Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Dieser Theodorus hatte einen Sohn Johannem, der ihm in Montferrat succedirte, und eine Tochter Jolantha, welche an Graf Aymonem zu Savoyen anno 1330 vermählet ward, in derer Ehe-Pacten (wie man Savoyscher Seiten behauptet) verabredet worden, daß, wann Johannes oder dessen Söhne ohne männliche Erben abgiengen, die Jolantha oder ihre Nachkommen in der Marggrafschafft Montferrat succediren solten, die Töchter aber so alsdann von Johannes oder dessen männlichen Nachkommen etwa verhanden seyn möchten, solten von der Jolanthae Nachkommen ehelich aussteuret werden. Ehe sich solcher Fall aber zutrug, so begab es sich umb das Jahr 1432, daß Montferrat in dem zwischen den Meyländern und Venetianern geführten Kriege ziemlich mitgenommen wurde, und mehrern theils in Meyländische Hände kam, dahero Marggraf Johann Jacob zu Monferrat vermeinte, er könte sich nicht besser rathen, als daß er sich in des Hertzogs zu Savoyen Schutz begäbe, weil dieser ein naher Verwandter des Hertzogs zu Meyland war, und wurd dahero anno 1432 zwischen dem Hertzoge Amadaeum zu Savoyen, und Marggraf Johannem Jacobum zu Montferrat ein Vergleich getroffen, in welchem dieser versprach, dem Hertzoge zu Savoyen seine Marggrafschafft zu schencken, dieser aber promittirte dagegen, des Johannis Jacobi ältesten Sohn, Johannem, sogleich wieder damit zu belehnen und zu verschaffen, daß Montferrat von den Meyländern, befreyet würde. Ob nun deme zu folge der Hertzog zu Savoyen zwar bey dem Hertzoge zu Meyland umb die Evacuation der Montferratischen Oerter anhielte, so wolte sich dieser doch dazu nicht verstehen, sondern nam vielmehr noch mehr Oerter in Besitz, wodurch der Marggraf Johann Jacob zu Montferrat genöthiget wurde, das übrige dem Hertzoge zu Savoyen in Schutz zu geben. Nicht lange hernach, nehmlich anno 1434, kam es zwischen dem Hertzoge zu Meyland, und den Venetianern, zu einem Frieden, in welchem zugleich wegen Montferrat pacisciret wurde, daß der Hertzog zu Meyland die occupirte Oerter restituiren, und auch bey dem Hertzoge zu Savoyen procuriren solte, daß dieser die inhabende Oerter gleichfalls räume. Weil der Marggraf zu Montferrat aber nunmehro an den anno 1432 auffgerichteten Vergleich nicht wolte gebunden seyn, so machte auch Savoyen difficultät, die in Besitz habende Oerter zu restituiren; doch consentirte er endlich, daß die an ihn dieser Sache halber abgeschickte Meyländische Gesandten in der Sache erkennen möchten, welches auch anno 1435 geschahe; und decidirten dieselbe vor Savoyen, und pro validitate des obigen Pacti, welches man Montferratischer Seiten sich endlich gefallen ließ. Als es nun anno 1533 geschahe, daß der Hertzog Johann Georg zu Montferrat ohne männliche Erben verstarb, und nur seines Brudern Tochter, Margaretham, Fridrichs zu Gonzagae Gemahlin, hinterließ, praetendirte Hertzog Carolus III zu Savoyen die Succession, anführend: I. Daß nunmehro, nach Abgang der männlichen Descendenten des Johannis, die Succession, krafft obgedachter Ehe-Pacten, der Jolanthae Nachkommen, nehmlich denen Hertzogen zu Savoyen, gebühre. II. Daß Marggraf Johann Jacob zu Montferrat anno 1432 den 13 Febr. diese seine Marggrafschafft Graf Amadaeo zu Savoyen, wegen vieler von ihm empfangenen Wohlthaten und