Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

Bild:
<< vorherige Seite

raubereyen beständig unterworffen gewesen, und von denen Käysern nicht geschützet werden können, immer gedrauet, einem andern Herrn sich zu unterwerffen.

IV. Daß sie auff dem Adriatischen Meer beständig einige Galeeren gehalten, und noch hielten, die nur bloß zur Besatzung, so zu reden, gedienet; Dahero Pabst Urbanus VI in dem Breviario, so er anno 1388 den 14 Jun. an den Hertzog Antonium Venierium gerichtet, dancket, daß durch der Republique Galeeren, welche auff dem Adriatischen Meer zur Besatzung zu liegen pflegen, die Königin Maria aus Ungarn (als welche damahls in dem neuen Castel gefangen gehalten worden) so geschwinde und nach allem Willen sey erlediget worden.

V. Daß alle Fürsten, welche an dem Adriatischen Meer Länder liegen hätten, von der Republique jederzeit permission erhalten hätten, und noch erhielten, wann sie auff selben schiffen wolten. Dahero König Uladislaus zu Neapoli, und Ertz-Hertzog Wilhelm zu Oesterreich anno 1399 den 12 Dec. durch Graf Rudolphen von Salem die Republique umb Geleit und permission ersuchen lassen, de Uladislai Schwester, in ihres künfftigen Gemahls des Ertz-Hertzogs Wilhelmi Länder über das Adriatische Meer zu führen, so ihnen auch zugestanden worden. Und Käyser Fridericus hätte zu 2 unterschiedlichen mahlen nehmlich anno 1478 den 24 Sept. und anno 1479 den 2 Apr. den Hertzog Johann Mocenigum durch Schreiben ersuchet, ihme zu erlauben, durch das Adriatische Meer aus Apulien Getrayde zu führen; Dergleichen Schreiben mehr auch von den Königen und Königinnen in Ungarn Beatrice, Matthia und Anna verhanden wären.

VI. Daß auch Pabst Alexander III solche Herrschafft der See agnosciret, und zur Danckbarkeit wegen der von den Venetianern wider Käyser Fridericum I geleisteter Hülffe, dieses der Venetianer dominium, durch Anordnung einer jährlichen solennität declariret; indem er dem damahligen Venetianischen Doge, Sebastian Ziani, einen Ring mit folgenden Worten überreichet: Hunc annulum accipe, & me authore hoc mare tibi Venetiaeque armis obnoxium desponsato, quod tu & futuri Principes quotannis stato die in perpetuum seruabitis, ut omnis posteritas, memoria repetita, intelligat, maris possessionem patria virtute ac navali disciplina vestram esse jure belli quandoque factam, atque ut uxorem viro, ita illud desponsationis annuae munere vestro subjacere imperio.

VII. Daß sie ihr Recht und Herrschafft wider alle, so deme zuwieder etwas vornehmen wollen, defendiret; Wie dahero im vorigen Seculo der Spanische Abgesandte der Republ. notificiret, daß eine Spanische Flotte des Königs Schwester, die Infantin, Mariam, des Königs Ferdinandi in Ungarn Braut, von Neapoli biß Triest führen würde; so hätten die Venetianer geantwortet: Weil ihnen bekandter massen die Herrschafft über den Golfum zustünde, so würden sie nicht zugeben, daß frembde Krieges-Schiffe daherein kämen; wann es Ihr. Königl. Maj. aber gefällig, so wolten sie die Infantin durch ihre Galeeren, mit aller Ehren-Bezeugung, transportiren; im Fall Ihr. Maj. solches aber nicht annehmen, sondern die Passage mit Gewalt nehmen wolten, würde man ihr nicht verdencken, wenn sie sich solchem Unternehmen mit Gewalt widersetzten, und ihre Gerechtigk. und Herrschafft nach aller Völcker Recht defendirten.

