Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.lend. zu immittiren, oder in petitorio zu erkennen; erhielte auch anno 1657 den 11 Jan. Citationem wider die Grafen zu Salm ; was aber nachdem in der Sache weiter vorgegangen ist nicht bekant. Sechstes Capitel/ Von der Grafen zu Löwenstein-Rochefortischer Linie Praetens. auff die Herrschafft Lumain. DIese in dem Stifft Lüttig gelegene Herrschafft hat Graf Eberhard zu Arenberg seinem Geschlecht durch Vermähluug mit Maria Gräfin von Loß einverleibet . Dessen Enckel Johannes 3 Söhne, Eberhardum, Robertum und Wilhelmum, hinterlassen, welche sich in 3 Linien, nehmlich die Arenbergische, Sedanische, und Lumainische getheilet. Ob nun zwar von dem Lumainischen Zweige noch männliche Descendenten verhanden, so sollen doch die Grafen zu Löwenstein, Catholischer oder Rochefortischer Linie, wegen der Vermählung des Graf Johann Dietrichs zu Löwenstein mit Josina, des Graf Philipp von der Marck Tochter und Erbin, Praetension darauff machen, und zu dem Ende das Wapen der Grafen zu der Marck führen , welche Herrschafft sie auch, einiger Bericht nach, anno 1680, nachdem sie den Grafen von der Marck sub praetextu feloniae genommen, von dem Churfürsten zu Cöllen bereits erhalten haben sollen. Siebzehende Section, Von den Praetens. und Streitigkeiten der Grafen zu Manderscheid. VOn der Streitigkeit so dieses Gräfliche Hauß mit den Hertzogen zu Jülich wegen der Landes-Hoheit über die Grafschafften Blanckenheim und Gerhardstein hat, davon ist oben bey den Chur-Pfältzischen Praetens. Meldung geschehen. Erstes Capitel/ Von der Grafen zu Manderscheid Praetens. auff die Grafschafft Marck. UNter denen vielen Praetendenten, welche sich nach des letzten Hertzogs zu Jülich und Cleve Tod zu dessen Verlassenschafft angaben, war auch Graf Ernst zu Manderscheid, der die Grafschafft Marck in Anspruch nahm, anführend: Manderscheidische Gründe. I. Daß die Grafschafft Marck ein Mann-Lehen, und dahero auff keine Frauens-Persohnen fallen könte, sonderlich so lange noch von dem Mannes-Stamme, welches verhanden. Ad II. Daß die Grafen zu Manderscheid mit den Hertzogen zu Cleve eines Stammes, und des letzten Hertzogs nechste Agnati; dann Graf Engelbertus II. zu der Marck, der umb das Jahr 1320 gelebet, hätte 2 Söhne hinterlassen, Adolphum, Grafen zu der Marck, und Eberhardum Herrn zu Arenberg, von jenem wären die Hertzoge zu Cleve von diesem die Grafen zu Manderscheid abgestammet. Es wurd demselben aber von Chur-Brandenburgischer Seiten opponiret: Brandenburgische Antwort. Ad I. Daß die Grafschafft Marck ein Mann-Lehen seyn solte würde negiret, und sey nicht erwiesen. Ad II. Ob die Grafen zu Manderscheid mit denen Hertzogen zu Cleve eines Stammes, sey ebenfalls nicht genung dargethan, und sey auch dahero nicht zu glauben, weil derselben in keiner Belehnung Meldung geschehe; Wann solches aber auch concediret würde, so hätten sie doch, wegen der in dem Hause Cleve eingeführten Union und juris primogeniturae, deme sie in 2 Seculis nicht wider- Habet haec Imhoff in Notit. Proc. L. 7. in proe. qui & se latere ait, quae postea acta sint. Imhoff in Notit. Proc. L. 9. c. 5. §. 12. vid. Spener hist. Insign. L. 2. c. 46. §. 7. teste Spenero d. l. L. 1. c. 56. §. 12. uti se accepisse ait Imhoff d. l. L. 8. c. 6. §. 14. vid. Pufendorf. hist. Brandenb. L. 4. §. 6. De genealogia hac videri potest Londorp. Tom. 1. Supplementi. L. 2. p. 468. Spener hist. Insign. L. 1. c. 3. §. 2. & L. 2. c. 46. §. 7. vid. Pufend. hist. Brand. d. l.
