Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

Bild:
<< vorherige Seite

zu Stolberg bey Sr. Churfürstl. Durchl. diese Lehen zu empfahen Bedencken getragen, davor haltend, daß nur der Abt und der Convent desselben Stiffts rechtmäßiger Lehen-Herr wären, niemand aber der Zeit verhanden gewesen/ der solche gebührlicher Weise repraesentiret, so hat obgedachten Churfürstens Successor, sich dieses Lehens anmassen wollen, und dessen Abtretung bey Graf Christoph zu Stolberg gesuchet, mit Vorwendung, daß dieselbe Lehen Chur-Pfaltz, als Inhaber desselben Stiffts, nach Graf Ludwigen zu Stolberg Tod, wiederum apert worden; weil Graf Christoph sich aber zu solcher Einräumung nicht verstehen wollen, sondern vielmehr dawider protestiret, hat man Chur-Pfältzischer Seiten die Occupation mit Gewalt zu thun gesuchet, auch etliche Garben Korn aus dem Felde genommen, und in das Dorff Soltzbach einführen lassen. Graf Christoph zu Stolberg hat hierauff zwar Citationem ex L. diffamari cum mandato de non offendendo gegen Pfaltz am Käyserl. Cammer-Gericht ausgebracht, und den Pfaltzgrafen dadurch zum Kläger gemachet; es ist die Sache aber, durch vorhabende gütliche Tractaten, welche auch durch Vermittelung des Graf Albrechts zu Nassau-Saarbrück dahin gediehen, daß Pfaltz gedachten Graf Christoph zu Stolberg wiederum belehnen wollen, eine Zeitlang auffgehalten worden; Nachdem es aber, nach entstandener Güte, dahin gekommen, daß der Pfaltzgräfliche Anwald causas Diffamationis vorbringen sollen, ist Graf Christoph zu Stolberg anno 1581 verstorben; und weil, nach dessen Absterben, der Ertz-Bischoff zu Mayntz, unter dem Vorwand einer Käyserlichen Commission, die Grafschafft Königstein mit gewehrter Hand occupiret, so hat sich Chur-Pfaltz solcher Gelegenheit gleichfalls gebrauchet, und mit samt den Limburgischen Lehen, alles was Stolberg zu Soltzbach, so den Alten- und Neuenhain sc. an Dörffern, Wälldern, Gütern, und andern Eigenthum gehabt, als eröffnete Lehen eingezogen. In welchem Stande es geblieben biß anno 1608, da die Grafen zu Stolberg dieser Limburgischen Lehen halber Forderung an Pfaltz gemachet, und an dem Reichs-Cammer-Gericht Klage angestellet ; Was aber weiter erfolget, ist mir nicht bewust, Chur-Pfaltz ist aber bißhero in Besitz geblieben.

Vierdtes Capitel/ Von der Grafen zu Stolberg Gerechtigkeit an die Grafschafft Schwartzburg.

AN dieser Grafschafft hat das Gräfliche Hauß Stolberg, fals das Fürstl. Hauß Schwartzburg vor dem Stolbergischen abgehen solte, einiges Recht, vermöge einer zwischen den 3 Gräfflichen Häusern Schwartzburg, Stolberg und Honstein an. 1433 auffgerichteten Erb-Verbrüderung.

Fünfftes Capitel/ Von der Grafen zu Stolberg Praetensio auff die Herrschfften Lohra und Klettenburg.

VErmöge der im vorigen Cap. angeführten Erb-Verbrüderung hat das Gräfliche Hauß Stolberg nebst dem Gräflichen- oder itzo Fürstlichen Hause Schwartzburg auff diese Herrschafften einen Anspruch gehabt, so aber nunmehro in eine anderwärtige Expectantz verwandelt worden; doch führen sie noch das Wapen und den Titul der Grafschafft Hohenstein und der Herrschafften Lohra und Klettenburg.

