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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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§. 9. membr. 2. §. 780. & c. 17. §. 6. 182. & 183 Ulric. Obrechtus in Diatriba de Vexillo Imperial. c. 4. p. 24. Autor de jure suprematus c. 42. Marq. Freherus in Not. ad Petr. de Andlo L. 2. c. 15. in fin. und viele andere mehr.

Wowider man aber Hannoverscher Seite einwandte:

Hannoversche Beantwortung. Ad I. Daß der Würtenberger Stamm-Fahne, mit des H. Reichs Haupt-Bannier einerley seyn solte, sey irrig, vielmehr sey dieselbe jederzeit von dieser unterschieden worden, welches daraus abzunehmen, (1) daß in des H. Röm. Reichs Haupt-Banniere ein 2 Köpfigter Adler, in der Würtenberger Sturm-Fahne aber nur ein einfacher Adler verhanden, juxt. Obrecht, de Vexill. Imp. c. 3. p. 15. (2) Daß die grosse Käyserl. Fahne viereckig, die Würtenbergische Sturm-Fahne aber länglich und ans Ende spitzig zugehe. (3) Daß bey der Belehnung Hertzog Eberhardi I. zu Würtenberg anno 1495 die Fahne Quaestionis, nicht nur nach denen Fahnen der Hertzogthümer Würtenberg und Teck, sondern auch nach der Mompelgardischen getragen worden, wie bey Hortledero von Ursachen des Teutschen Krieges L. 3. c. 1. zu lesen. (4) Daß Käyser Ludovicus Bavarus anno 1328 Castruccium de Altelminellis, Hertzog zu Lucca, mit dem Reichs-Fändrichs-Ampt belehnet, und hätte Graf Conrad zu Schlüsselburg, so anno 1322 von eben demselben Käyser mit der Stadt und Burg Gröningen belehnet worden, das Käyserliche Diploma (quod extat ap. Meibomium in variis Opusc. hist. p. 2508) selber als Zeuge, wie wohl etwas corrupt, Conradus de Zolusselburg, ohne Protestation unterschrieben, welches er nicht würde gethan haben, dafern kein Unterscheid zwischen der Reichs- und Würtenbergischen Fahne gewesen. (5) Daß es nicht glaublich, daß ein so wichtiges Ambt, einer so kleinen Grafschaft, als Gröningen, anvertrauet worden. (6) Daß Käyser Carolus IV anno 1363 die Reich-Fahne in dem Kriege wider Pfaltzgraff Rupertum specialiter Eberhardo von Würtenberg und der Stadt Straßburg committiret, welches unnöthig gewesen wäre, wann Eberhardo solches schon aus der Belehnung competiret, vielweniger würde Eberhardus zugegeben haben, daß die Stadt an der ihme allein zustehenden Gerechtigkeit mit participire. (7) Daß die Würtenbergische Fahne niemahlen im Felde erschienen. (8) Daß das Reichs-Fähnrichs-Ambt biß auff gedachten Castruccium, Hertzog zu Lucca, keinem nicht erblich verliehen worden und sey dieser der erste gewesen, nach dessen Tod es auch keiner wieder erhalten. (9) Daß man in den Historien anders nichts finde, als daß die Würtenbergische Fahne eine particulaire, u. des Hertzogthumb Schwabens Sturm-Auffboths-Fahne gewesen. (10) Daß dergleichen Sturm-Fahnen (so den Nahmen daher bekommen, weil sie bey jählichem Auffstande gebrauchet worden) in dem Reich unterschiedlich gewesen, wie aus Alberto Argentinensi ad anno 1349 abzunehmen. (11) Daß Crusius, so der Schwäbischen Sachen ziemlich erfahren gewesen, selber erkandt, daß die Würtenbergische Fahne eine particular Fahne sey. Wann er geschrieben: Caesar Comiti Ulrico vexillum militare S. R. Imperii oppidi Groeningae & arcis dedit &c. Dann wann die solenne Reichs-Fahne dadurch verstanden worden, so wären die Worte oppidi Groeningae, wie auch das Wort militare, als welches nur auff Krieges-Zeit deutete, nicht nöthig gewesen, desgleichen distinguire auch Limnae. T. 4. J. P. p. 181. die Würtenbergische als ein vexillum minus solenne von der solennen Reichs-Fahne.

