Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.vor obbemeldeter Belehnung, getragen. 3) Das Jus simultaneae Investiturae hätte extra Saxoniam & paucas provincias, quae illo jure Sax. utuntur, nicht statt, und sey bey dem Gräfflichen Hause Sayn allezeit Herkommens gewesen, daß nur allemahl einer das Lehen empfahe. Ad III. Die Lehens-Regul: Foemina semel exclusa &c. hätte viele Abfälle, und hätte nicht statt z. e. gegen den Lehen-Herren juxt. Mynsing. L. 5. Obs. 74. n. 8. & Rosenth. de Feud. c. 7. concl. 44. lit. C. auch nicht in Erb-Lehen, noch in temporali vel Conditionali exclusione, und insonderheit nicht wo das Lehen von einer Frauenspersohn herkomme; so versire man auch hier durchaus nicht in casu semel exclusae filiae, dann solche geschehe, nach aller Feudisten Meynung und laut des klaren Textes, erst alsdann, wann Mannes-Persohnen in gleichen oder weitern Grad mit den Frauens-Persohnen concurriren, und sie von der Succession ausschliessen, nun hätte aber Graf Heinrich zu Sayn nicht allein näher Recht zur Succession gehabt, als dessen Brudern Tochter Anna Elisabeth, sondern es hätte derselbe auch schon bey Lebzeiten ihres Vaters, Hermanni, nach des ältesten Bruders Adolphi Tod, die Regierung, als älterer Bruder, bekommen, und sey die Anna Elisabeth also auff keinerley Weise excludiret gewesen, sondern es sey die Folge ihr erst durch des Graf Henrici Tod eröffnet worden; Und wann solcher alles auch nicht wäre, so ginge solche regula exclusionis foeminarum doch die Agnatos, nehmlich die Grafen zu Witgenstein, nicht an, und könte ihnen in allen denen feudis antiquis & paternis a communi stipite utriusque lineae devolutis nicht hinderlich seyn. Ad IV. Die an Chur-Trier von Graf Henrico geschehene Verkauffungen wären nur Schein-Händel und simulati contractus gewesen, so mehrern Theils zu keinem Effect kommen; wären über dem heimlich und ohne wissen der Agnaten, ohne Noth, lite pendente, und aus Haß gegen die Agnatos gemachet, dahero dieselbe nicht bestehen könten, insonderheit da die Zersplitterung der membrorum Imperii gäntzlich verbothen, und solche Verkauffungen enormissimas laesiones in sich hielten, dann das Hauß Freusberg wäre vor 40000 fl. verkauffet, da doch allein die eigene Güter, so den Grafen zu Sayn darinnen zustünden, weit über 100000 fl. werth, ausser was das gantze Ambt und so viel stattliche Kirspel, die sich über 700 Hauß-Gesessen belieffen, austrüge; Desgleichen verhielte es sich mit dem Flecken Rheinbruel, der über 2 Tonnen Goldes werth, und ohne Geld, oder einige Erstattung, überlassen seyn solte, nur weil Trier daselbst die Landes-Fürstl. Obrigkeit gehabt zu haben vorgeben/ welches doch in Ewigkeit nicht wahr zu machen; Der Brieff über Freusberg sey überdem conditional, von welchen conditionen aber Chur-Trier keine adimpliret. Und endlich, so hätte Graf Heinrich wider die beschworne Stamms-Vereinigung und solenne statuta, de non alienandis bonis Comitatus Sainensis, nichts veräußern können, welches der Ertz-Bischoff Lotharius zu Trier zweiffels ohne auch selbst wohl gewust hätte, dahero er den 18 Aug. 1603 an die Grafen, Ludwig den ältern, Wilhelm, und Ludwig den jüngern zu Witgenstein geschrieben, daß diese Kauff-Contracte ihnen oder sonst jemand nicht nachtheilig seyn solten sc. Der Erfolg und itzige Zustand. Die Sache kam endlich gar zum Process, sonderlich zwischen Chur-Trier und Chur-Pfaltz, welcher aber in Possessorio Summario, anno 1626 vor Chur-Trier ausfiel, der solche Urthel auch den vierdten