Desumpta haec sunt ex Klock Tom. II. Consil. 29.
uti videre est in Matricula Imperii, quae annexa est dem Durchl. Teutschlande. p. 54.
Pactum Successorium exhibet Ahasv. Fritsch in Not. ad Limnae. L. 4. I. P. c. 8. p. 140.
vid. supr. des Fürstl. Hauses Schwartzburg Praetens. auff Lohra und Klettenburg.
vid. Spener hist. Insign. L. 3. c. 51. §. 17. & 20. Autor der Durchl. Welt. Part. 2. p. 216.

zu Stolberg bey Sr. Churfürstl. Durchl. diese Lehen zu empfahen Bedencken getragen, davor haltend, daß nur der Abt und der Convent desselben Stiffts rechtmäßiger Lehen-Herr wären, niemand aber der Zeit verhanden gewesen/ der solche gebührlicher Weise repraesentiret, so hat obgedachten Churfürstens Successor, sich dieses Lehens anmassen wollen, und dessen Abtretung bey Graf Christoph zu Stolberg gesuchet, mit Vorwendung, daß dieselbe Lehen Chur-Pfaltz, als Inhaber desselben Stiffts, nach Graf Ludwigen zu Stolberg Tod, wiederum apert worden; weil Graf Christoph sich aber zu solcher Einräumung nicht verstehen wollen, sondern vielmehr dawider protestiret, hat man Chur-Pfältzischer Seiten die Occupation mit Gewalt zu thun gesuchet, auch etliche Garben Korn aus dem Felde genommen, und in das Dorff Soltzbach einführen lassen. Graf Christoph zu Stolberg hat hierauff zwar Citationem ex L. diffamari cum mandato de non offendendo gegen Pfaltz am Käyserl. Cammer-Gericht ausgebracht, und den Pfaltzgrafen dadurch zum Kläger gemachet; es ist die Sache aber, durch vorhabende gütliche Tractaten, welche auch durch Vermittelung des Graf Albrechts zu Nassau-Saarbrück dahin gediehen, daß Pfaltz gedachten Graf Christoph zu Stolberg wiederum belehnen wollen, eine Zeitlang auffgehalten worden; Nachdem es aber, nach entstandener Güte, dahin gekom̃en, daß der Pfaltzgräfliche Anwald causas Diffamationis vorbringen sollen, ist Graf Christoph zu Stolberg anno 1581 verstorben; und weil, nach dessen Absterben, der Ertz-Bischoff zu Mayntz, unter dem Vorwand einer Käyserlichen Commission, die Grafschafft Königstein mit gewehrter Hand occupiret, so hat sich Chur-Pfaltz solcher Gelegenheit gleichfalls gebrauchet, und mit samt den Limburgischen Lehen, alles was Stolberg zu Soltzbach, so den Alten- und Neuenhain sc. an Dörffern, Wälldern, Gütern, und andern Eigenthum gehabt, als eröffnete Lehen eingezogen. In welchem Stande es geblieben biß anno 1608, da die Grafen zu Stolberg dieser Limburgischen Lehen halber Forderung an Pfaltz gemachet, und an dem Reichs-Cammer-Gericht Klage angestellet ; Was aber weiter erfolget, ist mir nicht bewust, Chur-Pfaltz ist aber bißhero in Besitz geblieben.

Vierdtes Capitel/ Von der Grafen zu Stolberg Gerechtigkeit an die Grafschafft Schwartzburg.

AN dieser Grafschafft hat das Gräfliche Hauß Stolberg, fals das Fürstl. Hauß Schwartzburg vor dem Stolbergischen abgehen solte, einiges Recht, vermöge einer zwischen den 3 Gräfflichen Häusern Schwartzburg, Stolberg und Honstein an. 1433 auffgerichteten Erb-Verbrüderung.

Fünfftes Capitel/ Von der Grafen zu Stolberg Praetensio auff die Herrschfften Lohra und Klettenburg.

VErmöge der im vorigen Cap. angeführten Erb-Verbrüderung hat das Gräfliche Hauß Stolberg nebst dem Gräflichen- oder itzo Fürstlichen Hause Schwartzburg auff diese Herrschafften einen Anspruch gehabt, so aber nunmehro in eine anderwärtige Expectantz verwandelt worden; doch führen sie noch das Wapen und den Titul der Grafschafft Hohenstein und der Herrschafften Lohra und Klettenburg.

