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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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sprochen, kein Recht etwas zu fodern, so lange noch Nachkommen von dem Hertzoge zu Cleve verhanden; Zugeschweigen, daß gedachter Engelbertus, von dem die Genealogie deduciret würde, anno 1317 von Käyser Ludovico Bavaro, wegen begangener Felonie, in die Acht erklähret, und aller Güter beraubet, die Grafschafft Marck aber auff Graf Theodoricum X zu Cleve transferiret worden, welcher dieselbe hernach seiner Tochter, Margrethae, da sie an des Engelberti Sohn Adolphum vermählet worden, zum Brautschatz mitgegeben hätte.

Der Erfolg. Es hat aber Pfaltz Neuburg Graf Ernestum zu Manderscheid, wegen dieser Praetension, abgefunden, wie aus dem zwischen den Durchl. Häusern Brandenburg und Pfaltz-Neuburg anno 1666 gemachten Erb-Vertrage abzunehmen, als worinnen beliebet, daß solche Abfindung, auch Sr. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg zu statten kommen solte.

Anderes Capitel/ Von der Grafen zu Manderscheid Praetens. auff die Herrschafften Sleiden und Kerpen. [unleserliches Material]

DIese und andere Herrschafften bekam Graf Theodoricus zu Manderscheid mit seiner Gemahlin Elisabeth, des Graf Johannis zu Sleida Tochter , und zeugte mit dieser 3 Söhne, daraus 4 Linien entstanden, Cuno war ein Stamm-Vater der Sleidischen oder Verneburgischen, Johannes der Geroldsteinischen und Blanckenheimischen, und Wilhelmus der Kaylischen; wie nun die erste, was den Manns-Stamm betrifft, mit des Graf Cunonis Unter-Enckeln Theodorico VI und Joachimo zu Ende des 16 Seculi abgieng, kam es wegen der Succession zur Streitigkeit, dann die Töchter nahmen die väterliche Herrschafften als nechste Erben in Besitz, und kam solcher gestalt Sleiben und Kerpen auff Graf Philippum zu der Marck, wegen seiner Gemahlin Catharina, Gräfin zu Manderscheid, die andern Grafen zu Manderscheid aber praetendirten, als nechste Agnati, die Succession in diesen Herrschafften, und stelleten deshalb vor der Cammer zu Speyer Klage an, welche auch nach Speneri Bericht, noch nicht beygeleget seyn soll; jedoch ist Kerpen anno 1657 den Kindern der Elisabethae von Culenburg, die von obgedachter Catharinae von Manderscheid Vater Schwester, Elisabetha von Manderscheid, gebohren, von der Reichs-Cammer zuerkant worden, dero Enckel, Graf Georg Friedrich zu Waldeck, seine Portion denen Grafen zu der Marck verkauffet, wiewohl mit Contradiction seiner Mutter-Schwester, Mariae Cleophae, verwitbete Hertzogin zu Arscot, als welche den Vorkauff praetendiret, und deshalb auch anno 1661 Mandatum vel Citationem ad videndum uti jure Retractus erhalten.

Drittes Capitel/ Von der Grafen zu Manderscheid praetendirter Immedietät der Grafschafft Manderscheid/ und der Herrschafft Cronenburg.

DIese Graff- und Herrschafft haben vor dem von dem H. Röm. Reich zu Lehen gerühret, sind auch unmittelbahr tractiret, und in dem Westpfählischen Crayse mit ihren matricular Contingenten zum Beytrag gezogen worden; Käyser Carl V aber hat sie anno 1546 durch die so genandte Carolinische Transaction von dem Reich ab- und in

vid. Pufendorf. d. l. L. 9. §. 76.
Spener hist. Insign. L. 1. c. 59. §. 2. & 6.
vid. Spener. d. l. §. 2.
d. l. §. 11.
Imhoff Not. Proc. L. 9. c. 5. §. 20.

sprochen, kein Recht etwas zu fodern, so lange noch Nachkommen von dem Hertzoge zu Cleve verhanden; Zugeschweigen, daß gedachter Engelbertus, von dem die Genealogie deduciret würde, anno 1317 von Käyser Ludovico Bavaro, wegen begangener Felonie, in die Acht erklähret, und aller Güter beraubet, die Grafschafft Marck aber auff Graf Theodoricum X zu Cleve transferiret worden, welcher dieselbe hernach seiner Tochter, Margrethae, da sie an des Engelberti Sohn Adolphum vermählet worden, zum Brautschatz mitgegeben hätte.

