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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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das Hertzogthum Luxenburg ohne Einwilligung der Reichs-Stände gewiesen; und wird in solchem Recess gemeldet, daß Graf Dietrich, und seine Nachkommen die Grafschafft Manderscheid mit allen Pertinentien, das Schloß Sleiden mit seinen Zugehörungen, It. Schloß und Herrschafft Cronenburg mit seinen Pertinentien, als Lehen, das Schloß oder Herrschafft Neustein von der Grafschafft Vianen, und als Affterlehn von dem Hertzogthumb Luxemburg, empfahen solten, dagegen die Cron Spanien den Grafen gegen des Reichs Praetension und Abgaben, vertreten wolle; ein Theil von der Herrschafft Daun solte Lehen des Ertz-Stiffts Trier, und das übrige, samt Junckerrath, beym Reich bleiben sc. Zwar hat Käyser Ferdinandus I wider diese Exemption fiscaliter agiren lassen, es ist aber der Process liegen geblieben, und hat das Gräffliche Hauß auch bey dem letzten Ryswickischen Frieden ohne Frucht umb die Restitution angesuchet.

Vierdtes Capitel/ Von der Grafen zu Manderscheid Kaylischer Linie Streitigk. mit dem Fürsten von Vaudemont wegen der Grafschafft Falckenstein am Donnersberg.

ES war Falckenstein vor diesem eine immediate Reichs-Grafschafft, Käyser Friedericus III aber hat anno 1458 die Hertzoge zu Lothringen mit dem Dominio directo belehnet, so daß die Grafen zu Falckenstein diese Grafschafft nachdem als ein Lehen von Lothringen, die Hertzoge zu Lothringen dieselbe hergegen wieder als ein Lehen vom Reiche recognosciret . Es ist aber zu mercken, daß des Graf Wirichii III zu Falckenstein Söhne sich in 3 Linien theileten, davon Philippus die Falckenstein-Broichische, Johannes die Falckenstein-Falckensteinische, und Sebastian die Falckenstein-Obersteinische fortgepflantzet; als nun die Falckenstein-Falckensteinische männliche Linie anno 1629 mit Graf Emicio II abgieng, succedirten demselben, Krafft seines Testaments, seine Vettern Franciscus Christophorus, und Lotharius, aus der Obersteinischen Linie, nach derer Tod die Grafschafft anno 1636 auff Wilhelm Wirichium und Emicium II aus der Broichischen Linie, als dem übrigen Ast des Falckensteinischen Hauses, verfallen; Mit dem allen aber waren des erstgedachten Graf Emicii Schwester Sidoniae Söhne, Johann Casimir und Steino, Grafen von Löwenhaupt, nicht zu frieden, als welche ihres Mutter Bruders Erbschafft als nechste Verwandten praetendirten, sich gründend auf die Natur und Qualität dieses Lehens, auff die Pacta familiae, und sonderlich auff ein zu Favor des weiblichen Stammes Falckenstein-Falckensteinischer Linie auffgerichtetes, und die beeden andere Linien ausschliessendes Fideicommissum conventionale; und ob denselben zwar von denen Vettern opponiret wurde, daß ihre Mutter durch ihre Brüder einmahl excludiret, und nach Lehen-Rechten also kein Recht zu succediren mehr gehabt, sie auch anno 1579 in den Ehe-Pacten sich aller väterlichen Succession begeben, sc. so kehrten sich die Grafen zu Löwenhaupt doch daran nicht, sondern stelleten deshalb vor dem Hertzoge zu Lothringen, als domino feudi, action an. Ob nun dieser zwar, solcher angestrengten Action ungeachtet, obgedachte Agnaten aus dem Falckensteinischen Hause anno 1642 damit belehnte, so nam er ihnen solches doch das folgende Jahr mit gewapneter Hand wieder ab, und brachten es die Grafen zu Löwenhaupt und Manderscheid (dann Graf Philipp Dietrich zu Manderscheid hatte des Graf Steinonis zu Löwenhaupt eintzige Tochter und Erbin indessen geheyrathet) bey solcher Gelegenheit bey dem Hertzoge zu Lothringen dahin, daß ihnen anno 1646 die Possession dieser Grafschafft zugesprochen wurde, denen Grafen zu Falckenstein jedoch ihr Recht in petitorio vorbehaltlich.

