Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.zu Stolberg bey Sr. Churfürstl. Durchl. diese Lehen zu empfahen Bedencken getragen, davor haltend, daß nur der Abt und der Convent desselben Stiffts rechtmäßiger Lehen-Herr wären, niemand aber der Zeit verhanden gewesen/ der solche gebührlicher Weise repraesentiret, so hat obgedachten Churfürstens Successor, sich dieses Lehens anmassen wollen, und dessen Abtretung bey Graf Christoph zu Stolberg gesuchet, mit Vorwendung, daß dieselbe Lehen Chur-Pfaltz, als Inhaber desselben Stiffts, nach Graf Ludwigen zu Stolberg Tod, wiederum apert worden; weil Graf Christoph sich aber zu solcher Einräumung nicht verstehen wollen, sondern vielmehr dawider protestiret, hat man Chur-Pfältzischer Seiten die Occupation mit Gewalt zu thun gesuchet, auch etliche Garben Korn aus dem Felde genommen, und in das Dorff Soltzbach einführen lassen. Graf Christoph zu Stolberg hat hierauff zwar Citationem ex L. diffamari cum mandato de non offendendo gegen Pfaltz am Käyserl. Cammer-Gericht ausgebracht, und den Pfaltzgrafen dadurch zum Kläger gemachet; es ist die Sache aber, durch vorhabende gütliche Tractaten, welche auch durch Vermittelung des Graf Albrechts zu Nassau-Saarbrück dahin gediehen, daß Pfaltz gedachten Graf Christoph zu Stolberg wiederum belehnen wollen, eine Zeitlang auffgehalten worden; Nachdem es aber, nach entstandener Güte, dahin gekommen, daß der Pfaltzgräfliche Anwald causas Diffamationis vorbringen sollen, ist Graf Christoph zu Stolberg anno 1581 verstorben; und weil, nach dessen Absterben, der Ertz-Bischoff zu Mayntz, unter dem Vorwand einer Käyserlichen Commission, die Grafschafft Königstein mit gewehrter Hand occupiret, so hat sich Chur-Pfaltz solcher Gelegenheit gleichfalls gebrauchet, und mit samt den Limburgischen Lehen, alles was Stolberg zu Soltzbach, so den Alten- und Neuenhain sc. an Dörffern, Wälldern, Gütern, und andern Eigenthum gehabt, als eröffnete Lehen eingezogen. In welchem Stande es geblieben biß anno 1608, da die Grafen zu Stolberg dieser Limburgischen Lehen halber Forderung an Pfaltz gemachet, und an dem Reichs-Cammer-Gericht Klage angestellet ; Was aber weiter erfolget, ist mir nicht bewust, Chur-Pfaltz ist aber bißhero in Besitz geblieben. Vierdtes Capitel/ Von der Grafen zu Stolberg Gerechtigkeit an die Grafschafft Schwartzburg. AN dieser Grafschafft hat das Gräfliche Hauß Stolberg, fals das Fürstl. Hauß Schwartzburg vor dem Stolbergischen abgehen solte, einiges Recht, vermöge einer zwischen den 3 Gräfflichen Häusern Schwartzburg, Stolberg und Honstein an. 1433 auffgerichteten Erb-Verbrüderung. Fünfftes Capitel/ Von der Grafen zu Stolberg Praetensio auff die Herrschfften Lohra und Klettenburg. VErmöge der im vorigen Cap. angeführten Erb-Verbrüderung hat das Gräfliche Hauß Stolberg nebst dem Gräflichen- oder itzo Fürstlichen Hause Schwartzburg auff diese Herrschafften einen Anspruch gehabt, so aber nunmehro in eine anderwärtige Expectantz verwandelt worden; doch führen sie noch das Wapen und den Titul der Grafschafft Hohenstein und der Herrschafften Lohra und Klettenburg. Desumpta haec sunt ex Klock Tom. II. Consil. 29. uti videre est in Matricula Imperii, quae annexa est dem Durchl. Teutschlande. p. 54. Pactum Successorium exhibet Ahasv. Fritsch in Not. ad Limnae. L. 4. I. P. c. 8. p. 140. vid. supr. des Fürstl. Hauses Schwartzburg Praetens. auff Lohra und Klettenburg. vid. Spener hist. Insign. L. 3. c. 51. §. 17. & 20. Autor der Durchl. Welt. Part. 2. p. 216.
