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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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hierauff Chur-Trier selbst anno 1598 auff dem Communications-Tage zu Coblentz fundiret, Chur-Pfaltz solche entgegen gesetzet, und damit bewiesen, daß das Triersche Lehen älter wäre; ja daß die Balduinische Belehnung nicht die erste, sondern nur eine renovation gewesen, sey aus den darinn gebrauchten Wörtern Recepit, Recepimus, Recipimus &c. abzunehmen und könte solches auch aus obangezogener Sponheim- und Saynischer Brüder-Theilung und andern Umbständen mehr erwiesen werden. Und wann man auch endlich zugeben wolte, daß die Balduinische Belehnung die erste, so sey doch in dieser ausdrücklich enthalten, daß Sayn an Trier bey Entstehung ehelicher Nachkommen nicht zurück fallen, und unzertheilt bleiben solte, his verb. Hoc sane adjecto, quod Comitatus noster s. Castrum Saynense & alia feudalia bona & jura nostra cum suis pertinentiis ob defectum heredum i. e. liberorum seu descendentium nostrorum ad praedictum Dominum nostrum Trevirensem, seu Ecclesiam suam, devolvi non possint, dummodo, comitatus castrum & feuda praetacta remaneant indivisa, & semper unus comes sit in illis tantum. Der Lehen-Brieff von Freusberg de anno 1378 sey in Originali noch nicht zum Vorschein kommen, mit keinen zu Recht nöthigen Lehens-Zeugen befestiget, wie sichs bey neuen Lehen gebühre, und könne aus dem Inhalt auch lange nicht erwiesen werden, daß Freusberg zuvor ein allodial-Gut gewesen, zu geschweigen, daß in allen von anno 1452 biß 1600 gegebenen Lehen-Brieffen die beyden Häuser Sayn und Freusburg, als rechte ledige uffgebige Lehen, den andern in eben denselben Brieffen begriffenen Mann-Lehen opponiret, oder doch ja von denselben unterschieden würden. Und wann auch endlich das Hauß Freusberg vor ein eröffnet, und dem Ertz-Stifft heimgefallenes Lehen zu halten wäre, so könten doch die 4 grosse und ansehnliche Kirspel, Kirchen, Fischbach, Göbertzheim und Daden nicht mit dahin gezogen werden, weil Göbertzheim erst nachdem, nehmlich anno 1378 von Gülich ertauschet und erlanget, das Dadische Gericht aber von andern erkaufft worden, und ein gleiches dahero auch von denen andern beyden zu achten, sonderlich da sie in solchen Trierschen Lehen-Brieffen nicht begriffen und benennet, da die alten doch alles genau hätten specificiren pflegen; aus dem Lehen-Brieffe auch erhelle, daß es den Herren Bischöffen dero Zeit, und hernach, nur hauptsäglich umb das Oeffnungs-Recht des Hauses Freusburg alleine zu thun gewesen; Zu geschweigen, daß der Ertz-Bischoff Lotharius nicht nöthig gehabt hätte, sich bey dem letzten Grafen zu Sayn, Henrico, umb einigen Kauff wider die eingewandte Contradictiones zu bemühen, wann er gewust, daß solche 4 Kirspel Triersche Lehen gewesen.

