Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Grafen zu Hanau, nach Graf Jacob zu Zweybrück und Bitsch anno. 1570 erfolgtes Ableiben, uti masculi ex foemina descendentes, nicht aus dem Fundament, daß weyland Graf Philipp zu Hanau mit erstgemeldetes Herrn Jacobs einiger Tochter, Ludovica Margaretha, verheyrathet gewesen, sondern virtute praecedentium investiturarum, quibus utraque familia in solidum investita fuisse deprehenditur, sich zu den Lehen von Rechtswegen nähern können; Und wann auch endlich berührte Lehen vor Erb- oder Kunckel-Lehen angesehen werden solten, so würde doch auch in denselben den Masculis ex foemina oriundis der Vorzug verstattet, und den Frauenspersohnen anderer gestalt der Weg dazu nicht eröffnet, als wann gar keine masculi verhanden. Ad II. Der angeführte Schluß ließe sich anhero nicht accommodiren, ubi de contraria voluntate Domini feudum dantis & vasallorum recipientium in solidum constat. Ad III. Beklagter Graf zu Hanau hätte die Lichtenbergische Lehen nicht jure hereditario von weyland Graf Jacob zu Bitsch erbet, sondern es wären dieselbe nach dessen Absterben vi pacti & investiturae vel etiam juris non decrescendi, dem Grafen zu Hanau ohne Mittel alsobald zugefallen; Es wären auch die in Rechten verordnete solennitates dabey nicht attendiret; daß aber Beklagtens Groß-Vater, als Tutor, solchen Vergleich vermitteln helffen, solches könne dessen Nachkommen nicht praejudiciren, cum administrator rerum alienarum necessitate officii consentiens alienationi, de re sua propria fibi non praejudicet per l. Cum quaedam. C. de Adm. tut. und sonderlich weil dessen Nachkommen ihr Recht a primo acquirente & ex prima investitura hätten. sc. Wie es anitzo mit dieser Praetension stehe, ist mir nicht bewust, das Fürstl. Hauß Hanau ist aber noch im Besitz. Anderes Capitel/ Von der Grafen zu Leiningen-Westerburg Praetens. auff die Herrschafft Ochsenstein. Woher diese Praetension komme/ wird ohne folgenden genealogische Tabel nicht wohl zu fassen seyn: [unleserliches Material] Historie. ES ist diese Herrschafft ein Metzisches Lehen, und hatte vormahlen ihre eigene Herren, davon der letzte, Nahmens Georgius, anno 1459 ohne Leibes-Erben verstarb, und Graf Henricum zu Zweybrück, seiner Gemahlin Bruder, und seiner Muhme Cunigundae, des Hn. Volmari zu Ochsenstein Tochter, Ehegemahl, zum Erben einsetzte, der auch, mit Hülffe des Pfaltzgraf Philippi am Rhein, anno 1490 von dem Bischoff zu Metz mit den Ochsensteinischen Lehen investiret wurde; Henrico succedirte sein Sohn Georg, welcher, weil er außer der Ehe lebte, diese Grafschafft noch seinen Lebzeiten seinem Vetter Jacobo, Grafen zu Zweyckbrück und Bitsch übergab, dessen Tochter Margreta solche nebst andern väterlichen Herrschafften, durch die Vermählung mit Graf Philipp V zu Hanau, auff ihre Nachkommen, die Grafen zu Hanau, brachte. Es ist aber zu mercken, daß vorgemeldeter Graf Georg zu Zweybrück auch eine Schwester Cunigundam hatte, die an einen Grafen von Falckenstein vermählet war, und Spener hist. Insign. L. 2. c. 41. §. 12. Spener. d. l. §. 10.
Grafen zu Hanau, nach Graf Jacob zu Zweybrück und Bitsch anno. 1570 erfolgtes Ableiben, uti masculi ex foemina descendentes, nicht aus dem Fundament, daß weyland Graf Philipp zu Hanau mit erstgemeldetes Herrn Jacobs einiger Tochter, Ludovica Margaretha, verheyrathet gewesen, sondern virtute praecedentium investiturarum, quibus utraque familia in solidum investita fuisse deprehenditur, sich zu den Lehen von Rechtswegen nähern können; Und wann auch endlich berührte Lehen vor Erb- oder Kunckel-Lehen angesehen werden solten, so würde doch auch in denselben den Masculis ex foemina oriundis der Vorzug verstattet, und den Frauenspersohnen anderer gestalt der Weg dazu nicht eröffnet, als wann gar keine masculi verhanden. Ad II. Der angeführte Schluß ließe sich anhero nicht accommodiren, ubi de contraria voluntate Domini feudum dantis & vasallorum recipientium in solidum constat. Ad III. Beklagter Graf zu Hanau hätte die Lichtenbergische Lehen nicht jure hereditario von weyland Graf Jacob zu Bitsch erbet, sondern es wären dieselbe nach dessen Absterben vi pacti & investiturae vel etiam juris non decrescendi, dem Grafen zu Hanau ohne Mittel alsobald zugefallen; Es wären auch die in Rechten verordnete solennitates dabey nicht attendiret; daß aber Beklagtens Groß-Vater, als Tutor, solchen Vergleich vermitteln helffen, solches könne dessen Nachkommen nicht praejudiciren, cum administrator rerum alienarum necessitate officii consentiens alienationi, de re sua propria fibi non praejudicet per l. Cum quaedam. C. de