Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.zum Hertzogthum gemacht worden, die Reichs-Fahne, mit dem einfachen Adler, (weil die Käyser vor diesem noch keinen doppelten Adler geführet) in ihren Wappen geführet, welche nirgends die Gröningische Sturm-Fahne, sondern des H. Röm. Reichs Sturm-Fahne genannt würde. VII. Daß das Hauß Würtenberg solche Dignität bißhero beständig beseßen, welches unter daraus erweißlich, (1) daß Eberhardus der Greiner beygenannt von Käyser Carolo IV anno 1363 nebst der Stadt Straßburg Befehl erhalten, daß wan selbige (sc. Eberhardus und die Stadt Straßburg) mit ihren Völckern auff das Feld ziehen würden, gegen Räuber und böse Leut, und mit Nahmen, gegen Hertzog Ruprecht vom Rhein, der des Käysers offenbahrer Feind, sie dann das Reichs-Pannier, von des Käysers und des Reichs wegen auffwerffen, und darunter ziehen mögen sc. (2) Daß Käyser Fridericus III anno 1461 Alberto von Brandenb. und Ulrico zu Würtenberg in einem specialen Diplomate die Reichs-Hauptmannschafft auffgetragen, und denenselben anno 1462 Marggraf Carolum zu Baaden, und Eberhardum von Würtenberg adjungiret hätte, mit dem Befehl, daß sie in den Sachen, als des Käysers und des Reichs Hauptleute, gemeiniglich, und sonderlich an des Käysers statt verfahren, mithin allen und jeglichen dero und des Reichs Churfürsten, Fürsten, Praelaten sc. zu ihnen unter das Käys. und des H. Reichs Banyr, aufferfordern sollen sc. (3) Daß obgedachter Ulricus die Käys. Fahn in denen Schildereyen und Statuen zu exprimiren befohlen hätte. (4) Daß solche Fahne, wie er gestorben, demselben anno 1480 wäre vorgetragen worden. (5) Daß, wie Käyser Maximilianus I Eberhardum Barbatum auff dem Reichs-Tage zu Wormbs anno 1495 zum Hertzoge creiret, er ihme zugleich concediret hätte, obgedachte Fahne in dem Wapen zu führen, und hätte ihn diesem Rechte specialiter belehnet. Deme dahero auch eine gelbe Fahne mit einem schwartzen Adler vorgetragen worden. (6) Daß gedachter Käyser solches auch Hertzog Ulrico an. 1505 confirmiret hätte. (7) Daß wie Ulricus mit denen Hertzogen zu Pommern wegen der Praecedentz gestritten, er sich in dem Gegenbericht auff das Pommersche Memorial anno 1547 darauff beruffen hätte, deme der Käyser und die Stände des Reichs nicht widersprochen, und also tacite approbiret hätten. (8) Daß bey der Beerdigungs-Ceremonie Käyser Caroli V der Käyserl. Rath Joh. Zasius, welcher Director solcher Ceremonien gewesen, den Hertzog Christoph zu Würtenberg seines habenden Rechtens, wegen Führung des Reichs-Panniers bey solcher Käyserlichen Procession, durch seine Gesandten erinnern lassen, welcher dem Gesandten darauff folgenden Befehl gegeben; Daß wann ihnen zum Dienste angesaget würde, der Principal-Gesandte demselben gebührend beywohnen, wann ihm aber des Reichs Fahn wegen Würtenberg zu führen, zugestellet werden wolte, vermelden solte, daß einem Hertzog von Würtenberg gleichwohl solche Hoheit von dem H. Reich gebühre, wüste aber nicht, daß die zu solchen Actibus solten gebrauchet werden im übrigen hätte er sich cum defectu instructionis zu excusiren, jedoch aber Achtung zu geben, ob, und wer sonsten folchen Fahnen, bey solchen Ceremonien führen würde sc. (9) Daß wie anno 1566 Käyser Maximilianus II in dem Zuge wider die Türcken einen Wahl unter seinen Ministern vor genommen, und dem Hertzog von Pommern die Fahne zu führen auffgetragen worden, Hertzog Christoph sich anfänglich beym Käyser darüber beschweret, und seinen ältesten Printzen Eberhardum, solch Ambt zu verwalten, nach Ungarn senden wollen, wie