Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.nach eines oder des andern Abgang ohne männliche Erben auf die überlebende Grafen zu Stolberg und deroselben männliche Erben kommen solten sc. Wie nun Graf Ludwig zu Stolberg anno 1574 ohne männliche Erben verstarb, hinterlassend 3 Töchter, (davon die älteste Catharina an den Grafen zu Eberstein, die andere Elisabeth erstlich an einen Grafen zu Manderscheid, und hernach an Graf Wilhelm zu Crichingen, die dritte, Anna, an einen Grafen von Löwenstein vermählet war) vermeynten die noch lebende Brüder und Vettern in dessen Herrschafften Rutschenfahrt und Breuberg, vermöge obgedachten Erb-Verbrüderungs-Contracts, zu succediren; es widersetzten sich denselben aber des Graff Ludwigs Töchter, und namen ihres Vaters Güter in Besitz, dahero die Grafen zu Stolberg genöthiget wurden, wider die Töchter Klage anzustellen. Stolbergisch Fundament. Das Fundament aber dieser Praetension wurd hauptsächlich gesetzet auff vorgedachten Erb-Verbrüderungs-Contract, vermöge dessen die paciscirende Grafen zu Stolberg, und deroselben männliche Erben, tanquam fideicommisso reali & graduali perpetuo & reciproco, obstringirt wären, alle ihre Güter dem überlebenden zu restituiren, und zu lassen; welches jus quaesitum in des andern Gütern ihnen wider ihren Willen auff keine Weise wieder entzogen, alteriret, oder geschmählert werden könte. Die Töchter hergegen fundirten sich auff die proximität des Geblüts, und wandten wider solche Erb-Verbrüderung ein: Der Töchter Einwürffe. I. Daß der Erb-Verbrüderungs-Contract ohne des Lehn-Herrn consens auffgerichter worden, und dahero unkräfftig. II. Daß Graf Ludwig zu Stolberg, ihr Hr. Vater, mit dem Rutsche farthischen Lehen noviter belehnet worden, und hätten die andern Vettern also kein Recht daran. III. Daß Klägere sich der Lehen, propter non petitam debito tempore renovationem investiturae, verlustig gemachet. IV. Daß Klägere den Erb-Verbrüderungs-Contract selbst nicht gehalten, indem sie 1) ihnen, Beklagten, das Eigenthumb, die Pfandschafften und Erb-Lehen in der Grafschafft Königstein, die ihrer Groß-Mutter Bruder ihrem Vater, dem Graf Ludwig zu Stolberg, in seinem Testament vermachet, disputiret, und 2) vorgegeben, daß die Grafschafft Rutschefahrt zum Theil nicht aus des Graf Eberhards zu Königstein Testament herrühre, 3) auch die Herrschafft Breuberg, welche krafft des Erb-Verbrüderungs-Vertrages, auff Graf Ludwigs zu Stolberg Töchter gekommen, foderten, und 4) die verwilligte 60000 fl. inbestimmten Jahren ihnen nicht entrichtet; dahero sie auch nicht schuldig den Erb-Verbrüderungs-Contract länger zu halten. Worauff Stollbergischer Seiten repliciret wurde: Stolbergische Replic. Ad I. Des Lehens-Herrn oder eines andern Superioris Consens sey nicht nöthig gewesen, weil der Erb-Verbrüderungs-Vertrag nicht cum extraneis, sondern zwischen leiblichen vollbürtigen Gebrüdern, auffgerichtet worden. Ad II. Was wegen Novität der Rutschefartischen Lehen angeführet würde, solches sey dem beschwornen Erb-Vertrage schnurstracks zu wieder, über dem auch nicht erwiesen, vielmehr sey das Contrarium, daß nehmlich Graf Ludwig die Grafschafft Rutschefarth nicht ex proprio jure, sondern ex jure parentis, erhalten, aus vielen Umbständen abzunehmen, und sonderlich daraus, daß er sich, wegen der Rutschenfartischen Succession, mit seiner Fr. Mutter und Herrn Brüdern verglichen, und Graf Albert Georgen von Stolberg seinem Bruder, jährlich 500 Rth. zu geben versprochen, so er sonst nicht würde gethan haben. Ad