Der Erfolg. Es hat aber Pfaltz Neuburg Graf Ernestum zu Manderscheid, wegen dieser Praetension, abgefunden, wie aus dem zwischen den Durchl. Häusern Brandenburg und Pfaltz-Neuburg anno 1666 gemachten Erb-Vertrage abzunehmen, als worinnen beliebet, daß solche Abfindung, auch Sr. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg zu statten kommen solte.

Anderes Capitel/ Von der Grafen zu Manderscheid Praetens. auff die Herrschafften Sleiden und Kerpen. [unleserliches Material]

DIese und andere Herrschafften bekam Graf Theodoricus zu Manderscheid mit seiner Gemahlin Elisabeth, des Graf Johannis zu Sleida Tochter , und zeugte mit dieser 3 Söhne, daraus 4 Linien entstanden, Cuno war ein Stamm-Vater der Sleidischen oder Verneburgischen, Johannes der Geroldsteinischen und Blanckenheimischen, und Wilhelmus der Kaylischen; wie nun die erste, was den Manns-Stamm betrifft, mit des Graf Cunonis Unter-Enckeln Theodorico VI und Joachimo zu Ende des 16 Seculi abgieng, kam es wegen der Succession zur Streitigkeit, dann die Töchter nahmen die väterliche Herrschafften als nechste Erben in Besitz, und kam solcher gestalt Sleiben und Kerpen auff Graf Philippum zu der Marck, wegen seiner Gemahlin Catharina, Gräfin zu Manderscheid, die andern Grafen zu Manderscheid aber praetendirten, als nechste Agnati, die Succession in diesen Herrschafften, und stelleten deshalb vor der Cammer zu Speyer Klage an, welche auch nach Speneri Bericht, noch nicht beygeleget seyn soll; jedoch ist Kerpen anno 1657 den Kindern der Elisabethae von Culenburg, die von obgedachter Catharinae von Manderscheid Vater Schwester, Elisabetha von Manderscheid, gebohren, von der Reichs-Cammer zuerkant worden, dero Enckel, Graf Georg Friedrich zu Waldeck, seine Portion denen Grafen zu der Marck verkauffet, wiewohl mit Contradiction seiner Mutter-Schwester, Mariae Cleophae, verwitbete Hertzogin zu Arscot, als welche den Vorkauff praetendiret, und deshalb auch anno 1661 Mandatum vel Citationem ad videndum uti jure Retractus erhalten.

Drittes Capitel/ Von der Grafen zu Manderscheid praetendirter Immedietät der Grafschafft Manderscheid/ und der Herrschafft Cronenburg.

DIese Graff- und Herrschafft haben vor dem von dem H. Röm. Reich zu Lehen gerühret, sind auch unmittelbahr tractiret, und in dem Westpfählischen Crayse mit ihren matricular Contingenten zum Beytrag gezogen worden; Käyser Carl V aber hat sie anno 1546 durch die so genandte Carolinische Transaction von dem Reich ab- und in