lend. zu immittiren, oder in petitorio zu erkennen; erhielte auch anno 1657 den 11 Jan. Citationem wider die Grafen zu Salm ; was aber nachdem in der Sache weiter vorgegangen ist nicht bekant. Sechstes Capitel/ Von der Grafen zu Löwenstein-Rochefortischer Linie Praetens. auff die Herrschafft Lumain. DIese in dem Stifft Lüttig gelegene Herrschafft hat Graf Eberhard zu Arenberg seinem Geschlecht durch Vermähluug mit Maria Gräfin von Loß einverleibet . Dessen Enckel Johannes 3 Söhne, Eberhardum, Robertum und Wilhelmum, hinterlassen, welche sich in 3 Linien, nehmlich die Arenbergische, Sedanische, und Lumainische getheilet. Ob nun zwar von dem Lumainischen Zweige noch männliche Descendenten verhanden, so sollen doch die Grafen zu Löwenstein, Catholischer oder Rochefortischer Linie, wegen der Vermählung des Graf Johann Dietrichs zu Löwenstein mit Josina, des Graf Philipp von der Marck Tochter und Erbin, Praetension darauff machen, und zu dem Ende das Wapen der Grafen zu der Marck führen , welche Herrschafft sie auch, einiger Bericht nach, anno 1680, nachdem sie den Grafen von der Marck sub praetextu feloniae genommen, von dem Churfürsten zu Cöllen bereits erhalten haben sollen. Siebzehende Section, Von den Praetens. und Streitigkeiten der Grafen zu Manderscheid. VOn der Streitigkeit so dieses Gräfliche Hauß mit den Hertzogen zu Jülich wegen der Landes-Hoheit über die Grafschafften Blanckenheim und Gerhardstein hat, davon ist oben bey den Chur-Pfältzischen Praetens. Meldung geschehen. Erstes Capitel/ Von der Grafen zu Manderscheid Praetens. auff die Grafschafft Marck. UNter denen vielen Praetendenten, welche sich nach des letzten Hertzogs zu Jülich und Cleve Tod zu dessen Verlassenschafft angaben, war auch Graf Ernst zu Manderscheid, der die Grafschafft Marck in Anspruch nahm, anführend: Manderscheidische Gründe. I. Daß die Grafschafft Marck ein Mann-Lehen, und dahero auff keine Frauens-Persohnen fallen könte, sonderlich so lange noch von dem Mannes-Stamme, welches verhanden. Ad II. Daß die Grafen zu Manderscheid mit den Hertzogen zu Cleve eines Stammes, und des letzten Hertzogs nechste Agnati; dann Graf Engelbertus II. zu der Marck, der umb das Jahr 1320 gelebet, hätte 2 Söhne hinterlassen, Adolphum, Grafen zu der Marck, und Eberhardum Herrn zu Arenberg, von jenem wären die Hertzoge zu Cleve von diesem die Grafen zu Manderscheid abgestammet. Es wurd demselben aber von Chur-Brandenburgischer Seiten opponiret: Brandenburgische Antwort. Ad I. Daß die Grafschafft Marck ein Mann-Lehen seyn solte würde negiret, und sey nicht erwiesen. Ad II. Ob die Grafen zu Manderscheid mit denen Hertzogen zu Cleve eines Stammes, sey ebenfalls nicht genung dargethan, und sey auch dahero nicht zu glauben, weil derselben in keiner Belehnung Meldung geschehe; Wann solches aber auch concediret würde, so hätten sie doch, wegen der in dem Hause Cleve eingeführten Union und juris primogeniturae, deme sie in 2 Seculis nicht wider- Habet haec Imhoff in Notit. Proc. L. 7. in proe. qui & se latere ait, quae postea acta sint. Imhoff in Notit. Proc. L. 9. c. 5. §. 12. vid. Spener hist. Insign. L. 2. c. 46. §. 7. teste Spenero d. l. L. 1. c. 56. §. 12. uti se accepisse ait Imhoff d. l. L. 8. c. 6. §. 14. vid. Pufendorf. hist. Brandenb. L. 4. §. 6. De genealogia hac videri potest Londorp. Tom. 1. Supplementi. L. 2. p. 468. Spener hist. Insign. L. 1. c. 3. §. 2. & L. 2. c. 46. §. 7. vid. Pufend. hist. Brand. d. l.
