Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.abermahl an, und bemächtigten sich derselben. Ob nun zwar Graf Simon III von der Lippe diese Herrschafft mit gewapneter Hand zu recuperiten suchte, so wolte es ihm doch nicht gelingen, sondern war dabey so unglücklich, daß er gefangen wurde. Endlich wurd die Sache dergestalt verglichen, daß Graf Otto zu Tecklenburg des Graf Simonis von der Lippe Tochter, Elicam, ehelichen, und der Graf von der Lippe jenem die Herrschafft Rheda zum Brautschatze mitgeben solte, mit angehängter Bedingung, daß solche bey dem Tecklenburgischen Stamme verbleiben solte, falls aus solcher Ehe Kinder gezeuget werden würden. Weil solche Ehe aber unfruchtbar war, so foderten die Grafen von der Lippe diese Herrschafft nach der Elicae Tod von den Grafen zu Tecklenburg wieder zurück; doch wurd endlich zwischen Bernhardo VI und Nicolao, Grafen zu Tecklenburg, verglichen, daß Rheda so lange bey Tecklenburg verbleiben solte, biß die Grafen von der Lippe denselben 4000 Rheinische Goldfl. weniger 300 gezahlet hätten. Ob nun die Grafen von der Lippe solcher Einlösung sich nachdem begeben, habe nicht gelesen; diese Herrschafft aber ist indessen mit der übrigen Tecklenburgischen Erbschafft durch die Annam von Tecklenburg auff die Grafen zu Bentheim komme. Anderes Capitel/ Von der Grafen von der Lippe Streitigk. mit dem Jesuitern zu Paderborn wegen der Helffte des Klosters Falckenhagen. WIe Lippischer Seite vorgegeben wird, so ist dieses Kloster zu Anfang des 13 Seculi von Graff Volquino zu Schwalenberg gestifftet, und die Conventuales von grauen Orden zu Paderborn genennet worden: Wie solches Kloster aber, nach Ablauff eines Seculi und darüber, fast gar herunter kommen, so ist es denen Creutz-Brüdern, Augustiner-Ordens, zur Restauration untergeben worden. Wie aber die Reformation in dem Röm. Reich angieng, haben die Grafen von der Lippe, (welche nach Abgang der Schwalbergischen Familie, dero erledigte Länder jure Sanguinis ihnen vindiciret) auch in ihren Ländern die Augspurgische Confession eingeführet, denen Ordens-Brüdern jedoch ihr privatum religionis exercitium, wiewohl sub inspectione der Lippischen Landes-Herrschafft, gelassen. Weil diese Ordens-Brüder aber von dem ersten Eyfer, das Kloster hinwieder in Auffnehmen zu bringen, tractu temporis sehr nachgelassen, und die reditus verschwendet, so hat Graf Simon der ältere von der Lippe sich anno 1596 mit dem Stifft und damahligen Bischoff zu Paderborn, deme una quarta, in dem Ampt Schwalenberg, worinnen Falckenhagen gelegen, zugehöret, verglichen, solche Reditus des Klosters einzuziehen, und ad alios pios usus zu verwenden, wobey gemeldeter Graf dem Stifft dimidiam redituum des Klosters, wiewohl Salva JCtione Ecclesiastica & exercitio jurium Episcopalium, worinnen das Gräfliche Hauß Lippe privative in Possession gewesen, überlassen. Paderborn übergab nachdem anno 1607 seine quotam dem Collegio Patrum Soc. Jesu daselbst, welches anno 1607 von Pabst Paulo eine Apostolische Bull ausbrachte, worinnen die Theilung der Kloster-Güter annulliret, und der Lippische, als eines Laici, Antheil dem Jesuiter-Collegio gleichfals zugeeignet wurde; Weil gedachte Jesuiter aber leicht sich einbilden können, daß sie mit der Päbstlichen Bull alleine nicht durchdringen würden, so brachten sie es bey Graf Hermann zu der Lippe, des