III. Daß die Lehen von ihnen nicht zur rechter Zeit solten gesuchet worden seyn, würde schwerlich erwiesen werden können; wann solches aber auch nicht geschehen, so wären sie derselben deshalb doch nicht verlustig worden, weil diejenigen, so das Lehen nicht würcklich besessen, nicht schuldig die Belehnung zu suchen. Nun sey aber bekand, daß Graf Ludwig zu Stolberg die Grafschafft Rutschenfarth, nach des letzten Grafen von der Marck und Rutschenfahrt Tode, alleine in Besitz genommen, nach dieses seinem tödtlichen Hintritt aber, hätten sie, Beklagte, die Grafschafft so gleich in Possession genommen, und sich damit belehnen lassen; zugeschweigen, daß solches Exceptio tertii, nehmlich des Lehen-Herrn, und Beklagte also nicht schützen könte. Ad Iv. Die Consequentz, weil Klägere den Erb-Verbrüderungs-Contract nicht gehalten, dahero dürfften Beklagte solchen auch nicht halten, sey von keiner Gültigkeit; siquidem quando is, qui fecit transactionem, vid. Klock Tom. 3. Consil. 182. Sprenger Lucerna Stat. Imp. p. 1886. vid. Klock. d. l. n. 1. seqq. vid. Klock d. l. n. 31. seqq. vid. Klock d. l.
nach eines oder des andern Abgang ohne männliche Erben auf die überlebende Grafen zu Stolberg und deroselben männliche Erben kommen solten sc. Wie nun Graf Ludwig zu Stolberg anno 1574 ohne männliche Erben verstarb, hinterlassend 3 Töchter, (davon die älteste Catharina an den Grafen zu Eberstein, die andere Elisabeth erstlich an einen Grafen zu Manderscheid, und hernach an Graf Wilhelm zu Crichingen, die dritte, Anna, an einen Grafen von Löwenstein vermählet war) vermeynten die noch lebende Brüder und Vettern in dessen Herrschafften Rutschenfahrt und Breuberg, vermöge obgedachten Erb-Verbrüderungs-Contracts, zu succediren; es widersetzten sich denselben aber des Graff Ludwigs Töchter, und namen ihres Vaters Güter in Besitz, dahero die Grafen zu Stolberg genöthiget wurden, wider die Töchter Klage anzustellen. Stolbergisch Fundament. Das Fundament aber dieser Praetension wurd hauptsächlich gesetzet auff vorgedachten Erb-Verbrüderungs-Contract, vermöge dessen die paciscirende Grafen zu Stolberg, und deroselben männliche Erben, tanquam fideicommisso reali & graduali perpetuo & reciproco, obstringirt wären, alle ihre Güter dem überlebenden zu restituiren, und zu lassen; welches jus quaesitum in des andern Gütern ihnen wider ihren Willen auff keine Weise wieder entzogen, alteriret, oder geschmählert werden könte. Die Töchter hergegen fundirten sich auff die proximität des Geblüts, und wandten wider solche Erb-Verbrüderung ein: Der Töchter Einwürffe. I. Daß der Erb-Verbrüderungs-Contract ohne des Lehn-Herrn consens auffgerichter worden, und dahero unkräfftig. II. Daß Graf Ludwig zu Stolberg, ihr Hr. Vater, mit dem Rutsche farthischen Lehen noviter belehnet worden, und hätten die andern Vettern also kein Recht daran. III. Daß Klägere sich der Lehen, propter non petitam debito tempore renovationem investiturae, verlustig gemachet. IV. Daß Klägere den Erb-Verbrüderungs-Contract selbst nicht gehalten, indem sie 1) ihnen, Beklagten, das Eigenthumb, die Pfandschafften und Erb-Lehen in der Grafschafft Königstein, die ihrer Groß-Mutter Bruder ihrem Vater, dem Graf Ludwig zu Stolberg, in seinem Testament vermachet, disputiret, und 2) vorgegeben, daß die Grafschafft Rutschefahrt zum Theil nicht aus des Graf Eberhards zu Königstein Testament herrühre, 3) auch die Herrschafft Breuberg, welche krafft des Erb-Verbrüderungs-Vertrages, auff Graf Ludwigs zu Stolberg Töchter gekommen, foderten, und 