Ad II. Daß des Engelberti Nachkonmen an den Saynischen Gütern kein Recht haben solten, würde durch angeführte Ursachen nicht erwiesen, dann was 1) die von Engelberto geschehene Renunciation betreffe, so sey solche nur allein zwischen beyden Brüdern geschehen, und habe Chur-Trier, als Tertius, und der nicht mit contrahiret, nichts damit zu thun; es sey solche überdem stricti juris und auff den gäntzlichen Abgang der Linie des Johannis nicht gerichtet, welcher sich auch noch nicht begeben; ja daß die beyden Linien selbst, längst nach der Renunciation, dennoch der Meynung gewesen, daß die Linea des Engelberti in casum deficientis lineae Johannis ihr Jus Successionis radicatum behalten, das erwiesen nicht allein die von Graf Heinrich zu Sayn geschehene Cession, sondern auch die längst vorhin auffgerichtete Pacta gentilitia jurata de non alienando de annis 1351 und 1357, welche Chur-Trier, wegen der Mit-Besieglung de anno 1357 nicht unbewust gewesen, oder seyn können. 2) Daß diese Lehen dem Ertz-Stifft Trier, wegen nicht gesuchter Belehnung, solten verfallen gewesen seyn, sc. deme sey der klare Buchstab, und gantze Context des Lehen-Brieffes de anno 1452 zu wieder, als darinnen man Graf Gerhardum durch des Ertz-Stiffts Mann-Bücher, Lehen-Briffe und glaubhaffte Scheine unterwiesen, daß seine Voreltern, die Grafen zu Säyn, die darauff benante Güter von Alters vom Stifft Trier zu Lehen empfangen, und getragen, darumb so habe er dieselbe auch dieses mahl empfangen, sc. welches eine pura puta renovatio antiquorum feudorum; Und wann gleich eine Renovatio wäre versäumet worden, wie doch nicht sey, so hätte der Ertz-Bischoff Jacob doch solche negligentiam renovando feuda, ut antiquitus, condoniret, und verziehen, sintemahlen sonst ausdrücklich hätte hinzu gesetzet werden müssen, daß er sie als Neue Lehen von neuen geliehen haben wolte; und wann auch solches nicht geschehen, so hätte solche negligentia doch der andern Linie nicht praejudiciren können; zugeschweigen, daß aus andern Brieffen abzunehmen, daß Graf Dietrich solche Lehen noch anno 1441 und 1452 zu Anfang des Jahres, und

hierauff Chur-Trier selbst anno 1598 auff dem Communications-Tage zu Coblentz fundiret, Chur-Pfaltz solche entgegen gesetzet, und damit bewiesen, daß das Triersche Lehen älter wäre; ja daß die Balduinische Belehnung nicht die erste, sondern nur eine renovation gewesen, sey aus den darinn gebrauchten Wörtern Recepit, Recepimus, Recipimus &c. abzunehmen und könte solches auch aus obangezogener Sponheim- und Saynischer Brüder-Theilung und andern Umbständen mehr erwiesen werden. Und wann man auch endlich zugeben wolte, daß die Balduinische Belehnung die erste, so sey doch in dieser ausdrücklich enthalten, daß Sayn an Trier bey Entstehung ehelicher Nachkommen nicht zurück fallen, und unzertheilt bleiben solte, his verb. Hoc sane adjecto, quod Comitatus noster s. Castrum Saynense & alia feudalia bona & jura nostra cum suis pertinentiis ob defectum heredum i. e. liberorum seu descendentium nostrorum ad praedictum Dominum nostrum Trevirensem, seu Ecclesiam suam, devolvi non possint, dummodo, comitatus castrum & feuda praetacta remaneant indivisa, & semper unus comes sit in illis tantum. Der Lehen-Brieff von Freusberg de anno 1378 sey in Originali noch nicht zum Vorschein kommen, mit keinen zu Recht nöthigen Lehens-Zeugen befestiget, wie sichs bey neuen Lehen gebühre, und könne aus dem Inhalt auch lange nicht erwiesen werden, daß Freusberg zuvor ein allodial-Gut gewesen, zu geschweigen, daß in allen von anno 1452 biß 1600 gegebenen Lehen-Brieffen die beyden Häuser Sayn und Freusburg, als rechte ledige uffgebige Lehen, den andern in eben denselben Brieffen begriffenen Mann-Lehen opponiret, oder doch ja von denselben unterschieden würden. Und wann auch endlich das Hauß Freusberg vor ein eröffnet, und dem Ertz-Stifft heimgefallenes Lehen zu halten wäre, so könten doch die 4 grosse und ansehnliche Kirspel, Kirchen, Fischbach, Göbertzheim und Daden nicht mit dahin gezogen werden, weil Göbertzheim erst nachdem, nehmlich anno 1378 von Gülich ertauschet und erlanget, das Dadische Gericht aber von andern erkaufft worden, und ein gleiches dahero auch von denen andern beyden zu achten, sonderlich da sie in solchen Trierschen Lehen-Brieffen nicht begriffen und benennet, da die alten doch alles genau hätten specificiren pflegen; aus dem Lehen-Brieffe auch erhelle, daß es den Herren Bischöffen dero Zeit, und hernach, nur hauptsäglich umb das Oeffnungs-Recht des Hauses Freusburg alleine zu thun gewesen; Zu geschweigen, daß der Ertz-Bischoff Lotharius nicht nöthig gehabt hätte, sich bey dem letzten Grafen zu Sayn, Henrico, umb einigen Kauff wider die eingewandte Contradictiones zu bemühen, wann er gewust, daß solche 4 Kirspel Triersche Lehen gewesen.