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lend. zu immittiren, oder in petitorio zu erkennen; erhielte auch anno 1657 den 11 Jan. Citationem wider die Grafen zu Salm ; was aber nachdem in der Sache weiter vorgegangen ist nicht bekant.
Sechstes Capitel/ Von der Grafen zu Löwenstein-Rochefortischer Linie Praetens. auff die Herrschafft Lumain.
DIese in dem Stifft Lüttig gelegene Herrschafft hat Graf Eberhard zu Arenberg seinem Geschlecht durch Vermähluug mit Maria Gräfin von Loß einverleibet . Dessen Enckel Johannes 3 Söhne, Eberhardum, Robertum und Wilhelmum, hinterlassen, welche sich in 3 Linien, nehmlich die Arenbergische, Sedanische, und Lumainische getheilet. Ob nun zwar von dem Lumainischen Zweige noch männliche Descendenten verhanden, so sollen doch die Grafen zu Löwenstein, Catholischer oder Rochefortischer Linie, wegen der Vermählung des Graf Johann Dietrichs zu Löwenstein mit Josina, des Graf Philipp von der Marck Tochter und Erbin, Praetension darauff machen, und zu dem Ende das Wapen der Grafen zu der Marck führen , welche Herrschafft sie auch, einiger Bericht nach, anno 1680, nachdem sie den Grafen von der Marck sub praetextu feloniae genommen, von dem Churfürsten zu Cöllen bereits erhalten haben sollen.
Siebzehende Section, Von den Praetens. und Streitigkeiten der Grafen zu Manderscheid. VOn der Streitigkeit so dieses Gräfliche Hauß mit den Hertzogen zu Jülich wegen der Landes-Hoheit über die Grafschafften Blanckenheim und Gerhardstein hat, davon ist oben bey den Chur-Pfältzischen Praetens. Meldung geschehen.
Erstes Capitel/ Von der Grafen zu Manderscheid Praetens. auff die Grafschafft Marck.
UNter denen vielen Praetendenten, welche sich nach des letzten Hertzogs zu Jülich und Cleve Tod zu dessen Verlassenschafft angaben, war auch Graf Ernst zu Manderscheid, der die Grafschafft Marck in Anspruch nahm, anführend:
I. Daß die Grafschafft Marck ein Mann-Lehen, und dahero auff keine Frauens-Persohnen fallen könte, sonderlich so lange noch von dem Mannes-Stamme, welches verhanden.
Manderscheidische Gründe. Ad II. Daß die Grafen zu Manderscheid mit den Hertzogen zu Cleve eines Stammes, und des letzten Hertzogs nechste Agnati; dann Graf Engelbertus II. zu der Marck, der umb das Jahr 1320 gelebet, hätte 2 Söhne hinterlassen, Adolphum, Grafen zu der Marck, und Eberhardum Herrn zu Arenberg, von jenem wären die Hertzoge zu Cleve von diesem die Grafen zu Manderscheid abgestammet.
Es wurd demselben aber von Chur-Brandenburgischer Seiten opponiret:
Ad I. Daß die Grafschafft Marck ein Mann-Lehen seyn solte würde negiret, und sey nicht erwiesen.
Brandenburgische Antwort. Ad II. Ob die Grafen zu Manderscheid mit denen Hertzogen zu Cleve eines Stammes, sey ebenfalls nicht genung dargethan, und sey auch dahero nicht zu glauben, weil derselben in keiner Belehnung Meldung geschehe; Wann solches aber auch concediret würde, so hätten sie doch, wegen der in dem Hause Cleve eingeführten Union und juris primogeniturae, deme sie in 2 Seculis nicht wider-
Habet haec Imhoff in Notit. Proc. L. 7. in proe. qui & se latere ait, quae postea acta sint.
Imhoff in Notit. Proc. L. 9. c. 5. §. 12.
vid. Spener hist. Insign. L. 2. c. 46. §. 7.
teste Spenero d. l. L. 1. c. 56. §. 12.
uti se accepisse ait Imhoff d. l. L. 8. c. 6. §. 14.
vid. Pufendorf. hist. Brandenb. L. 4. §. 6.
De genealogia hac videri potest Londorp. Tom. 1. Supplementi. L. 2. p. 468. Spener hist. Insign. L. 1. c. 3. §. 2. & L. 2. c. 46. §. 7.
vid. Pufend. hist. Brand. d. l.
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