zu Stolberg bey Sr. Churfürstl. Durchl. diese Lehen zu empfahen Bedencken getragen, davor haltend, daß nur der Abt und der Convent desselben Stiffts rechtmäßiger Lehen-Herr wären, niemand aber der Zeit verhanden gewesen/ der solche gebührlicher Weise repraesentiret, so hat obgedachten Churfürstens Successor, sich dieses Lehens anmassen wollen, und dessen Abtretung bey Graf Christoph zu Stolberg gesuchet, mit Vorwendung, daß dieselbe Lehen Chur-Pfaltz, als Inhaber desselben Stiffts, nach Graf Ludwigen zu Stolberg Tod, wiederum apert worden; weil Graf Christoph sich aber zu solcher Einräumung nicht verstehen wollen, sondern vielmehr dawider protestiret, hat man Chur-Pfältzischer Seiten die Occupation mit Gewalt zu thun gesuchet, auch etliche Garben Korn aus dem Felde genommen, und in das Dorff Soltzbach einführen lassen. Graf Christoph zu Stolberg hat hierauff zwar Citationem ex L. diffamari cum mandato de non offendendo gegen Pfaltz am Käyserl. Cammer-Gericht ausgebracht, und den Pfaltzgrafen dadurch zum Kläger gemachet; es ist die Sache aber, durch vorhabende gütliche Tractaten, welche auch durch Vermittelung des Graf Albrechts zu Nassau-Saarbrück dahin gediehen, daß Pfaltz gedachten Graf Christoph zu Stolberg wiederum belehnen wollen, eine Zeitlang auffgehalten worden; Nachdem es aber, nach entstandener Güte, dahin gekom̃en, daß der Pfaltzgräfliche Anwald causas Diffamationis vorbringen sollen, ist Graf Christoph zu Stolberg anno 1581 verstorben; und weil, nach dessen Absterben, der Ertz-Bischoff zu Mayntz, unter dem Vorwand einer Käyserlichen Commission, die Grafschafft Königstein mit gewehrter Hand occupiret, so hat sich Chur-Pfaltz solcher Gelegenheit gleichfalls gebrauchet, und mit samt den Limburgischen Lehen, alles was Stolberg zu Soltzbach, so den Alten- und Neuenhain sc. an Dörffern, Wälldern, Gütern, und andern Eigenthum gehabt, als eröffnete Lehen eingezogen. In welchem Stande es geblieben biß anno 1608, da die Grafen zu Stolberg dieser Limburgischen Lehen halber Forderung an Pfaltz gemachet, und an dem Reichs-Cammer-Gericht Klage angestellet ; Was aber weiter erfolget, ist mir nicht bewust, Chur-Pfaltz ist aber bißhero in Besitz geblieben. Vierdtes Capitel/ Von der Grafen zu Stolberg Gerechtigkeit an die Grafschafft Schwartzburg. AN dieser Grafschafft hat das Gräfliche Hauß Stolberg, fals das Fürstl. Hauß Schwartzburg vor dem Stolbergischen abgehen solte, einiges Recht, vermöge einer zwischen den 3 Gräfflichen Häusern Schwartzburg, Stolberg und Honstein an. 1433 auffgerichteten Erb-Verbrüderung. Fünfftes Capitel/ Von der Grafen zu Stolberg Praetensio auff die Herrschfften Lohra und Klettenburg. VErmöge der im vorigen Cap. angeführten Erb-Verbrüderung hat das Gräfliche Hauß Stolberg nebst dem Gräflichen- oder itzo Fürstlichen Hause Schwartzburg auff diese Herrschafften einen Anspruch gehabt, so aber nunmehro in eine anderwärtige Expectantz verwandelt worden; doch führen sie noch das Wapen und den Titul der Grafschafft Hohenstein und der Herrschafften Lohra und Klettenburg. Desumpta haec sunt ex Klock Tom. II. Consil. 29. uti videre est in Matricula Imperii, quae annexa est dem Durchl. Teutschlande. p. 54. Pactum Successorium exhibet Ahasv. Fritsch in Not. ad Limnae. L. 4. I. P. c. 8. p. 140. vid. supr. des Fürstl. Hauses Schwartzburg Praetens. auff Lohra und Klettenburg. vid. Spener hist. Insign. L. 3. c. 51. §. 17. & 20. Autor der Durchl. Welt. Part. 2. p. 216.