er aber gehöret, daß es nicht die formale Reichs-Fahne mit dem Adler, sondern eine besondere Hoff-Fahne gewesen, habe er sein Vorhaben unterlassen. (10) Daß, wie Käyser Carolus V in seinem wider die Türcken anno 1532 vorhabendem Zuge, die Reichs-Fahne Philippo Pfaltzgrafen am Rhein, seinem Vicario in dem Hertzogthum Würtenberg, daraus er den Hertzog Ulrich vertrieben hatte, zu führen übergeben wollen, des Hertzog Ulrici Sohn öffentlich dawider protestiret hätte. Dahero der Käyser, weil dieser wegen seiner Jugend, die Fahne zu führen noch nicht geschickt an statt der Reichs-Fahne, des S. Gregorii Fahne genommen, und Pfaltzgraf Ruperto übergeben. (11) Daß Käyser Rudolphus II dieses Recht Hertzog Friderich in einem specialen Paragrapho des Lehen-Brieffs confirmiret hätte, welches von allen Käysern bißhero wiederholet worden. VIII. Daß viele berühmte Scribenten diese Dignität dem Hause Würtenberg zugeschrieben, als Wolfgang Lazius L. 7. Comment. Reip. Rom. c. 5. p. 689. Nic. Reusner. L. I. Stemmatum s. Armorum Gentil. n. 12. Theodorus Hoeping. de jur. Insign. c. 6. p. 5. zum Hertzogthum gemacht worden, die Reichs-Fahne, mit dem einfachen Adler, (weil die Käyser vor diesem noch keinen doppelten Adler geführet) in ihren Wappen geführet, welche nirgends die Gröningische Sturm-Fahne, sondern des H. Röm. Reichs Sturm-Fahne genannt würde. VII. Daß das Hauß Würtenberg solche Dignität bißhero beständig beseßen, welches unter daraus erweißlich, (1) daß Eberhardus der Greiner beygenannt von Käyser Carolo IV anno 1363 nebst der Stadt Straßburg Befehl erhalten, daß wan selbige (sc. Eberhardus und die Stadt Straßburg) mit ihren Völckern auff das Feld ziehen würden, gegen Räuber und böse Leut, und mit Nahmen, gegen Hertzog Ruprecht vom Rhein, der des Käysers offenbahrer Feind, sie dann das Reichs-Pannier, von des Käysers und des Reichs wegen auffwerffen, und darunter ziehen mögen sc. (2) Daß Käyser Fridericus III anno 1461 Alberto von Brandenb. und Ulrico zu Würtenberg in einem specialen Diplomate die Reichs-Hauptmannschafft auffgetragen, und denenselben anno 1462 Marggraf Carolum zu Baaden, und Eberhardum von Würtenberg adjungiret hätte, mit dem Befehl, daß sie in den Sachen, als des Käysers und des Reichs Hauptleute, gemeiniglich, und sonderlich an des Käysers statt verfahren, mithin allen und jeglichen dero und des Reichs Churfürsten, Fürsten, Praelaten sc. zu ihnen unter das Käys. und des H. Reichs Banyr, aufferfordern sollen sc. (3) Daß obgedachter Ulricus die Käys. Fahn in denen Schildereyen und Statuen zu exprimiren befohlen hätte. (4) Daß solche Fahne, wie er gestorben, demselben anno 1480 wäre vorgetragen worden. (5) Daß, wie Käyser Maximilianus I Eberhardum Barbatum auff dem Reichs-Tage zu Wormbs anno 1495 zum Hertzoge creiret, er ihme zugleich concediret hätte, obgedachte Fahne in dem Wapen zu führen, und hätte ihn diesem Rechte specialiter belehnet. Deme dahero auch eine gelbe Fahne mit einem schwartzen Adler vorgetragen worden. (6) Daß gedachter Käyser solches auch Hertzog Ulrico an. 1505 confirmiret hätte. (7) Daß wie Ulricus mit denen Hertzogen zu Pommern wegen der Praecedentz gestritten, er sich in dem Gegenbericht auff das Pommersche Memorial anno 1547 darauff beruffen hätte, deme der Käyser und die Stände des Reichs nicht widersprochen, und also tacite approbiret hätten. (8) Daß bey der Beerdigungs-Ceremonie Käyser Caroli V der Käyserl. Rath Joh. Zasius, welcher Director solcher Ceremonien gewesen, den Hertzog Christoph zu Würtenberg seines habenden Rechtens, wegen Führung