VIII. Daß viele vortreffliche JCti und Historici von sicht selbst bezeuget, auch mit statlichen Gründen dargethan, daß denen Venetianern die Herrschafft über das Adriatische Meer von vielen Seculis her zugestanden.

IX. Daß alle Potentaten in Europa solche der Venetianer Herrschafft approbirten, indem sich deroselben Abgesandten, bey der jährlichen Ceremonie, befünden, wann sich der Doge am Himmelfahrts-Tage mit dem Meer vermähle, einen güldenen Ring hinein werffe, und diese Worte spreche: Desponsamus te, Mare, in signum veri & perpetui Dominii; wowider kein eintziger Abgesandter jemahlen protestiret hätte.

Conf. Petr. Justinian. Hist. Venet. L. 14. Morisot. L. 2. c. 25. Charron. d. l. c. 130. p. 963. Amelot de la Houssaie d. l. p. 432.
add. Nani L. 8. hist. Venet.

raubereyen beständig unterworffen gewesen, und von denen Käysern nicht geschützet werden können, immer gedrauet, einem andern Herrn sich zu unterwerffen.

IV. Daß sie auff dem Adriatischen Meer beständig einige Galeeren gehalten, und noch hielten, die nur bloß zur Besatzung, so zu reden, gedienet; Dahero Pabst Urbanus VI in dem Breviario, so er anno 1388 den 14 Jun. an den Hertzog Antonium Venierium gerichtet, dancket, daß durch der Republique Galeeren, welche auff dem Adriatischen Meer zur Besatzung zu liegen pflegẽ, die Königin Maria aus Ungarn (als welche damahls in dem neuen Castel gefangen gehalten worden) so geschwinde und nach allem Willen sey erlediget worden.

V. Daß alle Fürsten, welche an dem Adriatischen Meer Länder liegen hätten, von der Republique jederzeit permission erhalten hätten, und noch erhielten, wann sie auff selben schiffen wolten. Dahero König Uladislaus zu Neapoli, und Ertz-Hertzog Wilhelm zu Oesterreich anno 1399 den 12 Dec. durch Graf Rudolphen von Salem die Republique umb Geleit und permission ersuchen lassen, de Uladislai Schwester, in ihres künfftigen Gemahls des Ertz-Hertzogs Wilhelmi Länder über das Adriatische Meer zu führen, so ihnen auch zugestanden worden. Und Käyser Fridericus hätte zu 2 unterschiedlichen mahlen nehmlich anno 1478 den 24 Sept. und anno 1479 den 2 Apr. den Hertzog Johann Mocenigum durch Schreiben ersuchet, ihme zu erlauben, durch das Adriatische Meer aus Apulien Getrayde zu führen; Dergleichen Schreiben mehr auch von den Königen und Königinnen in Ungarn Beatrice, Matthia und Anna verhanden wären.

VI. Daß auch Pabst Alexander III solche Herrschafft der See agnosciret, und zur Danckbarkeit wegen der von den Venetianern wider Käyser Fridericum I geleisteter Hülffe, dieses der Venetianer dominium, durch Anordnung einer jährlichen solennität declariret; indem er dem damahligen Venetianischen Doge, Sebastian Ziani, einen Ring mit folgenden Worten überreichet: Hunc annulum accipe, & me authore hoc mare tibi Venetiaeque armis obnoxium desponsato, quod tu & futuri Principes quotannis stato die in perpetuum seruabitis, ut omnis posteritas, memoriâ repetitâ, intelligat, maris possessionem patria virtute ac navali disciplina vestram esse jure belli quandoque factam, atque ut uxorem viro, ita illud desponsationis annuae munere vestro subjacere imperio.