Ad II. Zu Zeiten Käysers Friderici wären zwar einige officia erblich auff einige Familien gekommen, von dem Reichs-Fähndrich-Ambt aber könte dergleichen nicht gesagt werden, weil es vor Käyser Rudolpho I. nicht erblich gewesen, wie aus vorigem erhelle; das contrarium würde aus gegentheiligen Gründen auch nicht erwiesen, daß das Würtenbergische Hauß mit dem von Hohenstauffen von denen Gibellinern abstamme, wann solches aber auch wäre, so thäte es alhie doch zur Sache nicht. Es thäte auch (2) und (3) nichts zur Sache, daß einige Grafen zu Würtenberg an Käyser Friderici Hoff erzogen, und Käyser Conradus dieser Familie die Marschalcks-Würde von Schwaben conferiret hätte. Daß aber (3) Graff Hartmann zu Gröningen sich Sacri Imperii Signifer solte unterschrieben haben, sey nich glaublich, weil der

vid. scriptum sub Titulo: Gründliche Beantwortung der Wütenbergischen Deduction; quod extat ap. Thucel. d. l. in App. & cujus summam refert Pfeffinger ad Vitriar. d. l. p. 191. Add. scriptum cui Tit. Deduction den Unterscheid des Reichs-Haupt-Pannier und des Reichs Sturm-Fahne betreffend/ quod extat ap. Thucel. d. l. c. 4. p. 130. & cujus summamitidem refert Pseffinger d. l. p. 190 quod ultimum tamen scriptum ea saltem continet, quae referuntur in Responsione ad Argum. I.

§. 9. membr. 2. §. 780. & c. 17. §. 6. 182. & 183 Ulric. Obrechtus in Diatriba de Vexillo Imperial. c. 4. p. 24. Autor de jure suprematus c. 42. Marq. Freherus in Not. ad Petr. de Andlo L. 2. c. 15. in fin. und viele andere mehr.

Wowider man aber Hannoverscher Seite einwandte:

Hannoversche Beantwortung. Ad I. Daß der Würtenberger Stamm-Fahne, mit des H. Reichs Haupt-Bannier einerley seyn solte, sey irrig, vielmehr sey dieselbe jederzeit von dieser unterschieden worden, welches daraus abzunehmen, (1) daß in des H. Röm. Reichs Haupt-Banniere ein 2 Köpfigter Adler, in der Würtenberger Sturm-Fahne aber nur ein einfacher Adler verhanden, juxt. Obrecht, de Vexill. Imp. c. 3. p. 15. (2) Daß die grosse Käyserl. Fahne viereckig, die Würtenbergische Sturm-Fahne aber länglich und ans Ende spitzig zugehe. (3) Daß bey der Belehnung Hertzog Eberhardi I. zu Würtenberg anno 1495 die Fahne Quaestionis, nicht nur nach denen Fahnen der Hertzogthümer Würtenberg und Teck, sondern auch nach der Mompelgardischen getragen worden, wie bey Hortledero von Ursachen des Teutschen Krieges L. 3. c. 1. zu lesen. (4) Daß Käyser Ludovicus Bavarus anno 1328 Castruccium de Altelminellis, Hertzog zu Lucca, mit dem Reichs-Fändrichs-Ampt belehnet, und hätte Graf Conrad zu Schlüsselburg, so anno 1322 von eben demselben Käyser mit der Stadt und Burg Gröningen belehnet worden, das Käyserliche Diploma (quod extat ap. Meibomium in variis Opusc. hist. p. 2508) selber als Zeuge, wie wohl etwas corrupt, Conradus de Zolusselburg, ohne Protestation unterschrieben, welches er nicht würde gethan haben, dafern kein Unterscheid zwischen der Reichs- und Würtenbergischen Fahne gewesen. (5) Daß es nicht glaublich, daß ein so wichtiges Ambt, einer so kleinen Grafschaft, als Gröningen, anvertrauet worden. (6) Daß Käyser Carolus IV anno 1363 die Reich-Fahne in dem Kriege wider Pfaltzgraff Rupertum specialiter Eberhardo von Würtenberg und der Stadt Straßburg committiret, welches unnöthig gewesen wäre, wann Eberhardo solches schon aus der Belehnung competiret, vielweniger würde Eberhardus zugegeben haben, daß die Stadt an der ihme allein zustehenden Gerechtigkeit mit participire. (7) Daß die Würtenbergische Fahne niemahlen im Felde erschienen. (8) Daß das Reichs-Fähnrichs-Ambt biß auff gedachten Castruccium, Hertzog zu Lucca, keinem nicht erblich verliehen worden und sey dieser der erste gewesen, nach dessen Tod es auch keiner wieder erhalten. (9) Daß man in den Historien anders nichts finde, als daß die Würtenbergische Fahne eine particulaire, u. des Hertzogthumb Schwabens Sturm-Auffboths-Fahne gewesen. (10) Daß dergleichen Sturm-Fahnen (so den Nahmen daher bekommen, weil sie bey jählichem Auffstande gebrauchet worden) in dem Reich unterschiedlich gewesen, wie aus Alberto Argentinensi ad anno 1349 abzunehmen. (11) Daß Crusius, so der Schwäbischen Sachen ziemlich erfahren gewesen, selber erkandt, daß die Würtenbergische Fahne eine particular Fahne sey. Wann er geschrieben: Caesar Comiti Ulrico vexillum militare S. R. Imperii oppidi Groeningae & arcis dedit &c. Dann wann die solenne Reichs-Fahne dadurch verstanden worden, so wären die Worte oppidi Groeningae, wie auch das Wort militare, als welches nur auff Krieges-Zeit deutete, nicht nöthig gewesen, desgleichen distinguire auch Limnae. T. 4. J. P. p. 181. die Würtenbergische als ein vexillum minus solenne von der solennen Reichs-Fahne.

