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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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zu Montferrat Tochter, sich gründend auff die nahe Verwandschafft seiner Gemahlin mit dem letzten Marggrafen zu Montferrat, sintemahlen die Frauens-Personen jederzeit in dem Montferratischen succediret hätten sc.

Auff die Frantzöischen Gründe wurd geantwortet:

Beantwortung der Savoyschen Gründe. Ad I. Ob die von dem Hause Savoyen producirte Ehe-Pacten avthentic wären stünde noch dahin, wann solches aber auch wäre, so hätten sich doch die Hertzoge zu Savoyen daraus kein Recht anzumassen: (1) Weil Theodorus Palaeologus solcher gestalt nicht pacisciren können, indem er nicht Herr, von der gantzen Marggrafschafft gewesen, dann der letzte Marggraff aus Aldramischen Geschlechte hätte zwar seine Schwester, Jolanta, zum Erben eingesetzet, derselben aber ihre 3 Söhne substituiret, da nun Theodorus unter diesen der Mitlere, und die andern auch noch am Leben gewesen, so hätte Theodorus nicht Macht gehabt über derer noch lebenden Erbschafft zu pacisciren. (2) Weil der Jolantae Nachkommen nicht indistincte des Johannis männlichen Posterität, sondern nur dessen Söhnen substituiret, dergleichen Substituiones aber wären stricte zu interpretiren. (3) Weil die Ehe-Pacten nur von einem Notario in formam publ. gebracht, da der actus doch in Gegenwart 3 Notarien vollführet worden. Und (4) weil die Hertzoge zu Savoyen sich solches durch die Ehe-Pacta acquirirten Rechtes begeben zu haben schienen, indem Amadaeus von Savoyen sich anno 1407 den 7. Apr. mit Marggraf Theodoro zu Montferrat dahin verglichen, daß dessen Sohn, Johann Jacob, des Amadaei Schwester, Johannam, heyrathen, und gantz Montferrat nebst Bononien von dem Vater bekommen solte, denen andern Söhnen aber, so Theodorus II noch etwa zeugen möchte, solte nur ein gewisses gelassen werden; welches auch also effectuiret worden wäre.

Ad II. Der zwischen Amadaeo Hertzog zu Savoyen und Johanne Jacobo, Marggrafen zu Montferrat, gemachte Vergleich, sey nur ein Pactum nudum de donando gewesen, so niemand obligire; Es hätte auch Johannes Jacobus, zum praejuditz der Nachkommen, nichts von der Marggrafschafft alieniren können; und endlich so sey solche Donation auch nicht aus freyem Willen, sondern gezwungen geschehen: auff die Arbitros hätte man Montferratischer Seite nicht compromittiret, daß der Marggraf aber endlich das von ihnen gesprochene Laudum approbiret, solches habe er wol aus Noth thun müssen, dann Johannis Jacobi ältester Sohn sey von seinem Vetter, Ludovico Fürsten zu Piemont, des Amadaei Sohn, nach Piemont invitiret, und, wie er dahin gekommen, in Verhafft behalten worden, umb nun den Sohn wieder loß zu machen, und die von Savoyen occupirte Oerter von Montferrat wieder zu erhalten, hätte der Marggraf Johann Jacob alles eingehen müssen, was man von ihm verlanget; doch hätte er nachdem zum öfftern protestiret, und solche Donation vor null und nichtig declariret; ja es sey solche Donation, infeudation und laudum, auch selbst von Käyser Wenceslao anno 1348, Friderico anno 1464, 1469, und 1487, Maximiliano 1494 und 1498, und Carolo V. 1522 als Lehens Herren und Dominis directis, revociret und annulliret worden.

Ad III. Wegen der Blanca könte Savoyen nichts praetendiren, es möchte Montferrat entweder ein Reichs-Lehen oder allodium seyn, dann ersten Falls hätte Sie kein Recht daran gehabt, weil annoch Masculi verhanden gewesen, andern Falls hätte sie zwar ein Recht daran gehabt, solches aber auff ihren Gemahl nicht transferiren können, weil sie nicht allein durch ein Renunciation sich dessen begeben hätte, sondern auch gestorben wäre, ehe sie die väterliche Erbschafft angetreten; zugeschweigen daß die Hertzoge zu Savoyen solches Erb-Recht durch Stillschweigen praescribiren lassen; Und, wann auch endlich wegen gedachter Blanca etwas von Montferrat praetendiret werden könte, würde solches doch nur die Helffte betreffen, weil sie noch eine Schwester, Johannam, gehabt.