4) die verwilligte 60000 fl. inbestimmten Jahren ihnen nicht entrichtet; dahero sie auch nicht schuldig den Erb-Verbrüderungs-Contract länger zu halten. Worauff Stollbergischer Seiten repliciret wurde: Stolbergische Replic. Ad I. Des Lehens-Herrn oder eines andern Superioris Consens sey nicht nöthig gewesen, weil der Erb-Verbrüderungs-Vertrag nicht cum extraneis, sondern zwischen leiblichen vollbürtigen Gebrüdern, auffgerichtet worden. Ad II. Was wegen Novität der Rutschefartischen Lehen angeführet würde, solches sey dem beschwornen Erb-Vertrage schnurstracks zu wieder, über dem auch nicht erwiesen, vielmehr sey das Contrarium, daß nehmlich Graf Ludwig die Grafschafft Rutschefarth nicht ex proprio jure, sondern ex jure parentis, erhalten, aus vielen Umbständen abzunehmen, und sonderlich daraus, daß er sich, wegen der Rutschenfartischen Succession, mit seiner Fr. Mutter und Herrn Brüdern verglichen, und Graf Albert Georgen von Stolberg seinem Bruder, jährlich 500 Rth. zu geben versprochen, so er sonst nicht würde gethan haben. Ad III. Daß die Lehen von ihnen nicht zur rechter Zeit solten gesuchet worden seyn, würde schwerlich erwiesen werden können; wann solches aber auch nicht geschehen, so wären sie derselben deshalb doch nicht verlustig worden, weil diejenigen, so das Lehen nicht würcklich besessen, nicht schuldig die Belehnung zu suchen. Nun sey aber bekand, daß Graf Ludwig zu Stolberg die Grafschafft Rutschenfarth, nach des letzten Grafen von der Marck uñ Rutschenfahrt Tode, alleine in Besitz genommen, nach dieses seinem tödtlichen Hintritt aber, hätten sie, Beklagte, die Grafschafft so gleich in Possession genommen, und sich damit belehnen lassen; zugeschweigen, daß solches Exceptio tertii, nehmlich des Lehen-Herrn, und Beklagte also nicht schützen könte. Ad Iv. Die Consequentz, weil Klägere den Erb-Verbrüderungs-Contract nicht gehalten, dahero dürfften Beklagte solchen auch nicht halten, sey von keiner Gültigkeit; siquidem quando is, qui fecit transactionem, vid. Klock Tom. 3. Consil. 182. Sprenger Lucerna Stat. Imp. p. 1886. vid. Klock. d. l. n. 1. seqq. vid. Klock d. l. n. 31. seqq. vid. Klock d. l.
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nach eines oder des andern Abgang ohne männliche Erben auf die überlebende Grafen zu Stolberg und deroselben männliche Erben kommen solten sc. Wie nun Graf Ludwig zu Stolberg anno 1574 ohne männliche Erben verstarb, hinterlassend 3 Töchter, (davon die älteste Catharina an den Grafen zu Eberstein, die andere Elisabeth erstlich an einen Grafen zu Manderscheid, und hernach an Graf Wilhelm zu Crichingen, die dritte, Anna, an einen Grafen von Löwenstein vermählet war) vermeynten die noch lebende Brüder und Vettern in dessen Herrschafften Rutschenfahrt und Breuberg, vermöge obgedachten Erb-Verbrüderungs-Contracts, zu succediren; es widersetzten sich denselben aber des Graff Ludwigs Töchter, und namen ihres Vaters Güter in Besitz, dahero die Grafen zu Stolberg genöthiget wurden, wider die Töchter Klage anzustellen.
Das Fundament aber dieser Praetension wurd hauptsächlich gesetzet auff vorgedachten Erb-Verbrüderungs-Contract, vermöge dessen die paciscirende Grafen zu Stolberg, und deroselben männliche Erben, tanquam fideicommisso reali & graduali perpetuo & reciproco, obstringirt wären, alle ihre Güter dem überlebenden zu restituiren, und zu lassen; welches jus quaesitum in des andern Gütern ihnen wider ihren Willen auff keine Weise wieder entzogen, alteriret, oder geschmählert werden könte.
