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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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chen hätte auch Käyser Sigismundus anno 1412 und 1420 gedachtem Amadaeo Hertzog zu Savoyen ernstlich befohlen, wider die hohen Gerechtigkeiten und Freyheiten der Genevischen Kirchen nichts vorzunehmen, nennende dieselbe ebenfalls ein vortrefflich Glied des Reichs; dahero auch Hertzog Ludwig zu Savoyen seinen Befehlshabern anno 1455 ernstlich eingebunden hätte, nichts dergleichen wider die Stadt Geneve vorzunehmen, welches Hertzog Carl II anno 1489 wiederholet hätte. Und obgleich Käyser Maximilianus I, Carolus V, und Rudolphus, die Hertzoge zu Savoyen in solcher Vicariats-Gerechtigkeit einiger massen confirmiret, so sey doch solches ebenfalls aus Irrthum, und ohne vorherige Hörung des Gegentheils, geschehen, und könte dadurch denen vorhergehenden und mit Erkäntniß der Sache gegebenen Diplomatibus und Rescriptis nicht praejudiciret werden, ja Käyser Carolus V hätte fein vorhergehendes Diploma, durch andere nachfolgende, selbst abrogiret, indem er anno 1530 die Genever durch ein öffentlich Patent erinnert, daß sie sich von Savoyen nicht solten verleiten lassen, wider den Bischoff, die Kirche, und die Stadt selbsten etwas nachtheiliges vorzunehmen, und 10 Jahr hernach, da die Reformation geschehen, habe er dieselbe nochmahlen erinnert, die alte Freyheit, so von seinen Vorfahren der Stadt Geneve als einer Reichs-Stadt concediret worden, zu mainteniren.

Ad II. Daß die Hertzoge zu Savoyen die Grafschafft an sich gebracht, praejudicire der Stadt an ihrer Freyheit nicht, sintemahlen die alten Grafen gar kein Recht an die Stadt gehabt hätten; dann die Grafen wären über 40 Jahr Vasallen der Bischöffe, die Stadt aber eine Freye Reichs-Stadt gewesen, wie solches aus einem vom Käyser Friderico Barbarossa gegebenem Diplomate, und aus denen Actis der nachfolgenden Zeiten erhelle; es hätten sich auch die Grafen nicht Grafen von Geneve, sondern von Genevis, wie das herumbgelegene Land geheissen, geschrieben.

Ad III. Die von dem Bischoff Johanne zu Geneve vorgenommene Cession seiner über die Stadt habenden Gerechtigkeit sey null und nichtig, weil in des Käysers Friderici Barbarossae Diplomate denen Bischöffen ausdrücklich verbothen, ihre Herrschafft und Gerechtigkeiten in der Stadt an niemand zu veräussern; des Pabst Leonis X Ausspruch thäte nichts zur Sache, weil er weder Judex competens gewesen, noch die Partheyen gehöret hätte; Hertzog Carl hätte gedachte Päbstliche Bull sub- & obreptitie von dem Pabste, der sein guter Freund gewesen, erschlichen, der Bischoff aber hätte darinnen consentiret, umb die entzogene Kirchen-Gefälle wieder zu bekommen; Daß aber mehr Bischöffe von Geneve denen Hertzogen zu Savoyen solten gehuldiget haben, würde schwerlich können bewiesen werden, vielmehr wären viele Documenta verhanden, aus welchen der Stadt Freyheit, und der Grafen von Genevis, oder derer Hertzoge zu Savoyen, als Grafen zu Genevis, Lehens-Pflicht gegen die Genevische Kirche erhelle, ja selbst Pabst Felix V, der vorhin Amadaeus geheissen, und aus dem Hause Savoyen gewesen, hätte anno 1444 der Stadt Freyheiten und Immunitäten in einem Diplomate gelobet, und declariret, daß die Trouppen, so die Stadt ihnen zu Hülffe gesand, ihme nicht aus Schuldigkeit, sondern aus Freundschafft, Nachbarschafft und Alliantz, überlassen worden.