Was weiter von ein und anderm Theile replicando, duplicando und so fort vorgebracht worden, kan bey obangeführten Consulenten Der Erfolg und itzige Zustand. nachgeschlagen werden. Den Erfolg aber betreffend, so ließ Käyser Carolus V, als supremus Dominus und Lehens Herr, zu Verhütung einiger Thätligkeit das Hertzogthumb sequestriren; weil hiernechst aber in dem zwischen dem Käyser und König Fancisco I in Franckreich geführten Kriege der Hertzog zu Savoyen Frantzösche, und der von Gonzaga Käyserliche Parthey hielte, man auch das Hauß Savoyen ohnedem nicht zu mächtig machen wolte, so wurd das Hertzogthum Montferrat Carolo von Gonzaga zuge

vide late Menoch. d. Cons. 1. Socin. jun. Vol. 1. Cons. 77. Gozadin. Cons. 8. Paris Cons. 22. & 23. Gratian L. 1. Cons. 9. Alciat. Resp. 199. Rolandus a Valle Vol. 1. Cons. 3. Capriata d. l. Spener. d. l.

zu Montferrat Tochter, sich gründend auff die nahe Verwandschafft seiner Gemahlin mit dem letzten Marggrafen zu Montferrat, sintemahlen die Frauens-Personen jederzeit in dem Montferratischen succediret hätten sc.

Auff die Frantzöischen Gründe wurd geantwortet:

Beantwortung der Savoyschen Gründe. Ad I. Ob die von dem Hause Savoyen producirte Ehe-Pacten avthentic wären stünde noch dahin, wann solches aber auch wäre, so hätten sich doch die Hertzoge zu Savoyen daraus kein Recht anzumassen: (1) Weil Theodorus Palaeologus solcher gestalt nicht pacisciren können, indem er nicht Herr, von der gantzen Marggrafschafft gewesen, dann der letzte Marggraff aus Aldramischen Geschlechte hätte zwar seine Schwester, Jolanta, zum Erben eingesetzet, derselben aber ihre 3 Söhne substituiret, da nun Theodorus unter diesen der Mitlere, und die andern auch noch am Leben gewesen, so hätte Theodorus nicht Macht gehabt über derer noch lebenden Erbschafft zu pacisciren. (2) Weil der Jolantae Nachkommen nicht indistincte des Johannis männlichen Posterität, sondern nur dessen Söhnen substituiret, dergleichen Substituiones aber wären stricte zu interpretiren. (3) Weil die Ehe-Pacten nur von einem Notario in formam publ. gebracht, da der actus doch in Gegenwart 3 Notarien vollführet worden. Und (4) weil die Hertzoge zu Savoyen sich solches durch die Ehe-Pacta acquirirten Rechtes begeben zu haben schienen, indem Amadaeus von Savoyen sich anno 1407 den 7. Apr. mit Marggraf Theodoro zu Montferrat dahin verglichen, daß dessen Sohn, Johann Jacob, des Amadaei Schwester, Johannam, heyrathen, und gantz Montferrat nebst Bononien von dem Vater bekommen solte, denen andern Söhnen aber, so Theodorus II noch etwa zeugen möchte, solte nur ein gewisses gelassen werden; welches auch also effectuiret worden wäre.