In solchem Stande blieb es biß zu dem Westpfählischen Friedenschluß, worinnen Artic. IV. §. Castrum. 37. generaliter & indefinite disponiret wurde: Daß das Schloß und die Grafschafft Falckenstein demjenigen solte restituiret werden, deme es von Rechts wegen zustehe. Weil solches nun ziemlich ambigue zu verstehen, und krafft solches Friedenschlusses so wohl die Grafen zu Falckenstein, als die Grafen zu Man-

Habet haec Franckenb. im Europ. Herold. Part. 1. p. 673.
Spener in Indic. ad P. 1. Theatr. Nobil. Limnae. T. V. Addit. ad L. 4. c. 7. n. 92. Knichen in Op. Polit. L. 2. P. 3. Sect. 3. c. un. p. 419.

das Hertzogthum Luxenburg ohne Einwilligung der Reichs-Stände gewiesen; und wird in solchem Recess gemeldet, daß Graf Dietrich, und seine Nachkommen die Grafschafft Manderscheid mit allen Pertinentien, das Schloß Sleiden mit seinen Zugehörungen, It. Schloß und Herrschafft Cronenburg mit seinen Pertinentien, als Lehen, das Schloß oder Herrschafft Neustein von der Grafschafft Vianen, und als Affterlehn von dem Hertzogthumb Luxemburg, empfahen solten, dagegen die Cron Spanien den Grafen gegen des Reichs Praetension und Abgaben, vertreten wolle; ein Theil von der Herrschafft Daun solte Lehen des Ertz-Stiffts Trier, und das übrige, samt Junckerrath, beym Reich bleiben sc. Zwar hat Käyser Ferdinandus I wider diese Exemption fiscaliter agiren lassen, es ist aber der Process liegen geblieben, und hat das Gräffliche Hauß auch bey dem letzten Ryswickischen Frieden ohne Frucht umb die Restitution angesuchet.

Vierdtes Capitel/ Von der Grafen zu Manderscheid Kaylischer Linie Streitigk. mit dem Fürsten von Vaudemont wegen der Grafschafft Falckenstein am Donnersberg.

ES war Falckenstein vor diesem eine immediate Reichs-Grafschafft, Käyser Friedericus III aber hat anno 1458 die Hertzoge zu Lothringen mit dem Dominio directo belehnet, so daß die Grafen zu Falckenstein diese Grafschafft nachdem als ein Lehen von Lothringen, die Hertzoge zu Lothringen dieselbe hergegen wieder als ein Lehen vom Reiche recognosciret . Es ist aber zu mercken, daß des Graf Wirichii III zu Falckenstein Söhne sich in 3 Linien theileten, davon Philippus die Falckenstein-Broichische, Johannes die Falckenstein-Falckensteinische, und Sebastian die Falckenstein-Obersteinische fortgepflantzet; als nun die Falckenstein-Falckensteinische männliche Linie anno 1629 mit Graf Emicio II abgieng, succedirten demselben, Krafft seines Testaments, seine Vettern Franciscus Christophorus, und Lotharius, aus der Obersteinischen Linie, nach derer Tod die Grafschafft anno 1636 auff Wilhelm Wirichium und Emicium II aus der Broichischen Linie, als dem übrigen Ast des Falckensteinischen Hauses, verfallen; Mit dem allen aber waren des erstgedachten Graf Emicii Schwester Sidoniae Söhne, Johann Casimir und Steino, Grafen von Löwenhaupt, nicht zu frieden, als welche ihres Mutter Bruders Erbschafft als nechste Verwandten praetendirten, sich gründend auf die Natur und Qualität dieses Lehens, auff die Pacta familiae, und sonderlich auff ein zu Favor des weiblichen Stammes Falckenstein-Falckensteinischer Linie auffgerichtetes, und die beeden andere Linien ausschliessendes Fideicommissum conventionale; und ob denselben zwar von denen Vettern opponiret wurde, daß ihre Mutter durch ihre Brüder einmahl excludiret, und nach Lehen-Rechten also kein Recht zu succediren mehr gehabt, sie auch anno 1579 in den Ehe-Pacten sich aller väterlichen Succession begeben, sc. so kehrten sich die Grafen zu Löwenhaupt doch daran nicht, sondern stelleten deshalb vor dem Hertzoge zu Lothringen, als domino feudi, action an. Ob nun dieser zwar, solcher angestrengten Action ungeachtet, obgedachte Agnaten aus dem Falckensteinischen Hause anno 1642 damit belehnte, so nam er ihnen solches doch das folgende Jahr mit gewapneter Hand wieder ab, und brachten es die Grafen zu Löwenhaupt und Manderscheid (dann Graf Philipp Dietrich zu Manderscheid hatte des Graf Steinonis zu Löwenhaupt eintzige Tochter und Erbin indessen geheyrathet) bey solcher Gelegenheit bey dem Hertzoge zu Lothringen dahin, daß ihnen anno 1646 die Possession dieser Grafschafft zugesprochen wurde, denen Grafen zu Falckenstein jedoch ihr Recht in petitorio vorbehaltlich.