Ad IV. Die gerühmte Hohe Gerechtigkeit in der Stadt, und die Einsetzung der Gouverneurs und andern Bedienten, sey nicht erwiesen; Ein Schloß hätten sie niemahlen in der Stadt gehabt, das Gebäu aber, so sie ein Schloß nenneten, wäre vor alters ein öffentlich Gefängnüß gewesen; Sie hätten auch in der Stadt nie, als auff Bitte und Erlaubnis, sich auffgehalten, umb die JCtion in der benachbarten Grafschafft zu exerciren, welches aus unterschiedlichen Actis, sonderlich de anno 1460, 1469, 1503, 1508, und 1517 zu ersehen, so nicht würde geschehen seyn, wann sie die JCtion in der Stadt gehabt hätten; Müntze sey in der Stadt nie geschlagen worden, wohl aber in der Vorstadt, doch sey auff der allhie geschlagenen Müntze S. Petri Bildnüs und Inscription gewesen, umb zu bezeigen, daß die Vasallen der Kirchen wären, und hätte überdem der Bischoff die Helffte davon participiret, welches alles erwiesen werden könte, nicht allein aus 2 Instrumentis des Graf Ludovici zu Savoyen de an. 1308 und 1343, sondern auch aus der Protestation, die der Bischoff Adomarus anno 1396 interponiret, als Graf Amadaeus VII zu Savoyen zu Annecy Müntze schlagen lassen, worauff dieser auch davon abgestanden; Die Begnadigung der Delinquenten gestünde die Stadt denen Hertzogen nicht zu, wohl aber denen Bischöfen, davon ein Exempel von anno 1452 verhanden; Solten die Hertzoge zu Savoyen aber dergleichen etwas gethan haben, müste es auff permission der Bischöffe geschehen seyn.

chen hätte auch Käyser Sigismundus anno 1412 und 1420 gedachtem Amadaeo Hertzog zu Savoyen ernstlich befohlen, wider die hohen Gerechtigkeiten und Freyheiten der Genevischen Kirchen nichts vorzunehmen, nennende dieselbe ebenfalls ein vortrefflich Glied des Reichs; dahero auch Hertzog Ludwig zu Savoyen seinen Befehlshabern anno 1455 ernstlich eingebunden hätte, nichts dergleichen wider die Stadt Geneve vorzunehmen, welches Hertzog Carl II anno 1489 wiederholet hätte. Und obgleich Käyser Maximilianus I, Carolus V, und Rudolphus, die Hertzoge zu Savoyen in solcher Vicariats-Gerechtigkeit einiger massen confirmiret, so sey doch solches ebenfalls aus Irrthum, und ohne vorherige Hörung des Gegentheils, geschehen, und könte dadurch denen vorhergehenden und mit Erkäntniß der Sache gegebenen Diplomatibus und Rescriptis nicht praejudiciret werden, ja Käyser Carolus V hätte fein vorhergehendes Diploma, durch andere nachfolgende, selbst abrogiret, indem er anno 1530 die Genever durch ein öffentlich Patent erinnert, daß sie sich von Savoyen nicht solten verleiten lassen, wider den Bischoff, die Kirche, und die Stadt selbsten etwas nachtheiliges vorzunehmen, und 10 Jahr hernach, da die Reformation geschehen, habe er dieselbe nochmahlen erinnert, die alte Freyheit, so von seinen Vorfahren der Stadt Geneve als einer Reichs-Stadt concediret worden, zu mainteniren.

Ad II. Daß die Hertzoge zu Savoyen die Grafschafft an sich gebracht, praejudicire der Stadt an ihrer Freyheit nicht, sintemahlen die alten Grafen gar kein Recht an die Stadt gehabt hätten; dann die Grafen wären über 40 Jahr Vasallen der Bischöffe, die Stadt aber eine Freye Reichs-Stadt gewesen, wie solches aus einem vom Käyser Friderico Barbarossa gegebenem Diplomate, und aus denen Actis der nachfolgenden Zeiten erhelle; es hätten sich auch die Grafen nicht Grafen von Geneve, sondern von Genevis, wie das herumbgelegene Land geheissen, geschrieben.