Stolbergisch Fundament. Die Töchter hergegen fundirten sich auff die proximität des Geblüts, und wandten wider solche Erb-Verbrüderung ein:
I. Daß der Erb-Verbrüderungs-Contract ohne des Lehn-Herrn consens auffgerichter worden, und dahero unkräfftig.
Der Töchter Einwürffe. II. Daß Graf Ludwig zu Stolberg, ihr Hr. Vater, mit dem Rutsche farthischen Lehen noviter belehnet worden, und hätten die andern Vettern also kein Recht daran.
III. Daß Klägere sich der Lehen, propter non petitam debito tempore renovationem investiturae, verlustig gemachet.
IV. Daß Klägere den Erb-Verbrüderungs-Contract selbst nicht gehalten, indem sie 1) ihnen, Beklagten, das Eigenthumb, die Pfandschafften und Erb-Lehen in der Grafschafft Königstein, die ihrer Groß-Mutter Bruder ihrem Vater, dem Graf Ludwig zu Stolberg, in seinem Testament vermachet, disputiret, und 2) vorgegeben, daß die Grafschafft Rutschefahrt zum Theil nicht aus des Graf Eberhards zu Königstein Testament herrühre, 3) auch die Herrschafft Breuberg, welche krafft des Erb-Verbrüderungs-Vertrages, auff Graf Ludwigs zu Stolberg Töchter gekommen, foderten, und 4) die verwilligte 60000 fl. inbestimmten Jahren ihnen nicht entrichtet; dahero sie auch nicht schuldig den Erb-Verbrüderungs-Contract länger zu halten.
Worauff Stollbergischer Seiten repliciret wurde:
Ad I. Des Lehens-Herrn oder eines andern Superioris Consens sey nicht nöthig gewesen, weil der Erb-Verbrüderungs-Vertrag nicht cum extraneis, sondern zwischen leiblichen vollbürtigen Gebrüdern, auffgerichtet worden.
Stolbergische Replic. Ad II. Was wegen Novität der Rutschefartischen Lehen angeführet würde, solches sey dem beschwornen Erb-Vertrage schnurstracks zu wieder, über dem auch nicht erwiesen, vielmehr sey das Contrarium, daß nehmlich Graf Ludwig die Grafschafft Rutschefarth nicht ex proprio jure, sondern ex jure parentis, erhalten, aus vielen Umbständen abzunehmen, und sonderlich daraus, daß er sich, wegen der Rutschenfartischen Succession, mit seiner Fr. Mutter und Herrn Brüdern verglichen, und Graf Albert Georgen von Stolberg seinem Bruder, jährlich 500 Rth. zu geben versprochen, so er sonst nicht würde gethan haben.
Ad III. Daß die Lehen von ihnen nicht zur rechter Zeit solten gesuchet worden seyn, würde schwerlich erwiesen werden können; wann solches aber auch nicht geschehen, so wären sie derselben deshalb doch nicht verlustig worden, weil diejenigen, so das Lehen nicht würcklich besessen, nicht schuldig die Belehnung zu suchen. Nun sey aber bekand, daß Graf Ludwig zu Stolberg die Grafschafft Rutschenfarth, nach des letzten Grafen von der Marck uñ Rutschenfahrt Tode, alleine in Besitz genommen, nach dieses seinem tödtlichen Hintritt aber, hätten sie, Beklagte, die Grafschafft so gleich in Possession genommen, und sich damit belehnen lassen; zugeschweigen, daß solches Exceptio tertii, nehmlich des Lehen-Herrn, und Beklagte also nicht schützen könte.
Ad Iv. Die Consequentz, weil Klägere den Erb-Verbrüderungs-Contract nicht gehalten, dahero dürfften Beklagte solchen auch nicht halten, sey von keiner Gültigkeit; siquidem quando is, qui fecit transactionem,
vid. Klock Tom. 3. Consil. 182. Sprenger Lucerna Stat. Imp. p. 1886.
vid. Klock. d. l. n. 1. seqq.
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