In solchem Stande blieb es biß zu dem Westpfählischen Friedenschluß, worinnen Artic. IV. §. Castrum. 37. generaliter & indefinite disponiret wurde: Daß das Schloß und die Grafschafft Falckenstein demjenigen solte restituiret werden, deme es von Rechts wegen zustehe. Weil solches nun ziemlich ambigue zu verstehen, und krafft solches Friedenschlusses so wohl die Grafen zu Falckenstein, als die Grafen zu Man-

Habet haec Franckenb. im Europ. Herold. Part. 1. p. 673.
Spener in Indic. ad P. 1. Theatr. Nobil. Limnae. T. V. Addit. ad L. 4. c. 7. n. 92. Knichen in Op. Polit. L. 2. P. 3. Sect. 3. c. un. p. 419.
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das Hertzogthum Luxenburg ohne Einwilligung der            Reichs-Stände gewiesen; und wird in solchem Recess gemeldet, daß Graf Dietrich, und seine            Nachkommen die Grafschafft Manderscheid mit allen Pertinentien, das Schloß Sleiden mit            seinen Zugehörungen, It. Schloß und Herrschafft Cronenburg mit seinen Pertinentien, als            Lehen, das Schloß oder Herrschafft Neustein von der Grafschafft Vianen, und als Affterlehn            von dem Hertzogthumb Luxemburg, empfahen solten, dagegen die Cron Spanien den Grafen gegen            des Reichs Praetension und Abgaben, vertreten wolle; ein Theil von der Herrschafft Daun            solte Lehen des Ertz-Stiffts Trier, und das übrige, samt Junckerrath, beym Reich bleiben            sc. Zwar hat Käyser Ferdinandus I wider diese Exemption fiscaliter agiren lassen, es ist            aber der Process liegen geblieben, und hat das Gräffliche Hauß auch bey dem letzten            Ryswickischen Frieden ohne Frucht umb die Restitution angesuchet. <note place="foot">Habet              haec Franckenb. im Europ. Herold. Part. 1. p. 673.</note></p>
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        <p>ES war Falckenstein vor diesem eine immediate Reichs-Grafschafft, Käyser Friedericus III            aber hat anno 1458 die Hertzoge zu Lothringen mit dem Dominio directo belehnet, so daß die            Grafen zu Falckenstein diese Grafschafft nachdem als ein Lehen von Lothringen, die            Hertzoge zu Lothringen dieselbe hergegen wieder als ein Lehen vom Reiche recognosciret              <note place="foot">Spener in Indic. ad P. 1. Theatr. Nobil. Limnae. T. V. Addit. ad L.              4. c. 7. n. 92. Knichen in Op. Polit. L. 2. P. 3. Sect. 3. c. un. p. 419.</note>. Es ist            aber zu mercken, daß des Graf Wirichii III zu Falckenstein Söhne sich in 3 Linien            theileten, davon Philippus die Falckenstein-Broichische, Johannes die            Falckenstein-Falckensteinische, und Sebastian die Falckenstein-Obersteinische            fortgepflantzet; als nun die Falckenstein-Falckensteinische männliche Linie anno 1629 mit            Graf Emicio II abgieng, succedirten demselben, Krafft seines Testaments, seine Vettern            Franciscus Christophorus, und Lotharius, aus der Obersteinischen Linie, nach derer Tod die            Grafschafft anno 1636 auff Wilhelm Wirichium und Emicium II aus der Broichischen Linie,            