Ad III. Die von dem Bischoff Johanne zu Geneve vorgenommene Cession seiner über die Stadt habenden Gerechtigkeit sey null und nichtig, weil in des Käysers Friderici Barbarossae Diplomate denen Bischöffen ausdrücklich verbothen, ihre Herrschafft und Gerechtigkeiten in der Stadt an niemand zu veräussern; des Pabst Leonis X Ausspruch thäte nichts zur Sache, weil er weder Judex competens gewesen, noch die Partheyen gehöret hätte; Hertzog Carl hätte gedachte Päbstliche Bull sub- & obreptitie von dem Pabste, der sein guter Freund gewesen, erschlichen, der Bischoff aber hätte darinnen consentiret, umb die entzogene Kirchen-Gefälle wieder zu bekommen; Daß aber mehr Bischöffe von Geneve denen Hertzogen zu Savoyen solten gehuldiget haben, würde schwerlich können bewiesen werden, vielmehr wären viele Documenta verhanden, aus welchen der Stadt Freyheit, und der Grafen von Genevis, oder derer Hertzoge zu Savoyen, als Grafen zu Genevis, Lehens-Pflicht gegen die Genevische Kirche erhelle, ja selbst Pabst Felix V, der vorhin Amadaeus geheissen, und aus dem Hause Savoyen gewesen, hätte anno 1444 der Stadt Freyheiten und Immunitäten in einem Diplomate gelobet, und declariret, daß die Trouppen, so die Stadt ihnen zu Hülffe gesand, ihme nicht aus Schuldigkeit, sondern aus Freundschafft, Nachbarschafft und Alliantz, überlassen worden.

Ad IV. Die gerühmte Hohe Gerechtigkeit in der Stadt, und die Einsetzung der Gouverneurs und andern Bedienten, sey nicht erwiesen; Ein Schloß hätten sie niemahlen in der Stadt gehabt, das Gebäu aber, so sie ein Schloß nenneten, wäre vor alters ein öffentlich Gefängnüß gewesen; Sie hätten auch in der Stadt nie, als auff Bitte und Erlaubnis, sich auffgehalten, umb die JCtion in der benachbarten Grafschafft zu exerciren, welches aus unterschiedlichen Actis, sonderlich de anno 1460, 1469, 1503, 1508, und 1517 zu ersehen, so nicht würde geschehen seyn, wann sie die JCtion in der Stadt gehabt hätten; Müntze sey in der Stadt nie geschlagen worden, wohl aber in der Vorstadt, doch sey auff der allhie geschlagenen Müntze S. Petri Bildnüs und Inscription gewesen, umb zu bezeigen, daß die Vasallen der Kirchen wären, und hätte überdem der Bischoff die Helffte davon participiret, welches alles erwiesen werden könte, nicht allein aus 2 Instrumentis des Graf Ludovici zu Savoyen de an. 1308 und 1343, sondern auch aus der Protestation, die der Bischoff Adomarus anno 1396 interponiret, als Graf Amadaeus VII zu Savoyen zu Annecy Müntze schlagen lassen, worauff dieser auch davon abgestanden; Die Begnadigung der Delinquenten gestünde die Stadt denen Hertzogen nicht zu, wohl aber denen Bischöfen, davon ein Exempel von anno 1452 verhanden; Solten die Hertzoge zu Savoyen aber dergleichen etwas gethan haben, müste es auff permission der Bischöffe geschehen seyn.

