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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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postea offert se satisfacturum, tunc potest se juvare ex conventione antea impugnata vel non impleta, und den adversarium also dahin bringen, daß er den Vertrag gleichfals halte; Wiewohl Klägere nicht einmahl nöthig hätten, sich damit zu schützen, dann, daß sie den Erb-Verbrüderungs-Vertrag ihres Theils adimpliret, auch dabey zu verbleiben gemeinet, bezeugten alle ihre eingegebene Schrifften, und hätten Beklagte in ihrer Eventual litis Contestation selber gestanden, daß die Kläger jederzeit der Brüder-Einigung nachzusetzen, und Folge zu thun, erbietig gewesen. Es wären auch die von Beklagten angegebene Contraventiones nichts weniger, als solches; Dann 1) die Grafschafft Königstein betreffend, so hätte Graf Eberhard zu Königstein dem Graf Ludwig zu Stolberg zwar die Erb-Lehen und Pfandschafften vermachet, demselben aber nicht seine Tochter, sondern seine männliche Erben, und, in Entstehung derer, seinem Bruder, Christoph den ältern Grafen zu Stolberg, universaliter in Lehen und Eigenthümern substituiret, so daß solch Testament hauptsächlich in favorem der Stollbergischen Familie gemachet, und dahero auch in der Erb-Verbrüderung confirmiret worden. 2) Ob ein Theil der Grafschafft Rutschenfahrt cum pertinentiis, vermöge des Graf Eberhards von Königstein Testament, auf Graf Ludwig von Stolberg kommen, solches helffe Beklagten gar nichts, sondern sey ihnen vielmehr zu wieder, weil sie also nicht allein Krafft des Erb-Verbrüderungs-Vertrages, und ihrer Ehegemahlinnen verzichten, sondern auch Krafft dieses Testaments, darinnen, wie gemeldet, nicht die Töchter, sondern der Bruder Christoph ihrem Vater Graf Ludwig zu Stolberg substituiret. Und solche Bewandnüß hättees 3) auch mit der Herrschafft Breuberg, so ebenfalls aus des Graf Eberhard zu Königstein Testament auff Graf Ludwig zu Stolberg kommen, und, ob in dem Erb-Verbrüderungs-Vertrage zwar beliebet worden, daß diese Herrschafft sampt andern Graf- und Herrschafften, in Zeit Graf Ludwigs von Stolberg Erben, von seinen Herren Brüdern und deroselben männlichen Erben nicht gefodert werden solte, so hätten sich diese doch selbe reserviret, dafern er ohne männliche Erben abgienge. sc. 4) Wegen Zahlung der 60000 fl. wäre verabredet, daß solche bey den Grafen zu Stolberg 15 Jahre auff Zinsen stehen bleiben solten, dahero denen Grafen zu Stolberg vor Verfließung solcher Zeit keine mora imputiret werden könte, insonderheit, da gedachte 60000 fl. des Graf Ludwigs Töchtern nur sub causa versprochen, nemlich aus danckbarlichen billichen Bedencken und Ursachen, dieweil sie von ihres Vaters grossen Erbgütern abstehen, und solche seinen Herren Brüdern zukommen lassen müsten, wie die Worte des Erb-Vertrages lauteten, ja es wären solche auch nur conditionaliter versprochen, auff den Fall, so Graf Ludwigs zu Stolberg Güter auff seine Herren Brüder und deroselben Erben kommen würden, sc. so lange demnach solche Causa und Conditio nicht impliret, und die nach Graf Ludwigs Tod occupirte Güter restituiret würden, wären die Grafen zu Stolberg auch nicht schuldig die versprochene 60000 fl. zu zahlen.

Erfolg und itziger Zustand. Zu was vor Irrungen diese Streitigkeit Anlaß gegeben, ist bey Thuano zu lesen. Die Sache ist aber noch nicht ausgemachet, sondern hänget noch vor dem Reichs-Cammer-Gericht, die Grafen zu Stolberg führen indessen nicht allein das Wapen, sondern auch den Titul der Grafen zu Rutschenfahrt und Breuberg.

