Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.handelt, auff Befehl des Käyserl. Generals Graf Tilli, mit Hülffe des damahligen Commendanten zu Höxter anno 1630 vollzogen. In solchem Stande ist es geblieben biß auff den Westpfählischen Friedensschluß, weil in demselben aber das 1624 ste Jahr pro communi termino restitutionis in Ecclesiasticis beliebet, der Casus mit Falckenhagen auch von der Nürrenbergischen Deputation, als ein Casus liquidus, angenommen, und in die Listam restituendorum gesetzet worden, so suchten die Grafen zu der Lippe die Restitution erstlich in Güte, und da solches nicht helffen wolte, bey dem Churfürsten zu Cöllen, als Bischoffe zu Münster, des Westpfählischen Crayses ausschreibenden Fürsten, weil dieser aber immer damit verweilte, Lippe auch schlechte Hoffnung von ihm fassen konte, indem er auch zugleich Bischoff zu Paderborn war, so wandten sie sich an der zu Münster noch gegewärtiger Stände Abgesandten, und erhielten auff dero Recommendation-Schreiben vom 30 May 1649 durch die ausschreibende Fürsten des Nieder-Sächsischen Crayses die Restitution. Solche Restitution aber wieder umbzustosse, wandten sich Patres Jesuitae erstlich an den Käyser, welcher dieselbe aber an das Collegium Deputatorum nach Nürrenberg verwieß, und weil die Sache daselbst nicht vorgenommen wurde, so kamen sie anno 1650 bey dem Käyserl. Reichs-Hoffrath ein, übergaben Deductionem nullitatis, und bathen umb Restitution der Possession, brachten es auch dahin, daß an. 1652 auff damahligen Bischoff zu Münster, und Grafen zu Oldenburg, zu Restituirung der Patrum Jesuit. Commission ertheilet ward, mit dem Anhang, daß, facta restitutione, beyde Partheyen gegen einander gehöret, und, nach ausweise des Friedenschlusses, arctioris modi exequendi, und Nürrenbergischen Executions-Recesses verfahren werden solte. Weilen von Seiten Lippe aber den vorgedachten hohen Executoren des Nieder-Sächsischen Crayses remonstriret ward, welcher gestalt die Exmissio der Grafen zur Lippe, so anno 1626 durch den Käyserl. General Tilli geschehen, plane violenta gewesen, auch das Decret und Rescript des Reichs-Hoffraths, so die Patres Jesuitae, beneficio Bullae Papal. & productione testamenti Comitis Hermanni erschlichen, directe contra jura geloffen, und also effectum judicati nimmer erreichen können, der Reichs-Hoffrath auch nunmehro, da die Sache einmahl ad Collegium Deputatorum von Käyserl. Majest. verwiesen, nicht mehr pro judice competente agnosciret werden könte; so haben höchstgedachte Herren Executores bey Ihr. Käyserl. Maj. intercediret, und die Commission zu annulliren gebethen, auch ein nachdrücklich Dehortations- Schreiben den 3 Jun. 1654 an die benante Herren Commissarios abgehen lassen, so daß die Commissio restitutionis nicht fortgesetzet worden, und der eine Commissarius, Herr Graf von Oldenburg, darüber verstorben. Es fingen aber die Patres Jesuitae anno 1674 wieder an die Sache bey dem Käyserl. Reichs-Hoffrath rege zu machen, suchten und erhielten transcriptionem Commissionis an statt des abgestorbenen Grafen zu Oldenburg, auff den Grafen zu Bentheim-Tecklenburg; dessen Effect die Grafen zu der Lippe zwar per Intercessiones der Nieder-Sächsischen Crayß ausschreibenden Fürsten an Ihr. Käyserl. Majest. decliniret, die Patres Jesuitae aber haben ein Excitatorium an die Commissarios anno 1678 ausgewircket, welches jedoch auch, wegen der Evangelischen Stände Interposition, und des Bischoffs zu Münster dazwischen kommenden Tod, keinen Effect gehabt; und ist die Sache in solchem Stande biß anno 1698 geblieben, da die Patres innovationem mandati Executionis, mit praeterirung des dabevorigen Concommissarii