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chen hätte auch Käyser Sigismundus anno 1412 und            1420 gedachtem Amadaeo Hertzog zu Savoyen ernstlich befohlen, wider die hohen            Gerechtigkeiten und Freyheiten der Genevischen Kirchen nichts vorzunehmen, nennende            dieselbe ebenfalls ein vortrefflich Glied des Reichs; dahero auch Hertzog Ludwig zu            Savoyen seinen Befehlshabern anno 1455 ernstlich eingebunden hätte, nichts dergleichen            wider die Stadt Geneve vorzunehmen, welches Hertzog Carl II anno 1489 wiederholet hätte.            Und obgleich Käyser Maximilianus I, Carolus V, und Rudolphus, die Hertzoge zu Savoyen in            solcher Vicariats-Gerechtigkeit einiger massen confirmiret, so sey doch solches ebenfalls            aus Irrthum, und ohne vorherige Hörung des Gegentheils, geschehen, und könte dadurch denen            vorhergehenden und mit Erkäntniß der Sache gegebenen Diplomatibus und Rescriptis nicht            praejudiciret werden, ja Käyser Carolus V hätte fein vorhergehendes Diploma, durch andere            nachfolgende, selbst abrogiret, indem er anno 1530 die Genever durch ein öffentlich Patent            erinnert, daß sie sich von Savoyen nicht solten verleiten lassen, wider den Bischoff, die            Kirche, und die Stadt selbsten etwas nachtheiliges vorzunehmen, und 10 Jahr hernach, da            die Reformation geschehen, habe er dieselbe nochmahlen erinnert, die alte Freyheit, so von            seinen Vorfahren der Stadt Geneve als einer Reichs-Stadt concediret worden, zu            mainteniren.</p>
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        <p>Ad III. Die von dem Bischoff Johanne zu Geneve vorgenommene Cession seiner über die Stadt            habenden Gerechtigkeit sey null und nichtig, weil in des Käysers Friderici Barbarossae            Diplomate denen Bischöffen ausdrücklich verbothen, ihre Herrschafft und Gerechtigkeiten in            der Stadt an niemand zu veräussern; des Pabst Leonis X Ausspruch thäte nichts zur Sache,            weil er weder Judex competens gewesen, noch die Partheyen gehöret hätte; Hertzog Carl            hätte gedachte Päbstliche Bull sub- &amp; obreptitie von dem Pabste, der sein guter Freund            gewesen, erschlichen, der Bischoff aber hätte darinnen consentiret, umb die entzogene            Kirchen-Gefälle wieder zu bekommen; Daß aber mehr Bischöffe von Geneve denen Hertzogen zu            Savoyen solten gehuldiget haben, würde schwerlich können bewiesen werden, vielmehr wären            viele Documenta verhanden, aus welchen der Stadt Freyheit, und der Grafen von Genevis,            oder derer Hertzoge zu Savoyen, als Grafen zu Genevis, Lehens-Pflicht gegen die Genevische            Kirche erhelle, ja selbst Pabst Felix V, der vorhin Amadaeus geheissen, und aus dem Hause            Savoyen gewesen, hätte anno 1444 der Stadt Freyheiten und Immunitäten in einem Diplomate            gelobet, und declariret, daß die Trouppen, so die Stadt ihnen zu Hülffe gesand, ihme nicht            aus Schuldigkeit, sondern aus Freundschafft, Nachbarschafft und Alliantz, überlassen            worden.</p>
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[791/0702] chen hätte auch Käyser Sigismundus anno 1412 und 1420 gedachtem Amadaeo Hertzog zu Savoyen ernstlich befohlen, wider die hohen Gerechtigkeiten und Freyheiten der Genevischen Kirchen nichts vorzunehmen, nennende dieselbe ebenfalls ein vortrefflich Glied des Reichs; dahero auch Hertzog Ludwig zu Savoyen seinen Befehlshabern anno 1455 ernstlich eingebunden hätte, nichts dergleichen wider die Stadt Geneve vorzunehmen, welches Hertzog Carl II anno 1489 wiederholet hätte. Und obgleich Käyser Maximilianus I, Carolus V, und Rudolphus, die Hertzoge zu Savoyen in solcher Vicariats-Gerechtigkeit einiger massen confirmiret, so sey doch solches ebenfalls aus Irrthum, und ohne vorherige Hörung des Gegentheils, geschehen, und könte dadurch denen vorhergehenden und mit Erkäntniß der Sache gegebenen Diplomatibus und