Anderes Capitel/ Von der Grafen zu Stolberg Praetens. auff die Grafschafft Königstein.

DIese Grafschafft gehörte vor alters denen Grafen zu Müntzberg, nach derer Abgang kam solche durch Heyrath an die Grafen zu Falckenstein, und von diesen auff gleiche Art an die Grafen zu Epstein-Königstein, von welchen Graf Philippus 2 Söhne, Eberhard und Georg, nebst einer Tochter, Anna, des Graf Bodonis oder Ottonis zu Stolberg Gemahlin hinterließ; weil es aber schiene, ob dürfften beyde obgemeldete Gebrüder ohne Leibes-Erben abgehen, so suchten und erhielten sie anno 1521 von Käyser Carolo V auff dem Reichs-Tage zu Wormbs ein Indult, daß alle Königsteinische Reichs-Lehen nach ihren,

L. 138. histor.
uti testantur Imhoff in Notit. Proc. L. 6. c. 18. §. 4. Spener hist. Insign. L. 3. c. 51. §. 5. Franckenberg im Europ. Herold. Part. 1. p. 655.
vid. Spener d. l. §. 5.
Spener d. l. §. 20.

postea offert se satisfacturum, tunc potest se juvare ex conventione antea impugnata vel non impleta, und den adversarium also dahin bringen, daß er den Vertrag gleichfals halte; Wiewohl Klägere nicht einmahl nöthig hätten, sich damit zu schützen, dann, daß sie den Erb-Verbrüderungs-Vertrag ihres Theils adimpliret, auch dabey zu verbleiben gemeinet, bezeugten alle ihre eingegebene Schrifften, und hätten Beklagte in ihrer Eventual litis Contestation selber gestanden, daß die Kläger jederzeit der Brüder-Einigung nachzusetzen, und Folge zu thun, erbietig gewesen. Es wären auch die von Beklagten angegebene Contraventiones nichts weniger, als solches; Dann 1) die Grafschafft Königstein betreffend, so hätte Graf Eberhard zu Königstein dem Graf Ludwig zu Stolberg zwar die Erb-Lehen und Pfandschafften vermachet, demselben aber nicht seine Tochter, sondern seine männliche Erben, und, in Entstehung derer, seinem Bruder, Christoph den ältern Grafen zu Stolberg, universaliter in Lehen und Eigenthümern substituiret, so daß solch Testament hauptsächlich in favorem der Stollbergischen Familie gemachet, und dahero auch in der Erb-Verbrüderung confirmiret worden. 2) Ob ein Theil der Grafschafft Rutschenfahrt cum pertinentiis, vermöge des Graf Eberhards von Königstein Testament, auf Graf Ludwig von Stolberg kommen, solches helffe Beklagten gar nichts, sondern sey ihnen vielmehr zu wieder, weil sie also nicht allein Krafft des Erb-Verbrüderungs-Vertrages, und ihrer Ehegemahlinnen verzichten, sondern auch Krafft dieses Testaments, darinnen, wie gemeldet, nicht die Töchter, sondern der Bruder Christoph ihrem Vater Graf Ludwig zu Stolberg substituiret. Und solche Bewandnüß hättees 3) auch mit der Herrschafft Breuberg, so ebenfalls aus des Graf Eberhard zu Königstein Testament auff Graf Ludwig zu Stolberg kommen, und, ob in dem Erb-Verbrüderungs-Vertrage zwar beliebet worden, daß diese Herrschafft sampt andern Graf- und Herrschafften, in Zeit Graf Ludwigs von Stolberg Erben, von seinen Herren Brüdern und deroselben männlichen Erben nicht gefodert werden solte, so hätten sich diese doch selbe reserviret, dafern er ohne männliche Erben abgienge. sc. 4) Wegen Zahlung der 60000 fl. wäre verabredet, daß solche bey den Grafen zu Stolberg 15 Jahre auff Zinsen stehen bleiben solten, dahero denen Grafen zu Stolberg vor Verfließung solcher Zeit keine mora imputiret werden könte, insonderheit, da gedachte 60000 fl. des Graf Ludwigs Töchtern nur sub causa versprochen, nemlich aus danckbarlichen billichen Bedencken und Ursachen, dieweil sie von ihres Vaters grossen Erbgütern abstehen, und solche seinen Herren Brüdern zukommen lassen müsten, wie die Worte des Erb-Vertrages lauteten, ja es wären solche auch nur conditionaliter versprochen, auff den Fall, so Graf Ludwigs zu Stolberg Güter auff seine Herren Brüder und deroselben Erben kommen würden, sc. so lange demnach solche Causa und Conditio nicht impliret, und die nach Graf Ludwigs Tod occupirte Güter restituiret würden, wären die Grafen zu Stolberg auch nicht schuldig die versprochene 60000 fl. zu zahlen.

