Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Georgio zu Metz dahin, daß obgedachte beyde Grafen zu Zweybrück und Hanau anno 1473 vor sich und ihre Erben mit der Grafschafft Lichtenberg in Gemeinschafft (wie die Formalia lauten) belehnet wurden; und bekam also nach des Graf Jacobi anno 1479 erfolgtem Tode, Graf Simon Wecker zu Zweybrück, die eine Helffte, und Graf Philipp zu Hanau die andere Helffte von der Grafschafft Lichtenberg. Nachdem geschahe es, daß beyde Gräfliche Häuser nicht zugleich und in einer gesamten Investitur, sondern absonderlich, und zwar, wie die Lehen-Brieffe de annis 1480, 1486, 1500, 1533, 1551, 1561 lauten, zu rechter Mannschafft und Lehenschafft belehnet wurden; welches formale in des Jacobi Belehnung de anno 1435 vorhero nicht gewesen war. Und in solchem vertheilten Stücke succedirte dem Grafen Simoni Wickero sein Sohn Reinhardus, und diesem sein älterer Sohn Simon Wecker; weil dieser aber keine männliche Erben hatte, so vermeynte seine Tochter, Amalia, des Graf Philippi zu Leiningen Gemahlin zwar zu succediren, es kam ihr aber ihr Vater-Bruder Graf Jacob zu Bitsch zuvor, und nam, als nechster Agnatus, das Lichtenbergische nebst der Stadt Jegweiler zu sich, deme darinnen seine eintzige Tochter und Erbin Ludovica Margaretha, und dero Gemahl Graf Philipp V zu Hanau, des obgedachten Philippi Uhr-Enckel, und zwar jene als nechste Erbin, dieser aber als nechster Agnatus, succedirten, und kam also auch die andere Helffte der Grafschafft Lichtenberg, nebst andern Gütern, auf die Grafen zu Hanau, welche auch von den Bischöfen zu Metz successive damit belehnet worden, und biß a. 1594 in geruhigem Besitz geblieben; damals aber fing Graf Ludwig zu Leiningen an auff gedachte Helffte dieser Graffschafft seiner Fr. Mutter wegen Praetension zu machen, erhielte auch von dem Bischoff zu Metz die Belehnung, und übergab anno 1598 vor dem Metzischen Lehen-Gericht zu Wicht seine Klage. Die Gründe, so er zu Behauptung seines Rechtes anführte, bestunden hauptsächlich darinnen: Leiningische Gründe. I. Daß die Grafschafft Lichtenberg ein Erb- und Kunckel-Lehen, dessen auch die Frauenspersohnen fähig, dann, außer daß alle geistliche Lehen von solcher Natur wären, nach dem gemeinen Sprichwort: Krumstab schliest niemand aus; so sey diese Grafschaff durch Heyrath auff die Grafen zu Zweybrück und Bitsch gekommen, und hätten dahero auch die Amalia und ihre Nachkommen, die Grafen zu Leiningen-Westerburg, als nechste Erben, das meiste Recht dazu. II. Daß die belehnte Schwestern, und ihre Herren Ehe-Gemahl, die Grafen zu Zweybrück und Hanau, zur Theilung der Lehen geschritten/ und a simultanea investitura also abgewichen; weshalb die von Elisabeth in absteigender Linie verhandene Töchter, der Annen Kinder und Enckel, ob sie gleich männlichen Geschlechtes, von der Succession ausschließe, cum foemina ex linea ejus, cui in divisione obvenit feudum, excludat etiam masculum ex alterius dividentis fratris vel sororis linea descendentem, juxt. c. 1. de natur. feud. success. III. Daß zwischen Graf Jacob zu Bitsch und Fr. Amalia, auff Vermittelung des Graf Philippi zu Hanau, des Herrn Beklagten Groß-Vater, ein Vergleich getroffen worden, Krafft dessen angeregte Lehen auff Amaliam und ihre unmündige Schwester, Esther, ohne Mittel fallen und kommen solten, im Fall Graf Jacob zu Zweybrück und Bitsch ohne eheliche männliche Leibes-Erben abgehen würde. Es wurd aber Hanauischer Seiten dawider eingewendet: Hanauische Antwort. Ad. I. Daß die Grafschafft Lichtenberg ein Erb- oder Kunckel-Lehen seyn solte, würde durch angeführte Ursachen nicht erwiesen, dann die Regul, daß in Kirchen-Lehen die Frauenspersohnen succedirten, wäre nicht universelle, wie die contrairen Exempel der Stiffter