Desumpta haec sunt ex Klock Tom. II. Consil. 29.
uti videre est in Matricula Imperii, quae annexa est dem Durchl. Teutschlande. p. 54.
Pactum Successorium exhibet Ahasv. Fritsch in Not. ad Limnae. L. 4. I. P. c. 8. p. 140.
vid. supr. des Fürstl. Hauses Schwartzburg Praetens. auff Lohra und Klettenburg.
vid. Spener hist. Insign. L. 3. c. 51. §. 17. & 20. Autor der Durchl. Welt. Part. 2. p. 216.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0799" n="888"/>
zu Stolberg bey Sr. Churfürstl.            Durchl. diese Lehen zu empfahen Bedencken getragen, davor haltend, daß nur der Abt und der            Convent desselben Stiffts rechtmäßiger Lehen-Herr wären, niemand aber der Zeit verhanden            gewesen/ der solche gebührlicher Weise repraesentiret, so hat obgedachten Churfürstens            Successor, sich dieses Lehens anmassen wollen, und dessen Abtretung bey Graf Christoph zu            Stolberg gesuchet, mit Vorwendung, daß dieselbe Lehen Chur-Pfaltz, als Inhaber desselben            Stiffts, nach Graf Ludwigen zu Stolberg Tod, wiederum apert worden; weil Graf Christoph            sich aber zu solcher Einräumung nicht verstehen wollen, sondern vielmehr dawider            protestiret, hat man Chur-Pfältzischer Seiten die Occupation mit Gewalt zu thun gesuchet,            auch etliche Garben Korn aus dem Felde genommen, und in das Dorff Soltzbach einführen            lassen. Graf Christoph zu Stolberg hat hierauff zwar Citationem ex L. diffamari cum            mandato de non offendendo gegen Pfaltz am Käyserl. Cammer-Gericht ausgebracht, und den            Pfaltzgrafen dadurch zum Kläger gemachet; es ist die Sache aber, durch vorhabende gütliche            Tractaten, welche auch durch Vermittelung des Graf Albrechts zu Nassau-Saarbrück dahin            gediehen, daß Pfaltz gedachten Graf Christoph zu Stolberg wiederum belehnen wollen, eine            Zeitlang auffgehalten worden; Nachdem es aber, nach entstandener Güte, dahin            gekom&#x0303;en, daß der Pfaltzgräfliche Anwald causas Diffamationis vorbringen sollen,            ist Graf Christoph zu Stolberg anno 1581 verstorben; und weil, nach dessen Absterben, der            Ertz-Bischoff zu Mayntz, unter dem Vorwand einer Käyserlichen Commission, die Grafschafft            Königstein mit gewehrter Hand occupiret, so hat sich Chur-Pfaltz solcher Gelegenheit            gleichfalls gebrauchet, und mit samt den Limburgischen Lehen, alles was Stolberg zu            Soltzbach, so den Alten- und Neuenhain sc. an Dörffern, Wälldern, Gütern, und andern            Eigenthum gehabt, als eröffnete Lehen eingezogen. In welchem Stande es geblieben biß anno            1608, da die Grafen zu Stolberg dieser Limburgischen Lehen halber Forderung an Pfaltz            gemachet, und an dem Reichs-Cammer-Gericht Klage angestellet <note place="foot">Desumpta              haec sunt ex Klock Tom. II. Consil. 29.</note>; Was aber weiter erfolget, ist mir nicht            bewust, Chur-Pfaltz ist aber bißhero in Besitz geblieben. <note place="foot">uti videre              est in Matricula Imperii, quae annexa est dem Durchl. Teutschlande. p. 54.</note></p>
        <p>Vierdtes Capitel/ Von der Grafen zu Stolberg Gerechtigkeit an die Grafschafft            Schwartzburg.</p>
        <p>AN dieser Grafschafft hat das Gräfliche Hauß Stolberg, fals das Fürstl. Hauß Schwartzburg            vor dem Stolbergischen abgehen solte, einiges Recht, vermöge einer zwischen den 3            Gräfflichen Häusern Schwartzburg, Stolberg und Honstein an. 1433 auffgerichteten            Erb-Verbrüderung. <note place="foot">Pactum Successorium exhibet Ahasv. Fritsch in Not. ad              Limnae. L. 4. I. P. c. 8. p. 140.</note></p>
        <p>Fünfftes Capitel/ Von der Grafen zu Stolberg Praetensio auff die Herrschfften Lohra und            Klettenburg.</p>
