. sc. IX. Daß die Grafen zu Gleichen sich selbst öffentlich vor Sächsische Grafen und Landstände judicialiter bekant, und sich bey den angeforderten Reichs-Hülffen, und des Käyserl. Fiscals Anruffen, auff Sachsen, als eximirenden Landes-Fürsten, bezogen, auch, wann ihnen etwa dißfalls Käyserl. Mandata zukommen, den Cammer-Gerichts-Bothen damit nach Weimar verwiesen, wie solches mit vielen Actibus zu erweisen; und solches nicht nur ratione derjenigen Güter, so sie von Sachsen beseßen, sondern auch von denen Mayntzischen Lehen; wie solches in einer anno 1548 in Camera durch den Gleichischen Anwalt contra Fiscalem übergebenen Schrifft in specie zu finden. Die Grafen zu Hatzfeld hergegen führen zu Behauptung der Immedietät in obgedachter Reprotestation-Schrifft folgende Gründe an: Hatzfeldische Gründe. I. Daß das Hauß Sachsen zwar öffters intendiret die Grafen zu Gleichen zu Landsaßen zu machen, diese aber hätten sich verbis & factis dawider opponiret. II. Daß in allen Reichs-Nöthen, auch zu Unterhaltung des Käyserl. Cammer-Gerichts, allezeit Anfoderung an die Grafen zu Gleichen geschehen. III. Daß die Grafen zu Gleichen in unterschiedlichen Matriculis gefunden würden, und ihren Anschlag hätten. IV. Daß in dem Reichs-Abschiede de an. 1548 ausdrücklich stünde, das Hauß Sachsen auch selbst nicht leugne, daß die Grafen zu Gleichen von ihnen eximiret würden, woraus folge, daß sie als Exemti vorhero in possessione immedietatis gewesen. V. Daß Sachsen zwar contra Gleichen eine Exemptions-Klage in Camera erhoben, den Process aber, wegen ermanglenden Beweises, ersitzen lassen. VI. Daß die Grafen zu Gleichen zu den Reichs-Tägen wären beschrieben worden. VII. Daß gedachte Grafen die Reichs-Abschiede de anno 1544. 1570. 1603. und 1613 unterschrieben. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0689" n="778"/> <p><note place="left">Sächsische Gründe.</note> I. Daß diese Grafschafft in der Landgrafschafft Thüringen gelegen.</p> <p>II. Daß die Mäyntzische Lehen-Stücke nicht ab origine Mäyntzische Lehen, sondern Gleichisches Erbe und Allodial gewesen, und hiebevor dem Ertz-Stifft Mayntz, gegen Lieferung 50 fl. jährlich, zu blossem Burg-Lehen auffgetragen worden, und zwar ohne Meldung einiger Herrligkeit, Gerechtigkeit, Pertinentien, vielweniger aber der Gräfflichen Dignität, welche die Grafen zu Gleichen schon viel 100 Jahr zuvor gehabt, und nicht erst durch diese Belehnung von dem Stifft empfangen, auch vor so wenig nicht jactiren würden.</p> <p>III. Daß die Grafen zu Gleichen auch in denselben Mäyntzischẽ Lehen-Stücken von undencklichen Jahren her des Hauses Sachsen Cantzeley, Hoffgerichts- und andere Ordnungen gehalten, gleich andern unmittelbahren Landständen und Unterthanen; die Erb-Huldigung, bey vorgefallenen Veränderungen, unweigerlich geleistet; auff vorhergehende Beschreibung auff den Land-Tägen gehorsamlich erschienen; die proponirte Sachen gleich andern Landständen unweigerlich berathschlagen helffen, dem Schluß nebst ihren Unterthanen nachgelebet, Landsteuren, so offt dieselbe verwilliget, erleget, active und passive vor den Sächsischen Gerichten gestanden, und also das Hauß Sachsen in continuirlicher geruhiger Possession vel quasi der Landes Fürstl. hohen Obrigkeit nicht weniger hierinnen gewesen.</p> <p>IV. Daß, wie man auff dem Reichs-Tage zu Wormbs anno 1521 bey damahls abgefaster Reichs-Matricul die Grafen zu Gleichen mit einem gewissen Anschlag darinnen ziehen wollen, das Hauß Sachsen demselben so bald wiedersprochen hätte.