Eichstädt, Bamberg, Würtzburg, Augspurg und Speyer auswiesen; Daß die Grafschafft aber wegen des Graf Ludovici Töchter auff Zweybrück und Hanau kommen, solches sey nicht jure Successionis geschehen, sondern ex speciali gratia, und gantz neuer Belehnung des Bischoffs zu Metz, dann sonsten hätte Graf Jacobus zu Lichtenberg nicht nöthig gehabt bey dem Bischoff zu Metz sich so sehr zu bemühen, damit seine Brüder-Töchter ihme nach seinem Tode darinnen succediren möchten; durch solche neue Belehnung aber sey die Natur des Lehens nicht verändert worden, und wäre deshalb in den Lehen-Brieffen de annis 1486, 1500, 1533, 1551, und 1561 die Worte: zu rechter Mannschafft und Lehenschafft, nicht ohne sonderliche Emphasi, gesetzet; und solchem nach hätten die vid. Sprengeri Lucerna Stat. Imp. p. 623. Merckelbach ap. Klock Tom. 2. Cons. 15. in pr. vid. Klock d. l. n. 1. seqq. vid. Klock. d. l. n. 27. seqq. Sprenger d. l. p. 624.
Georgio zu Metz dahin, daß obgedachte beyde Grafen zu Zweybrück und Hanau anno 1473 vor sich und ihre Erben mit der Grafschafft Lichtenberg in Gemeinschafft (wie die Formalia lauten) belehnet wurden; und bekam also nach des Graf Jacobi anno 1479 erfolgtem Tode, Graf Simon Wecker zu Zweybrück, die eine Helffte, und Graf Philipp zu Hanau die andere Helffte von der Grafschafft Lichtenberg. Nachdem geschahe es, daß beyde Gräfliche Häuser nicht zugleich und in einer gesamten Investitur, sondern absonderlich, und zwar, wie die Lehen-Brieffe de annis 1480, 1486, 1500, 1533, 1551, 1561 lauten, zu rechter Mañschafft und Lehenschafft belehnet wurden; welches formale in des Jacobi Belehnung de anno 1435 vorhero nicht gewesen war. Und in solchem vertheilten Stücke succedirte dem Grafen Simoni Wickero sein Sohn Reinhardus, und diesem sein älterer Sohn Simon Wecker; weil dieser aber keine männliche Erben hatte, so vermeynte seine Tochter, Amalia, des Graf Philippi zu Leiningen Gemahlin zwar zu succediren, es kam ihr aber ihr Vater-Bruder Graf Jacob zu Bitsch zuvor, und nam, als nechster Agnatus, das Lichtenbergische nebst der Stadt Jegweiler zu sich, deme darinnen seine eintzige Tochter und Erbin Ludovica Margaretha, und dero Gemahl Graf Philipp V zu Hanau, des obgedachten Philippi Uhr-Enckel, und zwar jene als nechste Erbin, dieser aber als nechster Agnatus, succedirten, und kam also auch die andere Helffte der Grafschafft Lichtenberg, nebst andern Gütern, auf die Grafen zu Hanau, welche auch von den Bischöfen zu Metz successive damit belehnet worden, und biß a. 1594 in geruhigem Besitz geblieben; damals aber fing Graf Ludwig zu Leiningen an auff gedachte Helffte dieser Graffschafft seiner Fr. Mutter wegen Praetension zu machen, erhielte auch von dem Bischoff zu Metz die Belehnung, und übergab anno 1598 vor dem Metzischen Lehen-Gericht zu Wicht seine Klage. Die Gründe, so er zu Behauptung seines Rechtes anführte, bestunden hauptsächlich darinnen: Leiningische Gründe. I. Daß die Grafschafft Lichtenberg ein Erb- und Kunckel-Lehen, dessen auch die Frauenspersohnen fähig, dann, außer daß alle geistliche Lehen von solcher Natur wären, nach dem gemeinen Sprichwort: Krumstab schliest niemand aus; so sey diese Grafschaff durch Heyrath auff die Grafen zu Zweybrück und Bitsch gekommen, und hätten dahero auch die Amalia und ihre Nachkommen, die Grafen zu Leiningen-Westerburg, als nechste Erben, das meiste Recht dazu. II. Daß die belehnte Schwestern, und ihre Herren Ehe-Gemahl, die Grafen zu Zweybrück und Hanau, zur Theilung der Lehen geschritten/ und a simultanea investitura also abgewichen; weshalb die von Elisabeth in absteigender Linie verhandene Töchter, der Annen Kinder und Enckel, ob sie gleich männlichen Geschlechtes, von der Succession ausschließe, cum foemina ex linea