VII. Daß sie ihr Recht und Herrschafft wider alle, so deme zuwieder etwas vornehmen wollen, defendiret; Wie dahero im vorigen Seculo der Spanische Abgesandte der Republ. notificiret, daß eine Spanische Flotte des Königs Schwester, die Infantin, Mariam, des Königs Ferdinandi in Ungarn Braut, von Neapoli biß Triest führen würde; so hätten die Venetianer geantwortet: Weil ihnen bekandter massen die Herrschafft über den Golfum zustünde, so würden sie nicht zugeben, daß frembde Krieges-Schiffe daherein kämen; wann es Ihr. Königl. Maj. aber gefällig, so wolten sie die Infantin durch ihre Galeeren, mit aller Ehren-Bezeugung, transportiren; im Fall Ihr. Maj. solches aber nicht annehmen, sondern die Passage mit Gewalt nehmen wolten, würde man ihr nicht verdencken, wenn sie sich solchem Unternehmen mit Gewalt widersetzten, und ihre Gerechtigk. und Herrschafft nach aller Völcker Recht defendirten.

VIII. Daß viele vortreffliche JCti und Historici von sicht selbst bezeuget, auch mit statlichen Gründen dargethan, daß denen Venetianern die Herrschafft über das Adriatische Meer von vielen Seculis her zugestanden.

IX. Daß alle Potentaten in Europa solche der Venetianer Herrschafft approbirten, indem sich deroselben Abgesandten, bey der jährlichen Ceremonie, befünden, wann sich der Doge am Him̃elfahrts-Tage mit dem Meer vermähle, einen güldenen Ring hinein werffe, und diese Worte spreche: Desponsamus te, Mare, in signum veri & perpetui Dominii; wowider kein eintziger Abgesandter jemahlen protestiret hätte.

