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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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II. Daß sie zu den Reichs- und Craiß-Tägen, gleich andern Reichs-Städten, beschrieben würde, und auch erschiene.

III. Daß sie ihr eigenes von der Burg abgesondertes territorium hätte, laut angeführter Documenten.

IV. Daß sie alle jura territorialia & regalia, als Zoll, jus belli, foederis, concedendi immunitates u. d. g. exerciret und noch exercire.

V. Daß sie vor der Reichs-Cammer oder Reichs-Hoffrath belanget, und dahin von des Raths-Urteln appelliret würde.

VI. Daß Käyser Richardus der Stadt nicht allein die von andern erhaltene Privilegia anno 1257 confirmiret, sondern derselben auch ein besonders Privilegium ertheilet, daß sie von dem Reich nicht alieniret werden solte.

VII. Daß die Burg und Stadt, als 2 unterschiedene und gegen einander stehende immediate Reichs corpora in des Rudolphi I Vergleich de an. 1285 und denen von den nachfolgenden Käysern gegebenen Privilegien und Rescripten, consideriret würden.

VIII. Daß die JCtion in Criminalibus und Civilibus eintzig und alleine bey den bürgerlichen Raths-Gliedern und Schöpffen stünde, und hätte der Burggraf und die Sechser nichts damit zu thun.

IX. Daß die Bürger nicht dem Burggrafen, sondern den Käysern, Burger-Meistern und Rath huldigten.

X. Daß an den Thoren, Kirchen, Rathhäusern, und andern publiquen Oertern nicht der Burggrafen, sondern der Stadt Friedberg Wappen affigiret wäre.

XI. Daß die Schlüssel der Stadt und der Thore nicht den Burggrafen und Sechsern, sondern den Burger-Meistern und Rath anvertrauet, und überlieffert würden.

XII. Daß der Burg Friedberg Syndicus D. Hoeping in seinem Tr. de jur. Insign. c. 6. Part. 7. n. 1035. selbst die Stadt vor eine Reichs-Stadt halte, wann er setze: Imperialis urbs Friedberga multis juribus & privilegiis prae aliis munita & dotata est.

Die Burg Friedberg gab dagegen eine andere Deduction heraus, darinnen sie ihr praetendirtes Recht ebenfalls weitläufftig zu behaupten suchte, sonderlich mit folgenden Gründen:

Der Burg Gründe. I. Daß der Burggraf der Stadt Oberster Richter, Ambtmann und Reichs-Vogt sey, und dahero die JCtion und Superiorität über dieselbe hätte/ welches nicht allein des Käysers Ruperti Endscheid zwischen Burg und Stadt Friedberg de anno 1410, sondern auch des Käysers Caroli V Privilegium de anno 1530 erweise; inoem in jenem stünde: Dieweile der Burggrave Oberster Richter in Burg und Stadt ist, und einen Schultheissen zu setzen hat sc. in diesem aber würden folgende Worte gefunden: Noch sollen sy zu keiner Antwort sten, vor keinen Richter, oder ymand anders wi er genant ist, dann nur alleine vor ihren rechten Ambtmann.

II. Daß der Burggraf, als des Reichs Oberster Ambtmann, das Geleit, vermöge der Stadt Friedberg Revers, hätte.

III. Anno 1571 zwischen Burg und Stadt Friedberg verglichen worden, daß die Raths-Bescheide und anders, so im Nahmen des Raths ausgehen, mit dem Eingange gestellet werden sollen: Erkennen wir Burggraf, Bürger-Meister und Rath.

IV. Daß die Klage für dem Burggrafen oder dessen Vicario dem Schultheissen in der Stadt geschehe.

V. Daß der Burggraf in den Käyserl. Investituren, und sonsten, promiscue der Stadt und Burg Friedberg Burggraf genennet werde, dahero er gleiche Gewalt in der Stadt, als in der Burg, haben müsse, juxt. vulgatum illud: Quod una determinatio respiciens plura determinabilia, ea aequaliter determinet.