Ad II. Daß des Engelberti Nachkonmen an den Saynischen Gütern kein Recht haben solten, würde durch angeführte Ursachen nicht erwiesen, dann was 1) die von Engelberto geschehene Renunciation betreffe, so sey solche nur allein zwischen beyden Brüdern geschehen, und habe Chur-Trier, als Tertius, und der nicht mit contrahiret, nichts damit zu thun; es sey solche überdem stricti juris und auff den gäntzlichen Abgang der Linie des Johannis nicht gerichtet, welcher sich auch noch nicht begeben; ja daß die beyden Linien selbst, längst nach der Renunciation, dennoch der Meynung gewesen, daß die Linea des Engelberti in casum deficientis lineae Johannis ihr Jus Successionis radicatum behalten, das erwiesen nicht allein die von Graf Heinrich zu Sayn geschehene Cession, sondern auch die längst vorhin auffgerichtete Pacta gentilitia jurata de non alienando de annis 1351 und 1357, welche Chur-Trier, wegen der Mit-Besieglung de anno 1357 nicht unbewust gewesen, oder seyn können. 2) Daß diese Lehen dem Ertz-Stifft Trier, wegen nicht gesuchter Belehnung, solten verfallen gewesen seyn, sc. deme sey der klare Buchstab, und gantze Context des Lehen-Brieffes de anno 1452 zu wieder, als darinnen man Graf Gerhardum durch des Ertz-Stiffts Mann-Bücher, Lehen-Briffe und glaubhaffte Scheine unterwiesen, daß seine Voreltern, die Grafen zu Säyn, die darauff benante Güter von Alters vom Stifft Trier zu Lehen empfangen, und getragen, darumb so habe er dieselbe auch dieses mahl empfangen, sc. welches eine pura puta renovatio antiquorum feudorum; Und wann gleich eine Renovatio wäre versäumet worden, wie doch nicht sey, so hätte der Ertz-Bischoff Jacob doch solche negligentiam renovando feuda, ut antiquitus, condoniret, und verziehen, sintemahlen sonst ausdrücklich hätte hinzu gesetzet werden müssen, daß er sie als Neue Lehen von neuen geliehen haben wolte; und wann auch solches nicht geschehen, so hätte solche negligentia doch der andern Linie nicht praejudiciren können; zugeschweigen, daß aus andern Brieffen abzunehmen, daß Graf Dietrich solche Lehen noch anno 1441 und 1452 zu Anfang des Jahres, und

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hierauff Chur-Trier selbst anno 1598            auff dem Communications-Tage zu Coblentz fundiret, Chur-Pfaltz solche entgegen gesetzet,            und damit bewiesen, daß das Triersche Lehen älter wäre; ja daß die Balduinische Belehnung            nicht die erste, sondern nur eine renovation gewesen, sey aus den darinn gebrauchten            Wörtern Recepit, Recepimus, Recipimus &amp;c. abzunehmen und könte solches auch aus            obangezogener Sponheim- und Saynischer Brüder-Theilung und andern Umbständen mehr erwiesen            werden. Und wann man auch endlich zugeben wolte, daß die Balduinische Belehnung die erste,            so sey doch in dieser ausdrücklich enthalten, daß Sayn an Trier bey Entstehung ehelicher            Nachkommen nicht zurück fallen, und unzertheilt bleiben solte, his verb. Hoc sane adjecto,            quod Comitatus noster s. Castrum Saynense &amp; alia feudalia bona &amp; jura nostra cum            suis pertinentiis ob defectum heredum i. e. liberorum seu descendentium nostrorum ad            praedictum Dominum nostrum Trevirensem, seu Ecclesiam suam, devolvi non possint, dummodo,            comitatus castrum &amp; feuda praetacta remaneant indivisa, &amp; semper unus comes sit in            illis tantum. Der Lehen-Brieff von Freusberg de anno 1378 sey in Originali noch nicht zum            Vorschein kommen, mit keinen zu Recht nöthigen Lehens-Zeugen befestiget, wie sichs bey            neuen Lehen gebühre, und könne aus dem Inhalt auch lange nicht erwiesen werden, daß            Freusberg zuvor ein allodial-Gut gewesen, zu geschweigen, daß in allen von anno 1452 biß            1600 gegebenen Lehen-Brieffen die beyden Häuser Sayn und Freusburg, als rechte ledige            uffgebige Lehen, den andern in eben denselben Brieffen begriffenen Mann-Lehen opponiret,            oder doch ja von denselben unterschieden würden. Und wann auch endlich das Hauß Freusberg            vor ein eröffnet, und dem Ertz-Stifft heimgefallenes Lehen zu halten wäre, so könten