vid. Pufendorf. d. l. L. 9. §. 76.
Spener hist. Insign. L. 1. c. 59. §. 2. & 6.
vid. Spener. d. l. §. 2.
d. l. §. 11.
Imhoff Not. Proc. L. 9. c. 5. §. 20.
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sprochen, kein Recht            etwas zu fodern, so lange noch Nachkommen von dem Hertzoge zu Cleve verhanden;            Zugeschweigen, daß gedachter Engelbertus, von dem die Genealogie deduciret würde, anno            1317 von Käyser Ludovico Bavaro, wegen begangener Felonie, in die Acht erklähret, und            aller Güter beraubet, die Grafschafft Marck aber auff Graf Theodoricum X zu Cleve            transferiret worden, welcher dieselbe hernach seiner Tochter, Margrethae, da sie an des            Engelberti Sohn Adolphum vermählet worden, zum Brautschatz mitgegeben hätte.</p>
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        <p>DIese Graff- und Herrschafft haben vor dem von dem H. Röm. Reich zu Lehen gerühret, sind            auch unmittelbahr tractiret, und in dem Westpfählischen Crayse mit ihren matricular            Contingenten zum Beytrag gezogen worden; Käyser Carl V aber hat sie anno 1546 durch die so            genandte Carolinische Transaction von dem Reich ab- und in
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[862/0773] sprochen, kein Recht etwas zu fodern, so lange noch Nachkommen von dem Hertzoge zu Cleve verhanden; Zugeschweigen, daß gedachter Engelbertus, von dem die Genealogie deduciret würde, anno 1317 von Käyser Ludovico Bavaro, wegen begangener Felonie, in die Acht erklähret, und aller Güter beraubet, die Grafschafft Marck aber auff Graf Theodoricum X zu Cleve transferiret worden, welcher dieselbe hernach seiner Tochter, Margrethae, da sie an des Engelberti Sohn Adolphum vermählet worden, zum Brautschatz mitgegeben hätte. Es hat aber Pfaltz Neuburg Graf Ernestum zu Manderscheid, wegen dieser Praetension, abgefunden, wie aus dem zwischen den Durchl. Häusern Brandenburg und Pfaltz-Neuburg anno 1666 gemachten Erb-Vertrage abzunehmen, als worinnen beliebet, daß solche Abfindung, auch Sr. Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg zu statten kommen solte. Der Erfolg. Anderes Capitel/ Von der Grafen zu Manderscheid Praetens. auff die Herrschafften Sleiden und Kerpen. _ DIese und andere Herrschafften bekam Graf Theodoricus zu Manderscheid mit seiner Gemahlin Elisabeth, des Graf Johannis zu Sleida Tochter , und zeugte mit dieser 3 Söhne, daraus 4 Linien entstanden, Cuno war ein Stamm-Vater der Sleidischen oder Verneburgischen, Johannes der Geroldsteinischen und Blanckenheimischen, und Wilhelmus der Kaylischen; wie nun die erste, was den Manns-Stamm betrifft, mit des Graf Cunonis Unter-Enckeln Theodorico VI und Joachimo zu Ende des 16 Seculi abgieng, kam es wegen der Succession zur Streitigkeit, dann die Töchter nahmen die väterliche Herrschafften als nechste Erben in Besitz, und kam solcher gestalt Sleiben und Kerpen auff Graf Philippum zu der Marck, wegen seiner Gemahlin Catharina, Gräfin zu Manderscheid, die andern Grafen zu Manderscheid aber praetendirten, als nechste Agnati, die Succession in diesen Herrschafften, und stelleten deshalb vor der Cammer zu Speyer Klage an, welche auch nach Speneri Bericht, noch nicht beygeleget seyn soll; jedoch ist Kerpen anno 1657 den Kindern der Elisabethae von Culenburg, die von obgedachter Catharinae von Manderscheid Vater Schwester, Elisabetha von Manderscheid, gebohren, von der Reichs-Cammer zuerkant worden, dero Enckel, Graf Georg Friedrich zu Waldeck, seine Portion denen Grafen zu der Marck verkauffet, wiewohl mit Contradiction seiner Mutter-Schwester, Mariae Cleophae, verwitbete Hertzogin zu Arscot, als welche den Vorkauff praetendiret, und deshalb auch anno 1661 Mandatum vel Citationem ad videndum uti jure Retractus erhalten. Drittes Capitel/ Von der Grafen zu Manderscheid praetendirter Immedietät der Grafschafft Manderscheid/ und der Herrschafft Cronenburg. DIese Graff- und Herrschafft haben vor dem von dem H. Röm. Reich zu Lehen gerühret, sind auch unmittelbahr tractiret, und in dem Westpfählischen Crayse mit ihren matricular Contingenten zum Beytrag gezogen worden; Käyser Carl V aber hat sie anno 1546 durch die so genandte Carolinische Transaction von dem Reich ab- und in vid. Pufendorf. d. l. L. 9. §. 76. Spener hist. Insign. L. 1. c. 59. §. 2. & 6. vid. Spener. d. l. §. 2. d. l. §. 11. Imhoff Not. Proc. L. 9. c. 5. §. 20.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 862. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/773>, abgerufen am 21.11.2024.