Hn. Graf von Bentheim Tecklenburg, auff die sämptliche ausschreibende Fürsten des Westpfählischen Crayses, und zwar sambt und sonders sollicitiret, und den 15 Dec. wiewohl absque Clausula sambt und sonders erhalten. Hiewider kamen die Grafen von der Lippe auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg anno 1699 bey den Evangelischen Ständen mit einem Memorial ein, und remonstrirten, daß dergleichen Decreta, Mandata und Commissiones wider die klaren Worte des Westpfählischen Friedens, arctioris modi exequendi, und Nürrenbergischen Executions-Recess, mit Bitte, bey Ihr. Käyserl. Maj. und dero Reichs-Hoffrath sich zu interponiren, Desumpta haec sunt ex scriptis, quibus tit. Facti species über eine militaire und gewaltsame Depossession &c. betreffende das Kloster Falckenhagen / derer regierenden Grafen zur Lippe wider die Jesuiter zu Falckenhagen und Paderborn. in Fabri Staats-Cantzeley Part. IV. p. 576. & der Jesuiter zu Paderborn gründliche aus den Reichs-Hoffraths Actis gezogene Information, samt der Hn. Grafen zur Lippe gründliche Ablehnung/ den halben Theil des Klosters Falckenhagen betreffend. in Fabri Staats-Cantzeley Part. VI. c. 2. p. 106. seqq. quod extat ap. Fabrum. d. Part. IV. p. 570.
handelt, auff Befehl des Käyserl. Generals Graf Tilli, mit Hülffe des damahligen Commendanten zu Höxter anno 1630 vollzogen. In solchem Stande ist es geblieben biß auff den Westpfählischen Friedensschluß, weil in demselben aber das 1624 ste Jahr pro communi termino restitutionis in Ecclesiasticis beliebet, der Casus mit Falckenhagen auch von der Nürrenbergischen Deputation, als ein Casus liquidus, angenommen, und in die Listam restituendorum gesetzet worden, so suchten die Grafen zu der Lippe die Restitution erstlich in Güte, und da solches nicht helffen wolte, bey dem Churfürsten zu Cöllen, als Bischoffe zu Münster, des Westpfählischen Crayses ausschreibenden Fürsten, weil dieser aber immer damit verweilte, Lippe auch schlechte Hoffnung von ihm fassen konte, indem er auch zugleich Bischoff zu Paderborn war, so wandten sie sich an der zu Münster noch gegewärtiger Stände Abgesandten, und erhielten auff dero Recommendation-Schreiben vom 30 May 1649 durch die ausschreibende Fürsten des Nieder-Sächsischen Crayses die Restitution. Solche Restitution aber wieder umbzustosse, wandten sich Patres Jesuitae erstlich an den Käyser, welcher dieselbe aber an das Collegium Deputatorum nach Nürrenberg verwieß, und weil die Sache daselbst nicht vorgenommen wurde, so kamen sie anno 1650 bey dem Käyserl. Reichs-Hoffrath ein, übergaben Deductionem nullitatis, und bathen umb Restitution der Possession, brachten es auch dahin, daß an. 1652 auff damahligen Bischoff zu Münster, und Grafen zu Oldenburg, zu Restituirung der Patrum Jesuit. Commission ertheilet ward, mit dem Anhang, daß, facta restitutione, beyde Partheyen gegen einander gehöret, und, nach ausweise des Friedenschlusses, arctioris modi exequendi, uñ Nürrenbergischen Executions-Recesses verfahren werden solte. Weilen von Seiten Lippe aber den vorgedachten hohen Executoren des Nieder-Sächsischen Crayses remonstriret ward, welcher gestalt die Exmissio der Grafen zur Lippe, so anno 1626 durch den Käyserl. General Tilli geschehen, plane violenta gewesen, auch das Decret und Rescript des Reichs-Hoffraths, so die Patres Jesuitae, beneficio Bullae Papal. & productione testamenti Comitis Hermanni erschlichen, directe contra jura geloffen, und also effectum judicati nimmer erreichen können, der Reichs-Hoffrath auch nunmehro, da die Sache einmahl ad Collegium Deputatorum von Käyserl. Majest. verwiesen, nicht mehr pro judice competente agnosciret werden