Ad II. Zu Zeiten Käysers Friderici wären zwar einige officia erblich auff einige Familien gekommen, von dem Reichs-Fähndrich-Ambt aber könte dergleichen nicht gesagt werden, weil es vor Käyser Rudolpho I. nicht erblich gewesen, wie aus vorigem erhelle; das contrarium würde aus gegentheiligen Gründen auch nicht erwiesen, daß das Würtenbergische Hauß mit dem von Hohenstauffen von denen Gibellinern abstamme, wann solches aber auch wäre, so thäte es alhie doch zur Sache nicht. Es thäte auch (2) und (3) nichts zur Sache, daß einige Grafen zu Würtenberg an Käyser Friderici Hoff erzogen, und Käyser Conradus dieser Familie die Marschalcks-Würde von Schwaben conferiret hätte. Daß aber (3) Graff Hartmann zu Gröningen sich Sacri Imperii Signifer solte unterschrieben haben, sey nich glaublich, weil der

vid. scriptum sub Titulo: Gründliche Beantwortung der Wütenbergischen Deduction; quod extat ap. Thucel. d. l. in App. & cujus summam refert Pfeffinger ad Vitriar. d. l. p. 191. Add. scriptum cui Tit. Deduction den Unterscheid des Reichs-Haupt-Pannier und des Reichs Sturm-Fahne betreffend/ quod extat ap. Thucel. d. l. c. 4. p. 130. & cujus summamitidem refert Pseffinger d. l. p. 190 quod ultimum tamen scriptum ea saltem continet, quae referuntur in Responsione ad Argum. I.
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        <p><note place="left">Hannoversche Beantwortung.</note> Ad I. Daß der Würtenberger            Stamm-Fahne, mit des H. Reichs Haupt-Bannier einerley seyn solte, sey irrig, vielmehr sey            dieselbe jederzeit von dieser unterschieden worden, welches daraus abzunehmen, (1) daß in            des H. Röm. Reichs Haupt-Banniere ein 2 Köpfigter Adler, in der Würtenberger Sturm-Fahne            aber nur ein einfacher Adler verhanden, juxt. Obrecht, de Vexill. Imp. c. 3. p. 15. (2)            Daß die grosse Käyserl. Fahne viereckig, die Würtenbergische Sturm-Fahne aber länglich und            ans Ende spitzig zugehe. (3) Daß bey der Belehnung Hertzog Eberhardi I. zu Würtenberg anno            1495 die Fahne Quaestionis, nicht nur nach denen Fahnen der Hertzogthümer Würtenberg und            Teck, sondern auch nach der Mompelgardischen getragen worden, wie bey Hortledero von            Ursachen des Teutschen Krieges L. 3. c. 1. zu lesen. (4) Daß Käyser Ludovicus Bavarus anno            1328 Castruccium de Altelminellis, Hertzog zu Lucca, mit dem Reichs-Fändrichs-Ampt            belehnet, und hätte Graf Conrad zu Schlüsselburg, so anno 1322 von eben demselben Käyser            mit der Stadt und Burg Gröningen belehnet worden, das Käyserliche Diploma (quod extat ap.            Meibomium in variis Opusc. hist. p. 2508) selber als Zeuge, wie wohl etwas corrupt,            Conradus de Zolusselburg, ohne Protestation unterschrieben, welches er nicht würde gethan            haben, dafern kein Unterscheid zwischen der Reichs- und Würtenbergischen Fahne gewesen.            (5) Daß es nicht glaublich, daß ein so wichtiges Ambt, einer so kleinen Grafschaft, als            Gröningen, anvertrauet worden. (6) Daß Käyser Carolus IV anno 1363 die Reich-Fahne in dem            Kriege wider Pfaltzgraff Rupertum specialiter Eberhardo von Würtenberg und der Stadt            Straßburg committiret, welches unnöthig gewesen wäre, wann Eberhardo solches schon aus der            Belehnung competiret, vielweniger würde Eberhardus zugegeben haben, daß die Stadt an der            ihme allein zustehenden Gerechtigkeit mit participire. (7) Daß die Würtenbergische Fahne            niemahlen im Felde