Rescriptis nicht praejudiciret werden, ja Käyser Carolus V hätte fein vorhergehendes Diploma, durch andere nachfolgende, selbst abrogiret, indem er anno 1530 die Genever durch ein öffentlich Patent erinnert, daß sie sich von Savoyen nicht solten verleiten lassen, wider den Bischoff, die Kirche, und die Stadt selbsten etwas nachtheiliges vorzunehmen, und 10 Jahr hernach, da die Reformation geschehen, habe er dieselbe nochmahlen erinnert, die alte Freyheit, so von seinen Vorfahren der Stadt Geneve als einer Reichs-Stadt concediret worden, zu mainteniren. Ad II. Daß die Hertzoge zu Savoyen die Grafschafft an sich gebracht, praejudicire der Stadt an ihrer Freyheit nicht, sintemahlen die alten Grafen gar kein Recht an die Stadt gehabt hätten; dann die Grafen wären über 40 Jahr Vasallen der Bischöffe, die Stadt aber eine Freye Reichs-Stadt gewesen, wie solches aus einem vom Käyser Friderico Barbarossa gegebenem Diplomate, und aus denen Actis der nachfolgenden Zeiten erhelle; es hätten sich auch die Grafen nicht Grafen von Geneve, sondern von Genevis, wie das herumbgelegene Land geheissen, geschrieben. Ad III. Die von dem Bischoff Johanne zu Geneve vorgenommene Cession seiner über die Stadt habenden Gerechtigkeit sey null und nichtig, weil in des Käysers Friderici Barbarossae Diplomate denen Bischöffen ausdrücklich verbothen, ihre Herrschafft und Gerechtigkeiten in der Stadt an niemand zu veräussern; des Pabst Leonis X Ausspruch thäte nichts zur Sache, weil er weder Judex competens gewesen, noch die Partheyen gehöret hätte; Hertzog Carl hätte gedachte Päbstliche Bull sub- & obreptitie von dem Pabste, der sein guter Freund gewesen, erschlichen, der Bischoff aber hätte darinnen consentiret, umb die entzogene Kirchen-Gefälle wieder zu bekommen; Daß aber mehr Bischöffe von Geneve denen Hertzogen zu Savoyen solten gehuldiget haben, würde schwerlich können bewiesen werden, vielmehr wären viele Documenta verhanden, aus welchen der Stadt Freyheit, und der Grafen von Genevis, oder derer Hertzoge zu Savoyen, als Grafen zu Genevis, Lehens-Pflicht gegen die Genevische Kirche erhelle, ja selbst Pabst Felix V, der vorhin Amadaeus geheissen, und aus dem Hause Savoyen gewesen, hätte anno 1444 der Stadt Freyheiten und Immunitäten in einem Diplomate gelobet, und declariret, daß die Trouppen, so die Stadt ihnen zu Hülffe gesand, ihme nicht aus Schuldigkeit, sondern aus Freundschafft, Nachbarschafft und Alliantz, überlassen worden. Ad IV. Die gerühmte Hohe Gerechtigkeit in der Stadt, und die Einsetzung der Gouverneurs und andern Bedienten, sey nicht erwiesen; Ein Schloß hätten sie niemahlen in der Stadt gehabt, das Gebäu aber, so sie ein Schloß nenneten, wäre vor alters ein öffentlich Gefängnüß gewesen; Sie hätten auch in der Stadt nie, als auff Bitte und Erlaubnis, sich auffgehalten, umb die JCtion in der benachbarten Grafschafft zu exerciren, welches aus unterschiedlichen Actis, sonderlich de anno 1460, 1469, 1503, 1508, und 1517 zu ersehen, so nicht würde geschehen seyn, wann sie die JCtion in der Stadt gehabt hätten; Müntze sey in der Stadt nie geschlagen worden, wohl aber in der Vorstadt, doch sey auff der allhie geschlagenen Müntze S. Petri Bildnüs und Inscription gewesen, umb zu bezeigen, daß die Vasallen der Kirchen wären, und hätte überdem der Bischoff die Helffte davon participiret, welches alles erwiesen werden könte, nicht allein aus 2 Instrumentis des Graf Ludovici zu Savoyen de an. 1308 und 1343, sondern auch aus der Protestation, die der Bischoff Adomarus anno 1396 interponiret, als Graf Amadaeus VII zu Savoyen zu Annecy Müntze schlagen lassen, worauff dieser auch davon abgestanden; Die Begnadigung der Delinquenten gestünde die Stadt denen Hertzogen nicht zu, wohl aber denen Bischöfen, davon ein Exempel von anno 1452 verhanden; Solten die Hertzoge zu Savoyen aber dergleichen etwas gethan haben, müste es auff permission der Bischöffe geschehen seyn.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 791. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/702>, abgerufen am 22.11.2024.