Schutzes halber geschencket, dieser aber des Johannis Jacobi Sohne und männliche Nachkommen gleich wieder damit belehnet hätte, welche donation und infeudation anno 1435 den 27 Jan. nachdem darüber einiger Streit entstanden, durch gewisse Schiedes-Leute confirmiret worden, dahero Montferrat itzo, als ein eröffnetes Lehen, Savoyen heimfallen müste. III. Daß des Marggraf Wilhelmi eintzige Tochter, Blanca, des Hertzogs Caroli I. zu Savoyen Gemahlin, da ihr Herr Vater ohne Testament und männliche Erben verstorben, dessen rechtmäßige Erbin geworden, und ihren Gemahl, Carolum, in ihrem Testament wiederum zum universal-Erben eingesetzet hätte, dahero dessen Descendenten der Margarethae vorgezogen werden müsten, weil diese ihr Recht nur von ihrem Groß-Vater, Bonifacio, oder ihrem Vater, Wilhelmo, oder ihrem Vater-Bruder, Johanne Georgio, herführen könte, welche alle doch durch gedachte Blanca schon excludiret gewesen. Mantuanische Gründe. Es widersetzte sich demselben aber Hertzog Fridrich zu Gonzaga, wegen seiner Gemahlin Margaretha, des Marggraf Wilhelmi VIII vid. late Fabri Consultatio de Montisferrati Ducatu, & alii Autorres infra citati. vide late Anton. Fabri Consultatio de Montisferrati Ducatu contra Duc. Mantuae. Menoch. Cons. 1. Limnae. L. 5. Jur. publ. c. 14. n. 15. Baptist. Capriata, L. 1. hist. Spener. hist. Insign. L. 1. c. 29. §. 7.
Dieser Theodorus hatte einen Sohn Johannem, der ihm in Montferrat succedirte, und eine Tochter Jolantha, welche an Graf Aymonem zu Savoyen anno 1330 vermählet ward, in derer Ehe-Pacten (wie man Savoyscher Seiten behauptet) verabredet worden, daß, wann Johannes oder dessen Söhne ohne männliche Erben abgiengen, die Jolantha oder ihre Nachkommen in der Marggrafschafft Montferrat succediren solten, die Töchter aber so alsdann von Johannes oder dessen männlichen Nachkommen etwa verhanden seyn möchten, solten von der Jolanthae Nachkommen ehelich aussteuret werden. Ehe sich solcher Fall aber zutrug, so begab es sich umb das Jahr 1432, daß Montferrat in dem zwischen den Meyländern und Venetianern geführten Kriege ziemlich mitgenommen wurde, und mehrern theils in Meyländische Hände kam, dahero Marggraf Johann Jacob zu Monferrat vermeinte, er könte sich nicht besser rathen, als daß er sich in des Hertzogs zu Savoyen Schutz begäbe, weil dieser ein naher Verwandter des Hertzogs zu Meyland war, und wurd dahero anno 1432 zwischen dem Hertzoge Amadaeum zu Savoyen, und Marggraf Johannem Jacobum zu Montferrat ein Vergleich getroffen, in welchem dieser versprach, dem Hertzoge zu Savoyen seine Marggrafschafft zu schencken, dieser aber promittirte dagegen, des Johannis Jacobi ältesten Sohn, Johannem, sogleich wieder damit zu belehnen und zu verschaffen, daß Montferrat von den Meyländern, befreyet würde. Ob nun deme zu folge der Hertzog zu Savoyen zwar bey dem Hertzoge zu Meyland umb die Evacuation der Montferratischen Oerter anhielte, so wolte sich dieser doch dazu nicht verstehen, sondern nam vielmehr noch mehr Oerter in Besitz, wodurch der Marggraf Johann Jacob zu Montferrat genöthiget wurde, das übrige dem Hertzoge zu Savoyen in Schutz zu geben. Nicht lange hernach, nehmlich anno 1434, kam es zwischen dem Hertzoge zu Meyland, und den Venetianern, zu einem Frieden, in welchem zugleich wegen Montferrat pacisciret