Erfolg und itziger Zustand. Zu was vor Irrungen diese Streitigkeit Anlaß gegeben, ist bey Thuano zu lesen. Die Sache ist aber noch nicht ausgemachet, sondern hänget noch vor dem Reichs-Cammer-Gericht, die Grafen zu Stolberg führen indessen nicht allein das Wapen, sondern auch den Titul der Grafen zu Rutschenfahrt und Breuberg.

Anderes Capitel/ Von der Grafen zu Stolberg Praetens. auff die Grafschafft Königstein.

DIese Grafschafft gehörte vor alters denen Grafen zu Müntzberg, nach derer Abgang kam solche durch Heyrath an die Grafen zu Falckenstein, und von diesen auff gleiche Art an die Grafen zu Epstein-Königstein, von welchen Graf Philippus 2 Söhne, Eberhard und Georg, nebst einer Tochter, Anna, des Graf Bodonis oder Ottonis zu Stolberg Gemahlin hinterließ; weil es aber schiene, ob dürfften beyde obgemeldete Gebrüder ohne Leibes-Erben abgehen, so suchten und erhielten sie anno 1521 von Käyser Carolo V auff dem Reichs-Tage zu Wormbs ein Indult, daß alle Königsteinische Reichs-Lehen nach ihren,

L. 138. histor.
uti testantur Imhoff in Notit. Proc. L. 6. c. 18. §. 4. Spener hist. Insign. L. 3. c. 51. §. 5. Franckenberg im Europ. Herold. Part. 1. p. 655.
vid. Spener d. l. §. 5.
Spener d. l. §. 20.
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postea            offert se satisfacturum, tunc potest se juvare ex conventione antea impugnata vel non            impleta, und den adversarium also dahin bringen, daß er den Vertrag gleichfals halte;            Wiewohl Klägere nicht einmahl nöthig hätten, sich damit zu schützen, dann, daß sie den            Erb-Verbrüderungs-Vertrag ihres Theils adimpliret, auch dabey zu verbleiben gemeinet,            bezeugten alle ihre eingegebene Schrifften, und hätten Beklagte in ihrer Eventual litis            Contestation selber gestanden, daß die Kläger jederzeit der Brüder-Einigung nachzusetzen,            und Folge zu thun, erbietig gewesen. Es wären auch die von Beklagten angegebene            Contraventiones nichts weniger, als solches; Dann 1) die Grafschafft Königstein            betreffend, so hätte Graf Eberhard zu Königstein dem Graf Ludwig zu Stolberg zwar die            Erb-Lehen und Pfandschafften vermachet, demselben aber nicht seine Tochter, sondern seine            männliche Erben, und, in Entstehung derer, seinem Bruder, Christoph den ältern Grafen zu            Stolberg, universaliter in Lehen und Eigenthümern substituiret, so daß solch Testament            hauptsächlich in favorem der Stollbergischen Familie gemachet, und dahero auch in der            Erb-Verbrüderung confirmiret worden. 2) Ob ein Theil der Grafschafft Rutschenfahrt cum            pertinentiis, vermöge des Graf Eberhards von Königstein Testament, auf Graf Ludwig von            Stolberg kommen, solches helffe Beklagten gar nichts, sondern sey ihnen vielmehr zu            wieder, weil sie also nicht allein Krafft des Erb-Verbrüderungs-Vertrages, und ihrer            Ehegemahlinnen verzichten, sondern auch Krafft dieses Testaments, darinnen, wie gemeldet,            nicht die Töchter, sondern der Bruder Christoph ihrem Vater Graf Ludwig zu Stolberg            substituiret. Und solche Bewandnüß hättees 3) auch mit der Herrschafft Breuberg, so            ebenfalls aus des Graf Eberhard zu Königstein Testament auff Graf Ludwig zu Stolberg            