Ad II. Der zwischen Amadaeo Hertzog zu Savoyen und Johanne Jacobo, Marggrafen zu Montferrat, gemachte Vergleich, sey nur ein Pactum nudum de donando gewesen, so niemand obligire; Es hätte auch Johannes Jacobus, zum praejuditz der Nachkommen, nichts von der Marggrafschafft alieniren können; und endlich so sey solche Donation auch nicht aus freyem Willen, sondern gezwungen geschehen: auff die Arbitros hätte man Montferratischer Seite nicht compromittiret, daß der Marggraf aber endlich das von ihnen gesprochene Laudum approbiret, solches habe er wol aus Noth thun müssen, dann Johannis Jacobi ältester Sohn sey von seinem Vetter, Ludovico Fürsten zu Piemont, des Amadaei Sohn, nach Piemont invitiret, und, wie er dahin gekommen, in Verhafft behalten worden, umb nun den Sohn wieder loß zu machen, und die von Savoyen occupirte Oerter von Montferrat wieder zu erhalten, hätte der Marggraf Johann Jacob alles eingehen müssen, was man von ihm verlanget; doch hätte er nachdem zum öfftern protestiret, und solche Donation vor null und nichtig declariret; ja es sey solche Donation, infeudation und laudum, auch selbst von Käyser Wenceslao anno 1348, Friderico anno 1464, 1469, und 1487, Maximiliano 1494 und 1498, und Carolo V. 1522 als Lehens Herren und Dominis directis, revociret und annulliret worden.

Ad III. Wegen der Blanca könte Savoyen nichts praetendiren, es möchte Montferrat entweder ein Reichs-Lehen oder allodium seyn, dann ersten Falls hätte Sie kein Recht daran gehabt, weil annoch Masculi verhanden gewesen, andern Falls hätte sie zwar ein Recht daran gehabt, solches aber auff ihren Gemahl nicht transferiren können, weil sie nicht allein durch ein Renunciation sich dessen begeben hätte, sondern auch gestorben wäre, ehe sie die väterliche Erbschafft angetreten; zugeschweigen daß die Hertzoge zu Savoyen solches Erb-Recht durch Stillschweigen praescribiren lassen; Und, wann auch endlich wegen gedachter Blanca etwas von Montferrat praetendiret werden könte, würde solches doch nur die Helffte betreffen, weil sie noch eine Schwester, Johannam, gehabt.

Was weiter von ein und anderm Theile replicando, duplicando und so fort vorgebracht worden, kan bey obangeführten Consulenten Der Erfolg und itzige Zustand. nachgeschlagen werden. Den Erfolg aber betreffend, so ließ Käyser Carolus V, als supremus Dominus und Lehens Herr, zu Verhütung einiger Thätligkeit das Hertzogthumb sequestriren; weil hiernechst aber in dem zwischen dem Käyser und König Fancisco I in Franckreich geführten Kriege der Hertzog zu Savoyen Frantzösche, und der von Gonzaga Käyserliche Parthey hielte, man auch das Hauß Savoyen ohnedem nicht zu mächtig machen wolte, so wurd das Hertzogthum Montferrat Carolo von Gonzaga zuge