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zu Stolberg bey Sr. Churfürstl. Durchl. diese Lehen zu empfahen Bedencken getragen, davor haltend, daß nur der Abt und der Convent desselben Stiffts rechtmäßiger Lehen-Herr wären, niemand aber der Zeit verhanden gewesen/ der solche gebührlicher Weise repraesentiret, so hat obgedachten Churfürstens Successor, sich dieses Lehens anmassen wollen, und dessen Abtretung bey Graf Christoph zu Stolberg gesuchet, mit Vorwendung, daß dieselbe Lehen Chur-Pfaltz, als Inhaber desselben Stiffts, nach Graf Ludwigen zu Stolberg Tod, wiederum apert worden; weil Graf Christoph sich aber zu solcher Einräumung nicht verstehen wollen, sondern vielmehr dawider protestiret, hat man Chur-Pfältzischer Seiten die Occupation mit Gewalt zu thun gesuchet, auch etliche Garben Korn aus dem Felde genommen, und in das Dorff Soltzbach einführen lassen. Graf Christoph zu Stolberg hat hierauff zwar Citationem ex L. diffamari cum mandato de non offendendo gegen Pfaltz am Käyserl. Cammer-Gericht ausgebracht, und den Pfaltzgrafen dadurch zum Kläger gemachet; es ist die Sache aber, durch vorhabende gütliche Tractaten, welche auch durch Vermittelung des Graf Albrechts zu Nassau-Saarbrück dahin gediehen, daß Pfaltz gedachten Graf Christoph zu Stolberg wiederum belehnen wollen, eine Zeitlang auffgehalten worden; Nachdem es aber, nach entstandener Güte, dahin gekom̃en, daß der Pfaltzgräfliche Anwald causas Diffamationis vorbringen sollen, ist Graf Christoph zu Stolberg anno 1581 verstorben; und weil, nach dessen Absterben, der Ertz-Bischoff zu Mayntz, unter dem Vorwand einer Käyserlichen Commission, die Grafschafft Königstein mit gewehrter Hand occupiret, so hat sich Chur-Pfaltz solcher Gelegenheit gleichfalls gebrauchet, und mit samt den Limburgischen Lehen, alles was Stolberg zu Soltzbach, so den Alten- und Neuenhain sc. an Dörffern, Wälldern, Gütern, und andern Eigenthum gehabt, als eröffnete Lehen eingezogen. In welchem Stande es geblieben biß anno 1608, da die Grafen zu Stolberg dieser Limburgischen Lehen halber Forderung an Pfaltz gemachet, und an dem Reichs-Cammer-Gericht Klage angestellet ; Was aber weiter erfolget, ist mir nicht bewust, Chur-Pfaltz ist aber bißhero in Besitz geblieben.
Vierdtes Capitel/ Von der Grafen zu Stolberg Gerechtigkeit an die Grafschafft Schwartzburg.
AN dieser Grafschafft hat das Gräfliche Hauß Stolberg, fals das Fürstl. Hauß Schwartzburg vor dem Stolbergischen abgehen solte, einiges Recht, vermöge einer zwischen den 3 Gräfflichen Häusern Schwartzburg, Stolberg und Honstein an. 1433 auffgerichteten Erb-Verbrüderung.
Fünfftes Capitel/ Von der Grafen zu Stolberg Praetensio auff die Herrschfften Lohra und Klettenburg.
VErmöge der im vorigen Cap. angeführten Erb-Verbrüderung hat das Gräfliche Hauß Stolberg nebst dem Gräflichen- oder itzo Fürstlichen Hause Schwartzburg auff diese Herrschafften einen Anspruch gehabt, so aber nunmehro in eine anderwärtige Expectantz verwandelt worden; doch führen sie noch das Wapen und den Titul der Grafschafft Hohenstein und der Herrschafften Lohra und Klettenburg.
Desumpta haec sunt ex Klock Tom. II. Consil. 29.
uti videre est in Matricula Imperii, quae annexa est dem Durchl. Teutschlande. p. 54.
Pactum Successorium exhibet Ahasv. Fritsch in Not. ad Limnae. L. 4. I. P. c. 8. p. 140.
vid. supr. des Fürstl. Hauses Schwartzburg Praetens. auff Lohra und Klettenburg.
vid. Spener hist. Insign. L. 3. c. 51. §. 17. & 20. Autor der Durchl. Welt. Part. 2. p. 216.
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