kommen, und, ob in dem Erb-Verbrüderungs-Vertrage zwar beliebet worden, daß diese            Herrschafft sampt andern Graf- und Herrschafften, in Zeit Graf Ludwigs von Stolberg Erben,            von seinen Herren Brüdern und deroselben männlichen Erben nicht gefodert werden solte, so            hätten sich diese doch selbe reserviret, dafern er ohne männliche Erben abgienge. sc. 4)            Wegen Zahlung der 60000 fl. wäre verabredet, daß solche bey den Grafen zu Stolberg 15            Jahre auff Zinsen stehen bleiben solten, dahero denen Grafen zu Stolberg vor Verfließung            solcher Zeit keine mora imputiret werden könte, insonderheit, da gedachte 60000 fl. des            Graf Ludwigs Töchtern nur sub causa versprochen, nemlich aus danckbarlichen billichen            Bedencken und Ursachen, dieweil sie von ihres Vaters grossen Erbgütern abstehen, und            solche seinen Herren Brüdern zukommen lassen müsten, wie die Worte des Erb-Vertrages            lauteten, ja es wären solche auch nur conditionaliter versprochen, auff den Fall, so Graf            Ludwigs zu Stolberg Güter auff seine Herren Brüder und deroselben Erben kommen würden, sc.            so lange demnach solche Causa und Conditio nicht impliret, und die nach Graf Ludwigs Tod            occupirte Güter restituiret würden, wären die Grafen zu Stolberg auch nicht schuldig die            versprochene 60000 fl. zu zahlen.</p>
        <p><note place="right">Erfolg und itziger Zustand.</note> Zu was vor Irrungen diese            Streitigkeit Anlaß gegeben, ist bey Thuano <note place="foot">L. 138. histor.</note> zu            lesen. Die Sache ist aber noch nicht ausgemachet, sondern hänget noch vor dem            Reichs-Cammer-Gericht, <note place="foot">uti testantur Imhoff in Notit. Proc. L. 6. c.              18. §. 4. Spener hist. Insign. L. 3. c. 51. §. 5. Franckenberg im Europ. Herold. Part.              1. p. 655.</note> die Grafen zu Stolberg führen indessen nicht allein das Wapen, <note place="foot">vid. Spener d. l. §. 5.</note> sondern auch den Titul der Grafen zu            Rutschenfahrt und Breuberg. <note place="foot">Spener d. l. §. 20.</note></p>
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[884/0795] postea offert se satisfacturum, tunc potest se juvare ex conventione antea impugnata vel non impleta, und den adversarium also dahin bringen, daß er den Vertrag gleichfals halte; Wiewohl Klägere nicht einmahl nöthig hätten, sich damit zu schützen, dann, daß sie den Erb-Verbrüderungs-Vertrag ihres Theils adimpliret, auch dabey zu verbleiben gemeinet, bezeugten alle ihre eingegebene Schrifften, und hätten Beklagte in ihrer Eventual litis Contestation selber gestanden, daß die Kläger jederzeit der Brüder-Einigung nachzusetzen, und Folge zu thun, erbietig gewesen. Es wären auch die von Beklagten angegebene Contraventiones nichts weniger, als solches; Dann 1) die Grafschafft Königstein betreffend, so hätte Graf Eberhard zu Königstein dem Graf Ludwig zu Stolberg zwar die Erb-Lehen und Pfandschafften vermachet, demselben aber nicht seine Tochter, sondern seine männliche Erben, und, in Entstehung derer, seinem Bruder, Christoph den ältern Grafen zu Stolberg, universaliter in Lehen und Eigenthümern substituiret, so daß solch Testament hauptsächlich in favorem der Stollbergischen Familie gemachet, und dahero auch in der Erb-Verbrüderung confirmiret worden. 