Tag hernach ohne einige erlangte Executoriales propria autoritate de facto exequirte. Das Ampt Freußburg und die darin gelegene 4 Kirspel mit etlichen Soldaten in Possess nehmen ließ, und die Unterthanen, ihres supplicirens und der Gräfl. Saynischen Protestation und Remonstration ungehindert, zur Huldigung zwang. Der Graff Ernst zu Sayn und Witgenstein remonstrirte zwar die nullität der Sententz, und das unbillige Verfahren des Ertz-Stiffts Trier, und hielte bey Chur-Trier zum öfftern umb gütliche Handlung an, konte dazu aber nicht gelangen, sondern ist ad ordinarium Processum in Camera verwiesen wordne, Chur-Trier aber ist bißhero in Besitz geblieben. Anderes Capitel/ Von der Grafen zu Sain und Witgenstein Praetension auff die Grafschafft Valendar. vid. scriptum, cui Tit. Informatio facti Graf Ernstens zu Sayn und Witgenstein contra den Ertz-Bischoff zu Trier. quod extat in supr. cit. gründl. Bericht. p. 143. seqq.
vor obbemeldeter Belehnung, getragen. 3) Das Jus simultaneae Investiturae hätte extra Saxoniam & paucas provincias, quae illo jure Sax. utuntur, nicht statt, und sey bey dem Gräfflichen Hause Sayn allezeit Herkommens gewesen, daß nur allemahl einer das Lehen empfahe. Ad III. Die Lehens-Regul: Foemina semel exclusa &c. hätte viele Abfälle, und hätte nicht statt z. e. gegen den Lehen-Herren juxt. Mynsing. L. 5. Obs. 74. n. 8. & Rosenth. de Feud. c. 7. concl. 44. lit. C. auch nicht in Erb-Lehen, noch in temporali vel Conditionali exclusione, und insonderheit nicht wo das Lehen von einer Frauenspersohn herkomme; so versire man auch hier durchaus nicht in casu semel exclusae filiae, dann solche geschehe, nach aller Feudisten Meynung und laut des klaren Textes, erst alsdann, wann Mannes-Persohnen in gleichen oder weitern Grad mit den Frauens-Persohnen concurriren, und sie von der Succession ausschliessen, nun hätte aber Graf Heinrich zu Sayn nicht allein näher Recht zur Succession gehabt, als dessen Brudern Tochter Anna Elisabeth, sondern es hätte derselbe auch schon bey Lebzeiten ihres Vaters, Hermanni, nach des ältesten Bruders Adolphi Tod, die Regierung, als älterer Bruder, bekommen, und sey die Anna Elisabeth also auff keinerley Weise excludiret gewesen, sondern es sey die Folge ihr erst durch des Graf Henrici Tod eröffnet worden; Und wann solcher alles auch nicht wäre, so ginge solche regula exclusionis foeminarum doch die Agnatos, nehmlich die Grafen zu Witgenstein, nicht an, und könte ihnen in allen denen feudis antiquis & paternis a communi stipite utriusque lineae devolutis nicht hinderlich seyn. Ad IV. Die an Chur-Trier von Graf Henrico geschehene Verkauffungẽ wären nur Schein-Händel und simulati contractus gewesen, so mehrern Theils zu keinem Effect kommen; wären über dem heimlich und ohne wissen der Agnaten, ohne Noth, lite pendente, und aus Haß gegen die Agnatos gemachet, dahero dieselbe nicht bestehen könten, insonderheit da die Zersplitterung der membrorum Imperii gäntzlich verbothen, und solche Verkauffungen enormissimas laesiones in sich hielten, dann das Hauß Freusberg wäre vor 40000 fl. verkauffet, da doch allein die eigene Güter, so den Grafen zu Sayn darinnen zustünden, weit über 100000 fl. werth, ausser was das gantze Ambt und so viel stattliche Kirspel, die sich über 700 Hauß-Gesessen belieffen, austrüge; Desgleichen verhielte es sich mit dem Flecken Rheinbruel, der über 2 Tonnen Goldes werth, und ohne Geld, oder einige Erstattung, überlassen seyn solte, nur weil Trier daselbst die Landes-Fürstl. Obrigkeit