wurde, daß der Hertzog zu Meyland die occupirte Oerter restituiren, und auch bey dem Hertzoge zu Savoyen procuriren solte, daß dieser die inhabende Oerter gleichfalls räume. Weil der Marggraf zu Montferrat aber nunmehro an den anno 1432 auffgerichteten Vergleich nicht wolte gebunden seyn, so machte auch Savoyen difficultät, die in Besitz habende Oerter zu restituiren; doch consentirte er endlich, daß die an ihn dieser Sache halber abgeschickte Meyländische Gesandten in der Sache erkennen möchten, welches auch anno 1435 geschahe; und decidirten dieselbe vor Savoyen, und pro validitate des obigen Pacti, welches man Montferratischer Seiten sich endlich gefallen ließ. Als es nun anno 1533 geschahe, daß der Hertzog Johann Georg zu Montferrat ohne männliche Erben verstarb, und nur seines Brudern Tochter, Margaretham, Fridrichs zu Gonzagae Gemahlin, hinterließ, praetendirte Hertzog Carolus III zu Savoyen die Succession, anführend: I. Daß nunmehro, nach Abgang der männlichen Descendenten des Johannis, die Succession, krafft obgedachter Ehe-Pacten, der Jolanthae Nachkommen, nehmlich denen Hertzogen zu Savoyen, gebühre. II. Daß Marggraf Johann Jacob zu Montferrat anno 1432 den 13 Febr. diese seine Marggrafschafft Graf Amadaeo zu Savoyen, wegen vieler von ihm empfangenen Wohlthaten und Schutzes halber geschencket, dieser aber des Johannis Jacobi Sohne und männliche Nachkommen gleich wieder damit belehnet hätte, welche donation und infeudation anno 1435 den 27 Jan. nachdem darüber einiger Streit entstanden, durch gewisse Schiedes-Leute confirmiret worden, dahero Montferrat itzo, als ein eröffnetes Lehen, Savoyen heimfallen müste. III. Daß des Marggraf Wilhelmi eintzige Tochter, Blanca, des Hertzogs Caroli I. zu Savoyen Gemahlin, da ihr Herr Vater ohne Testament und männliche Erben verstorben, dessen rechtmäßige Erbin geworden, und ihren Gemahl, Carolum, in ihrem Testament wiederum zum universal-Erben eingesetzet hätte, dahero dessen Descendenten der Margarethae vorgezogen werden müsten, weil diese ihr Recht nur von ihrem Groß-Vater, Bonifacio, oder ihrem Vater, Wilhelmo, oder ihrem Vater-Bruder, Johanne Georgio, herführen könte, welche alle doch durch gedachte Blanca schon excludiret gewesen. Mantuanische Gründe. Es widersetzte sich demselben aber Hertzog Fridrich zu Gonzaga, wegen seiner Gemahlin Margaretha, des Marggraf Wilhelmi VIII vid. late Fabri Consultatio de Montisferrati Ducatu, & alii Autorres infra citati. vide late Anton. Fabri Consultatio de Montisferrati Ducatu contra Duc. Mantuae. Menoch. Cons. 1. Limnae. L. 5. Jur. publ. c. 14. n. 15. Baptist. Capriata, L. 1. hist. Spener. hist. Insign. L. 1. c. 29. §. 7.
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Dieser Theodorus hatte einen Sohn Johannem, der ihm in Montferrat succedirte, und eine Tochter Jolantha, welche an Graf Aymonem zu Savoyen anno 1330 vermählet ward, in derer Ehe-Pacten (wie man Savoyscher Seiten behauptet) verabredet worden, daß, wann Johannes oder dessen Söhne ohne männliche Erben abgiengen, die Jolantha oder ihre Nachkommen in der Marggrafschafft Montferrat succediren solten, die Töchter aber so alsdann von Johannes oder dessen männlichen Nachkommen etwa verhanden seyn möchten, solten von der Jolanthae Nachkommen ehelich aussteuret werden.