VI. Daß in dem von Käyser Alberto I a. 1306 zwischen der Burg, und der Stadt, gemachten Vergleich expresse stehe: Daß der Burggraf setzen solle einen Schultheissen in der Stadt, mit Rath der Schöpffen und Sechser, doch also, daß die Gewalt liegen solle an dem Burggrafen, welches Wort Gewalt daselbst so viel bedeute als Obrigkeit, jam vero constitutionem magistratus inferre superioritatem.

VII. Daß die Stadt Friedberg der Stadt Franckfurt, Mayntz, Isenburg und Epstein verpfändet, welcher 3 letztern Recht die Burg Friedberg nachgehends an sich gebracht, und dadurch das jus territoriale und JCtionale in der Stadt acquiriret.

VIII. Daß die Bürgerschafft einen zeitlichen Burggrafen huldigen müste, wie aus dem Bürger-Eyde zu sehen, als darinnen erstens den Schöpffen und Bürgern des Raths,

Cui tit. Der Burg Friedberg beständiger Gegenbericht sc. Rationes etiam refert Knipschild. d. l. n. 7. seqq.

II. Daß sie zu den Reichs- und Craiß-Tägen, gleich andern Reichs-Städten, beschrieben würde, und auch erschiene.

III. Daß sie ihr eigenes von der Burg abgesondertes territorium hätte, laut angeführter Documenten.

IV. Daß sie alle jura territorialia & regalia, als Zoll, jus belli, foederis, concedendi immunitates u. d. g. exerciret und noch exercire.

V. Daß sie vor der Reichs-Cammer oder Reichs-Hoffrath belanget, und dahin von des Raths-Urteln appelliret würde.

VI. Daß Käyser Richardus der Stadt nicht allein die von andern erhaltene Privilegia anno 1257 confirmiret, sondern derselben auch ein besonders Privilegium ertheilet, daß sie von dem Reich nicht alieniret werden solte.

VII. Daß die Burg und Stadt, als 2 unterschiedene und gegen einander stehende immediate Reichs corpora in des Rudolphi I Vergleich de an. 1285 und denen von den nachfolgenden Käysern gegebenen Privilegien und Rescripten, consideriret würden.

VIII. Daß die JCtion in Criminalibus und Civilibus eintzig und alleine bey den bürgerlichen Raths-Gliedern und Schöpffen stünde, und hätte der Burggraf und die Sechser nichts damit zu thun.

IX. Daß die Bürger nicht dem Burggrafen, sondern den Käysern, Burger-Meistern und Rath huldigten.

X. Daß an den Thoren, Kirchen, Rathhäusern, und andern publiquen Oertern nicht der Burggrafen, sondern der Stadt Friedberg Wappen affigiret wäre.

XI. Daß die Schlüssel der Stadt und der Thore nicht den Burggrafen und Sechsern, sondern den Burger-Meistern und Rath anvertrauet, und überlieffert würden.

XII. Daß der Burg Friedberg Syndicus D. Hoeping in seinem Tr. de jur. Insign. c. 6. Part. 7. n. 1035. selbst die Stadt vor eine Reichs-Stadt halte, wann er setze: Imperialis urbs Friedberga multis juribus & privilegiis prae aliis munita & dotata est.

Die Burg Friedberg gab dagegen eine andere Deduction heraus, darinnen sie ihr praetendirtes Recht ebenfalls weitläufftig zu behaupten suchte, sonderlich mit folgenden Gründen:

Der Burg Gründe. I. Daß der Burggraf der Stadt Oberster Richter, Ambtmann und Reichs-Vogt sey, und dahero die JCtion und Superiorität über dieselbe hätte/ welches nicht allein des Käysers Ruperti Endscheid zwischen Burg und Stadt Friedberg de anno 1410, sondern auch des Käysers Caroli V Privilegium de anno 1530 erweise; inoem in jenem stünde: Dieweile der Burggrave Oberster Richter in Burg und Stadt ist, und einen Schultheissen zu setzen hat sc. in diesem aber würden folgende Worte gefunden: Noch sollen sy zu keiner Antwort sten, vor keinen Richter, oder ymand anders wi er genant ist, dann nur alleine vor ihren rechten Ambtmann.

