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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Graf Johann Carl August fundirte sich auff das jus primogeniturae, und die Pacta familiae, anführend:

I. Daß Graf Johann Ludwig und Graf Philipp Georg anno 1610 den 9 April zu Türckheim eine Vereinigung der Lande auffgerichtet, worinnen dieser dem ältern Bruder sein Antheil also gegeben, daß er aus der väterlichen Verlassenschafft nur die Helffte an der Grafschafft Dagsburg, einen Theil an Aspermont, und das Hauß zu Elsas-Zabern behalten.

II. Daß Käyser Matthias anno 1614 das pactum juris primogeniturae bestätiget.

III. Daß Graf Emico anno 1649 seines Bruders Sohn an stat der Apanage etliche Dörffer gegeben.

Graf Emico Christian fundiret sich auff das jus proximitatis ab intestato, anführend:

I. Daß das jus primogeniturae anno 1657 wieder abrogiret worden, und hätte Graf Georg Wilhelm mit seinen Brüdern alle Lande in 3 gleiche Theile zerschlagen, und das neue pactum eydlich bestärcket.

II. Daß anno 1661 ein neues pactum primogeniturae cassatorium errichtet, und die Gleichheit der posterität bey einer Conventional-Poen festgesetzet worden.

III. Daß anno 1663 in Camera darauff gesprochen, und die gleiche Succession also unter gleichbürtigen Verwandten anderweit stabiliret worden.

Erfolg. Es ergriffen zwar beyde Grafen die Possession, wie die Sache aber bey dem 20 jährigen Frantzösischen Stillstande (in welchem Franckreich in Possession der occupirten Oerter blieb) vor das Frantzösische Gericht oder Tribunal zu Saarlouys kam, wurd vor Graf Johann Carl August gesprochen, und die Sentenzt in der andern Instantz von dem Metzischen Parlement gegen Ende des 1689 Jahres confirmiret, daß demselben vermöge des Juris primogeniturae und pactorum familiae, alle in der Erbschafft befindliche immobilia und Lehen adjudiciret, die mobilia aber und allodial Güter, Graf Emiconi Christiano gelassen. Womit dieser jedoch nicht zu frieden seyn wollen, sondern den Process reassumiret, und auff dem itzigen Reichs-Tage zu Regenspurg sich darüber beklaget.

Zwölffte Section, Von den Praetens. und Streitigk. der Grafen zu Leiningen Westerburgischer Linie.

Erstes Capitel/ Von der Grafen zu Leiningen-Westerburg Praetens. auff die halbe Grafschafft Lichtenberg.

Zu mehrer Deutlichkeit kan nachfolgende geuealogische Tabel dienen: [unleserliches Material]

LUdovicus Graf zu Lichtenberg, der nebst seinem Bruder Gräf Jacobo zu Lichtenberg diese Grafschafft und die Stadt Ingweiler von dem Stifft Metz zu Lehen getragen, hinterließ bey seinem Absterben anno 1472 2 Töchter, Elisabeth, so an Graf Simon Wecker zu Zweybrück und Bitsch, und Annam, die an Graf Philipp zu Hanau vermählet war; Weil nun Graf Jacob keine Kinder hatte, so brachte er es bey dem Bischoff

Franckenb. d. l.
Franckenb. d. l.
Imhoff d. l. Franckenb. d. l.
Historie.

Graf Johann Carl August fundirte sich auff das jus primogeniturae, und die Pacta familiae, anführend:

I. Daß Graf Johann Ludwig und Graf Philipp Georg anno 1610 den 9 April zu Türckheim eine Vereinigung der Lande auffgerichtet, worinnen dieser dem ältern Bruder sein Antheil also gegeben, daß er aus der väterlichen Verlassenschafft nur die Helffte an der Grafschafft Dagsburg, einen Theil an Aspermont, und das Hauß zu Elsas-Zabern behalten.

II. Daß Käyser Matthias anno 1614 das pactum juris primogeniturae bestätiget.

III. Daß Graf Emico anno 1649 seines Bruders Sohn an stat der Apanage etliche Dörffer gegeben.

Graf Emico Christian fundiret sich auff das jus proximitatis ab intestato, anführend:

I. Daß das jus primogeniturae anno 1657 wieder abrogiret worden, und hätte Graf Georg Wilhelm mit seinen Brüdern alle Lande in 3 gleiche Theile zerschlagen, und das neue pactum eydlich bestärcket.

II. Daß anno 1661 ein neues pactum primogeniturae cassatorium errichtet, und die Gleichheit der posterität bey einer Conventional-Poen festgesetzet worden.

III. Daß anno 1663 in Camera darauff gesprochen, und die gleiche Succession also unter gleichbürtigen Verwandten anderweit stabiliret worden.

Erfolg. Es ergriffen zwar beyde Grafen die Possession, wie die Sache aber bey dem 20 jährigen Frantzösischen Stillstande (in welchem Franckreich in Possession der occupirten Oerter blieb) vor das Frantzösische Gericht oder Tribunal zu Saarlouys kam, wurd vor Graf Johann Carl August gesprochen, und die Sentenzt in der andern Instantz von dem Metzischen Parlement gegen Ende des 1689 Jahres confirmiret, daß demselben vermöge des Juris primogeniturae und pactorum familiae, alle in der Erbschafft befindliche immobilia und Lehen adjudiciret, die mobilia aber und allodial Güter, Graf Emiconi Christiano gelassen. Womit dieser jedoch nicht zu frieden seyn wollen, sondern den Process reassumiret, und auff dem itzigen Reichs-Tage zu Regenspurg sich darüber beklaget.