ejus, cui in divisione obvenit feudum, excludat etiam masculum ex alterius dividentis fratris vel sororis linea descendentem, juxt. c. 1. de natur. feud. success. III. Daß zwischen Graf Jacob zu Bitsch und Fr. Amalia, auff Vermittelung des Graf Philippi zu Hanau, des Herrn Beklagten Groß-Vater, ein Vergleich getroffen worden, Krafft dessen angeregte Lehen auff Amaliam uñ ihre unmündige Schwester, Esther, ohne Mittel fallen und kommen solten, im Fall Graf Jacob zu Zweybrück und Bitsch ohne eheliche männliche Leibes-Erben abgehen würde. Es wurd aber Hanauischer Seiten dawider eingewendet: Hanauische Antwort. Ad. I. Daß die Grafschafft Lichtenberg ein Erb- oder Kunckel-Lehen seyn solte, würde durch angeführte Ursachen nicht erwiesen, dann die Regul, daß in Kirchen-Lehen die Frauenspersohnen succedirten, wäre nicht universelle, wie die contrairen Exempel der Stiffter Eichstädt, Bamberg, Würtzburg, Augspurg und Speyer auswiesen; Daß die Grafschafft aber wegen des Graf Ludovici Töchter auff Zweybrück und Hanau kommen, solches sey nicht jure Successionis geschehen, sondern ex speciali gratia, und gantz neuer Belehnung des Bischoffs zu Metz, dann sonsten hätte Graf Jacobus zu Lichtenberg nicht nöthig gehabt bey dem Bischoff zu Metz sich so sehr zu bemühen, damit seine Brüder-Töchter ihme nach seinem Tode darinnen succediren möchten; durch solche neue Belehnung aber sey die Natur des Lehens nicht verändert worden, und wäre deshalb in den Lehẽ-Brieffen de annis 1486, 1500, 1533, 1551, und 1561 die Worte: zu rechter Mannschafft und Lehenschafft, nicht ohne sonderliche Emphasi, gesetzet; und solchem nach hätten die vid. Sprengeri Lucerna Stat. Imp. p. 623. Merckelbach ap. Klock Tom. 2. Cons. 15. in pr. vid. Klock d. l. n. 1. seqq. vid. Klock. d. l. n. 27. seqq. Sprenger d. l. p. 624.
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Georgio zu Metz dahin, daß obgedachte beyde Grafen zu Zweybrück und Hanau anno 1473 vor sich und ihre Erben mit der Grafschafft Lichtenberg in Gemeinschafft (wie die Formalia lauten) belehnet wurden; und bekam also nach des Graf Jacobi anno 1479 erfolgtem Tode, Graf Simon Wecker zu Zweybrück, die eine Helffte, und Graf Philipp zu Hanau die andere Helffte von der Grafschafft Lichtenberg. Nachdem geschahe es, daß beyde Gräfliche Häuser nicht zugleich und in einer gesamten Investitur, sondern absonderlich, und zwar, wie die Lehen-Brieffe de annis 1480, 1486, 1500, 1533, 1551, 1561 lauten, zu rechter Mañschafft und Lehenschafft belehnet wurden; welches formale in des Jacobi Belehnung de anno 1435 vorhero nicht gewesen war. Und in solchem vertheilten Stücke succedirte dem Grafen Simoni Wickero sein Sohn Reinhardus, und diesem sein älterer Sohn Simon Wecker; weil dieser aber keine männliche Erben hatte, so vermeynte seine Tochter, Amalia, des Graf Philippi zu Leiningen Gemahlin zwar zu succediren, es kam ihr aber ihr Vater-Bruder Graf Jacob zu Bitsch zuvor, und nam, als nechster Agnatus, das Lichtenbergische nebst der Stadt Jegweiler zu sich, deme darinnen seine eintzige Tochter und Erbin Ludovica Margaretha, und dero Gemahl Graf Philipp V zu Hanau, des obgedachten Philippi Uhr-Enckel, und zwar jene als nechste Erbin, dieser aber als nechster Agnatus, succedirten, und kam also auch die andere Helffte der Grafschafft Lichtenberg, nebst andern Gütern, auf die Grafen zu Hanau, welche auch von den Bischöfen zu Metz successive damit belehnet worden, und biß a. 1594 in geruhigem Besitz geblieben; damals aber fing Graf Ludwig zu Leiningen an auff gedachte Helffte dieser Graffschafft seiner Fr. Mutter wegen Praetension zu machen, erhielte auch von dem Bischoff zu Metz die Belehnung, und übergab anno 1598 vor dem Metzischen Lehen-Gericht zu Wicht seine Klage.