Conf. Petr. Justinian. Hist. Venet. L. 14. Morisot. L. 2. c. 25. Charron. d. l. c. 130. p. 963. Amelot de la Houssaie d. l. p. 432.
add. Nani L. 8. hist. Venet.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0743" n="832"/>
raubereyen beständig unterworffen gewesen, und            von denen Käysern nicht geschützet werden können, immer gedrauet, einem andern Herrn sich            zu unterwerffen.</p>
        <p>IV. Daß sie auff dem Adriatischen Meer beständig einige Galeeren gehalten, und noch            hielten, die nur bloß zur Besatzung, so zu reden, gedienet; Dahero Pabst Urbanus VI in dem            Breviario, so er anno 1388 den 14 Jun. an den Hertzog Antonium Venierium gerichtet,            dancket, daß durch der Republique Galeeren, welche auff dem Adriatischen Meer zur            Besatzung zu liegen pflege&#x0303;, die Königin Maria aus Ungarn (als welche damahls in            dem neuen Castel gefangen gehalten worden) so geschwinde und nach allem Willen sey            erlediget worden.</p>
        <p>V. Daß alle Fürsten, welche an dem Adriatischen Meer Länder liegen hätten, von der            Republique jederzeit permission erhalten hätten, und noch erhielten, wann sie auff selben            schiffen wolten. Dahero König Uladislaus zu Neapoli, und Ertz-Hertzog Wilhelm zu            Oesterreich anno 1399 den 12 Dec. durch Graf Rudolphen von Salem die Republique umb Geleit            und permission ersuchen lassen, de Uladislai Schwester, in ihres künfftigen Gemahls des            Ertz-Hertzogs Wilhelmi Länder über das Adriatische Meer zu führen, so ihnen auch            zugestanden worden. Und Käyser Fridericus hätte zu 2 unterschiedlichen mahlen nehmlich            anno 1478 den 24 Sept. und anno 1479 den 2 Apr. den Hertzog Johann Mocenigum durch            Schreiben ersuchet, ihme zu erlauben, durch das Adriatische Meer aus Apulien Getrayde zu            führen; Dergleichen Schreiben mehr auch von den Königen und Königinnen in Ungarn Beatrice,            Matthia und Anna verhanden wären.</p>
        <p>VI. Daß auch Pabst Alexander III solche Herrschafft der See agnosciret, und zur            Danckbarkeit wegen der von den Venetianern wider Käyser Fridericum I geleisteter Hülffe,            dieses der Venetianer dominium, durch Anordnung einer jährlichen solennität declariret;            indem er dem damahligen Venetianischen Doge, Sebastian Ziani, einen Ring mit folgenden            Worten überreichet: Hunc annulum accipe, &amp; me authore hoc mare tibi Venetiaeque armis            obnoxium desponsato, quod tu &amp; futuri Principes quotannis stato die in perpetuum            seruabitis, ut omnis posteritas, memoriâ repetitâ, intelligat, maris possessionem patria            virtute ac navali disciplina vestram esse jure belli quandoque factam, atque ut uxorem            viro, ita illud desponsationis annuae munere vestro subjacere imperio. <note place="foot">Conf. Petr. Justinian. Hist. Venet. L. 14. Morisot. L. 2. c. 25. Charron. d. l. c. 130.              p. 963. Amelot de la Houssaie d. l. p. 432.</note></p>
        <p>VII. Daß sie ihr Recht und Herrschafft wider alle, so deme zuwieder etwas vornehmen            wollen, defendiret; Wie dahero im vorigen Seculo der Spanische Abgesandte der Republ.            notificiret, daß eine Spanische Flotte des Königs Schwester, die Infantin, Mariam, des            Königs Ferdinandi in Ungarn Braut, von Neapoli biß Triest führen würde; so hätten die            Venetianer geantwortet: Weil ihnen bekandter massen die Herrschafft über den Golfum            zustünde, so würden sie nicht zugeben, daß frembde Krieges-Schiffe daherein kämen; wann es            Ihr. Königl. Maj. aber gefällig, so wolten sie die Infantin durch ihre Galeeren, mit aller            Ehren-Bezeugung, transportiren; im Fall Ihr. Maj. solches aber nicht annehmen, sondern die            Passage mit Gewalt nehmen wolten, würde man ihr nicht verdencken, wenn sie sich solchem            Unternehmen mit Gewalt widersetzten, und ihre Gerechtigk. und Herrschafft nach aller            Völcker Recht defendirten. <note place="foot">add. Nani L. 8. hist. Venet.</note></p>
        <p>VIII. Daß viele vortreffliche JCti und Historici von sicht selbst bezeuget, auch mit            statlichen Gründen dargethan, daß denen Venetianern die Herrschafft über das Adriatische            Meer von vielen Seculis her zugestanden.</p>