könte; so haben höchstgedachte Herren Executores bey Ihr. Käyserl. Maj. intercediret, und die Commission zu annulliren gebethen, auch ein nachdrücklich Dehortations- Schreiben den 3 Jun. 1654 an die benante Herren Commissarios abgehen lassen, so daß die Commissio restitutionis nicht fortgesetzet worden, und der eine Commissarius, Herr Graf von Oldenburg, darüber verstorben. Es fingen aber die Patres Jesuitae anno 1674 wieder an die Sache bey dem Käyserl. Reichs-Hoffrath rege zu machen, suchten und erhielten transcriptionem Commissionis an statt des abgestorbenen Grafen zu Oldenburg, auff den Grafen zu Bentheim-Tecklenburg; dessen Effect die Grafen zu der Lippe zwar per Intercessiones der Nieder-Sächsischen Crayß ausschreibenden Fürsten an Ihr. Käyserl. Majest. decliniret, die Patres Jesuitae aber haben ein Excitatorium an die Commissarios anno 1678 ausgewircket, welches jedoch auch, wegen der Evangelischen Stände Interposition, und des Bischoffs zu Münster dazwischen kommenden Tod, keinen Effect gehabt; und ist die Sache in solchem Stande biß anno 1698 geblieben, da die Patres innovationem mandati Executionis, mit praeterirung des dabevorigen Concommissarii Hn. Graf von Bentheim Tecklenburg, auff die sämptliche ausschreibende Fürsten des Westpfählischen Crayses, und zwar sambt und sonders sollicitiret, und den 15 Dec. wiewohl absque Clausula sambt und sonders erhalten. Hiewider kamen die Grafen von der Lippe auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg anno 1699 bey den Evangelischen Ständen mit einem Memorial ein, und remonstrirten, daß dergleichen Decreta, Mandata und Commissiones wider die klaren Worte des Westpfählischen Friedens, arctioris modi exequendi, und Nürrenbergischen Executions-Recess, mit Bitte, bey Ihr. Käyserl. Maj. und dero Reichs-Hoffrath sich zu interponiren, Desumpta haec sunt ex scriptis, quibus tit. Facti species über eine militaire und gewaltsame Depossession &c. betreffende das Kloster Falckenhagen / derer regierenden Grafen zur Lippe wider die Jesuiter zu Falckenhagen und Paderborn. in Fabri Staats-Cantzeley Part. IV. p. 576. & der Jesuiter zu Paderborn gründliche aus den Reichs-Hoffraths Actis gezogene Information, samt der Hn. Grafen zur Lippe gründliche Ablehnung/ den halben Theil des Klosters Falckenhagen betreffend. in Fabri Staats-Cantzeley Part. VI. c. 2. p. 106. seqq. quod extat ap. Fabrum. d. Part. IV. p. 570.
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handelt, auff Befehl des Käyserl. Generals Graf Tilli, mit Hülffe des damahligen Commendanten zu Höxter anno 1630 vollzogen.
In solchem Stande ist es geblieben biß auff den Westpfählischen Friedensschluß, weil in demselben aber das 1624 ste Jahr pro communi termino restitutionis in Ecclesiasticis beliebet, der Casus mit Falckenhagen auch von der Nürrenbergischen Deputation, als ein Casus liquidus, angenommen, und in die Listam restituendorum gesetzet worden, so suchten die Grafen zu der Lippe die Restitution erstlich in Güte, und da solches nicht helffen wolte, bey dem Churfürsten zu Cöllen, als Bischoffe zu Münster, des Westpfählischen Crayses ausschreibenden Fürsten, weil dieser aber immer damit verweilte, Lippe auch schlechte Hoffnung von ihm fassen konte, indem er auch zugleich Bischoff zu Paderborn war, so wandten sie sich an der zu Münster noch gegewärtiger Stände Abgesandten, und erhielten auff dero Recommendation-Schreiben vom 30 May 1649 durch die ausschreibende Fürsten des Nieder-Sächsischen Crayses die Restitution. Solche Restitution aber wieder umbzustosse, wandten sich Patres Jesuitae erstlich an den Käyser, welcher dieselbe aber an das Collegium Deputatorum nach Nürrenberg