        <p>VErmöge der im vorigen Cap. angeführten Erb-Verbrüderung hat das Gräfliche Hauß Stolberg            nebst dem Gräflichen- oder itzo Fürstlichen Hause Schwartzburg auff diese Herrschafften            einen Anspruch gehabt, so aber nunmehro in eine anderwärtige Expectantz verwandelt worden;              <note place="foot">vid. supr. des Fürstl. Hauses Schwartzburg Praetens. auff Lohra und              Klettenburg.</note> doch führen sie noch das Wapen und den Titul der Grafschafft            Hohenstein und der Herrschafften Lohra und Klettenburg. <note place="foot">vid. Spener              hist. Insign. L. 3. c. 51. §. 17. &amp; 20. Autor der Durchl. Welt. Part. 2. p.              216.</note></p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[888/0799] zu Stolberg bey Sr. Churfürstl. Durchl. diese Lehen zu empfahen Bedencken getragen, davor haltend, daß nur der Abt und der Convent desselben Stiffts rechtmäßiger Lehen-Herr wären, niemand aber der Zeit verhanden gewesen/ der solche gebührlicher Weise repraesentiret, so hat obgedachten Churfürstens Successor, sich dieses Lehens anmassen wollen, und dessen Abtretung bey Graf Christoph zu Stolberg gesuchet, mit Vorwendung, daß dieselbe Lehen Chur-Pfaltz, als Inhaber desselben Stiffts, nach Graf Ludwigen zu Stolberg Tod, wiederum apert worden; weil Graf Christoph sich aber zu solcher Einräumung nicht verstehen wollen, sondern vielmehr dawider protestiret, hat man Chur-Pfältzischer Seiten die Occupation mit Gewalt zu thun gesuchet, auch etliche Garben Korn aus dem Felde genommen, und in das Dorff Soltzbach einführen lassen. Graf Christoph zu Stolberg hat hierauff zwar Citationem ex L. diffamari cum mandato de non offendendo gegen Pfaltz am Käyserl. Cammer-Gericht ausgebracht, und den Pfaltzgrafen dadurch zum Kläger gemachet; es ist die Sache aber, durch vorhabende gütliche Tractaten, welche auch durch Vermittelung des Graf Albrechts zu Nassau-Saarbrück dahin gediehen, daß Pfaltz gedachten Graf Christoph zu Stolberg wiederum belehnen wollen, eine Zeitlang auffgehalten worden; Nachdem es aber, nach entstandener Güte, dahin gekom̃en, daß der Pfaltzgräfliche Anwald causas Diffamationis vorbringen sollen, ist Graf Christoph zu Stolberg anno 1581 verstorben; und weil, nach dessen Absterben, der Ertz-Bischoff zu Mayntz, unter dem Vorwand einer Käyserlichen Commission, die Grafschafft Königstein mit gewehrter Hand occupiret, so hat sich Chur-Pfaltz solcher Gelegenheit gleichfalls gebrauchet, und mit samt den Limburgischen Lehen, alles was Stolberg zu Soltzbach, so den Alten- und Neuenhain sc. an Dörffern, Wälldern, Gütern, und andern Eigenthum gehabt, als eröffnete Lehen eingezogen. In welchem Stande es geblieben biß anno 1608, da die Grafen zu Stolberg dieser Limburgischen Lehen halber Forderung an Pfaltz gemachet, und an dem Reichs-Cammer-Gericht Klage angestellet ; Was aber weiter erfolget, ist mir nicht bewust, Chur-Pfaltz ist aber bißhero in Besitz geblieben. Vierdtes Capitel/ Von der Grafen zu Stolberg Gerechtigkeit an die Grafschafft Schwartzburg. AN dieser Grafschafft hat das Gräfliche Hauß Stolberg, fals das Fürstl. Hauß Schwartzburg vor dem Stolbergischen abgehen solte, einiges Recht, vermöge einer zwischen den 3 Gräfflichen Häusern Schwartzburg, Stolberg und Honstein an. 1433 auffgerichteten Erb-Verbrüderung. Fünfftes Capitel/ Von der Grafen zu Stolberg Praetensio auff die Herrschfften Lohra und Klettenburg. VErmöge der im vorigen Cap. angeführten Erb-Verbrüderung hat das Gräfliche Hauß Stolberg nebst dem Gräflichen- oder itzo Fürstlichen Hause Schwartzburg auff diese Herrschafften einen Anspruch gehabt, so aber nunmehro in eine anderwärtige Expectantz verwandelt worden; doch führen sie noch das Wapen und den Titul der Grafschafft Hohenstein und der Herrschafften Lohra und Klettenburg. Desumpta haec sunt ex Klock Tom. II. Consil. 29. uti videre est in Matricula Imperii, quae annexa est dem Durchl. Teutschlande. p. 54. Pactum Successorium exhibet Ahasv. Fritsch in Not. ad Limnae. L. 4. I. P. c. 8. p. 140. vid. supr. des Fürstl. Hauses Schwartzburg Praetens. auff Lohra und Klettenburg. vid. Spener hist. Insign. L. 3. c. 51. §. 17. & 20. Autor der Durchl. Welt. Part. 2. p. 216.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/799
Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 888. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/799>, abgerufen am 21.11.2024.