des Reichs-Panniers bey solcher Käyserlichen Procession, durch seine Gesandten erinnern lassen, welcher dem Gesandten darauff folgenden Befehl gegeben; Daß wann ihnen zum Dienste angesaget würde, der Principal-Gesandte demselben gebührend beywohnen, wann ihm aber des Reichs Fahn wegen Würtenberg zu führen, zugestellet werden wolte, vermelden solte, daß einem Hertzog von Würtenberg gleichwohl solche Hoheit von dem H. Reich gebühre, wüste aber nicht, daß die zu solchen Actibus solten gebrauchet werden im übrigen hätte er sich cum defectu instructionis zu excusiren, jedoch aber Achtung zu geben, ob, und wer sonsten folchen Fahnen, bey solchen Ceremonien führen würde sc. (9) Daß wie anno 1566 Käyser Maximilianus II in dem Zuge wider die Türcken einen Wahl unter seinen Ministern vor genommen, und dem Hertzog von Pommern die Fahne zu führen auffgetragen worden, Hertzog Christoph sich anfänglich beym Käyser darüber beschweret, und seinen ältesten Printzen Eberhardum, solch Ambt zu verwalten, nach Ungarn senden wollen, wie er aber gehöret, daß es nicht die formale Reichs-Fahne mit dem Adler, sondern eine besondere Hoff-Fahne gewesen, habe er sein Vorhaben unterlassen. (10) Daß, wie Käyser Carolus V in seinem wider die Türcken anno 1532 vorhabendem Zuge, die Reichs-Fahne Philippo Pfaltzgrafen am Rhein, seinem Vicario in dem Hertzogthum Würtenberg, daraus er den Hertzog Ulrich vertrieben hatte, zu führen übergeben wollen, des Hertzog Ulrici Sohn öffentlich dawider protestiret hätte. Dahero der Käyser, weil dieser wegen seiner Jugend, die Fahne zu führen noch nicht geschickt an statt der Reichs-Fahne, des S. Gregorii Fahne genommen, und Pfaltzgraf Ruperto übergeben. (11) Daß Käyser Rudolphus II dieses Recht Hertzog Friderich in einem specialen Paragrapho des Lehen-Brieffs confirmiret hätte, welches von allen Käysern bißhero wiederholet worden. VIII. Daß viele berühmte Scribenten diese Dignität dem Hause Würtenberg zugeschrieben, als Wolfgang Lazius L. 7. Comment. Reip. Rom. c. 5. p. 689. Nic. Reusner. L. I. Stemmatum s. Armorum Gentil. n. 12. Theodorus Hoeping. de jur. Insign. c. 6. p. 5. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0716" n="805"/> zum Hertzogthum gemacht worden, die Reichs-Fahne, mit dem einfachen Adler, (weil die Käyser vor diesem noch keinen doppelten Adler geführet) in ihren Wappen geführet, welche nirgends die Gröningische Sturm-Fahne, sondern des H. Röm. Reichs Sturm-Fahne genannt würde.</p> <p>VII. Daß das Hauß Würtenberg solche Dignität bißhero beständig beseßen, welches unter daraus erweißlich, (1) daß Eberhardus der Greiner beygenannt von Käyser Carolo IV anno 1363 nebst der Stadt Straßburg Befehl erhalten, daß wan selbige (sc. Eberhardus und die Stadt Straßburg) mit ihren Völckern auff das Feld ziehen würden, gegen Räuber und böse Leut, und mit Nahmen, gegen Hertzog Ruprecht vom Rhein, der des Käysers offenbahrer Feind, sie dann das Reichs-Pannier, von des Käysers und des Reichs wegen auffwerffen, und darunter ziehen mögen sc. (2) Daß Käyser Fridericus III anno 1461 Alberto von Brandenb. und Ulrico zu Würtenberg in einem specialen Diplomate die Reichs-Hauptmannschafft auffgetragen, und denenselben anno 1462 Marggraf Carolum zu Baaden, und Eberhardum von Würtenberg adjungiret hätte, mit dem Befehl, daß sie in den Sachen, als des Käysers und des Reichs Hauptleute, gemeiniglich, und sonderlich an des Käysers statt verfahren, mithin allen und jeglichen dero und des Reichs Churfürsten, Fürsten, Praelaten sc. zu ihnen unter das Käys. und des H. Reichs