Zwölffte Section, Von den Praetens. und Streitigk. der Grafen zu Leiningen Westerburgischer Linie.

Erstes Capitel/ Von der Grafen zu Leiningen-Westerburg Praetens. auff die halbe Grafschafft Lichtenberg.

Zu mehrer Deutlichkeit kan nachfolgende geuealogische Tabel dienen: [unleserliches Material]

LUdovicus Graf zu Lichtenberg, der nebst seinem Bruder Gräf Jacobo zu Lichtenberg diese Grafschafft und die Stadt Ingweiler von dem Stifft Metz zu Lehen getragen, hinterließ bey seinem Absterben anno 1472 2 Töchter, Elisabeth, so an Graf Simon Wecker zu Zweybrück und Bitsch, und Annam, die an Graf Philipp zu Hanau vermählet war; Weil nun Graf Jacob keine Kinder hatte, so brachte er es bey dem Bischoff

Franckenb. d. l.
Franckenb. d. l.
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        <p>I. Daß Graf Johann Ludwig und Graf Philipp Georg anno 1610 den 9 April zu Türckheim eine            Vereinigung der Lande auffgerichtet, worinnen dieser dem ältern Bruder sein Antheil also            gegeben, daß er aus der väterlichen Verlassenschafft nur die Helffte an der Grafschafft            Dagsburg, einen Theil an Aspermont, und das Hauß zu Elsas-Zabern behalten.</p>
        <p>II. Daß Käyser Matthias anno 1614 das pactum juris primogeniturae bestätiget.</p>
        <p>III. Daß Graf Emico anno 1649 seines Bruders Sohn an stat der Apanage etliche Dörffer            gegeben.</p>
        <p>Graf Emico Christian fundiret sich auff das jus proximitatis ab intestato, anführend:              <note place="foot">Franckenb. d. l.</note></p>
        <p>I. Daß das jus primogeniturae anno 1657 wieder abrogiret worden, und hätte Graf Georg            Wilhelm mit seinen Brüdern alle Lande in 3 gleiche Theile zerschlagen, und das neue pactum            eydlich bestärcket.</p>
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        <p>III. Daß anno 1663 in Camera darauff gesprochen, und die gleiche Succession also unter            gleichbürtigen Verwandten anderweit stabiliret worden.</p>
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[849/0760] Graf Johann Carl August fundirte sich auff das jus primogeniturae, und die Pacta familiae, anführend: I. Daß Graf Johann Ludwig und Graf Philipp Georg anno 1610 den 9 April zu Türckheim eine Vereinigung der Lande auffgerichtet, worinnen dieser dem ältern Bruder sein Antheil also gegeben, daß er aus der väterlichen Verlassenschafft nur die Helffte an der Grafschafft Dagsburg, einen Theil an Aspermont, und das Hauß zu Elsas-Zabern behalten. II. Daß Käyser Matthias anno 1614 das pactum juris primogeniturae bestätiget. III. Daß Graf Emico anno 1649 seines Bruders Sohn an stat der Apanage etliche Dörffer gegeben. Graf Emico Christian fundiret sich auff das jus proximitatis ab intestato, anführend: I. Daß das jus primogeniturae anno 1657 wieder abrogiret worden, und hätte Graf Georg Wilhelm mit seinen Brüdern alle Lande in 3 gleiche Theile zerschlagen, und das neue pactum eydlich bestärcket. II. Daß anno 1661 ein neues pactum primogeniturae cassatorium errichtet, und die Gleichheit der posterität bey einer Conventional-Poen festgesetzet worden. III. Daß anno 1663 in Camera darauff gesprochen, und die gleiche Succession also unter gleichbürtigen Verwandten anderweit stabiliret worden. Es ergriffen zwar beyde Grafen die Possession, wie die Sache aber bey dem 20 jährigen Frantzösischen Stillstande (in welchem Franckreich in Possession der occupirten Oerter blieb) vor das Frantzösische Gericht oder Tribunal zu Saarlouys kam, wurd vor Graf Johann Carl August gesprochen, und die Sentenzt in der andern Instantz von dem Metzischen Parlement gegen Ende des 1689 Jahres confirmiret, daß demselben vermöge des Juris primogeniturae und pactorum familiae, alle in der Erbschafft befindliche immobilia und Lehen adjudiciret, die mobilia aber und allodial Güter, Graf Emiconi Christiano gelassen. Womit dieser jedoch nicht zu frieden seyn wollen, sondern den Process reassumiret, und auff dem itzigen Reichs-Tage zu Regenspurg sich darüber beklaget. Erfolg. Zwölffte Section, Von den Praetens. und Streitigk. der Grafen zu Leiningen Westerburgischer Linie. Erstes Capitel/ Von der Grafen zu Leiningen-Westerburg Praetens. auff die halbe Grafschafft Lichtenberg. Zu mehrer Deutlichkeit kan nachfolgende geuealogische Tabel dienen: _ LUdovicus Graf zu Lichtenberg, der nebst seinem Bruder Gräf Jacobo zu Lichtenberg diese Grafschafft und die Stadt Ingweiler von dem Stifft Metz zu Lehen getragen, hinterließ bey seinem Absterben anno 1472 2 Töchter, Elisabeth, so an Graf Simon Wecker zu Zweybrück und Bitsch, und Annam, die an Graf Philipp zu Hanau vermählet war; Weil nun Graf Jacob keine Kinder hatte, so brachte er es bey dem Bischoff Franckenb. d. l. Franckenb. d. l. Imhoff d. l. Franckenb. d. l. Historie.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 849. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/760>, abgerufen am 21.11.2024.