</p> <p>V. Daß das Hauß Sachsen die Grafen zu Gleichen, als von Alters her eximirte, gegen dem Reich jederzeit vertreten, besage der in Sächsischen Archivis befindlichen mit dem Reichs-Pfenning-Meister gehaltenen Abrechnungen.</p> <p>VI. Daß bereits anno 1545 die von den 10 Reichs-Craysen verordnete Räthe, auff vorher beschehene genugsame Erkundigung, befunden und attestiret, daß die Grafen zu Gleichen für einen Irrthumb angezogen, wann man praesupponiret, ob wären sie alle in den Anschlag gehörig.</p> <p>VII. Daß man in die jenige Matriculn, nach welche man nachgehends die Reichs-Anlagen, biß auff heutigen Tag, angefangen, ausdrücklich gesetzet, daß die Grafen von Gleichen von Sachsen-Weimar vertreten würden.</p> <p>VIII. Daß das Käyserl. Cammer-Gericht anno 1598 besage eines Mandati contra Sachsen-Weimar, auch die Gleichische Portion an Sachsen immediate gefodert, mit ausdrücklicher Anführung dieser Ration, daß Sachsen von Alters her wegen Gleichen diß gebühre. sc.</p> <p>IX. Daß die Grafen zu Gleichen sich selbst öffentlich vor Sächsische Grafen und Landstände judicialiter bekant, und sich bey den angeforderten Reichs-Hülffen, und des Käyserl. Fiscals Anruffen, auff Sachsen, als eximirenden Landes-Fürsten, bezogen, auch, wann ihnen etwa dißfalls Käyserl. Mandata zukommen, den Cammer-Gerichts-Bothen damit nach Weimar verwiesen, wie solches mit vielen Actibus zu erweisen; und solches nicht nur ratione derjenigen Güter, so sie von Sachsen beseßen, sondern auch von denen Mayntzischen Lehen; wie solches in einer anno 1548 in Camera durch den Gleichischen Anwalt contra Fiscalem übergebenen Schrifft in specie zu finden.</p> <p>Die Grafen zu Hatzfeld hergegen führen zu Behauptung der Immedietät in obgedachter Reprotestation-Schrifft folgende Gründe an:</p> <p><note place="right">Hatzfeldische Gründe.</note> I. Daß das Hauß Sachsen zwar öffters intendiret die Grafen zu Gleichen zu Landsaßen zu machen, diese aber hätten sich verbis & factis dawider opponiret.</p> <p>II. Daß in allen Reichs-Nöthen, auch zu Unterhaltung des Käyserl. Cammer-Gerichts, allezeit Anfoderung an die Grafen zu Gleichen geschehen.</p> <p>III. Daß die Grafen zu Gleichen in unterschiedlichen Matriculis gefunden würden, und ihren Anschlag hätten.</p> <p>IV. Daß in dem Reichs-Abschiede de an. 1548 ausdrücklich stünde, das Hauß Sachsen auch selbst nicht leugne, daß die Grafen zu Gleichen von ihnen eximiret würden, woraus folge, daß sie als Exemti vorhero in possessione immedietatis gewesen.</p> <p>V. Daß Sachsen zwar contra Gleichen eine Exemptions-Klage in Camera erhoben, den Process aber, wegen ermanglenden Beweises, ersitzen lassen.</p> <p>VI. Daß die Grafen zu Gleichen zu den Reichs-Tägen wären beschrieben worden.</p> <p>VII. Daß gedachte Grafen die Reichs-Abschiede de anno 1544. 1570. 1603. und 1613 unterschrieben.</p> </div> </body> </text> </TEI> [778/0689]
I. Daß diese Grafschafft in der Landgrafschafft Thüringen gelegen.
Sächsische Gründe. II. Daß die Mäyntzische Lehen-Stücke nicht ab origine Mäyntzische Lehen, sondern Gleichisches Erbe und Allodial gewesen, und hiebevor dem Ertz-Stifft Mayntz, gegen Lieferung 50 fl. jährlich, zu blossem Burg-Lehen auffgetragen worden, und zwar ohne Meldung einiger Herrligkeit, Gerechtigkeit, Pertinentien, vielweniger aber der Gräfflichen Dignität, welche die Grafen zu Gleichen schon viel 100 Jahr zuvor gehabt, und nicht erst durch diese Belehnung von dem Stifft empfangen, auch vor so wenig nicht jactiren würden.