gehabt zu haben vorgeben/ welches doch in Ewigkeit nicht wahr zu machen; Der Brieff über Freusberg sey überdem conditional, von welchen conditionen aber Chur-Trier keine adimpliret. Und endlich, so hätte Graf Heinrich wider die beschworne Stamms-Vereinigung und solenne statuta, de non alienandis bonis Comitatus Sainensis, nichts veräußern können, welches der Ertz-Bischoff Lotharius zu Trier zweiffels ohne auch selbst wohl gewust hätte, dahero er den 18 Aug. 1603 an die Grafen, Ludwig den ältern, Wilhelm, und Ludwig den jüngern zu Witgenstein geschrieben, daß diese Kauff-Contracte ihnen oder sonst jemand nicht nachtheilig seyn solten sc. Der Erfolg und itzige Zustand. Die Sache kam endlich gar zum Process, sonderlich zwischen Chur-Trier und Chur-Pfaltz, welcher aber in Possessorio Summario, anno 1626 vor Chur-Trier ausfiel, der solche Urthel auch den vierdten Tag hernach ohne einige erlangte Executoriales propria autoritate de facto exequirte. Das Ampt Freußburg und die darin gelegene 4 Kirspel mit etlichen Soldaten in Possess nehmen ließ, und die Unterthanen, ihres supplicirens und der Gräfl. Saynischen Protestation und Remonstration ungehindert, zur Huldigung zwang. Der Graff Ernst zu Sayn und Witgenstein remonstrirte zwar die nullität der Sententz, und das unbillige Verfahren des Ertz-Stiffts Trier, und hielte bey Chur-Trier zum öfftern umb gütliche Handlung an, konte dazu aber nicht gelangen, sondern ist ad ordinarium Processum in Camera verwiesen wordne, Chur-Trier aber ist bißhero in Besitz geblieben. Anderes Capitel/ Von der Grafen zu Sain und Witgenstein Praetension auff die Grafschafft Valendar. vid. scriptum, cui Tit. Informatio facti Graf Ernstens zu Sayn und Witgenstein contra den Ertz-Bischoff zu Trier. quod extat in supr. cit. gründl. Bericht. p. 143. seqq.
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vor obbemeldeter Belehnung, getragen. 3) Das Jus simultaneae Investiturae hätte extra Saxoniam & paucas provincias, quae illo jure Sax. utuntur, nicht statt, und sey bey dem Gräfflichen Hause Sayn allezeit Herkommens gewesen, daß nur allemahl einer das Lehen empfahe.
Ad III. Die Lehens-Regul: Foemina semel exclusa &c. hätte viele Abfälle, und hätte nicht statt z. e. gegen den Lehen-Herren juxt. Mynsing. L. 5. Obs. 74. n. 8. & Rosenth. de Feud. c. 7. concl. 44. lit. C. auch nicht in Erb-Lehen, noch in temporali vel Conditionali exclusione, und insonderheit nicht wo das Lehen von einer Frauenspersohn herkomme; so versire man auch hier durchaus nicht in casu semel exclusae filiae, dann solche geschehe, nach aller Feudisten Meynung und laut des klaren Textes, erst alsdann, wann Mannes-Persohnen in gleichen oder weitern Grad mit den Frauens-Persohnen concurriren, und sie von der Succession ausschliessen, nun hätte aber Graf Heinrich zu Sayn nicht allein näher Recht zur Succession gehabt, als dessen Brudern Tochter Anna Elisabeth, sondern es hätte derselbe auch schon bey Lebzeiten ihres Vaters, Hermanni, nach des ältesten Bruders Adolphi Tod, die Regierung, als älterer Bruder, bekommen, und sey die Anna Elisabeth also auff keinerley Weise excludiret gewesen, sondern es sey die Folge ihr erst durch des Graf Henrici Tod eröffnet worden; Und wann solcher alles auch nicht wäre, so ginge solche regula exclusionis foeminarum doch die Agnatos, nehmlich die Grafen zu Witgenstein, nicht an, und könte ihnen in allen denen feudis antiquis & paternis a communi stipite utriusque lineae devolutis nicht hinderlich seyn.