Banyr, aufferfordern sollen sc. (3) Daß obgedachter Ulricus die Käys. Fahn in denen Schildereyen und Statuen zu exprimiren befohlen hätte. (4) Daß solche Fahne, wie er gestorben, demselben anno 1480 wäre vorgetragen worden. (5) Daß, wie Käyser Maximilianus I Eberhardum Barbatum auff dem Reichs-Tage zu Wormbs anno 1495 zum Hertzoge creiret, er ihme zugleich concediret hätte, obgedachte Fahne in dem Wapen zu führen, und hätte ihn diesem Rechte specialiter belehnet. Deme dahero auch eine gelbe Fahne mit einem schwartzen Adler vorgetragen worden. (6) Daß gedachter Käyser solches auch Hertzog Ulrico an. 1505 confirmiret hätte. (7) Daß wie Ulricus mit denen Hertzogen zu Pommern wegen der Praecedentz gestritten, er sich in dem Gegenbericht auff das Pommersche Memorial anno 1547 darauff beruffen hätte, deme der Käyser und die Stände des Reichs nicht widersprochen, und also tacite approbiret hätten. (8) Daß bey der Beerdigungs-Ceremonie Käyser Caroli V der Käyserl. Rath Joh. Zasius, welcher Director solcher Ceremonien gewesen, den Hertzog Christoph zu Würtenberg seines habenden Rechtens, wegen Führung des Reichs-Panniers bey solcher Käyserlichen Procession, durch seine Gesandten erinnern lassen, welcher dem Gesandten darauff folgenden Befehl gegeben; Daß wann ihnen zum Dienste angesaget würde, der Principal-Gesandte demselben gebührend beywohnen, wann ihm aber des Reichs Fahn wegen Würtenberg zu führen, zugestellet werden wolte, vermelden solte, daß einem Hertzog von Würtenberg gleichwohl solche Hoheit von dem H. Reich gebühre, wüste aber nicht, daß die zu solchen Actibus solten gebrauchet werden im übrigen hätte er sich cum defectu instructionis zu excusiren, jedoch aber Achtung zu geben, ob, und wer sonsten folchen Fahnen, bey solchen Ceremonien führen würde sc. (9) Daß wie anno 1566 Käyser Maximilianus II in dem Zuge wider die Türcken einen Wahl unter seinen Ministern vor genommen, und dem Hertzog von Pommern die Fahne zu führen auffgetragen worden, Hertzog Christoph sich anfänglich beym Käyser darüber beschweret, und seinen ältesten Printzen Eberhardum, solch Ambt zu verwalten, nach Ungarn senden wollen, wie er aber gehöret, daß es nicht die formale Reichs-Fahne mit dem Adler, sondern eine besondere Hoff-Fahne gewesen, habe er sein Vorhaben unterlassen. (10) Daß, wie Käyser Carolus V in seinem wider die Türcken anno 1532 vorhabendem Zuge, die Reichs-Fahne Philippo Pfaltzgrafen am Rhein, seinem Vicario in dem Hertzogthum Würtenberg, daraus er den Hertzog Ulrich vertrieben hatte, zu führen übergeben wollen, des Hertzog Ulrici Sohn öffentlich dawider protestiret hätte. Dahero der Käyser, weil dieser wegen seiner Jugend, die Fahne zu führen noch nicht geschickt an statt der Reichs-Fahne, des S. Gregorii Fahne genommen, und Pfaltzgraf Ruperto übergeben. (11) Daß Käyser Rudolphus II dieses Recht Hertzog Friderich in einem specialen Paragrapho des Lehen-Brieffs confirmiret hätte, welches von allen Käysern bißhero wiederholet worden.</p> <p>VIII. Daß viele berühmte Scribenten diese Dignität dem Hause Würtenberg zugeschrieben, als Wolfgang Lazius L. 7. Comment. Reip. Rom. c. 5. p. 689. Nic. Reusner. L. I. Stemmatum s. Armorum Gentil. n. 12. Theodorus Hoeping. de jur. Insign. c. 6. p. 5. </p> </div> </body> </text> </TEI> [805/0716]
zum Hertzogthum gemacht worden, die Reichs-Fahne, mit dem einfachen Adler, (weil die Käyser vor diesem noch keinen doppelten Adler geführet) in ihren Wappen geführet, welche nirgends die Gröningische Sturm-Fahne, sondern des H. Röm. Reichs Sturm-Fahne genannt würde.