Die Gründe, so er zu Behauptung seines Rechtes anführte, bestunden hauptsächlich darinnen:
I. Daß die Grafschafft Lichtenberg ein Erb- und Kunckel-Lehen, dessen auch die Frauenspersohnen fähig, dann, außer daß alle geistliche Lehen von solcher Natur wären, nach dem gemeinen Sprichwort: Krumstab schliest niemand aus; so sey diese Grafschaff durch Heyrath auff die Grafen zu Zweybrück und Bitsch gekommen, und hätten dahero auch die Amalia und ihre Nachkommen, die Grafen zu Leiningen-Westerburg, als nechste Erben, das meiste Recht dazu.
Leiningische Gründe. II. Daß die belehnte Schwestern, und ihre Herren Ehe-Gemahl, die Grafen zu Zweybrück und Hanau, zur Theilung der Lehen geschritten/ und a simultanea investitura also abgewichen; weshalb die von Elisabeth in absteigender Linie verhandene Töchter, der Annen Kinder und Enckel, ob sie gleich männlichen Geschlechtes, von der Succession ausschließe, cum foemina ex linea ejus, cui in divisione obvenit feudum, excludat etiam masculum ex alterius dividentis fratris vel sororis linea descendentem, juxt. c. 1. de natur. feud. success.
III. Daß zwischen Graf Jacob zu Bitsch und Fr. Amalia, auff Vermittelung des Graf Philippi zu Hanau, des Herrn Beklagten Groß-Vater, ein Vergleich getroffen worden, Krafft dessen angeregte Lehen auff Amaliam uñ ihre unmündige Schwester, Esther, ohne Mittel fallen und kommen solten, im Fall Graf Jacob zu Zweybrück und Bitsch ohne eheliche männliche Leibes-Erben abgehen würde.
Es wurd aber Hanauischer Seiten dawider eingewendet:
Ad. I. Daß die Grafschafft Lichtenberg ein Erb- oder Kunckel-Lehen seyn solte, würde durch angeführte Ursachen nicht erwiesen, dann die Regul, daß in Kirchen-Lehen die Frauenspersohnen succedirten, wäre nicht universelle, wie die contrairen Exempel der Stiffter Eichstädt, Bamberg, Würtzburg, Augspurg und Speyer auswiesen; Daß die Grafschafft aber wegen des Graf Ludovici Töchter auff Zweybrück und Hanau kommen, solches sey nicht jure Successionis geschehen, sondern ex speciali gratia, und gantz neuer Belehnung des Bischoffs zu Metz, dann sonsten hätte Graf Jacobus zu Lichtenberg nicht nöthig gehabt bey dem Bischoff zu Metz sich so sehr zu bemühen, damit seine Brüder-Töchter ihme nach seinem Tode darinnen succediren möchten; durch solche neue Belehnung aber sey die Natur des Lehens nicht verändert worden, und wäre deshalb in den Lehẽ-Brieffen de annis 1486, 1500, 1533, 1551, und 1561 die Worte: zu rechter Mannschafft und Lehenschafft, nicht ohne sonderliche Emphasi, gesetzet; und solchem nach hätten die
Hanauische Antwort.
vid. Sprengeri Lucerna Stat. Imp. p. 623. Merckelbach ap. Klock Tom. 2. Cons. 15. in pr.
vid. Klock d. l. n. 1. seqq.
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