Ad IV. Die an Chur-Trier von Graf Henrico geschehene Verkauffungẽ wären nur Schein-Händel und simulati contractus gewesen, so mehrern Theils zu keinem Effect kommen; wären über dem heimlich und ohne wissen der Agnaten, ohne Noth, lite pendente, und aus Haß gegen die Agnatos gemachet, dahero dieselbe nicht bestehen könten, insonderheit da die Zersplitterung der membrorum Imperii gäntzlich verbothen, und solche Verkauffungen enormissimas laesiones in sich hielten, dann das Hauß Freusberg wäre vor 40000 fl. verkauffet, da doch allein die eigene Güter, so den Grafen zu Sayn darinnen zustünden, weit über 100000 fl. werth, ausser was das gantze Ambt und so viel stattliche Kirspel, die sich über 700 Hauß-Gesessen belieffen, austrüge; Desgleichen verhielte es sich mit dem Flecken Rheinbruel, der über 2 Tonnen Goldes werth, und ohne Geld, oder einige Erstattung, überlassen seyn solte, nur weil Trier daselbst die Landes-Fürstl. Obrigkeit gehabt zu haben vorgeben/ welches doch in Ewigkeit nicht wahr zu machen; Der Brieff über Freusberg sey überdem conditional, von welchen conditionen aber Chur-Trier keine adimpliret. Und endlich, so hätte Graf Heinrich wider die beschworne Stamms-Vereinigung und solenne statuta, de non alienandis bonis Comitatus Sainensis, nichts veräußern können, welches der Ertz-Bischoff Lotharius zu Trier zweiffels ohne auch selbst wohl gewust hätte, dahero er den 18 Aug. 1603 an die Grafen, Ludwig den ältern, Wilhelm, und Ludwig den jüngern zu Witgenstein geschrieben, daß diese Kauff-Contracte ihnen oder sonst jemand nicht nachtheilig seyn solten sc.
Die Sache kam endlich gar zum Process, sonderlich zwischen Chur-Trier und Chur-Pfaltz, welcher aber in Possessorio Summario, anno 1626 vor Chur-Trier ausfiel, der solche Urthel auch den vierdten Tag hernach ohne einige erlangte Executoriales propria autoritate de facto exequirte. Das Ampt Freußburg und die darin gelegene 4 Kirspel mit etlichen Soldaten in Possess nehmen ließ, und die Unterthanen, ihres supplicirens und der Gräfl. Saynischen Protestation und Remonstration ungehindert, zur Huldigung zwang. Der Graff Ernst zu Sayn und Witgenstein remonstrirte zwar die nullität der Sententz, und das unbillige Verfahren des Ertz-Stiffts Trier, und hielte bey Chur-Trier zum öfftern umb gütliche Handlung an, konte dazu aber nicht gelangen, sondern ist ad ordinarium Processum in Camera verwiesen wordne, Chur-Trier aber ist bißhero in Besitz geblieben.
Der Erfolg und itzige Zustand. Anderes Capitel/ Von der Grafen zu Sain und Witgenstein Praetension auff die Grafschafft Valendar.
vid. scriptum, cui Tit. Informatio facti Graf Ernstens zu Sayn und Witgenstein contra den Ertz-Bischoff zu Trier. quod extat in supr. cit. gründl. Bericht. p. 143. seqq.
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