vide late Menoch. d. Cons. 1. Socin. jun. Vol. 1. Cons. 77. Gozadin. Cons. 8. Paris Cons. 22. & 23. Gratian L. 1. Cons. 9. Alciat. Resp. 199. Rolandus a Valle Vol. 1. Cons. 3. Capriata d. l. Spener. d. l.
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[786/0697] zu Montferrat Tochter, sich gründend auff die nahe Verwandschafft seiner Gemahlin mit dem letzten Marggrafen zu Montferrat, sintemahlen die Frauens-Personen jederzeit in dem Montferratischen succediret hätten sc. Auff die Frantzöischen Gründe wurd geantwortet: Ad I. Ob die von dem Hause Savoyen producirte Ehe-Pacten avthentic wären stünde noch dahin, wann solches aber auch wäre, so hätten sich doch die Hertzoge zu Savoyen daraus kein Recht anzumassen: (1) Weil Theodorus Palaeologus solcher gestalt nicht pacisciren können, indem er nicht Herr, von der gantzen Marggrafschafft gewesen, dann der letzte Marggraff aus Aldramischen Geschlechte hätte zwar seine Schwester, Jolanta, zum Erben eingesetzet, derselben aber ihre 3 Söhne substituiret, da nun Theodorus unter diesen der Mitlere, und die andern auch noch am Leben gewesen, so hätte Theodorus nicht Macht gehabt über derer noch lebenden Erbschafft zu pacisciren. (2) Weil der Jolantae Nachkommen nicht indistincte des Johannis männlichen Posterität, sondern nur dessen Söhnen substituiret, dergleichen Substituiones aber wären stricte zu interpretiren. (3) Weil die Ehe-Pacten nur von einem Notario in formam publ. gebracht, da der actus doch in Gegenwart 3 Notarien vollführet worden. Und (4) weil die Hertzoge zu Savoyen sich solches durch die Ehe-Pacta acquirirten Rechtes begeben zu haben schienen, indem Amadaeus von Savoyen sich anno 1407 den 7. Apr. mit Marggraf Theodoro zu Montferrat dahin verglichen, daß dessen Sohn, Johann Jacob, des Amadaei Schwester, Johannam, heyrathen, und gantz Montferrat nebst Bononien von dem Vater bekommen solte, denen andern Söhnen aber, so Theodorus II noch etwa zeugen möchte, solte nur ein gewisses gelassen werden; welches auch also effectuiret worden wäre. Beantwortung der Savoyschen Gründe. Ad II. Der zwischen Amadaeo Hertzog zu Savoyen und Johanne Jacobo, Marggrafen zu Montferrat, gemachte Vergleich, sey nur ein Pactum nudum de donando gewesen, so niemand obligire; Es hätte auch Johannes Jacobus, zum praejuditz der Nachkommen, nichts von der Marggrafschafft alieniren können; und endlich so sey solche Donation auch nicht aus freyem Willen, sondern gezwungen geschehen: auff die Arbitros hätte man Montferratischer Seite nicht compromittiret, daß der Marggraf aber endlich das von ihnen gesprochene Laudum approbiret, solches habe er wol aus Noth thun müssen, dann Johannis Jacobi ältester Sohn sey von seinem Vetter, Ludovico Fürsten zu Piemont, des Amadaei Sohn, nach Piemont invitiret, und, wie er dahin gekommen, in Verhafft behalten worden, umb nun den Sohn wieder loß zu machen, und die von Savoyen occupirte Oerter von Montferrat wieder zu erhalten, hätte der Marggraf Johann Jacob alles eingehen müssen, was man von ihm verlanget; doch hätte er nachdem zum öfftern protestiret, und solche Donation vor null und nichtig declariret; ja es sey solche Donation, infeudation und laudum, auch selbst von Käyser Wenceslao anno 1348, Friderico anno 1464, 1469, und 1487, Maximiliano 1494 und 1498, und Carolo V. 1522 als Lehens Herren und Dominis directis, revociret und annulliret worden. Ad III. Wegen der Blanca könte Savoyen nichts praetendiren, es möchte Montferrat entweder ein Reichs-Lehen oder allodium seyn, dann ersten Falls hätte Sie kein Recht daran gehabt, weil annoch Masculi verhanden gewesen, andern Falls hätte sie zwar ein Recht daran gehabt, solches aber auff ihren Gemahl nicht transferiren können, weil sie nicht allein durch ein Renunciation sich dessen begeben hätte, sondern auch gestorben wäre, ehe sie die väterliche Erbschafft angetreten; zugeschweigen daß die Hertzoge zu Savoyen solches Erb-Recht durch Stillschweigen praescribiren lassen; Und, wann auch endlich wegen gedachter Blanca etwas von Montferrat praetendiret werden könte, würde solches doch nur die Helffte betreffen, weil sie noch eine Schwester, Johannam, gehabt. Was weiter von ein und anderm Theile replicando, duplicando und so fort vorgebracht worden, kan bey obangeführten Consulenten nachgeschlagen werden. Den Erfolg aber betreffend, so ließ Käyser Carolus V, als supremus Dominus und Lehens Herr, zu Verhütung einiger Thätligkeit das Hertzogthumb sequestriren; weil hiernechst aber in dem zwischen dem Käyser und König Fancisco I in Franckreich geführten Kriege der Hertzog zu Savoyen Frantzösche, und der von Gonzaga Käyserliche Parthey hielte, man auch das Hauß Savoyen ohnedem nicht zu mächtig machen wolte, so wurd das Hertzogthum Montferrat Carolo von Gonzaga zuge Der Erfolg und itzige Zustand. vide late Menoch. d. Cons. 1. Socin. jun. Vol. 1. Cons. 77. Gozadin. Cons. 8. Paris Cons. 22. & 23. Gratian L. 1. Cons. 9. Alciat. Resp. 199. Rolandus a Valle Vol. 1. Cons. 3. Capriata d. l. Spener. d. l.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 786. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/697>, abgerufen am 21.11.2024.