Adm. tut. und sonderlich weil dessen Nachkommen ihr Recht a primo acquirente & ex prima investitura hätten. sc. Wie es anitzo mit dieser Praetension stehe, ist mir nicht bewust, das Fürstl. Hauß Hanau ist aber noch im Besitz. Anderes Capitel/ Von der Grafen zu Leiningen-Westerburg Praetens. auff die Herrschafft Ochsenstein. Woher diese Praetension komme/ wird ohne folgenden genealogische Tabel nicht wohl zu fassen seyn: [unleserliches Material] Historie. ES ist diese Herrschafft ein Metzisches Lehen, und hatte vormahlen ihre eigene Herren, davon der letzte, Nahmens Georgius, anno 1459 ohne Leibes-Erben verstarb, und Graf Henricum zu Zweybrück, seiner Gemahlin Bruder, und seiner Muhme Cunigundae, des Hn. Volmari zu Ochsenstein Tochter, Ehegemahl, zum Erben einsetzte, der auch, mit Hülffe des Pfaltzgraf Philippi am Rhein, anno 1490 von dem Bischoff zu Metz mit den Ochsensteinischen Lehen investiret wurde; Henrico succedirte sein Sohn Georg, welcher, weil er außer der Ehe lebte, diese Grafschafft noch seinen Lebzeiten seinem Vetter Jacobo, Grafen zu Zweyckbrück und Bitsch übergab, dessen Tochter Margreta solche nebst andern väterlichen Herrschafften, durch die Vermählung mit Graf Philipp V zu Hanau, auff ihre Nachkommen, die Grafen zu Hanau, brachte. Es ist aber zu mercken, daß vorgemeldeter Graf Georg zu Zweybrück auch eine Schwester Cunigundam hatte, die an einen Grafen von Falckenstein vermählet war, und Spener hist. Insign. L. 2. c. 41. §. 12. Spener. d. l. §. 10.
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Grafen zu Hanau, nach Graf Jacob zu Zweybrück und Bitsch anno. 1570 erfolgtes Ableiben, uti masculi ex foemina descendentes, nicht aus dem Fundament, daß weyland Graf Philipp zu Hanau mit erstgemeldetes Herrn Jacobs einiger Tochter, Ludovica Margaretha, verheyrathet gewesen, sondern virtute praecedentium investiturarum, quibus utraque familia in solidum investita fuisse deprehenditur, sich zu den Lehen von Rechtswegen nähern können; Und wann auch endlich berührte Lehen vor Erb- oder Kunckel-Lehen angesehen werden solten, so würde doch auch in denselben den Masculis ex foemina oriundis der Vorzug verstattet, und den Frauenspersohnen anderer gestalt der Weg dazu nicht eröffnet, als wann gar keine masculi verhanden.
Ad II. Der angeführte Schluß ließe sich anhero nicht accommodiren, ubi de contraria voluntate Domini feudum dantis & vasallorum recipientium in solidum constat.
Ad III. Beklagter Graf zu Hanau hätte die Lichtenbergische Lehen nicht jure hereditario von weyland Graf Jacob zu Bitsch erbet, sondern es wären dieselbe nach dessen Absterben vi pacti & investiturae vel etiam juris non decrescendi, dem Grafen zu Hanau ohne Mittel alsobald zugefallen; Es wären auch die in Rechten verordnete solennitates dabey nicht attendiret; daß aber Beklagtens Groß-Vater, als Tutor, solchen Vergleich vermitteln helffen, solches könne dessen Nachkommen nicht praejudiciren, cum administrator rerum alienarum necessitate officii consentiens alienationi, de re sua propria fibi non praejudicet per l. Cum quaedam. C. de Adm. tut. und sonderlich weil dessen Nachkommen ihr Recht a primo acquirente & ex prima investitura hätten. sc.
Wie es anitzo mit dieser Praetension stehe, ist mir nicht bewust, das Fürstl. Hauß Hanau ist aber noch im Besitz.
Anderes Capitel/ Von der Grafen zu Leiningen-Westerburg Praetens. auff die Herrschafft Ochsenstein.
Woher diese Praetension komme/ wird ohne folgenden genealogische Tabel nicht wohl zu fassen seyn: _
ES ist diese Herrschafft ein Metzisches Lehen, und hatte vormahlen ihre eigene Herren, davon der letzte, Nahmens Georgius, anno 1459 ohne Leibes-Erben verstarb, und Graf Henricum zu Zweybrück, seiner Gemahlin Bruder, und seiner Muhme Cunigundae, des Hn. Volmari zu Ochsenstein Tochter, Ehegemahl, zum Erben einsetzte, der auch, mit Hülffe des Pfaltzgraf Philippi am Rhein, anno 1490 von dem Bischoff zu Metz mit den Ochsensteinischen Lehen investiret wurde; Henrico succedirte sein Sohn Georg, welcher, weil er außer der Ehe lebte, diese Grafschafft noch seinen Lebzeiten seinem Vetter Jacobo, Grafen zu Zweyckbrück und Bitsch übergab, dessen Tochter Margreta solche nebst andern väterlichen Herrschafften, durch die Vermählung mit Graf Philipp V zu Hanau, auff ihre Nachkommen, die Grafen zu Hanau, brachte.
Historie. Es ist aber zu mercken, daß vorgemeldeter Graf Georg zu Zweybrück auch eine Schwester Cunigundam hatte, die an einen Grafen von Falckenstein vermählet war, und
Spener hist. Insign. L. 2. c. 41. §. 12.
Spener. d. l. §. 10.
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