regierenden Herrn Bruder, der den Lippischen Antheil als ein appanage besaß, dahin, daß derselbe anno 1621 den 30 Mart. das Lippische Antheil von Falckenhagen ihnen vermachte; Mit diesem Testament gaben sie sich anno 1623 bey Käyser Ferdinando III und dem Reichs-Hoffrath an, und suchten Immissionem ex L. fin. C. de Edict. D. Hadrian. toll. wowider Lippischer Seite zwar eingewendet wurde, daß Graf Hermann, als ein Appanagirter Herr, und blosser Usufructuarius des Lippischen Theils von Falckenhagen solcher gestalt in praejudicium tertii de alieno cum effectu nicht testiren können; es wurd die Immission aber nichts desto weniger den 17 Febr. 1626, jedoch mit Vorbehalt des denen Grafen zu der Lippe etwa zustehenden Rechtes und Anspruches, solches gehörigen Ort anzubringen, erkandt, und, nachdem die Jesuiter auch der Creutz-Herren von Falckenhagen annoch zu haben vermeinte Praetension an sich ge- vid. Piderit. d. l. p. 516. Piderit. p. 519. Piderit. p. 547. vid. Piderit. d. l. p. 586. 587. vid. Hamelmann de famil. emort. L. 3. p. 170.
abermahl an, und bemächtigten sich derselben. Ob nun zwar Graf Simon III von der Lippe diese Herrschafft mit gewapneter Hand zu recuperiten suchte, so wolte es ihm doch nicht gelingen, sondern war dabey so unglücklich, daß er gefangen wurde. Endlich wurd die Sache dergestalt verglichen, daß Graf Otto zu Tecklenburg des Graf Simonis von der Lippe Tochter, Elicam, ehelichen, und der Graf von der Lippe jenem die Herrschafft Rheda zum Brautschatze mitgeben solte, mit angehängter Bedingung, daß solche bey dem Tecklenburgischen Stamme verbleiben solte, falls aus solcher Ehe Kinder gezeuget werden würden. Weil solche Ehe aber unfruchtbar war, so foderten die Grafen von der Lippe diese Herrschafft nach der Elicae Tod von den Grafen zu Tecklenburg wieder zurück; doch wurd endlich zwischen Bernhardo VI und Nicolao, Grafen zu Tecklenburg, verglichen, daß Rheda so lange bey Tecklenburg verbleiben solte, biß die Grafen von der Lippe denselben 4000 Rheinische Goldfl. weniger 300 gezahlet hätten. Ob nun die Grafen von der Lippe solcher Einlösung sich nachdem begeben, habe nicht gelesen; diese Herrschafft aber ist indessen mit der übrigen Tecklenburgischen Erbschafft durch die Annam von Tecklenburg auff die Grafen zu Bentheim komme. Anderes Capitel/ Von der Grafen von der Lippe Streitigk. mit dem Jesuitern zu Paderborn wegen der Helffte des Klosters Falckenhagen. WIe Lippischer Seite vorgegeben wird, so ist dieses Kloster zu Anfang des 13 Seculi von Graff Volquino zu Schwalenberg gestifftet, und die Conventuales von grauen Orden zu Paderborn genennet worden: Wie solches Kloster aber, nach Ablauff eines Seculi und darüber, fast gar herunter kommen, so ist es denen Creutz-Brüdern, Augustiner-Ordens, zur Restauration untergeben worden. Wie aber die Reformation in dem Röm. Reich angieng, haben die Grafen von der Lippe, (welche nach Abgang der Schwalbergischen Familie, dero erledigte Länder jure Sanguinis ihnen vindiciret) auch in ihren Ländern die Augspurgische Confession eingeführet, denen Ordens-Brüdern jedoch ihr privatum religionis exercitium, wiewohl sub inspectione der Lippischen Landes-Herrschafft, gelassen. Weil diese Ordens-Brüder aber von dem ersten Eyfer, das Kloster hinwieder in Auffnehmen zu bringen, tractu temporis sehr nachgelassen, und die reditus