II. Daß der Burggraf, als des Reichs Oberster Ambtmann, das Geleit, vermöge der Stadt Friedberg Revers, hätte.

III. Anno 1571 zwischen Burg und Stadt Friedberg verglichen worden, daß die Raths-Bescheide uñ anders, so im Nahmen des Raths ausgehen, mit dem Eingange gestellet werden sollen: Erkennen wir Burggraf, Bürger-Meister und Rath.

IV. Daß die Klage für dem Burggrafen oder dessen Vicario dem Schultheissen in der Stadt geschehe.

V. Daß der Burggraf in den Käyserl. Investituren, und sonsten, promiscue der Stadt und Burg Friedberg Burggraf genennet werde, dahero er gleiche Gewalt in der Stadt, als in der Burg, haben müsse, juxt. vulgatum illud: Quod una determinatio respiciens plura determinabilia, ea aequaliter determinet.

VI. Daß in dem von Käyser Alberto I a. 1306 zwischen der Burg, und der Stadt, gemachten Vergleich expresse stehe: Daß der Burggraf setzen solle einen Schultheissen in der Stadt, mit Rath der Schöpffen und Sechser, doch also, daß die Gewalt liegen solle an dem Burggrafen, welches Wort Gewalt daselbst so viel bedeute als Obrigkeit, jam vero constitutionem magistratus inferre superioritatem.

VII. Daß die Stadt Friedberg der Stadt Franckfurt, Mayntz, Isenburg und Epstein verpfändet, welcher 3 letztern Recht die Burg Friedberg nachgehends an sich gebracht, und dadurch das jus territoriale und JCtionale in der Stadt acquiriret.

VIII. Daß die Bürgerschafft einen zeitlichen Burggrafen huldigen müste, wie aus dem Bürger-Eyde zu sehen, als darinnen erstens den Schöpffen und Bürgern des Raths,