2) Ob ein Theil der Grafschafft Rutschenfahrt cum pertinentiis, vermöge des Graf Eberhards von Königstein Testament, auf Graf Ludwig von Stolberg kommen, solches helffe Beklagten gar nichts, sondern sey ihnen vielmehr zu wieder, weil sie also nicht allein Krafft des Erb-Verbrüderungs-Vertrages, und ihrer Ehegemahlinnen verzichten, sondern auch Krafft dieses Testaments, darinnen, wie gemeldet, nicht die Töchter, sondern der Bruder Christoph ihrem Vater Graf Ludwig zu Stolberg substituiret. Und solche Bewandnüß hättees 3) auch mit der Herrschafft Breuberg, so ebenfalls aus des Graf Eberhard zu Königstein Testament auff Graf Ludwig zu Stolberg kommen, und, ob in dem Erb-Verbrüderungs-Vertrage zwar beliebet worden, daß diese Herrschafft sampt andern Graf- und Herrschafften, in Zeit Graf Ludwigs von Stolberg Erben, von seinen Herren Brüdern und deroselben männlichen Erben nicht gefodert werden solte, so hätten sich diese doch selbe reserviret, dafern er ohne männliche Erben abgienge. sc. 4) Wegen Zahlung der 60000 fl. wäre verabredet, daß solche bey den Grafen zu Stolberg 15 Jahre auff Zinsen stehen bleiben solten, dahero denen Grafen zu Stolberg vor Verfließung solcher Zeit keine mora imputiret werden könte, insonderheit, da gedachte 60000 fl. des Graf Ludwigs Töchtern nur sub causa versprochen, nemlich aus danckbarlichen billichen Bedencken und Ursachen, dieweil sie von ihres Vaters grossen Erbgütern abstehen, und solche seinen Herren Brüdern zukommen lassen müsten, wie die Worte des Erb-Vertrages lauteten, ja es wären solche auch nur conditionaliter versprochen, auff den Fall, so Graf Ludwigs zu Stolberg Güter auff seine Herren Brüder und deroselben Erben kommen würden, sc. so lange demnach solche Causa und Conditio nicht impliret, und die nach Graf Ludwigs Tod occupirte Güter restituiret würden, wären die Grafen zu Stolberg auch nicht schuldig die versprochene 60000 fl. zu zahlen. Zu was vor Irrungen diese Streitigkeit Anlaß gegeben, ist bey Thuano zu lesen. Die Sache ist aber noch nicht ausgemachet, sondern hänget noch vor dem Reichs-Cammer-Gericht, die Grafen zu Stolberg führen indessen nicht allein das Wapen, sondern auch den Titul der Grafen zu Rutschenfahrt und Breuberg. Erfolg und itziger Zustand. Anderes Capitel/ Von der Grafen zu Stolberg Praetens. auff die Grafschafft Königstein. DIese Grafschafft gehörte vor alters denen Grafen zu Müntzberg, nach derer Abgang kam solche durch Heyrath an die Grafen zu Falckenstein, und von diesen auff gleiche Art an die Grafen zu Epstein-Königstein, von welchen Graf Philippus 2 Söhne, Eberhard und Georg, nebst einer Tochter, Anna, des Graf Bodonis oder Ottonis zu Stolberg Gemahlin hinterließ; weil es aber schiene, ob dürfften beyde obgemeldete Gebrüder ohne Leibes-Erben abgehen, so suchten und erhielten sie anno 1521 von Käyser Carolo V auff dem Reichs-Tage zu Wormbs ein Indult, daß alle Königsteinische Reichs-Lehen nach ihren, L. 138. histor. uti testantur Imhoff in Notit. Proc. L. 6. c. 18. §. 4. Spener hist. Insign. L. 3. c. 51. §. 5. Franckenberg im Europ. Herold. Part. 1. p. 655. vid. Spener d. l. §. 5. Spener d. l. §. 20.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 884. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/795>, abgerufen am 02.06.2024.