erschienen. (8) Daß das Reichs-Fähnrichs-Ambt biß auff gedachten            Castruccium, Hertzog zu Lucca, keinem nicht erblich verliehen worden und sey dieser der            erste gewesen, nach dessen Tod es auch keiner wieder erhalten. (9) Daß man in den            Historien anders nichts finde, als daß die Würtenbergische Fahne eine particulaire, u. des            Hertzogthumb Schwabens Sturm-Auffboths-Fahne gewesen. (10) Daß dergleichen Sturm-Fahnen            (so den Nahmen daher bekommen, weil sie bey jählichem Auffstande gebrauchet worden) in dem            Reich unterschiedlich gewesen, wie aus Alberto Argentinensi ad anno 1349 abzunehmen. (11)            Daß Crusius, so der Schwäbischen Sachen ziemlich erfahren gewesen, selber erkandt, daß die            Würtenbergische Fahne eine particular Fahne sey. Wann er geschrieben: Caesar Comiti Ulrico            vexillum militare S. R. Imperii oppidi Groeningae &amp; arcis dedit &amp;c. Dann wann die            solenne Reichs-Fahne dadurch verstanden worden, so wären die Worte oppidi Groeningae, wie            auch das Wort militare, als welches nur auff Krieges-Zeit deutete, nicht nöthig gewesen,            desgleichen distinguire auch Limnae. T. 4. J. P. p. 181. die Würtenbergische als ein            vexillum minus solenne von der solennen Reichs-Fahne.</p>
        <p>Ad II. Zu Zeiten Käysers Friderici wären zwar einige officia erblich auff einige Familien            gekommen, von dem Reichs-Fähndrich-Ambt aber könte dergleichen nicht gesagt werden, weil            es vor Käyser Rudolpho I. nicht erblich gewesen, wie aus vorigem erhelle; das contrarium            würde aus gegentheiligen Gründen auch nicht erwiesen, daß das Würtenbergische Hauß mit dem            von Hohenstauffen von denen Gibellinern abstamme, wann solches aber auch wäre, so thäte es            alhie doch zur Sache nicht. Es thäte auch (2) und (3) nichts zur Sache, daß einige Grafen            zu Würtenberg an Käyser Friderici Hoff erzogen, und Käyser Conradus dieser Familie die            Marschalcks-Würde von Schwaben conferiret hätte. Daß aber (3) Graff Hartmann zu Gröningen            sich Sacri Imperii Signifer solte unterschrieben haben, sey nich glaublich, weil der
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[806/0717] §. 9. membr. 2. §. 780. & c. 17. §. 6. 182. & 183 Ulric. Obrechtus in Diatriba de Vexillo Imperial. c. 4. p. 24. Autor de jure suprematus c. 42. Marq. Freherus in Not. ad Petr. de Andlo L. 2. c. 15. in fin. und viele andere mehr. Wowider man aber Hannoverscher Seite einwandte: Ad I. Daß der Würtenberger Stamm-Fahne, mit des H. Reichs Haupt-Bannier einerley seyn solte, sey irrig, vielmehr sey dieselbe jederzeit von dieser unterschieden worden, welches daraus abzunehmen, (1) daß in des H. Röm. Reichs Haupt-Banniere ein 2 Köpfigter Adler, in der Würtenberger Sturm-Fahne aber nur ein einfacher Adler verhanden, juxt. Obrecht, de Vexill. Imp. c. 3. p. 15. (2) Daß die grosse Käyserl. Fahne viereckig, die Würtenbergische Sturm-Fahne aber länglich und ans Ende spitzig zugehe. (3) Daß bey der Belehnung Hertzog Eberhardi I. zu Würtenberg anno 1495 die Fahne Quaestionis, nicht nur nach denen Fahnen der Hertzogthümer Würtenberg und Teck, sondern auch nach der Mompelgardischen getragen worden, wie bey Hortledero von Ursachen des Teutschen Krieges L. 3. c. 1. zu lesen. (4) Daß Käyser Ludovicus Bavarus anno 1328 Castruccium de Altelminellis, Hertzog zu Lucca, mit dem Reichs-Fändrichs-Ampt belehnet, und hätte Graf Conrad zu Schlüsselburg, so anno 1322 von