als dem übrigen Ast des Falckensteinischen Hauses, verfallen; Mit dem allen aber waren des            erstgedachten Graf Emicii Schwester Sidoniae Söhne, Johann Casimir und Steino, Grafen von            Löwenhaupt, nicht zu frieden, als welche ihres Mutter Bruders Erbschafft als nechste            Verwandten praetendirten, sich gründend auf die Natur und Qualität dieses Lehens, auff die            Pacta familiae, und sonderlich auff ein zu Favor des weiblichen Stammes            Falckenstein-Falckensteinischer Linie auffgerichtetes, und die beeden andere Linien            ausschliessendes Fideicommissum conventionale; und ob denselben zwar von denen Vettern            opponiret wurde, daß ihre Mutter durch ihre Brüder einmahl excludiret, und nach            Lehen-Rechten also kein Recht zu succediren mehr gehabt, sie auch anno 1579 in den            Ehe-Pacten sich aller väterlichen Succession begeben, sc. so kehrten sich die Grafen zu            Löwenhaupt doch daran nicht, sondern stelleten deshalb vor dem Hertzoge zu Lothringen, als            domino feudi, action an. Ob nun dieser zwar, solcher angestrengten Action ungeachtet,            obgedachte Agnaten aus dem Falckensteinischen Hause anno 1642 damit belehnte, so nam er            ihnen solches doch das folgende Jahr mit gewapneter Hand wieder ab, und brachten es die            Grafen zu Löwenhaupt und Manderscheid (dann Graf Philipp Dietrich zu Manderscheid hatte            des Graf Steinonis zu Löwenhaupt eintzige Tochter und Erbin indessen geheyrathet) bey            solcher Gelegenheit bey dem Hertzoge zu Lothringen dahin, daß ihnen anno 1646 die            Possession dieser Grafschafft zugesprochen wurde, denen Grafen zu Falckenstein jedoch ihr            Recht in petitorio vorbehaltlich.</p>
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[863/0774] das Hertzogthum Luxenburg ohne Einwilligung der Reichs-Stände gewiesen; und wird in solchem Recess gemeldet, daß Graf Dietrich, und seine Nachkommen die Grafschafft Manderscheid mit allen Pertinentien, das Schloß Sleiden mit seinen Zugehörungen, It. Schloß und Herrschafft Cronenburg mit seinen Pertinentien, als Lehen, das Schloß oder Herrschafft Neustein von der Grafschafft Vianen, und als Affterlehn von dem Hertzogthumb Luxemburg, empfahen solten, dagegen die Cron Spanien den Grafen gegen des Reichs Praetension und Abgaben, vertreten wolle; ein Theil von der Herrschafft Daun solte Lehen des Ertz-Stiffts Trier, und das übrige, samt Junckerrath, beym Reich bleiben sc. Zwar hat Käyser Ferdinandus I wider diese Exemption fiscaliter agiren lassen, es ist aber der Process liegen geblieben, und hat das Gräffliche Hauß auch bey dem letzten Ryswickischen Frieden ohne Frucht umb die Restitution angesuchet. Vierdtes Capitel/ Von der Grafen zu Manderscheid Kaylischer Linie Streitigk. mit dem Fürsten von Vaudemont wegen der Grafschafft Falckenstein am Donnersberg. ES war Falckenstein vor diesem eine immediate Reichs-Grafschafft, Käyser Friedericus III aber hat anno 1458 die Hertzoge zu Lothringen mit dem Dominio directo belehnet, so daß