doch            die 4 grosse und ansehnliche Kirspel, Kirchen, Fischbach, Göbertzheim und Daden nicht mit            dahin gezogen werden, weil Göbertzheim erst nachdem, nehmlich anno 1378 von Gülich            ertauschet und erlanget, das Dadische Gericht aber von andern erkaufft worden, und ein            gleiches dahero auch von denen andern beyden zu achten, sonderlich da sie in solchen            Trierschen Lehen-Brieffen nicht begriffen und benennet, da die alten doch alles genau            hätten specificiren pflegen; aus dem Lehen-Brieffe auch erhelle, daß es den Herren            Bischöffen dero Zeit, und hernach, nur hauptsäglich umb das Oeffnungs-Recht des Hauses            Freusburg alleine zu thun gewesen; Zu geschweigen, daß der Ertz-Bischoff Lotharius nicht            nöthig gehabt hätte, sich bey dem letzten Grafen zu Sayn, Henrico, umb einigen Kauff wider            die eingewandte Contradictiones zu bemühen, wann er gewust, daß solche 4 Kirspel Triersche            Lehen gewesen.</p>
        <p>Ad II. Daß des Engelberti Nachkonmen an den Saynischen Gütern kein Recht haben solten,            würde durch angeführte Ursachen nicht erwiesen, dann was 1) die von Engelberto geschehene            Renunciation betreffe, so sey solche nur allein zwischen beyden Brüdern geschehen, und            habe Chur-Trier, als Tertius, und der nicht mit contrahiret, nichts damit zu thun; es sey            solche überdem stricti juris und auff den gäntzlichen Abgang der Linie des Johannis nicht            gerichtet, welcher sich auch noch nicht begeben; ja daß die beyden Linien selbst, längst            nach der Renunciation, dennoch der Meynung gewesen, daß die Linea des Engelberti in casum            deficientis lineae Johannis ihr Jus Successionis radicatum behalten, das erwiesen nicht            allein die von Graf Heinrich zu Sayn geschehene Cession, sondern auch die längst vorhin            auffgerichtete Pacta gentilitia jurata de non alienando de annis 1351 und 1357, welche            Chur-Trier, wegen der Mit-Besieglung de anno 1357 nicht unbewust gewesen, oder seyn            können. 2) Daß diese Lehen dem Ertz-Stifft Trier, wegen nicht gesuchter Belehnung, solten            verfallen gewesen seyn, sc. deme sey der klare Buchstab, und gantze Context des            Lehen-Brieffes de anno 1452 zu wieder, als darinnen man Graf Gerhardum durch des            Ertz-Stiffts Mann-Bücher, Lehen-Briffe und glaubhaffte Scheine unterwiesen, daß seine            Voreltern, die Grafen zu Säyn, die darauff benante Güter von Alters vom Stifft Trier zu            Lehen empfangen, und getragen, darumb so habe er dieselbe auch dieses mahl empfangen, sc.            welches eine pura puta renovatio antiquorum feudorum; Und wann gleich eine Renovatio wäre            versäumet worden, wie doch nicht sey, so hätte der Ertz-Bischoff Jacob doch solche            negligentiam renovando feuda, ut antiquitus, condoniret, und verziehen, sintemahlen sonst            ausdrücklich hätte hinzu gesetzet werden müssen, daß er sie als Neue Lehen von neuen            geliehen haben wolte; und wann auch solches nicht geschehen, so hätte solche negligentia            doch der andern Linie nicht praejudiciren können; zugeschweigen, daß aus andern Brieffen            abzunehmen, daß Graf Dietrich solche Lehen noch anno 1441 und 1452 zu Anfang des Jahres,              und
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[879/0790] hierauff Chur-Trier selbst anno 1598 auff dem Communications-Tage zu Coblentz fundiret, Chur-Pfaltz solche entgegen gesetzet, und damit bewiesen, daß das Triersche Lehen älter wäre; ja daß die Balduinische Belehnung nicht die erste, sondern nur eine renovation gewesen, sey aus den darinn gebrauchten Wörtern Recepit, Recepimus, Recipimus &c. abzunehmen und könte solches auch aus obangezogener Sponheim- und Saynischer Brüder-Theilung und andern Umbständen mehr erwiesen werden. Und wann man auch endlich zugeben wolte, daß die Balduinische Belehnung die erste, so sey doch in dieser ausdrücklich enthalten, daß Sayn an Trier bey Entstehung ehelicher Nachkommen nicht zurück fallen, und unzertheilt bleiben solte, his verb. Hoc sane