verschwendet, so hat Graf Simon der ältere von der Lippe sich anno 1596 mit dem Stifft und damahligen Bischoff zu Paderborn, deme una quarta, in dem Ampt Schwalenberg, worinnen Falckenhagen gelegen, zugehöret, verglichen, solche Reditus des Klosters einzuziehen, und ad alios pios usus zu verwenden, wobey gemeldeter Graf dem Stifft dimidiam redituum des Klosters, wiewohl Salva JCtione Ecclesiastica & exercitio jurium Episcopalium, worinnen das Gräfliche Hauß Lippe privative in Possession gewesen, überlassen. Paderborn übergab nachdem anno 1607 seine quotam dem Collegio Patrum Soc. Jesu daselbst, welches anno 1607 von Pabst Paulo eine Apostolische Bull ausbrachte, worinnen die Theilung der Kloster-Güter annulliret, und der Lippische, als eines Laici, Antheil dem Jesuiter-Collegio gleichfals zugeeignet wurde; Weil gedachte Jesuiter aber leicht sich einbilden können, daß sie mit der Päbstlichen Bull alleine nicht durchdringen würden, so brachten sie es bey Graf Hermann zu der Lippe, des regierenden Herrn Bruder, der den Lippischen Antheil als ein appanage besaß, dahin, daß derselbe anno 1621 den 30 Mart. das Lippische Antheil von Falckenhagen ihnen vermachte; Mit diesem Testament gaben sie sich anno 1623 bey Käyser Ferdinando III und dem Reichs-Hoffrath an, und suchten Immissionem ex L. fin. C. de Edict. D. Hadrian. toll. wowider Lippischer Seite zwar eingewendet wurde, daß Graf Hermann, als ein Appanagirter Herr, und blosser Usufructuarius des Lippischen Theils von Falckenhagen solcher gestalt in praejudicium tertii de alieno cum effectu nicht testiren können; es wurd die Immission aber nichts desto weniger den 17 Febr. 1626, jedoch mit Vorbehalt des denen Grafen zu der Lippe etwa zustehenden Rechtes und Anspruches, solches gehörigen Ort anzubringen, erkandt, und, nachdem die Jesuiter auch der Creutz-Herren von Falckenhagen annoch zu haben vermeinte Praetension an sich ge- vid. Piderit. d. l. p. 516. Piderit. p. 519. Piderit. p. 547. vid. Piderit. d. l. p. 586. 587. vid. Hamelmann de famil. emort. L. 3. p. 170.
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abermahl an, und bemächtigten sich derselben. Ob nun zwar Graf Simon III von der Lippe diese Herrschafft mit gewapneter Hand zu recuperiten suchte, so wolte es ihm doch nicht gelingen, sondern war dabey so unglücklich, daß er gefangen wurde. Endlich wurd die Sache dergestalt verglichen, daß Graf Otto zu Tecklenburg des Graf Simonis von der Lippe Tochter, Elicam, ehelichen, und der Graf von der Lippe jenem die Herrschafft Rheda zum Brautschatze mitgeben solte, mit angehängter Bedingung, daß solche bey dem Tecklenburgischen Stamme verbleiben solte, falls aus solcher Ehe Kinder gezeuget werden würden. Weil solche Ehe aber unfruchtbar war, so foderten die Grafen von der Lippe diese Herrschafft nach der Elicae Tod von den Grafen zu Tecklenburg wieder zurück; doch wurd endlich zwischen Bernhardo VI und Nicolao, Grafen zu Tecklenburg, verglichen, daß Rheda so lange bey Tecklenburg verbleiben solte, biß die Grafen von der Lippe denselben 4000 Rheinische Goldfl. weniger 300 gezahlet hätten. Ob nun die Grafen von der Lippe solcher Einlösung sich nachdem begeben, habe nicht gelesen; diese Herrschafft aber ist indessen mit der übrigen Tecklenburgischen Erbschafft durch die Annam von Tecklenburg auff die Grafen zu Bentheim komme.