die Grafen zu Falckenstein diese Grafschafft nachdem als ein Lehen von Lothringen, die Hertzoge zu Lothringen dieselbe hergegen wieder als ein Lehen vom Reiche recognosciret . Es ist aber zu mercken, daß des Graf Wirichii III zu Falckenstein Söhne sich in 3 Linien theileten, davon Philippus die Falckenstein-Broichische, Johannes die Falckenstein-Falckensteinische, und Sebastian die Falckenstein-Obersteinische fortgepflantzet; als nun die Falckenstein-Falckensteinische männliche Linie anno 1629 mit Graf Emicio II abgieng, succedirten demselben, Krafft seines Testaments, seine Vettern Franciscus Christophorus, und Lotharius, aus der Obersteinischen Linie, nach derer Tod die Grafschafft anno 1636 auff Wilhelm Wirichium und Emicium II aus der Broichischen Linie, als dem übrigen Ast des Falckensteinischen Hauses, verfallen; Mit dem allen aber waren des erstgedachten Graf Emicii Schwester Sidoniae Söhne, Johann Casimir und Steino, Grafen von Löwenhaupt, nicht zu frieden, als welche ihres Mutter Bruders Erbschafft als nechste Verwandten praetendirten, sich gründend auf die Natur und Qualität dieses Lehens, auff die Pacta familiae, und sonderlich auff ein zu Favor des weiblichen Stammes Falckenstein-Falckensteinischer Linie auffgerichtetes, und die beeden andere Linien ausschliessendes Fideicommissum conventionale; und ob denselben zwar von denen Vettern opponiret wurde, daß ihre Mutter durch ihre Brüder einmahl excludiret, und nach Lehen-Rechten also kein Recht zu succediren mehr gehabt, sie auch anno 1579 in den Ehe-Pacten sich aller väterlichen Succession begeben, sc. so kehrten sich die Grafen zu Löwenhaupt doch daran nicht, sondern stelleten deshalb vor dem Hertzoge zu Lothringen, als domino feudi, action an. Ob nun dieser zwar, solcher angestrengten Action ungeachtet, obgedachte Agnaten aus dem Falckensteinischen Hause anno 1642 damit belehnte, so nam er ihnen solches doch das folgende Jahr mit gewapneter Hand wieder ab, und brachten es die Grafen zu Löwenhaupt und Manderscheid (dann Graf Philipp Dietrich zu Manderscheid hatte des Graf Steinonis zu Löwenhaupt eintzige Tochter und Erbin indessen geheyrathet) bey solcher Gelegenheit bey dem Hertzoge zu Lothringen dahin, daß ihnen anno 1646 die Possession dieser Grafschafft zugesprochen wurde, denen Grafen zu Falckenstein jedoch ihr Recht in petitorio vorbehaltlich. In solchem Stande blieb es biß zu dem Westpfählischen Friedenschluß, worinnen Artic. IV. §. Castrum. 37. generaliter & indefinite disponiret wurde: Daß das Schloß und die Grafschafft Falckenstein demjenigen solte restituiret werden, deme es von Rechts wegen zustehe. Weil solches nun ziemlich ambigue zu verstehen, und krafft solches Friedenschlusses so wohl die Grafen zu Falckenstein, als die Grafen zu Man- Habet haec Franckenb. im Europ. Herold. Part. 1. p. 673. Spener in Indic. ad P. 1. Theatr. Nobil. Limnae. T. V. Addit. ad L. 4. c. 7. n. 92. Knichen in Op. Polit. L. 2. P. 3. Sect. 3. c. un. p. 419.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 863. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/774>, abgerufen am 21.11.2024.