Cui tit. Der Burg Friedberg beständiger Gegenbericht sc. Rationes etiam refert Knipschild. d. l. n. 7. seqq.
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        <p>II. Daß sie zu den Reichs- und Craiß-Tägen, gleich andern Reichs-Städten, beschrieben            würde, und auch erschiene.</p>
        <p>III. Daß sie ihr eigenes von der Burg abgesondertes territorium hätte, laut angeführter            Documenten.</p>
        <p>IV. Daß sie alle jura territorialia &amp; regalia, als Zoll, jus belli, foederis,            concedendi immunitates u. d. g. exerciret und noch exercire.</p>
        <p>V. Daß sie vor der Reichs-Cammer oder Reichs-Hoffrath belanget, und dahin von des            Raths-Urteln appelliret würde.</p>
        <p>VI. Daß Käyser Richardus der Stadt nicht allein die von andern erhaltene Privilegia anno            1257 confirmiret, sondern derselben auch ein besonders Privilegium ertheilet, daß sie von            dem Reich nicht alieniret werden solte.</p>
        <p>VII. Daß die Burg und Stadt, als 2 unterschiedene und gegen einander stehende immediate            Reichs corpora in des Rudolphi I Vergleich de an. 1285 und denen von den nachfolgenden            Käysern gegebenen Privilegien und Rescripten, consideriret würden.</p>
        <p>VIII. Daß die JCtion in Criminalibus und Civilibus eintzig und alleine bey den            bürgerlichen Raths-Gliedern und Schöpffen stünde, und hätte der Burggraf und die Sechser            nichts damit zu thun.</p>
        <p>IX. Daß die Bürger nicht dem Burggrafen, sondern den Käysern, Burger-Meistern und Rath            huldigten.</p>
        <p>X. Daß an den Thoren, Kirchen, Rathhäusern, und andern publiquen Oertern nicht der            Burggrafen, sondern der Stadt Friedberg Wappen affigiret wäre.</p>
        <p>XI. Daß die Schlüssel der Stadt und der Thore nicht den Burggrafen und Sechsern, sondern            den Burger-Meistern und Rath anvertrauet, und überlieffert würden.</p>
        <p>XII. Daß der Burg Friedberg Syndicus D. Hoeping in seinem Tr. de jur. Insign. c. 6. Part.            7. n. 1035. selbst die Stadt vor eine Reichs-Stadt halte, wann er setze: Imperialis urbs            Friedberga multis juribus &amp; privilegiis prae aliis munita &amp; dotata est.</p>
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        <p><note place="left">Der Burg Gründe.</note> I. Daß der Burggraf der Stadt Oberster            Richter, Ambtmann und Reichs-Vogt sey, und dahero die JCtion und Superiorität über            dieselbe hätte/ welches nicht allein des Käysers Ruperti Endscheid zwischen Burg und            Stadt Friedberg de anno 1410, sondern auch des Käysers Caroli V Privilegium de anno 1530            erweise; inoem in jenem stünde: Dieweile der Burggrave Oberster Richter in Burg und Stadt            ist, und einen Schultheissen zu setzen hat sc. in diesem aber würden folgende Worte            gefunden: Noch sollen sy zu keiner Antwort sten, vor keinen Richter, oder ymand anders wi            er genant ist, dann nur alleine vor ihren rechten Ambtmann.</p>
        <p>II. Daß der Burggraf, als des Reichs Oberster Ambtmann, das Geleit, vermöge der Stadt            Friedberg Revers, hätte.</p>
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        <p>V. Daß der Burggraf in den Käyserl. Investituren, und sonsten, promiscue der Stadt und            Burg Friedberg Burggraf genennet werde, dahero er gleiche Gewalt in der Stadt, als in der            Burg, haben müsse, juxt. vulgatum illud: Quod una determinatio respiciens plura            determinabilia, ea aequaliter determinet.</p>
        <p>VI. Daß in dem von Käyser Alberto I a. 1306 zwischen der Burg, und der Stadt, gemachten            Vergleich expresse stehe: Daß der Burggraf setzen solle einen Schultheissen in der Stadt,            mit Rath der Schöpffen und Sechser, doch also, daß die Gewalt liegen solle an dem            Burggrafen, welches Wort Gewalt daselbst so viel bedeute als Obrigkeit, jam vero            constitutionem magistratus inferre superioritatem.</p>
        <p>VII. Daß die Stadt Friedberg der Stadt Franckfurt, Mayntz, Isenburg und Epstein            verpfändet, welcher 3 letztern Recht die Burg Friedberg nachgehends an sich gebracht, und            dadurch das jus territoriale und JCtionale in der Stadt acquiriret.</p>
        <p>VIII. Daß die Bürgerschafft einen zeitlichen Burggrafen huldigen müste, wie aus dem            Bürger-Eyde zu sehen, als darinnen erstens den Schöpffen und Bürgern des Raths,