VII. Daß das Hauß Würtenberg solche Dignität bißhero beständig beseßen, welches unter daraus erweißlich, (1) daß Eberhardus der Greiner beygenannt von Käyser Carolo IV anno 1363 nebst der Stadt Straßburg Befehl erhalten, daß wan selbige (sc. Eberhardus und die Stadt Straßburg) mit ihren Völckern auff das Feld ziehen würden, gegen Räuber und böse Leut, und mit Nahmen, gegen Hertzog Ruprecht vom Rhein, der des Käysers offenbahrer Feind, sie dann das Reichs-Pannier, von des Käysers und des Reichs wegen auffwerffen, und darunter ziehen mögen sc. (2) Daß Käyser Fridericus III anno 1461 Alberto von Brandenb. und Ulrico zu Würtenberg in einem specialen Diplomate die Reichs-Hauptmannschafft auffgetragen, und denenselben anno 1462 Marggraf Carolum zu Baaden, und Eberhardum von Würtenberg adjungiret hätte, mit dem Befehl, daß sie in den Sachen, als des Käysers und des Reichs Hauptleute, gemeiniglich, und sonderlich an des Käysers statt verfahren, mithin allen und jeglichen dero und des Reichs Churfürsten, Fürsten, Praelaten sc. zu ihnen unter das Käys. und des H. Reichs Banyr, aufferfordern sollen sc. (3) Daß obgedachter Ulricus die Käys. Fahn in denen Schildereyen und Statuen zu exprimiren befohlen hätte. (4) Daß solche Fahne, wie er gestorben, demselben anno 1480 wäre vorgetragen worden. (5) Daß, wie Käyser Maximilianus I Eberhardum Barbatum auff dem Reichs-Tage zu Wormbs anno 1495 zum Hertzoge creiret, er ihme zugleich concediret hätte, obgedachte Fahne in dem Wapen zu führen, und hätte ihn diesem Rechte specialiter belehnet. Deme dahero auch eine gelbe Fahne mit einem schwartzen Adler vorgetragen worden. (6) Daß gedachter Käyser solches auch Hertzog Ulrico an. 1505 confirmiret hätte. (7) Daß wie Ulricus mit denen Hertzogen zu Pommern wegen der Praecedentz gestritten, er sich in dem Gegenbericht auff das Pommersche Memorial anno 1547 darauff beruffen hätte, deme der Käyser und die Stände des Reichs nicht widersprochen, und also tacite approbiret hätten. (8) Daß bey der Beerdigungs-Ceremonie Käyser Caroli V der Käyserl. Rath Joh. Zasius, welcher Director solcher Ceremonien gewesen, den Hertzog Christoph zu Würtenberg seines habenden Rechtens, wegen Führung des Reichs-Panniers bey solcher Käyserlichen Procession, durch seine Gesandten erinnern lassen, welcher dem Gesandten darauff folgenden Befehl gegeben; Daß wann ihnen zum Dienste angesaget würde, der Principal-Gesandte demselben gebührend beywohnen, wann ihm aber des Reichs Fahn wegen Würtenberg zu führen, zugestellet werden wolte, vermelden solte, daß einem Hertzog von Würtenberg gleichwohl solche Hoheit von dem H. Reich gebühre, wüste aber nicht, daß die zu solchen Actibus solten gebrauchet werden im übrigen hätte er sich cum defectu instructionis zu excusiren, jedoch aber Achtung zu geben, ob, und wer sonsten folchen Fahnen, bey solchen Ceremonien führen würde sc. (9) Daß wie anno 1566 Käyser Maximilianus II in dem Zuge wider die Türcken einen Wahl unter seinen Ministern vor genommen, und dem Hertzog von Pommern die Fahne zu führen auffgetragen worden, Hertzog Christoph sich anfänglich beym Käyser darüber beschweret, und seinen ältesten Printzen Eberhardum, solch Ambt zu verwalten, nach Ungarn senden wollen, wie er aber gehöret, daß es nicht die formale Reichs-Fahne mit dem Adler, sondern eine besondere Hoff-Fahne gewesen, habe er sein Vorhaben unterlassen. (10) Daß, wie Käyser Carolus V in seinem wider die Türcken anno 1532 vorhabendem Zuge, die Reichs-Fahne Philippo Pfaltzgrafen am Rhein, seinem Vicario in dem Hertzogthum Würtenberg, daraus er den Hertzog Ulrich vertrieben hatte, zu führen übergeben wollen, des Hertzog Ulrici Sohn öffentlich dawider protestiret hätte. Dahero der Käyser, weil dieser wegen seiner Jugend, die Fahne zu führen noch nicht geschickt an statt der Reichs-Fahne, des S. Gregorii Fahne genommen, und Pfaltzgraf Ruperto übergeben. (11) Daß Käyser Rudolphus II dieses Recht Hertzog Friderich in einem specialen Paragrapho des Lehen-Brieffs confirmiret hätte, welches von allen Käysern bißhero wiederholet worden.
VIII. Daß viele berühmte Scribenten diese Dignität dem Hause Würtenberg zugeschrieben, als Wolfgang Lazius L. 7. Comment. Reip. Rom. c. 5. p. 689. Nic. Reusner. L. I. Stemmatum s. Armorum Gentil. n. 12. Theodorus Hoeping. de jur. Insign. c. 6. p. 5.
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