III. Daß die Grafen zu Gleichen auch in denselben Mäyntzischẽ Lehen-Stücken von undencklichen Jahren her des Hauses Sachsen Cantzeley, Hoffgerichts- und andere Ordnungen gehalten, gleich andern unmittelbahren Landständen und Unterthanen; die Erb-Huldigung, bey vorgefallenen Veränderungen, unweigerlich geleistet; auff vorhergehende Beschreibung auff den Land-Tägen gehorsamlich erschienen; die proponirte Sachen gleich andern Landständen unweigerlich berathschlagen helffen, dem Schluß nebst ihren Unterthanen nachgelebet, Landsteuren, so offt dieselbe verwilliget, erleget, active und passive vor den Sächsischen Gerichten gestanden, und also das Hauß Sachsen in continuirlicher geruhiger Possession vel quasi der Landes Fürstl. hohen Obrigkeit nicht weniger hierinnen gewesen.
IV. Daß, wie man auff dem Reichs-Tage zu Wormbs anno 1521 bey damahls abgefaster Reichs-Matricul die Grafen zu Gleichen mit einem gewissen Anschlag darinnen ziehen wollen, das Hauß Sachsen demselben so bald wiedersprochen hätte.
V. Daß das Hauß Sachsen die Grafen zu Gleichen, als von Alters her eximirte, gegen dem Reich jederzeit vertreten, besage der in Sächsischen Archivis befindlichen mit dem Reichs-Pfenning-Meister gehaltenen Abrechnungen.
VI. Daß bereits anno 1545 die von den 10 Reichs-Craysen verordnete Räthe, auff vorher beschehene genugsame Erkundigung, befunden und attestiret, daß die Grafen zu Gleichen für einen Irrthumb angezogen, wann man praesupponiret, ob wären sie alle in den Anschlag gehörig.
VII. Daß man in die jenige Matriculn, nach welche man nachgehends die Reichs-Anlagen, biß auff heutigen Tag, angefangen, ausdrücklich gesetzet, daß die Grafen von Gleichen von Sachsen-Weimar vertreten würden.
VIII. Daß das Käyserl. Cammer-Gericht anno 1598 besage eines Mandati contra Sachsen-Weimar, auch die Gleichische Portion an Sachsen immediate gefodert, mit ausdrücklicher Anführung dieser Ration, daß Sachsen von Alters her wegen Gleichen diß gebühre. sc.
IX. Daß die Grafen zu Gleichen sich selbst öffentlich vor Sächsische Grafen und Landstände judicialiter bekant, und sich bey den angeforderten Reichs-Hülffen, und des Käyserl. Fiscals Anruffen, auff Sachsen, als eximirenden Landes-Fürsten, bezogen, auch, wann ihnen etwa dißfalls Käyserl. Mandata zukommen, den Cammer-Gerichts-Bothen damit nach Weimar verwiesen, wie solches mit vielen Actibus zu erweisen; und solches nicht nur ratione derjenigen Güter, so sie von Sachsen beseßen, sondern auch von denen Mayntzischen Lehen; wie solches in einer anno 1548 in Camera durch den Gleichischen Anwalt contra Fiscalem übergebenen Schrifft in specie zu finden.
Die Grafen zu Hatzfeld hergegen führen zu Behauptung der Immedietät in obgedachter Reprotestation-Schrifft folgende Gründe an:
I. Daß das Hauß Sachsen zwar öffters intendiret die Grafen zu Gleichen zu Landsaßen zu machen, diese aber hätten sich verbis & factis dawider opponiret.
Hatzfeldische Gründe. II. Daß in allen Reichs-Nöthen, auch zu Unterhaltung des Käyserl. Cammer-Gerichts, allezeit Anfoderung an die Grafen zu Gleichen geschehen.
III. Daß die Grafen zu Gleichen in unterschiedlichen Matriculis gefunden würden, und ihren Anschlag hätten.
IV. Daß in dem Reichs-Abschiede de an. 1548 ausdrücklich stünde, das Hauß Sachsen auch selbst nicht leugne, daß die Grafen zu Gleichen von ihnen eximiret würden, woraus folge, daß sie als Exemti vorhero in possessione immedietatis gewesen.
V. Daß Sachsen zwar contra Gleichen eine Exemptions-Klage in Camera erhoben, den Process aber, wegen ermanglenden Beweises, ersitzen lassen.
VI. Daß die Grafen zu Gleichen zu den Reichs-Tägen wären beschrieben worden.
VII. Daß gedachte Grafen die Reichs-Abschiede de anno 1544. 1570. 1603. und 1613 unterschrieben.
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