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[817/0728] II. Daß sie zu den Reichs- und Craiß-Tägen, gleich andern Reichs-Städten, beschrieben würde, und auch erschiene. III. Daß sie ihr eigenes von der Burg abgesondertes territorium hätte, laut angeführter Documenten. IV. Daß sie alle jura territorialia & regalia, als Zoll, jus belli, foederis, concedendi immunitates u. d. g. exerciret und noch exercire. V. Daß sie vor der Reichs-Cammer oder Reichs-Hoffrath belanget, und dahin von des Raths-Urteln appelliret würde. VI. Daß Käyser Richardus der Stadt nicht allein die von andern erhaltene Privilegia anno 1257 confirmiret, sondern derselben auch ein besonders Privilegium ertheilet, daß sie von dem Reich nicht alieniret werden solte. VII. Daß die Burg und Stadt, als 2 unterschiedene und gegen einander stehende immediate Reichs corpora in des Rudolphi I Vergleich de an. 1285 und denen von den nachfolgenden Käysern gegebenen Privilegien und Rescripten, consideriret würden. VIII. Daß die JCtion in Criminalibus und Civilibus eintzig und alleine bey den bürgerlichen Raths-Gliedern und Schöpffen stünde, und hätte der Burggraf und die Sechser nichts damit zu thun. IX. Daß die Bürger nicht dem Burggrafen, sondern den Käysern, Burger-Meistern und Rath huldigten. X. Daß an den Thoren, Kirchen, Rathhäusern, und andern publiquen Oertern nicht der Burggrafen, sondern der Stadt Friedberg Wappen affigiret wäre. XI. Daß die Schlüssel der Stadt und der Thore nicht den Burggrafen und Sechsern, sondern den Burger-Meistern und Rath anvertrauet, und überlieffert würden. XII. Daß der Burg Friedberg Syndicus D. Hoeping in seinem Tr. de jur. Insign. c. 6. Part. 7. n. 1035. selbst die Stadt vor eine Reichs-Stadt halte, wann er setze: Imperialis urbs Friedberga multis juribus & privilegiis prae aliis munita & dotata est. Die Burg Friedberg gab dagegen eine andere Deduction heraus, darinnen sie ihr praetendirtes Recht ebenfalls weitläufftig zu behaupten suchte, sonderlich mit folgenden Gründen: I. Daß der Burggraf der Stadt Oberster Richter, Ambtmann und Reichs-Vogt sey, und dahero die JCtion und Superiorität über dieselbe hätte/ welches nicht allein des Käysers Ruperti Endscheid zwischen Burg und Stadt Friedberg de anno 1410, sondern auch des Käysers Caroli V Privilegium de anno 1530 erweise; inoem in jenem stünde: Dieweile der Burggrave Oberster Richter in Burg und Stadt ist, und einen Schultheissen zu setzen hat sc. in diesem aber würden folgende Worte gefunden: Noch sollen sy zu keiner Antwort sten, vor keinen Richter, oder ymand anders wi er genant ist, dann nur alleine vor ihren rechten Ambtmann. Der Burg Gründe. II. Daß der Burggraf, als des Reichs Oberster Ambtmann, das Geleit, vermöge der Stadt Friedberg Revers, hätte. III. Anno 1571 zwischen Burg und Stadt Friedberg verglichen worden, daß die Raths-Bescheide uñ anders, so im Nahmen des Raths ausgehen, mit dem Eingange gestellet werden sollen: Erkennen wir Burggraf, Bürger-Meister und Rath. IV. Daß die Klage für dem Burggrafen oder dessen Vicario dem Schultheissen in der Stadt geschehe. V. Daß der Burggraf in den Käyserl. Investituren, und sonsten, promiscue der Stadt und Burg Friedberg Burggraf genennet werde, dahero er gleiche Gewalt in der Stadt, als in der Burg, haben müsse, juxt. vulgatum illud: Quod una determinatio respiciens plura determinabilia, ea aequaliter determinet. VI. Daß in dem von Käyser Alberto I a. 1306 zwischen der Burg, und der Stadt, gemachten Vergleich expresse stehe: Daß der Burggraf setzen solle einen Schultheissen in der Stadt, mit Rath der Schöpffen und Sechser, doch also, daß die Gewalt liegen solle an dem Burggrafen, welches Wort Gewalt daselbst so viel bedeute als Obrigkeit, jam vero constitutionem magistratus inferre superioritatem. VII. Daß die Stadt Friedberg der Stadt Franckfurt, Mayntz, Isenburg und Epstein verpfändet, welcher 3 letztern Recht die Burg Friedberg nachgehends an sich gebracht, und dadurch das jus territoriale und JCtionale in der Stadt acquiriret. VIII. Daß die Bürgerschafft einen zeitlichen Burggrafen huldigen müste, wie aus dem Bürger-Eyde zu sehen, als darinnen erstens den Schöpffen und Bürgern des Raths, Cui tit. Der Burg Friedberg beständiger Gegenbericht sc. Rationes etiam refert Knipschild. d. l. n. 7. seqq.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 817. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/728>, abgerufen am 24.11.2024.