Ehe sich solcher Fall aber zutrug, so begab es sich umb das Jahr 1432, daß Montferrat in dem zwischen den Meyländern und Venetianern geführten Kriege ziemlich mitgenommen wurde, und mehrern theils in Meyländische Hände kam, dahero Marggraf Johann Jacob zu Monferrat vermeinte, er könte sich nicht besser rathen, als daß er sich in des Hertzogs zu Savoyen Schutz begäbe, weil dieser ein naher Verwandter des Hertzogs zu Meyland war, und wurd dahero anno 1432 zwischen dem Hertzoge Amadaeum zu Savoyen, und Marggraf Johannem Jacobum zu Montferrat ein Vergleich getroffen, in welchem dieser versprach, dem Hertzoge zu Savoyen seine Marggrafschafft zu schencken, dieser aber promittirte dagegen, des Johannis Jacobi ältesten Sohn, Johannem, sogleich wieder damit zu belehnen und zu verschaffen, daß Montferrat von den Meyländern, befreyet würde. Ob nun deme zu folge der Hertzog zu Savoyen zwar bey dem Hertzoge zu Meyland umb die Evacuation der Montferratischen Oerter anhielte, so wolte sich dieser doch dazu nicht verstehen, sondern nam vielmehr noch mehr Oerter in Besitz, wodurch der Marggraf Johann Jacob zu Montferrat genöthiget wurde, das übrige dem Hertzoge zu Savoyen in Schutz zu geben. Nicht lange hernach, nehmlich anno 1434, kam es zwischen dem Hertzoge zu Meyland, und den Venetianern, zu einem Frieden, in welchem zugleich wegen Montferrat pacisciret wurde, daß der Hertzog zu Meyland die occupirte Oerter restituiren, und auch bey dem Hertzoge zu Savoyen procuriren solte, daß dieser die inhabende Oerter gleichfalls räume. Weil der Marggraf zu Montferrat aber nunmehro an den anno 1432 auffgerichteten Vergleich nicht wolte gebunden seyn, so machte auch Savoyen difficultät, die in Besitz habende Oerter zu restituiren; doch consentirte er endlich, daß die an ihn dieser Sache halber abgeschickte Meyländische Gesandten in der Sache erkennen möchten, welches auch anno 1435 geschahe; und decidirten dieselbe vor Savoyen, und pro validitate des obigen Pacti, welches man Montferratischer Seiten sich endlich gefallen ließ.
Als es nun anno 1533 geschahe, daß der Hertzog Johann Georg zu Montferrat ohne männliche Erben verstarb, und nur seines Brudern Tochter, Margaretham, Fridrichs zu Gonzagae Gemahlin, hinterließ, praetendirte Hertzog Carolus III zu Savoyen die Succession, anführend:
I. Daß nunmehro, nach Abgang der männlichen Descendenten des Johannis, die Succession, krafft obgedachter Ehe-Pacten, der Jolanthae Nachkommen, nehmlich denen Hertzogen zu Savoyen, gebühre.
II. Daß Marggraf Johann Jacob zu Montferrat anno 1432 den 13 Febr. diese seine Marggrafschafft Graf Amadaeo zu Savoyen, wegen vieler von ihm empfangenen Wohlthaten und Schutzes halber geschencket, dieser aber des Johannis Jacobi Sohne und männliche Nachkommen gleich wieder damit belehnet hätte, welche donation und infeudation anno 1435 den 27 Jan. nachdem darüber einiger Streit entstanden, durch gewisse Schiedes-Leute confirmiret worden, dahero Montferrat itzo, als ein eröffnetes Lehen, Savoyen heimfallen müste.
III. Daß des Marggraf Wilhelmi eintzige Tochter, Blanca, des Hertzogs Caroli I. zu Savoyen Gemahlin, da ihr Herr Vater ohne Testament und männliche Erben verstorben, dessen rechtmäßige Erbin geworden, und ihren Gemahl, Carolum, in ihrem Testament wiederum zum universal-Erben eingesetzet hätte, dahero dessen Descendenten der Margarethae vorgezogen werden müsten, weil diese ihr Recht nur von ihrem Groß-Vater, Bonifacio, oder ihrem Vater, Wilhelmo, oder ihrem Vater-Bruder, Johanne Georgio, herführen könte, welche alle doch durch gedachte Blanca schon excludiret gewesen.
Es widersetzte sich demselben aber Hertzog Fridrich zu Gonzaga, wegen seiner Gemahlin Margaretha, des Marggraf Wilhelmi VIII
Mantuanische Gründe.
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