eben demselben Käyser mit der Stadt und Burg Gröningen belehnet worden, das Käyserliche Diploma (quod extat ap. Meibomium in variis Opusc. hist. p. 2508) selber als Zeuge, wie wohl etwas corrupt, Conradus de Zolusselburg, ohne Protestation unterschrieben, welches er nicht würde gethan haben, dafern kein Unterscheid zwischen der Reichs- und Würtenbergischen Fahne gewesen. (5) Daß es nicht glaublich, daß ein so wichtiges Ambt, einer so kleinen Grafschaft, als Gröningen, anvertrauet worden. (6) Daß Käyser Carolus IV anno 1363 die Reich-Fahne in dem Kriege wider Pfaltzgraff Rupertum specialiter Eberhardo von Würtenberg und der Stadt Straßburg committiret, welches unnöthig gewesen wäre, wann Eberhardo solches schon aus der Belehnung competiret, vielweniger würde Eberhardus zugegeben haben, daß die Stadt an der ihme allein zustehenden Gerechtigkeit mit participire. (7) Daß die Würtenbergische Fahne niemahlen im Felde erschienen. (8) Daß das Reichs-Fähnrichs-Ambt biß auff gedachten Castruccium, Hertzog zu Lucca, keinem nicht erblich verliehen worden und sey dieser der erste gewesen, nach dessen Tod es auch keiner wieder erhalten. (9) Daß man in den Historien anders nichts finde, als daß die Würtenbergische Fahne eine particulaire, u. des Hertzogthumb Schwabens Sturm-Auffboths-Fahne gewesen. (10) Daß dergleichen Sturm-Fahnen (so den Nahmen daher bekommen, weil sie bey jählichem Auffstande gebrauchet worden) in dem Reich unterschiedlich gewesen, wie aus Alberto Argentinensi ad anno 1349 abzunehmen. (11) Daß Crusius, so der Schwäbischen Sachen ziemlich erfahren gewesen, selber erkandt, daß die Würtenbergische Fahne eine particular Fahne sey. Wann er geschrieben: Caesar Comiti Ulrico vexillum militare S. R. Imperii oppidi Groeningae & arcis dedit &c. Dann wann die solenne Reichs-Fahne dadurch verstanden worden, so wären die Worte oppidi Groeningae, wie auch das Wort militare, als welches nur auff Krieges-Zeit deutete, nicht nöthig gewesen, desgleichen distinguire auch Limnae. T. 4. J. P. p. 181. die Würtenbergische als ein vexillum minus solenne von der solennen Reichs-Fahne. Hannoversche Beantwortung. Ad II. Zu Zeiten Käysers Friderici wären zwar einige officia erblich auff einige Familien gekommen, von dem Reichs-Fähndrich-Ambt aber könte dergleichen nicht gesagt werden, weil es vor Käyser Rudolpho I. nicht erblich gewesen, wie aus vorigem erhelle; das contrarium würde aus gegentheiligen Gründen auch nicht erwiesen, daß das Würtenbergische Hauß mit dem von Hohenstauffen von denen Gibellinern abstamme, wann solches aber auch wäre, so thäte es alhie doch zur Sache nicht. Es thäte auch (2) und (3) nichts zur Sache, daß einige Grafen zu Würtenberg an Käyser Friderici Hoff erzogen, und Käyser Conradus dieser Familie die Marschalcks-Würde von Schwaben conferiret hätte. Daß aber (3) Graff Hartmann zu Gröningen sich Sacri Imperii Signifer solte unterschrieben haben, sey nich glaublich, weil der vid. scriptum sub Titulo: Gründliche Beantwortung der Wütenbergischen Deduction; quod extat ap. Thucel. d. l. in App. & cujus summam refert Pfeffinger ad Vitriar. d. l. p. 191. Add. scriptum cui Tit. Deduction den Unterscheid des Reichs-Haupt-Pannier und des Reichs Sturm-Fahne betreffend/ quod extat ap. Thucel. d. l. c. 4. p. 130. & cujus summamitidem refert Pseffinger d. l. p. 190 quod ultimum tamen scriptum ea saltem continet, quae referuntur in Responsione ad Argum. I.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 806. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/717>, abgerufen am 28.11.2024.