verwieß, und weil die Sache daselbst nicht vorgenommen wurde, so kamen sie anno 1650 bey dem Käyserl. Reichs-Hoffrath ein, übergaben Deductionem nullitatis, und bathen umb Restitution der Possession, brachten es auch dahin, daß an. 1652 auff damahligen Bischoff zu Münster, und Grafen zu Oldenburg, zu Restituirung der Patrum Jesuit. Commission ertheilet ward, mit dem Anhang, daß, facta restitutione, beyde Partheyen gegen einander gehöret, und, nach ausweise des Friedenschlusses, arctioris modi exequendi, uñ Nürrenbergischen Executions-Recesses verfahren werden solte. Weilen von Seiten Lippe aber den vorgedachten hohen Executoren des Nieder-Sächsischen Crayses remonstriret ward, welcher gestalt die Exmissio der Grafen zur Lippe, so anno 1626 durch den Käyserl. General Tilli geschehen, plane violenta gewesen, auch das Decret und Rescript des Reichs-Hoffraths, so die Patres Jesuitae, beneficio Bullae Papal. & productione testamenti Comitis Hermanni erschlichen, directe contra jura geloffen, und also effectum judicati nimmer erreichen können, der Reichs-Hoffrath auch nunmehro, da die Sache einmahl ad Collegium Deputatorum von Käyserl. Majest. verwiesen, nicht mehr pro judice competente agnosciret werden könte; so haben höchstgedachte Herren Executores bey Ihr. Käyserl. Maj. intercediret, und die Commission zu annulliren gebethen, auch ein nachdrücklich Dehortations- Schreiben den 3 Jun. 1654 an die benante Herren Commissarios abgehen lassen, so daß die Commissio restitutionis nicht fortgesetzet worden, und der eine Commissarius, Herr Graf von Oldenburg, darüber verstorben.
Es fingen aber die Patres Jesuitae anno 1674 wieder an die Sache bey dem Käyserl. Reichs-Hoffrath rege zu machen, suchten und erhielten transcriptionem Commissionis an statt des abgestorbenen Grafen zu Oldenburg, auff den Grafen zu Bentheim-Tecklenburg; dessen Effect die Grafen zu der Lippe zwar per Intercessiones der Nieder-Sächsischen Crayß ausschreibenden Fürsten an Ihr. Käyserl. Majest. decliniret, die Patres Jesuitae aber haben ein Excitatorium an die Commissarios anno 1678 ausgewircket, welches jedoch auch, wegen der Evangelischen Stände Interposition, und des Bischoffs zu Münster dazwischen kommenden Tod, keinen Effect gehabt; und ist die Sache in solchem Stande biß anno 1698 geblieben, da die Patres innovationem mandati Executionis, mit praeterirung des dabevorigen Concommissarii Hn. Graf von Bentheim Tecklenburg, auff die sämptliche ausschreibende Fürsten des Westpfählischen Crayses, und zwar sambt und sonders sollicitiret, und den 15 Dec. wiewohl absque Clausula sambt und sonders erhalten. Hiewider kamen die Grafen von der Lippe auff dem Reichs-Tage zu Regenspurg anno 1699 bey den Evangelischen Ständen mit einem Memorial ein, und remonstrirten, daß dergleichen Decreta, Mandata und Commissiones wider die klaren Worte des Westpfählischen Friedens, arctioris modi exequendi, und Nürrenbergischen Executions-Recess, mit Bitte, bey Ihr. Käyserl. Maj. und dero Reichs-Hoffrath sich zu interponiren,
Desumpta haec sunt ex scriptis, quibus tit. Facti species über eine militaire und gewaltsame Depossession &c. betreffende das Kloster Falckenhagen / derer regierenden Grafen zur Lippe wider die Jesuiter zu Falckenhagen und Paderborn. in Fabri Staats-Cantzeley Part. IV. p. 576. & der Jesuiter zu Paderborn gründliche aus den Reichs-Hoffraths Actis gezogene Information, samt der Hn. Grafen zur Lippe gründliche Ablehnung/ den halben Theil des Klosters Falckenhagen betreffend. in Fabri Staats-Cantzeley Part. VI. c. 2. p. 106. seqq.
quod extat ap. Fabrum. d. Part. IV. p. 570.
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