        <p>IX. Daß alle Potentaten in Europa solche der Venetianer Herrschafft approbirten, indem            sich deroselben Abgesandten, bey der jährlichen Ceremonie, befünden, wann sich der Doge am            Him&#x0303;elfahrts-Tage mit dem Meer vermähle, einen güldenen Ring hinein werffe, und            diese Worte spreche: Desponsamus te, Mare, in signum veri &amp; perpetui Dominii; wowider            kein eintziger Abgesandter jemahlen protestiret hätte.</p>
      </div>
      <div>
</div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[832/0743] raubereyen beständig unterworffen gewesen, und von denen Käysern nicht geschützet werden können, immer gedrauet, einem andern Herrn sich zu unterwerffen. IV. Daß sie auff dem Adriatischen Meer beständig einige Galeeren gehalten, und noch hielten, die nur bloß zur Besatzung, so zu reden, gedienet; Dahero Pabst Urbanus VI in dem Breviario, so er anno 1388 den 14 Jun. an den Hertzog Antonium Venierium gerichtet, dancket, daß durch der Republique Galeeren, welche auff dem Adriatischen Meer zur Besatzung zu liegen pflegẽ, die Königin Maria aus Ungarn (als welche damahls in dem neuen Castel gefangen gehalten worden) so geschwinde und nach allem Willen sey erlediget worden. V. Daß alle Fürsten, welche an dem Adriatischen Meer Länder liegen hätten, von der Republique jederzeit permission erhalten hätten, und noch erhielten, wann sie auff selben schiffen wolten. Dahero König Uladislaus zu Neapoli, und Ertz-Hertzog Wilhelm zu Oesterreich anno 1399 den 12 Dec. durch Graf Rudolphen von Salem die Republique umb Geleit und permission ersuchen lassen, de Uladislai Schwester, in ihres künfftigen Gemahls des Ertz-Hertzogs Wilhelmi Länder über das Adriatische Meer zu führen, so ihnen auch zugestanden worden. Und Käyser Fridericus hätte zu 2 unterschiedlichen mahlen nehmlich anno 1478 den 24 Sept. und anno 1479 den 2 Apr. den Hertzog Johann Mocenigum durch Schreiben ersuchet, ihme zu erlauben, durch das Adriatische Meer aus Apulien Getrayde zu führen; Dergleichen Schreiben mehr auch von den Königen und Königinnen in Ungarn Beatrice, Matthia und Anna verhanden wären. VI. Daß auch Pabst Alexander III solche Herrschafft der See agnosciret, und zur Danckbarkeit wegen der von den Venetianern wider Käyser Fridericum I geleisteter Hülffe, dieses der Venetianer dominium, durch Anordnung einer jährlichen solennität declariret; indem er dem damahligen Venetianischen Doge, Sebastian Ziani, einen Ring mit folgenden Worten überreichet: Hunc annulum accipe, & me authore hoc mare tibi Venetiaeque armis obnoxium desponsato, quod tu & futuri Principes quotannis stato die in perpetuum seruabitis, ut omnis posteritas, memoriâ repetitâ, intelligat, maris possessionem patria virtute ac navali disciplina vestram esse jure belli quandoque factam, atque ut uxorem viro, ita illud desponsationis annuae munere vestro subjacere imperio. VII. Daß sie ihr Recht und Herrschafft wider alle, so deme zuwieder etwas vornehmen wollen, defendiret; Wie dahero im vorigen Seculo der Spanische Abgesandte der Republ. notificiret, daß eine Spanische Flotte des Königs Schwester, die Infantin, Mariam, des Königs Ferdinandi in Ungarn Braut, von Neapoli biß Triest führen würde; so hätten die Venetianer geantwortet: Weil ihnen bekandter massen die Herrschafft über den Golfum zustünde, so würden sie nicht zugeben, daß frembde Krieges-Schiffe daherein kämen; wann es Ihr. Königl. Maj. aber gefällig, so wolten sie die Infantin durch ihre Galeeren, mit aller Ehren-Bezeugung, transportiren; im Fall Ihr. Maj. solches aber nicht annehmen, sondern die Passage mit Gewalt nehmen wolten, würde man ihr nicht verdencken, wenn sie sich solchem Unternehmen mit Gewalt widersetzten, und ihre Gerechtigk. und Herrschafft nach aller Völcker Recht defendirten. VIII. Daß viele vortreffliche JCti und Historici von sicht selbst bezeuget, auch mit statlichen Gründen dargethan, daß denen Venetianern die Herrschafft über das Adriatische Meer von vielen Seculis her zugestanden. IX. Daß alle Potentaten in Europa solche der Venetianer Herrschafft approbirten, indem sich deroselben Abgesandten, bey der jährlichen Ceremonie, befünden, wann sich der Doge am Him̃elfahrts-Tage mit dem Meer vermähle, einen güldenen Ring hinein werffe, und diese Worte spreche: Desponsamus te, Mare, in signum veri & perpetui Dominii; wowider kein eintziger Abgesandter jemahlen protestiret hätte. Conf. Petr. Justinian. Hist. Venet. L. 14. Morisot. L. 2. c. 25. Charron. d. l. c. 130. p. 963. Amelot de la Houssaie d. l. p. 432. add. Nani L. 8. hist. Venet.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/743
Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 832. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/743>, abgerufen am 24.11.2024.