Anderes Capitel/ Von der Grafen von der Lippe Streitigk. mit dem Jesuitern zu Paderborn wegen der Helffte des Klosters Falckenhagen.
WIe Lippischer Seite vorgegeben wird, so ist dieses Kloster zu Anfang des 13 Seculi von Graff Volquino zu Schwalenberg gestifftet, und die Conventuales von grauen Orden zu Paderborn genennet worden: Wie solches Kloster aber, nach Ablauff eines Seculi und darüber, fast gar herunter kommen, so ist es denen Creutz-Brüdern, Augustiner-Ordens, zur Restauration untergeben worden. Wie aber die Reformation in dem Röm. Reich angieng, haben die Grafen von der Lippe, (welche nach Abgang der Schwalbergischen Familie, dero erledigte Länder jure Sanguinis ihnen vindiciret) auch in ihren Ländern die Augspurgische Confession eingeführet, denen Ordens-Brüdern jedoch ihr privatum religionis exercitium, wiewohl sub inspectione der Lippischen Landes-Herrschafft, gelassen. Weil diese Ordens-Brüder aber von dem ersten Eyfer, das Kloster hinwieder in Auffnehmen zu bringen, tractu temporis sehr nachgelassen, und die reditus verschwendet, so hat Graf Simon der ältere von der Lippe sich anno 1596 mit dem Stifft und damahligen Bischoff zu Paderborn, deme una quarta, in dem Ampt Schwalenberg, worinnen Falckenhagen gelegen, zugehöret, verglichen, solche Reditus des Klosters einzuziehen, und ad alios pios usus zu verwenden, wobey gemeldeter Graf dem Stifft dimidiam redituum des Klosters, wiewohl Salva JCtione Ecclesiastica & exercitio jurium Episcopalium, worinnen das Gräfliche Hauß Lippe privative in Possession gewesen, überlassen.
Paderborn übergab nachdem anno 1607 seine quotam dem Collegio Patrum Soc. Jesu daselbst, welches anno 1607 von Pabst Paulo eine Apostolische Bull ausbrachte, worinnen die Theilung der Kloster-Güter annulliret, und der Lippische, als eines Laici, Antheil dem Jesuiter-Collegio gleichfals zugeeignet wurde; Weil gedachte Jesuiter aber leicht sich einbilden können, daß sie mit der Päbstlichen Bull alleine nicht durchdringen würden, so brachten sie es bey Graf Hermann zu der Lippe, des regierenden Herrn Bruder, der den Lippischen Antheil als ein appanage besaß, dahin, daß derselbe anno 1621 den 30 Mart. das Lippische Antheil von Falckenhagen ihnen vermachte; Mit diesem Testament gaben sie sich anno 1623 bey Käyser Ferdinando III und dem Reichs-Hoffrath an, und suchten Immissionem ex L. fin. C. de Edict. D. Hadrian. toll. wowider Lippischer Seite zwar eingewendet wurde, daß Graf Hermann, als ein Appanagirter Herr, und blosser Usufructuarius des Lippischen Theils von Falckenhagen solcher gestalt in praejudicium tertii de alieno cum effectu nicht testiren können; es wurd die Immission aber nichts desto weniger den 17 Febr. 1626, jedoch mit Vorbehalt des denen Grafen zu der Lippe etwa zustehenden Rechtes und Anspruches, solches gehörigen Ort anzubringen, erkandt, und, nachdem die Jesuiter auch der Creutz-Herren von Falckenhagen annoch zu haben vermeinte Praetension an sich ge-
vid. Piderit. d. l. p. 516.
Piderit. p. 519.
Piderit. p. 547.
vid. Piderit. d. l. p. 586. 587.
vid. Hamelmann de famil. emort. L. 3. p. 170.
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