adjecto, quod Comitatus noster s. Castrum Saynense & alia feudalia bona & jura nostra cum suis pertinentiis ob defectum heredum i. e. liberorum seu descendentium nostrorum ad praedictum Dominum nostrum Trevirensem, seu Ecclesiam suam, devolvi non possint, dummodo, comitatus castrum & feuda praetacta remaneant indivisa, & semper unus comes sit in illis tantum. Der Lehen-Brieff von Freusberg de anno 1378 sey in Originali noch nicht zum Vorschein kommen, mit keinen zu Recht nöthigen Lehens-Zeugen befestiget, wie sichs bey neuen Lehen gebühre, und könne aus dem Inhalt auch lange nicht erwiesen werden, daß Freusberg zuvor ein allodial-Gut gewesen, zu geschweigen, daß in allen von anno 1452 biß 1600 gegebenen Lehen-Brieffen die beyden Häuser Sayn und Freusburg, als rechte ledige uffgebige Lehen, den andern in eben denselben Brieffen begriffenen Mann-Lehen opponiret, oder doch ja von denselben unterschieden würden. Und wann auch endlich das Hauß Freusberg vor ein eröffnet, und dem Ertz-Stifft heimgefallenes Lehen zu halten wäre, so könten doch die 4 grosse und ansehnliche Kirspel, Kirchen, Fischbach, Göbertzheim und Daden nicht mit dahin gezogen werden, weil Göbertzheim erst nachdem, nehmlich anno 1378 von Gülich ertauschet und erlanget, das Dadische Gericht aber von andern erkaufft worden, und ein gleiches dahero auch von denen andern beyden zu achten, sonderlich da sie in solchen Trierschen Lehen-Brieffen nicht begriffen und benennet, da die alten doch alles genau hätten specificiren pflegen; aus dem Lehen-Brieffe auch erhelle, daß es den Herren Bischöffen dero Zeit, und hernach, nur hauptsäglich umb das Oeffnungs-Recht des Hauses Freusburg alleine zu thun gewesen; Zu geschweigen, daß der Ertz-Bischoff Lotharius nicht nöthig gehabt hätte, sich bey dem letzten Grafen zu Sayn, Henrico, umb einigen Kauff wider die eingewandte Contradictiones zu bemühen, wann er gewust, daß solche 4 Kirspel Triersche Lehen gewesen. Ad II. Daß des Engelberti Nachkonmen an den Saynischen Gütern kein Recht haben solten, würde durch angeführte Ursachen nicht erwiesen, dann was 1) die von Engelberto geschehene Renunciation betreffe, so sey solche nur allein zwischen beyden Brüdern geschehen, und habe Chur-Trier, als Tertius, und der nicht mit contrahiret, nichts damit zu thun; es sey solche überdem stricti juris und auff den gäntzlichen Abgang der Linie des Johannis nicht gerichtet, welcher sich auch noch nicht begeben; ja daß die beyden Linien selbst, längst nach der Renunciation, dennoch der Meynung gewesen, daß die Linea des Engelberti in casum deficientis lineae Johannis ihr Jus Successionis radicatum behalten, das erwiesen nicht allein die von Graf Heinrich zu Sayn geschehene Cession, sondern auch die längst vorhin auffgerichtete Pacta gentilitia jurata de non alienando de annis 1351 und 1357, welche Chur-Trier, wegen der Mit-Besieglung de anno 1357 nicht unbewust gewesen, oder seyn können. 2) Daß diese Lehen dem Ertz-Stifft Trier, wegen nicht gesuchter Belehnung, solten verfallen gewesen seyn, sc. deme sey der klare Buchstab, und gantze Context des Lehen-Brieffes de anno 1452 zu wieder, als darinnen man Graf Gerhardum durch des Ertz-Stiffts Mann-Bücher, Lehen-Briffe und glaubhaffte Scheine unterwiesen, daß seine Voreltern, die Grafen zu Säyn, die darauff benante Güter von Alters vom Stifft Trier zu Lehen empfangen, und getragen, darumb so habe er dieselbe auch dieses mahl empfangen, sc. welches eine pura puta renovatio antiquorum feudorum; Und wann gleich eine Renovatio wäre versäumet worden, wie doch nicht sey, so hätte der Ertz-Bischoff Jacob doch solche negligentiam renovando feuda, ut antiquitus, condoniret, und verziehen, sintemahlen sonst ausdrücklich hätte hinzu gesetzet werden müssen, daß er sie als Neue Lehen von neuen geliehen haben wolte; und wann auch solches nicht geschehen, so hätte solche negligentia doch der andern Linie nicht praejudiciren können; zugeschweigen, daß aus andern Brieffen abzunehmen, daß Graf Dietrich solche Lehen noch anno 1441 und 1452 zu Anfang des Jahres, und

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 879. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/790>, abgerufen am 21.11.2024.